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Gerichtsbescheid

25 K 2894/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0306.25K2894.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger begehrt die Streichung seines Vornamens „C. “. Er wurde am 00.00.1981 in B. /Türkei geboren und erhielt die Vornamen „I. C. “. Am 25. August 2021 beantragte er bei der Beklagten die Änderung seines Vornamens. Zur Begründung gab er an, der zweite Vorname sei bedeutungslos und zu lang. Außerdem sei er wegen des türkischen Buchstabens „ğ“ für Behörden schwierig zu schreiben. Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen. Die bislang vorgetragenen Gründe für die begehrte Vornamensänderung seien nicht ausreichend. Der Kläger vertiefte seinen Vortrag daraufhin mit E-Mail vom 29. November 2021. Sein Name werde als „C1. “ ausgesprochen, dies klinge lächerlich. Seine Freunde und Bekannten machten sich darüber lustig, das mache ihn nervös. Unter dem 7. März 2022 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 19. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung seines Vornamens ab. Die Voraussetzungen des § 11 i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen (NamÄndG) lägen nicht vor. Vornamen dürften nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. Dieser liege nicht vor. Der Kläger werde hauptsächlich mit dem Vornamen „I. “ angesprochen. Der Vorname „C. “ sei weder anstößig noch lächerlich. Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, er könne wegen des Stresses nachts nicht einschlafen, es gehe um seine Gesundheit. Er werde immer als „Herr C1. H. “ aufgerufen. Dies mache ihn krank, er könne sich auch nicht mehr auf seinen Job konzentrieren. Sein Arbeitgeber habe ihm vor einigen Monaten eine Visitenkarte ausgestellt. Diese laute auf den Namen „I. H. “, denn auch sein Arbeitgeber gehe davon aus, dass er wegen des schwierigen Namens berufliche Nachteile haben könne. Die Namensänderung könne ihm das wirtschaftliche und soziale Leben in Deutschland erleichtern. Das Verwaltungsgericht Göttingen habe am 21. Juni 2022 entschieden, den Namen eines Mädchens wegen seelischer Belastung zu ändern. Schließlich legte er ein Fachpsychiatrisches Attest von Dr. (TR) J. L. vom 17. Oktober 2022 vor, wonach die gewünschte Namensabsetzung aus fachärztlicher Sicht zu befürworten sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2022 zu verpflichten, seinen Vornamen von „I. C. “ in „I. “ zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid und führt ergänzend aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne von Nr. 28 bis 32 NamÄndVwV nicht gegeben sei. Die Tatsache, dass ein Name subjektiv als zu lang oder bedeutungslos empfunden werde, stelle keinen wichtigen Grund dar. Gleiches gelte für die etwaig falsche Schreibweise des türkischen Buchstabens „ğ“. Vereinzelte Schreibfehler in Behördenschreiben stellten kein Indiz für generelle Schwierigkeiten bei der Schreibweise eines Namens dar. Auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen ergebe sich kein wichtiger Grund. Diese seien vielmehr als übertriebene Empfindlichkeit zu werten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Attest, da der Gutachter weder dargelegt habe, dass die Namensänderung aus medizinischer Sicht notwendig noch wie er zu dem Ergebnis gekommen sei. Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Änderung seines Vornamens von „I. C. “ in „I. “. Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung sind §§ 11, 3 NamÄndG. Danach darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Eine Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1981 – 7 B 44.81 – juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 08.12.2000 – 8 A 3628/00 – juris, Rn. 33 f. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen als für die Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern der bereits registrierte erste Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 – 6 C 26.02 – juris, Rn. 10 ff., 19; OVG NRW, Urteil vom 08.12.2000 – 8 A 3628/00 – juris, Rn. 37 ff. m. w. N. Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Unter Berücksichtigung des – wenngleich als gering einzustufenden – öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.06.2004 – 8 A 945/04 –, vom 02.11.2009 – 16 A 2341/08 – und vom 04.06.2013 – 16 E 343/12 – juris, Rn. 23. