Beschluss
23 L 260/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0302.23L260.23.00
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Tenor
1. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
2. | Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 1074/23 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2023 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigen Fahrerlaubnisentziehung, sodass eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt ist. Die Fahreignung des Antragstellers ist nicht nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen. Grundsätzlich wird bereits nicht allein durch die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten regelmäßigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten ersetzt zu haben, die Fahreignung wiedererlangt. Dies setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 –, Rn. 4, juris. Das – auch erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte – ärztliche Attest vom 27. Dezember 2022 von Herrn Dr. med. L. -I. M. stellt bereits keine Verordnung von medizinischen Cannabis in diesem Sinne dar. In dem Attest wird nämlich schlicht allgemein „aus medizinischen Gründen und aus der medizinischen Vorgeschichte“ „ein Cannabis Konsum empfohlen“. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV. Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Es ist beim Antragsteller ein gelegentlicher Konsum von Cannabis anzunehmen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, Rn. 17 ff., juris. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Denn – unabhängig davon, dass er im Rahmen der MPU vom 8. Dezember 2021 (Gutachten vom 18. Januar 2022) erklärt hat, dass er in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert habe – steht jedenfalls fest, dass er im Januar 2021 und im Februar 2022 Cannabis konsumiert hat. In beiden Fällen ist er zugleich beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Konsum von Cannabis angetroffen worden. Der Antragsteller kann den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen auch nicht trennen. Der Betroffene muss für eine Bejahung seiner Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Konsum und Fahren in einer Weise trennen, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend wird das Trennungsgebot nicht erst dann verletzt, wenn mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder – negativ formuliert – eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 µg/l (= ng/ml) im Blutserum vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2023 – 16 B 1590/21 –, Rn. 13 ff., juris. Danach hat der Antragsteller bereits zweimal gegen das Trennungsgebot verstoßen. Das chemisch-toxikologische Gutachten der Uniklinik L1. vom 26. Februar 2021 über die dem Antragsteller am 30. Januar 2021 entnommene Blutprobe wies einen THC-Wert von 2,5 ng/ml Serum nach. Das chemisch-toxikologische Gutachten der Uniklinik L1. vom 11. März 2022 über die dem Antragsteller am 19. Februar 2022 entnommene Blutprobe wies einen THC-Wert von 1,9 ng/ml Serum nach. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, darf bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris. Auch ein zweimaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss erlaubt es in der Regel nicht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist – als gebundene Entscheidung – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (sofern nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Nichteignung bereits feststeht). Dies erfasst neben der Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis sind wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, Rn. 12, 40, juris und OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 –, Rn. 12, juris. Bei dem in der Vergangenheit liegenden Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis unter Einfluss dieses Betäubungsmittels kommt es für die hinsichtlich einer Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebliche Gefahrenprognose darauf an, ob hinreichend sicher ist, dass er künftig – also etwa auch unter dem Eindruck einer Ahndung seiner Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG – das Trennungsgebot beachten wird. Um das beurteilen zu können, bedarf es regelmäßig besonderen psychologischen Sachverstands und einer entsprechenden fachlichen Beurteilung und damit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, Rn. 17 bis 22, 34 bis 40, juris und OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 –, Rn. 14, juris. Das insoweit regelmäßig einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten ist nur dann nach § 11 Abs. 7 FeV entbehrlich, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne Weiteres selbst feststellen kann. Das bloße Vorliegen einer Wiederholungstat begründet nicht aus sich heraus eine hinreichend abgesicherte negative Prognose i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV. Insoweit hat stets eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 –, Rn. 16, 21, juris. Vorliegend ergibt sich aus einer derartigen Gesamtwürdigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung am 1. Februar 2023 die hinreichend abgesicherte Prognose, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Bei ihm besteht eine Drogengefährdung, der er nur durch eine vollständige Drogenabstinenz begegnen kann. Das ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten der U. O. N. GmbH & Co. KG vom 18. Januar 2022 (Untersuchungstag 8. Dezember 2021), S. 13 bis 15. Danach liege beim Antragsteller eine Drogengefährdung vor, da seinem Konsum ein problematisches Konsummotiv zugrunde liege und der Konsum auch nicht sofort nach der Kontrolle eingestellt worden sei, sodass nicht mehr von einem Freizeitkonsum ausgegangen werden könne. Damit in so einem Fall eine Fahreignung gegeben sei, müsse auf der Grundlage einer Einsicht in die Risiken eines fortgesetzten Drogenkonsum die Entscheidung durch den Betroffenen getroffen worden sein, zukünftig auf jeden Drogenkonsum – auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs – zu verzichten und es müsse eine ausreichende Motivation bestehen, diese Drogenabstinenz beizubehalten. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 18. Januar 2022 erfüllt gewesen seien. Unter Zugrundelegung dieser fachlichen Einschätzung konnte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bei Erlass der Ordnungsverfügung davon ausgehen, dass der Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderliche Eignung nicht (mehr) besitzt, nachdem dieser den von den Gutachtern zwingend für erforderlich erachteten Drogenverzicht nur ca. ein Jahr nach der Begutachtung wieder aufgegeben und durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 19. Februar 2022 belegt hat, dass sich das gutachterlicherseits aufgezeigte Risiko eines Verlustes an Verhaltenskontrolle – auch – hinsichtlich der Entscheidung ein Kraftfahrzeug zu führen, realisiert hat. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 33, juris und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 23, juris. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Verfügung begegnen auch die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.