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Urteil

23 K 3642/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0208.23K3642.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Kostenübernahme einer genetischen Untersuchung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Aufgrund einer Häufung von Brustkrebs in seiner Familie väterlicherseits erhielt der am 00.00.1962 geborene Kläger durch den Truppenarzt eine Überweisung zur Humangenetischen Beratung, welche am 19. Februar 2021 im Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsklinik E. erfolgte. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 900,00 € wurden im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung übernommen. Der Kläger stellte daraufhin über das Sanitätsversorgungszentrum den Antrag auf Einzelfallprüfung zur Kostenübernahme der Genanalyse, wobei sich die Kosten auf 2.600,00 € belaufen. Die genetische Untersuchung dient der Feststellung, ob eine Mutation in den Genen BRCA1/BRCA2 vorliegt. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2021 mit der Begründung ab, dass egal, ob die Testung positiv oder negativ ausfiele, keine Konsequenzen daraus entstünden. Ein Risiko an einem Zervixkarzinom zu erkranken bestehe für den männlichen Kläger nicht und ein intensiviertes Früherkennungsprogramm für Mammakarzinome bei Männern existiere nicht. Dagegen legte der Kläger am 30. März 2021 Beschwerde ein. Er meinte, dass die von ihm begehrte Untersuchung im Rahmen einer Studie von den für Deutschland relevanten Krankenkassen übernommen werde und er mit der Ablehnung der Kostenübernahme schlechter gestellt sei als ein Kassenpatient. Darüber hinaus sei es unwirtschaftlich, die begehrte genetische Untersuchung nicht durchzuführen, da bei ihm die Erstberatung, deren Kosten 900.- Euro betrugen hätten, schon durchgeführt und bezahlt worden sei. Weiter führt er aus, dass es für ihn entgegen der Ausführungen des ablehnenden Bescheids sehr wohl Konsequenzen gäbe, sollte die begehrte Untersuchung eine genetische Veränderung ergeben. Nicht nur verwehre man ihm mit der Ablehnung die Teilnahme an viel umfassenderen Vorsorgeuntersuchungen und strukturierten Früherkennungsprogrammen, auch habe das Ergebnis relevante Konsequenzen für seine Kinder, da diese erst getestet würden, wenn bei ihm ein positiver Befund festgestellt werde. Er führte ein „systematisches Review" an, in dem die genetische Testung von Hochrisiko-Patienten empfohlen werde, zudem verwies er auf die „entsprechenden Leitlinien der Fachgesellschaften". Im Weiteren führte er aus, dass er sich als Mann diskriminiert fühle, sofern die begehrte Untersuchung bei Frauen nicht ebenfalls abgelehnt werde. Abschließend trug er vor, dass sich die Ablehnung der von ihm begehrten Untersuchung gegen das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Einzelprojekt „HerediCaRe" stelle. Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Richtlinie des G-BA über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL) auf Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3, Abs. 4 und § 25 Abs. 4 SGB V das Nähere über die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach § 25 Absatz 2 und 3 SGB V bestimme. Die Richtlinie sehe im Rahmen der umfangreichen Maßnahmen keine Genanalysen vor. Fachliche Leitlinien - wie sie der Kläger anführe - stellten keine Anspruchsgrundlage dar, sondern gäben einen fachlichen Handlungsleitfaden für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Auswertung vorliegender wissenschaftlich anerkannter Studien. Soweit der Kläger ausführe, man verwehre ihm durch die Versagung der genetischen Untersuchung auch die Inanspruchnahme umfassenderer Vorsorgeuntersuchungen, so sei dem entgegenzuhalten, dass ein intensiviertes Früherkennungsprogramm für Mammakarzinome bei Männern bisher nicht verfügbar sei. Die Vereinbarung über die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennungsmaßnahmen von Ratsuchenden mit familiärer Belastung für Brust und/oder Eierstockkrebs zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und 