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Gerichtsbescheid

22 K 6528/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0314.22K6528.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Der Kläger zu 1 reiste nach eigenen Angaben am 15. Januar 2019 von Budapest mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 2 bis 4 reisten etwas später, nämlich am 3. Juni 2019, auf demselben Weg ein. Sie stellten am 11. Juli 2019 Asylanträge. Eine VIS-Abfrage vom 7. Juni 2019 ergab, dass Italien der Klägerin zu 2 am 8. Mai 2019 ein Schengen-Visum unter der Nummer ITA000000000 ausgestellt hatte. Dieses Visum war gültig vom 19. Mai 2019 bis zum 12. Juni 2019. Unter dem 12. Juli 2019 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an Italien. Dieses stützte sie hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und hinsichtlich des Klägers zu 1 auf Art. 11 Dublin-III-VO. Italien bestätigte den Eingang des Übernahmeersuchens unter dem 15. Juli 2019. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 4. November 2019 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Es ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da die italienischen Behörden innerhalb der gesetzliche Frist auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet hätten, sei die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge am 16. September 2019 auf Italien übergegangen. Die Kläger haben am 8. November 2019 Klage erhoben. Sie beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zulässige Klage hat Erfolg. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Entscheidung, den Asylantrag der Kläger als unzulässig abzulehnen, kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III - VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr gegeben, da im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt war auf der Grundlage der VIS-Abfrage vom 7. Juni 2019 sowie der Art. 11 und 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zunächst zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Gleichwohl ist eine Überstellung der Kläger an Italien als den nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat zur Überzeugung des Gerichts gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO wegen aktuell aufgetretenen systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht möglich. Nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1 – EUGRCh) mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat. Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49, zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, a.a.O. Systemische Mängel in diesem Sinne erfordern eine zum Ausdruck kommende „reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EUGRCh“. Sie liegen bei „strukturellen Störungen“ vor, „die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens“ haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern „in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Erfasst werden dabei (in der Regel) aber nur solche Verhältnisse, in denen es in dem Zielstaat der Überstellung aufgrund entsprechender, hinreichend gesicherter Erkenntnisse nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder zu einer Verletzung der Grundrechtsgewährleistung kommen kann. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21.12.A –, DVBl. 2014, 790 ff., EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039 f., und vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, NVwZ 2014, 1677 ff. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 4 EUGRCh ist wegen der korrespondierenden Gewährleistungsgehalte auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach liegt eine systemisch begründete ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage begründete Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als nach der Dublin-Verordnung „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann. Sind in diesem Zusammenhang bestimmte Anforderungen in EU-Richtlinien festgelegt worden, kann sich (konkretisierend) auch daraus der im Sinne der angesprochenen Artikel für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltende Maßstab ergeben, soweit es sich dabei erkennbar um Mindestanforderungen handelt. Das betrifft insbesondere die materiellen Aufnahmebedingungen, wie sie in Art. 17 und 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie – AufnahmeRL) für bedürftige Personen unter den Antragstellern prinzipiell festgelegt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21.12.A –, a.a.O. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh wird durch Missstände im sozialen Bereich jedoch nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verbotes, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn ein Antragsteller monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A –, juris. Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 EUGRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen. Sie müssen ferner verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 EUGRCh kommt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 – A 11 S 106/15 –, juris. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen zur Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf das Asylverfahren in Italien nunmehr durchgreifende systemische Mängel. Die italienischen Behörden lehnen seit dem 5. Dezember 2022 eine Wiederaufnahme von Schutzsuchenden nach Maßgabe der Dublin III-VO unter Berufung auf „technische Gründe“ und „fehlende Aufnahmekapazitäten“ – „zeitlich befristet“ –, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums ab. Vgl. Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022. Mit Blick auf die Formulierung „temporary supends“ (= temporäres unterbrechen, aussetzen) ist auch nicht von einer bloßen „vorübergehenden“ Aussetzung der Aufnahmebereitschaft der Italienischen Republik auszugehen. So auch VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 45 ff mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere auch zu der in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, wonach es sich bei der Aussetzung der Aufnahmebereitschaft durch die italienischen Behörden bei realitätsnaher Bewertung tatsächlich um eine diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ und damit um ein politisches Druckmittel innerhalb der aktuell auf EU-Ebene ausgetragenen Verhandlungen über eine Gemeinsame Europäische Asylpolitik handelt. Diese Verweigerungshaltung Italiens dauert im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit nunmehr über 14 Wochen an, ohne dass absehbar wäre, ob überhaupt und wenn ja, ab wann Italien gewillt ist, seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO (wieder) nachzukommen. Nicht einmal beim Treffen der EU-Innenminister:innen am 9. und 10. März 2023 in Brüssel, bei dem es ausschließlich um Migrationspolitik ging, gab es von italienischer Seite eine Verlautbarung hierzu. Stattdessen sahen sich die deutsche Innenministerin Faeser und der französische Innenminister Darmanin dazu veranlasst, Kritik an Italien zu üben. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Kritik an Italien wegen Migrationspolitik“, abgerufen auf faz.net/aktuell/politik/kritik-an-italien-wegen-migrationspolitik-18736700.html, zuletzt am 14.03.2023, 09:53 Uhr: „Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sagte am Donnerstag nach einem Treffen der EU-Innenminister, sie habe von Italien eingefordert, dass es sich wieder an geltendes Recht halte. Ihr französischer Kollege Gérald Darmanin sagte, das Dublin-System ‚funktioniert quasi gar nicht mehr in einigen Ländern, vor allem in Italien‘. Diese Staaten hätten das System für ‚tot‘ erklärt.“ Vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 48 f. mit weiteren Nachweisen aus der aktuellen Berichterstattung. Dass Italien die Aussetzung der Aufnahmebereitschaft nach der Dublin-III-VO als politisches Druckmittel einsetzt und es tatsächlich nicht um bloße „technische“ Gründe geht, lässt sich auch daran festmachen, dass die Lösung der Frage, wie die in Europa ankommenden Flüchtlinge gerecht unter den 27 Staaten verteilt werden können, als Voraussetzung für die Einigung der EU-Länder auf eine Gemeinsame Europäische Asylpolitik gilt. In diesem Zusammenhang erhebt Italien gegenüber der Bundesrepublik etwa die Forderung, dass Deutschland künftig Flüchtlinge von Schiffen aufnehmen müsse, die unter deutscher Flagge Menschen retteten. Vgl. Süddeutsche Zeitung, „Trotz Betroffenheit vor allem Abschreckung“, abgerufen auf www.sueddeutsche.de/politik/eu-innenminister-fluechtlingspolitik-abschreckung-1.5765920, zuletzt am 14.03.2023, 10:06 Uhr. Schließlich ist bei allem auch zu berücksichtigen, dass der aktuelle, am 21. Oktober 2022 vereidigte italienische Innenminister, Matteo Piantedosi, ein enger Weggefährte des früheren italienischen Innenministers Matteo Salvini ist und in seiner ersten Amtshandlung die zuständigen Behörden angewiesen hat, ein Anlandeverbot gegenüber den Rettungsschiffen „Ocean Viking“ und „Humanity 1“ zu prüfen. Vgl. den Artikel über Matteo Piantedosi bei wikipedia.de, https://de.wikipedia.org/wiki/Matteo_Piantedosi, zuletzt aufgerufen am 14.03.2023, 10:17 Uhr. Für die Bewertung der aktuellen Situation im Hinblick auf Italien führt auch die grundsätzlich geltende 6-monatige Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nicht weiter, denn es gibt auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass Italien Dublin-Rückkehrer überhaupt oder aber wenigstens in absehbarer Zeit bzw. innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist wieder aufnimmt. Hinzu kommt, dass Italien die Aussetzung von Dublin-Überstellungen damit begründet, dass keine Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer zur Verfügung stünden. Vgl. Informationsschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022. Anhaltspunkte dafür, wann das Problem der „Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen“ – einem essentiellen Gesichtspunkt für eine humanitäre Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren – gelöst sein wird, ergibt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder aus entsprechenden Erklärungen der italienischen Behörden noch aus deren Verhalten. Damit bestehen durchgreifende und gewichtige Gründe für die Annahme, dass eine zwangsweise Abschiebung der Kläger nach Italien im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits (faktisch) nicht möglich ist, da die italienischen Behörden dessen Aufnahme verweigern werden. Selbst wenn eine Einreise nach Italien durchgeführt werden könnte, wären dort im Hinblick auf die Kläger die elementarsten Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 87 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) –, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 – 11 A 1397/21.A –, juris, Rn. 47 f., vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris, Rn. 30, und – 11 A 2982/20.A –, juris, Rn. 32, aufgrund der fehlenden Aufnahmeeinrichtungen nicht gewährleistet. Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheids erweisen sich auch die übrigen Ziffern als rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise stattdessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.