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte das Begehren des Klägers auf Änderung seines Vornamens zu Recht abgelehnt. Ein wichtiger Grund entsprechend einer in Nr. 62 i.V.m. Nrn. 28 bis 32 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) genannten typischen Fallgestaltungen (vgl. Nrn. 34 bis 50 NamÄndVwV) für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat keinen wichtigen Grund vorgetragen und substantiiert. Die vom Kläger genannten Gründe greifen nicht durch. Ein wichtiger Grund ist nicht in der Behauptung des Klägers zu sehen, der Vorname „C. “ sei aufgrund des türkischen Buchstabens „ğ“ zu schwierig zu schreiben und werde immer falsch – in lächerlich machender Weise – ausgesprochen. Dies stellt lediglich eine unwesentliche Behinderung in Form einer alltäglichen Unannehmlichkeit dar. Die Beeinträchtigung ist vor allem deshalb unwesentlich, weil sie zum Einen lediglich einen, an zweiter Stelle stehenden Vornamen des Klägers betrifft und zum Anderen nicht häufig vorkommt. Die einzig vom Kläger beschriebene Situation, im Wartezimmer eines Arztes oder einer Behörde unter falscher Aussprache seines Namens aufgerufen zu werden, ist schon keine alltägliche Situation. Arzt- und Behördenbesuche finden üblicherweise – etwas Anderes hat der Kläger nicht vorgetragen – nur an wenigen Tagen im Jahr statt. Der Kläger kann seinen persönlichen Aufruf beim Arzt leicht dadurch ändern, indem er dort seinen Vornamen „I. “ als Rufnamen angibt. Dass dies möglich ist, zeigt sich auch in der Vorgehensweise seines Arbeitgebers, der die persönlichen Visitenkarten ohne Benennung des Vornamens „C. “ ausgestellt hat. Zudem sehen sich mit den Unannehmlichkeiten des Buchstabierens des eigenen Namens sowie der Angabe der richtigen Aussprache im Alltag viele Personen mit fremdsprachigen Vornamen konfrontiert. Dieser Aufwand führt jedoch nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen. Der Hinweis auf die richtige Schreibweise und Aussprache sind dem Kläger vielmehr zumutbar. Vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2015 – OVG 5 M 61.14 – juris, Rn. 4. Auch die vorgetragene seelische Belastung vermag einen wichtigen Grund für die Namensänderung nicht zu begründen. Eine seelische Belastung im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG kann nur dann als "wichtiger Grund" für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das setzt nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2011 – 6 B 65.10 – juris, Rn. 5. Macht der Namensträger eine solchen Grund geltend, obliegt es ihm konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Das erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 – 1 S 583/18 – juris, Rn. 16. Davon ausgehend hat der Kläger die seelische Belastungssituation nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich auf pauschale Behauptungen, ohne diese zu konkretisieren. Es erschließt sich dem Gericht nicht, aufgrund welcher Erlebnisse der Kläger nicht mehr einschlafen und sich nicht mehr auf seinen Beruf konzentrieren kann. Die einzig vom Kläger beschriebene Situation, im Wartezimmer eines Arztes oder einer Behörde unter falscher Aussprache seines Namens aufgerufen zu werden, vermag die seelische Belastung nicht darzustellen. Es ist nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Auswirkungen die falsche Aussprache seines Namens überhaupt hat. Zwar hat er auf gerichtliche Aufforderung hin ein ärztliches Attest vorgelegt. Dieses ist jedoch nicht geeignet, eine (drohende) seelische Belastung des Klägers, verursacht durch seinen Vornamen „C. “, zu belegen. Der ausstellende Arzt beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, dass der Vorname mit negativen Erinnerungen und Benachteiligungen zusammenhänge, was ihn psychisch sehr belaste. Die Beeinträchtigungen und Belastung hätten zu einer Abneigung gegen seinen Vornamen geführt. Die Namensänderung werde aus fachärztlicher Sicht befürwortet. Eine (drohende) seelische Belastung lässt sich hierin jedoch nicht erkennen. Der ausstellende Arzt trifft keine Diagnose, benennt keinerlei Befunde und äußert sich nicht zum Zusammenhang zwischen einer etwaigen Erkrankung des Klägers und dem bisherigen Vornamen „C. “. Auch ist keine Erkrankung benannt, vor der die Namensänderung den Kläger bewahren könnte. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des VG Göttingen vom 21. Juni 2022 – 4 A 79/21 – verweist, in der das Gericht einer Klage auf Namensänderung in Gestalt eines weiteren Vornamens aufgrund einer seelischen Belastung stattgegeben hat, verkennt er, dass die Klägerin im dortigen Verfahren – anders als der Kläger im hiesigen Verfahren – zahlreiche Hänseleien anhand einer Vielzahl von Einzelvorfällen konkret geschildert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 28.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.