17 universitären Zentren befasse sich im Hinblick auf die Genanalyse unabhängig von einer möglichen Beratung ausschließlich mit ,,Patientinnen". Der Kläger sei auch nicht schlechter gestellt als ein Kassenpatient. Der gesetzliche Anspruch der Soldatinnen und Soldaten auf Vorsorgeleistungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entspreche zunächst dem von gesetzlich Versicherten. Soldatinnen und Soldaten hätten bei dringlicher medizinischer Indikation oder wehrmedizinischer Relevanz zum Erhalt der Dienstfähigkeit darüber hinaus die Möglichkeit nach positiver Einzelfallentscheidung privatärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Demzufolge seien Soldatinnen und Soldaten oftmals besser gestellt als gesetzlich Versicherte. Aus der Inanspruchnahme einer unzutreffend gewährten unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Leistung könne nicht ein Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen abgeleitet werden. Die in Anspruch genommene Erstberatung sei aufgrund der fehlenden Relevanz medizinisch nicht notwendig gewesen. Soweit der Kläger ausführe, dass seine Kinder erst getestet würden, wenn bei ihm ein positiver Befund festgestellt worden sei, sei dies unzutreffend. Sollte bei den Kindern ein familienanamnestischer Verdachtsfall vorliegen, könnten sie eigene Ansprüche gegenüber ihren Kostenträgern geltend machen, wobei anzumerken sei, dass es sich bei dem Kläger nicht um den „Indexfall“ handele der in der Vereinbarung über die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennungsmaßnahmen von Ratsuchenden mit familiärer Belastung für Brust- und/oder Eierstockkrebs zwischen dem PKV-Verband und 17 universitären Zentren aufgeführt sei. Der Kläger werde auch nicht aufgrund seines Geschlechts diskriminiert. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung sei nur gegeben, wenn es sich um wesentliche gleiche Sachverhalte handele. Nur wesentlich gleiches müsse gleich behandelt werden. Hier sei die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Jährlich erkrankten in Deutschland zwischen 600 und 700 Männer an Brustkrebs. Das mache rund ein Prozent aller Brustkrebsfälle aus. Wegen der geringen Anzahl an Betroffenen sei der Forschung auf diesem Gebiet bisher keine hohe Priorität eingeräumt worden, eine Diskriminierung bestehe daher nicht. Zudem würden bei Frauen in Form prophylaktischer Operationen unmittelbare Maßnahmen ausgelöst werden, wofür der Nachweis der Mutation notwendig sei. Bei Männern kämen solche prophylaktischen Operationen nicht in Betracht. Der Kläger hat am 8. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, sein Anspruch auf Übernahme der weiteren Kosten für die Genanalyse ergebe sich bereits aus der erfolgten Selbstbindung der Beklagten, indem diese die Kosten für die genetische Beratung in Höhe von 900 € im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung übernommen habe. Dadurch habe die Beklagte unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die zugrunde liegende Behandlung, für die die kostenpflichtige Erstberatung durch das Universitätsklinikum erfolgt sei, der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unterfiele und der Kläger dementsprechend diese Leistung in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen handele es sich um eine medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistung zur Früherkennung von Krankheiten nach § 69a Abs. 2, Abs. 3 Ziff. 3 BBesG. Falls es sich nicht um eine Maßnahme zur Früherkennung nach § 69a Abs. 2 Ziff. 3 BBesG handele, so jedenfalls nach Ziff. 2 zur „Vorbeugung von Krankheiten“. Nach der Argumentation der Beklagten, dass die Untersuchung weder unter Ziff. 2 noch Ziff. 3 falle, müsse auch bei Frauen die Übernahme der Kosten abgelehnt werden, was aber nicht der Fall sei. Die medizinische Notwendigkeit ergebe sich aus den truppenärztlichen Stellungnahmen vom 3. März 2021 und 8. April 2021 (Blätter 27 und 39 der Beschwerdeakte). Die medizinische Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme sei immer durch den