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Beschluss

26 K 5508/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0306.26K5508.22.00
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Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 740,29 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 740,29 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe Das Gericht entscheidet über den Antrag durch die Kammer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, nachdem der Einzelrichter das Verfahren der Kammer übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Sätze 2 und 3 RVG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf ein Viertel des mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.07.2022 vollstreckten Betrages (2.961,16 Euro) zu bestimmen (§ 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. mit § 52 Abs. 1 GKG). Dabei folgt die Kammer der Empfehlung in Satz 1 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die dort vorgesehene Reduzierung des Gegenstandswerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, auf ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache ist in Verfahren der Beitreibung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW gerechtfertigt. Allerdings wird in der Rechtsprechung verbreitet angenommen, dass diese Gegenstandswertreduzierung nur dann berechtigt sei, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu einem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.06.2014 – 9 E 609/14, juris, Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2017 – 4 C 16.2141, juris, Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 03.06.2020 – 5 E 6/20, juris, Rn. 3. Die Kammer bezweifelt nicht die Berechtigung dieser Beschränkung auf Nebenverfahren, ist jedoch anders als der Senat in aktuellen Einzelrichterentscheidungen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.07.2022 – 12 E 424/22, juris, Rn. 2; Beschl. v. 08.09.2022 – 12 E 581/22, juris, Rn. 2, der Meinung, dass diese Beschränkung nach ihrem Sinn und Zweck nicht von der Reihenfolge abhängt, in der das Hauptverfahren und das Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden. Vielmehr ist entscheidend, dass es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein (untergeordnetes) Nebenverfahren zu einem Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren handelt, mag jenes regelmäßig auch erst nach dem Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren stattfinden. Die Reduzierung in Satz 1 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs dient dazu, dass für das Hauptverfahren und für das Vollstreckungsverfahren bei identischen Beteiligten nicht zweimal der volle Wert angesetzt wird. Findet also ein Vollstreckungsverfahren als Nebenverfahren zu einem Erkenntnisverfahren mit denselben Beteiligten statt, so soll für das Vollstreckungsverfahren lediglich ein Viertel des Werts der Hauptsache angesetzt werden. Ist der Vollstreckungsschuldner hingegen vor (oder nach) dem Vollstreckungsverfahren nicht Beteiligter eines Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahrens, so soll der volle Wert angesetzt werden. Das ist auch sachgerecht, denn die sich dann für den Schuldner ergebende Bedeutung des Verfahrens (§ 52 Abs. 1 GKG) besteht darin, dass er im Vollstreckungsverfahren die gesamte Forderung endgültig abwehren möchte. Dies betrifft insbesondere Konstellationen der Rechtsnachfolge, in denen der Anspruch in einem Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren gegenüber einem Schuldner festgesetzt wurde und gegen einen Rechtsnachfolger vollstreckt werden soll, ohne dass sich dieser in einem Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren gegen die Forderung zur Wehr setzen könnte, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.06.2014 – 9 E 609/14, juris, Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 03.06.2020 – 5 E 6/20, juris, Rn. 4. Demgegenüber geht es im Falle der Beitreibung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW für den Vollstreckungsschuldner nicht um die endgültige Abwehr der Forderung, sondern nur um eine vorläufige. Er kann lediglich die öffentlich-rechtliche Vollstreckung dieser Forderung abwehren, muss dann aber im Nachgang davon ausgehen, dass der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten verfolgt und anschließend erneut – dann nach der Zivilprozessordnung – vollstreckt wird (vgl. § 1 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwVG NRW). Dem Schuldner droht somit sogar eine Kostenbelastung in drei Verfahren, also neben dem Erkenntnisverfahren in einem vorausgehenden öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren und bei der an das Erkenntnisverfahren anschließenden Vollstreckung nach Maßgabe der Zivilprozessordnung. Schließlich erscheint die Reduzierung des Gegenstandswerts in Verfahren der Beitreibung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW auch deshalb gerechtfertigt, weil sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bzw. des gerichtlichen Verfahrens in Ansehung der Forderung auf die bloße Prüfung beschränkt, ob Einwendungen hiergegen (überhaupt) geltend gemacht worden sind oder werden. Hingegen ist eine inhaltliche Prüfung von Einwendungen gegen die Forderung in Verfahren der Beitreibung nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW ausgeschlossen, weil allein die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Forderung unabhängig von der Berechtigung dieser Einwendungen zur Einstellung der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung führt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW), zumal die richterliche Prüfung von Einwendungen gegen die Forderung dem Erkenntnisverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Die Beschwerde wird zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen; über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.