behandelnden Arzt anhand der konkreten vorliegenden Befunde im Einzelfall festzulegen und werde nicht durch die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Aus der Regelung des § 140a SGB V folge, dass solche Leistungen grundsätzlich möglicher Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Soldat nicht die Möglichkeit habe in eine Krankenkasse zu wechseln, welche die begehrten Leistungen anbiete. Wenn die Beklagte daher nicht die Leistungen nach § 140a SGB V ebenfalls erstatte, liege eine Schlechterstellung des Klägers als Soldat gegenüber gesetzlich Versicherten vor, was gegen § 69a Abs. 3 Satz 2 BBesG verstoße. Für die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Früherkennung von Krebserkrankungen gebe es keinen sachlichen Grund. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es sehr wohl diskriminierend, ihm als Mann alleine aufgrund seines Geschlechts den Zugang zu den Leistungen der Genanalyse vorzuenthalten, weil nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen Frauen ein höheres Risiko hätten, an entsprechenden Krebstypen zu erkranken, und ihn als Mann abschließend auf die Möglichkeiten einer üblichen Vorsorgeuntersuchung zu verweisen. Schließlich bestünden solche üblichen Möglichkeiten der Vorsorgeuntersuchung gleichsam auch für Frauen. Die Unterscheidung sei auch nicht dahingehend sachlich begründet, dass die Genanalyse bei Frauen anders als bei Männern in Ansehung der Ergebnisse der Untersuchung unmittelbare Maßnahmen in Form von prophylaktischen Operationen auslösen würde. In beiden Fällen sei Gegenstand der Untersuchung - sowohl für Männer als für Frauen - alleine die Bestimmung des Risikos einer Krebserkrankung vor deren Ausbruch. Dabei sei nicht auszuschließen, dass auch ein Mann bei entsprechend festgestelltem Risiko prophylaktische Maßnahmen ergreifen könnte. Schließlich führe auch die Feststellung einer genetischen Vorbelastung einer Frau nicht automatisch zu einer prophylaktischen Operation, sondern eröffne der Patientin lediglich die Möglichkeit, hierüber nachzudenken und diese als medizinisch indiziert zu erachten. Diese Möglichkeit müsse aber auch einem Mann als gleichsam Betroffenen eingeräumt werden, auch wenn sein Risiko einer Erkrankung statistisch gesehen geringer sei. Ferner liege ein Ermessensfehler vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juni 2021 zu verpflichten, die Kosten einer Genanalyse gemäß Antrag vom 3. März 2021 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des Beschwerdebescheids. Vertiefend führt sie aus, es handele sich bei der Untersuchung bereits nicht um eine Früherkennungsmaßnahme i.S.d. § 69a Abs. 2 Nr. 3 BBesG, sondern lediglich um eine genetische Risikofeststellung. Anders als zum Beispiel bei einer Mammographie als Früherkennungsmaßnahme, werde durch die Genuntersuchung nicht eine etwaige Krebserkrankung festgestellt. Vielmehr würden (lediglich) genetische Veränderungen (sog. BRCA 1 und BRCA 2) bestimmt, die für ein erhöhtes Erkrankungsrisiko sprächen. Gemäß der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologie und Onkologie E.V. (AGO e.V. Mamma) bestehe für BRCA 1 Mutationsträger ein der Allgemeinbevölkerung entsprechendes Erkrankungsrisiko für Brustkrebs (ca. 1%) und ein ca. 1.8- bis 3.75-faches Risiko für ein Prostatakarzinom (bei 65 Jahren). Für BRCA 2 Mutationsträger bestehe ein ca. 5-7 %iges Lebenszeitrisiko für Brustkrebs und ein ca. 2,5- bis 8,6-faches Risiko für ein Prostatakarzinom (bei 65 Jahren). Das Ergebnis der Genanalyse habe für den Kläger keinen medizinischen Mehrwert bzw. keine besondere medizinische Konsequenz. Die Empfehlung für BRCA-1/2 Mutationsträger sei für den Brustkrebs - in Ermangelung eines etablierten Früherkennungsprogramms - die Selbstuntersuchung und das sog. „watchful waiting". Für das Prostatakarzinom sei die Früherkennung gemäß Empfehlung zum Prostatakarzinom der S3-Leitlinie durchzuführen. Diese Früherkennungsmaßnahme könne vom Kläger in den Bundeswehrkrankenhäusern auch ohne Ergebnis einer humangenetischen Untersuchung in Anspruch genommen werden. Es handele sich auch nicht um eine Leistung zur Vorbeugung von Krankheiten im Sinne des § 69a Abs. 3 Nr. 2 BBesG. Denn der Begriff Vorbeugung bedeute, dass die Leistung bzw. Maßnahme geeignet sei, das Entstehen einer Krankheit zu verhindern oder ihr jedenfalls entgegenzuwirken, wie es beispielsweise bei Impfungen der Fall sei. Die Genanalyse könne aber das Entstehen eines Karzinoms nicht verhindern. Sie stelle lediglich einen Anhaltspunkt für das Risiko der Erkrankung fest. Darüber hinaus bestehe auch keine medizinische Notwendigkeit für die Genuntersuchung. Die medizinische Notwendigkeit könne sich nicht aus den ärztlichen Stellungnahmen ergeben, sondern nur aus den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien. Die insofern hier einschlägige Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen sehe die streitgegenständliche Genanalyse nicht als medizinisch notwendige Leistung vor. Die wirtschaftliche Angemessenheit ergebe sich jedenfalls nicht bereits daraus, dass sie mit dem Verband der Krankenversicherungen vereinbart worden seien. Im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bestehe kein Anspruch auf von im Rahmen des § 140a SGB V von einzelnen Krankenkassen zusätzlich angebotenen Leistungen. Aus der Kostenübernahme für die Erstberatung folge keine Selbstbindung der Verwaltung. Aufgrund der Gesetzesbindung des § 69a BBesG bestehe insoweit bereits kein Handlungsspielraum der Beklagten. Es liege auch keine Gleichheitswidrigkeit vor. Die Ablehnung der Kostenübernahme erfolge nicht aufgrund des Geschlechts, sondern weil die Voraussetzungen nach § 69a BBesG nicht vorlägen. Bei der begehrten humangenetischen Untersuchung handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine medizinisch notwendige Leistung zur Früherkennung einer Krankheit, sodass der Anspruch hier abzulehnen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme der genetischen Untersuchung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Als Anspruchsgrundlage kommt § 69a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Betracht. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt. Nach § 69a Abs. 2 BBesG können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden kann. Nach § 69a Abs. 3 Satz 1 BBesG umfasst die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen 1. in Krankheitsfällen, 2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation, 3. zur Früherkennung von Krankheiten, 4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie 5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. Nach § 69a Abs. 3 Satz 2 BBesG müssen diese Leistungen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt die aufgrund des § 69a Abs. 7 BBesG erlassene Bundewehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV). Gemäß § 4 Abs. 3 BwHFV erfolgt die Inanspruchnahme von Leistungserbringern außerhalb der Bundeswehr grundsätzlich auf Grundlage des § 75 Abs. 3 SGB V. Gemäß § 4 Abs. 4 BwHFV können Soldatinnen oder Soldaten auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr für medizinisch notwendige ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Versorgung sind und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht sichergestellt werden, auch Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Bei Anwendung dieser Vorschriften hat der Kläger nicht den behaupteten Anspruch auf Übernahme der Kosten für die genetische Untersuchung, ob eine Mutation in den Genen BRCA1/BRCA2 vorliegt. Denn es handelt sich um keine Leistung in den in § 69a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 bis 5 BBesG abschließend aufgezählten Fällen. Das bloße Vorliegen einer Mutation der BRCA1/2-Gene und ein daraus folgendes Erkrankungsrisiko stellt beim männlichen Kläger noch keinen Krankheitsfall i.S.d. § 69a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BBesG dar, weshalb die genetische Untersuchung auch nicht dazu dient, einen Krankheitsfall zu diagnostizieren. Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist. Vgl. zum Beihilferecht BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71-78, Rn. 8, m.w.N. Der Krankheitsbegriff erfasst unter engen Voraussetzungen auch Fallgestaltungen, in denen ein erhebliches und schwerwiegendes Erkrankungsrisiko besteht. Eine Krankheit liegt auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der betreffenden Person bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71-78, Rn. 9 und 14. Gemessen daran gilt für die Fallgruppe des genetisch bedingten erhöhten Krankheitsrisikos, dass ein regelwidriger Körperzustand nicht allein aus dem Umstand des Bestehens einer Genmutation resultiert, sondern allenfalls aus einem signifikant erhöhten Risiko folgen kann, etwa an einem Karzinom zu erkranken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 – 5 C 10.16 –, BVerwGE 160, 71-78, Rn. 15. Bei Anwendung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein aus dem Vorliegen einer Mutation des BRCA1/2-Gens folgendes Erkrankungsrisiko beim männlichen Kläger keinen Krankheitsfall darstellt. Zwar besteht auch für Männer mit einer Mutation der BRCA1/2-Gene ein erhöhtes Erkrankungsrisiko gegenüber Männern ohne die entsprechende Mutation. Dennoch ist dieses Erkrankungsrisiko nicht derart hoch, dass ein besonderer Handlungsbedarf für männliche Träger der Mutation besteht. Es ist daher dem Kläger zumutbar, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme der allgemein üblichen Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Nach dem in den S3-Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu verschiedenen Karzinomarten festgehaltenen medizinisch-wissenschaftlichem Konsens gibt es für männliche Patienten auch bei festgestellter Mutation der BRCA1-/BRCA2-Gene keinerlei besonderes Früherkennungs- oder Screeningprogramm oder sonstigen besonderen medizinischen Handlungsbedarf, wie etwa die Erwägung prophylaktischer Operationen. Erst bei der Behandlung eines bereits diagnostizierten Karzinoms wird der Umstand, ob eine Mutation der BRCA1-/BRCA2-Gene vorliegt, bei männlichen Patienten medizinisch relevant, da daran eine differenzierte Behandlungsstrategie anknüpft. Die Interdisziplinäre S3 Leitlinie für die Früherkennung , Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms Langversion 4.4 – Juni 2021, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-045OLl_S3_Mammakarzinom_2021-07.pdf, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023, führt zwar die Mutation des BRCA2-Gens als Risikofaktor für Mammakarzinome bei männlichen Patienten an (S. 348). Gleichzeitig werden aber ausdrücklich für männliche Patienten keine speziellen Screeningverfahren oder Früherkennungsmaßnahmen empfohlen (S. 347). Vielmehr besteht Konsens darüber, dass eine genetische Beratung Männern mit bereits festgestelltem Brustkrebs empfohlen werden soll (S. 348, Ziff. 9.11.). Nur für weibliche Patienten ist in dieser S3-Leitlinie hingegen ausdrücklich ein Konsens dahingehend festgehalten, dass eine genetische Untersuchung angeboten werden sollte, wenn eine familiäre bzw. individuelle Belastung vorliegt, die mit einer mindestens 10%-igen Mutationsnachweiswahrscheinlichkeit einhergeht (S. 57, Ziff. 3.30.). Anders als bei männlichen Patienten knüpft nämlich auch bei noch nicht an einem Karzinom erkrankten weiblichen Patienten bereits an das bloße Vorliegen der Mutation der BRCA1/2-Gene eine prophylaktische Behandlungsempfehlung an (S. 66, Ziff. 3.39.). Nach der S3 Leitlinie Prostatakarzinom Version 6.2 – Oktober 2021, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/043-022OLl_S3_Prostatakarzinom_2021-10.pdf, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023, soll bestimmten Patienten mit diagnostiziertem Prostatakarzinom eine Testung auf die BRCA1/2-Genmutation angeboten werden (S. 215, Ziff. 7.44), da bei Nachweis dieser Mutation eine Therapie mit einem bestimmten Medikament angeboten werden soll (S. 215, Ziff. 7.45). Auch nach der S3-Leitlinie zum exokrinen Pankreaskarzinom Langversion 2.0 – Dezember 2021, abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-010OLl_Exokrines-Pankreaskarzinom_2022-01.pdf, zuletzt abgerufen am 8. Februar 2023, soll bei Patienten mit bereits diagnostiziertem Karzinom das Vorliegen einer BRCA1/2 Keimbahnmutation evaluiert werden, da daran eine differenzierte Therapie anknüpft (S. 161, Ziff. 8.20.). Dies findet sich so auch im vom Kläger vorgelegten Schreiben der Uniklinik E. vom 19. Februar 2021 über die durchgeführte Erstberatung wieder: „Im Gegensatz zu weiblichen Anlageträgern gibt es für Männer mit einer pathogenen Genmutation kein spezielles Früherkennungsprogramm. Wir empfehlen die Brust regelmäßig abzutasten und ggf. verdächtige Befunde zeitnah abklären zu lassen. Außerdem sollten die gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen (Prostata, Dickdarm, Haut) in Anspruch genommen werden.“ (Seite 2, Absatz 5) und entspricht auch den von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen. Aus dieser Differenzierung zwischen weiblichen und männlichen Patienten folgt auch keine Diskriminierung des Klägers aufgrund seines Geschlechts. Das Risiko tatsächlich an einem Karzinom zu erkranken ist bei weiblichen Patienten mit festgestellter BRCA1/2-Genmutation erheblich erhöht gegenüber männlichen Patienten mit festgestellter BRCA1/2-Genmutation, wie dem Kläger ebenfalls bereits mit Schreiben der Uniklinik E. über die durchgeführte Erstberatung mitgeteilt wurde. Dieser Unterschied zwischen der weiblichen und männlichen Physiologie stellt einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung dar. Die genetische Untersuchung dient auch nicht der Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen oder zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 69a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 BBesG. Die Feststellung einer Genmutation kann nicht die Erkrankung an einem Karzinom vorbeugen. Bei der genetischen Untersuchung handelt es sich auch nicht um eine Maßnahme zur Früherkennung von Krankheiten i.S.d. § 69a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 BBesG. Sie dient nur der Bestimmung des Risikos, an einem bestimmten Krebsleiden zu erkranken und damit der Klärung einer Vorfrage der Früherkennung von Krankheiten. Die genetische Untersuchung dient auch nicht zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen i.S.d. § 69a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4 BBesG. Ein Anspruch besteht nicht aufgrund von § 69a Abs. 3 Satz 2 BBesG in Verbindung mit den von einigen Krankenkassen abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 140a SGB V, wonach diese auch bei männlichen Patienten die Kosten einer genetischen Untersuchung auf die BRCA1/2-Mutation übernehmen. Denn die aufgrund von Vereinbarungen nach § 140a SGB V gewährten Leistungen gehen gerade über die nach dem SGB V zu gewährenden Leistungen hinaus, weshalb sie nicht von der Regelung des § 69a Abs. 3 Satz 2 BBesG erfasst sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 140a SGB V die Möglichkeit einer Vereinbarung einer Krankenkasse mit einem Leistungsbringer über eine besondere Versorgung ermöglicht. Wäre die vereinbarte Leistung bereits ohnehin nach dem SGB V zu gewähren, wäre eine solche besondere Vereinbarung obsolet. Die auf Grundlage des § 92 SGB V erlassene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen sieht keine genetischen Untersuchungen vor. Es ergibt sich keine Selbstbindung der Verwaltung daraus, dass die Beklagte bereits die Kosten für das Erstgespräch übernommen hat. Damit hat sie gerade noch nicht über die Kosten der genetischen Untersuchung entschieden und insoweit auch keine Zusicherung erteilt. Für eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, die Kosten solcher genetischer Untersuchungen bei Männern zu übernehmen, ist nichts ersichtlich. Der vom Kläger gerügte Ermessensfehler liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagten bei der Bestimmung des Umfangs der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung kein Ermessen zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.600,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.