Urteil
7 K 3663/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0207.7K3663.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der Kläger beschäftigte die Ärztin Dr. N. in seiner Praxis. Im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 absolvierte sie dort Zeiten für eine Zusatzweiterbildung Allergologie. Im April 2020 kündigte der Kläger Frau Dr. N. . Die Kündigung war Gegenstand einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit Schreiben vom 12.02.2020 wandte sich Dr. N. an die Beklagte und teilte mit, sie könne die Unterlagen für die Anerkennung ihrer Weiterbildungszeit nicht einreichen, weil der Kläger ihr das Zeugnis sowie das ausgefüllte Logbuch für das Jahr 2015 nicht aushändige. Mit Schreiben unbekannten Datums wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte mit: Frau Dr. N. habe die Beklagte kontaktiert und mitgeteilt, dass sie aufgrund einer fristlosen Kündigung noch kein aktuelles Zeugnis und Logbuch erhalten habe. Es gehe um den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit 50 %. Nach der Weiterbildungsordnung sei er dazu verpflichtet, beides auszustellen, auch für rückwirkende Zeiträume, sofern eine Weiterbildung stattgefunden habe. Er solle die Unterlagen binnen drei Wochen zusenden oder erklären, wieso eine Ausstellung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 06.04.2021 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger: Er sei dazu verpflichtet, Frau Dr. N. ein Zeugnis zu erstellen und ein Logbuch auszuhändigen. Im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht werde er gebeten, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, falls er auf eine Stellungnahme verzichten wolle. Wenn er keine inhaltliche Einlassung abgebe, werde der Sachverhalt nach Aktenlage entschieden. Er sei nach § 2 Abs. 6 der Berufsordnung der Ärzte verpflichtet, auf diese Anfrage in angemessener Frist zu antworten. Eine Rückmeldung werde binnen drei Wochen erwartet. Mit Schreiben vom 28.04.2021 wandte sich die Beklagte an den Kläger und erklärte, nach dem Schreiben vom 06.04.2021 keine Antwort erhalten zu haben. Als neuen Termin habe sie den 10.05.2021 vorgemerkt. Mit Schreiben vom 12.05.2021 teilte die Beklagte mit: Trotz Erinnerung vom 28.04.2021 habe er sich nicht geäußert. Nach § 2 Abs. 6 der Berufsordnung sei er zu einer Stellungnahme verpflichtet. Nach § 58 Abs. 1 HeilBerG NRW sei die Beklagte berechtigt, ein Zwangsgeld festzusetzen. Aufgrund der anhaltenden Untätigkeit werde hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Wenn er nicht bis zum 31.05.2021 seiner Pflicht zur Stellungnahme nachkomme, müsse er mit der Festsetzung rechnen. Die Androhung sei angesichts des Verstoßes gegen § 2 Abs. 6 BO angemessen. Das Schreiben wurde durch Einschreiben gegen Rückschein am 14.05.2021 zugestellt. Mit Bescheid vom 08.06.2021, zugestellt am 10.06.2021 gegen Postzustellungsurkunde, setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro nach § 58 Abs. 1 HeilBerG NRW fest. Zur Begründung führte sie aus: Er sei trotz mehrfacher Aufforderung, zunächst am 06.04.2021, zuletzt am 28.04.2021, der Bitte um Stellungnahme zu einer Beschwerde von Frau Dr. N. nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld sei mit Schreiben vom 12.05.2021 angedroht worden, wenn er nicht bis zum 31.05.2021 eine Stellungnahme abgebe. Da er seiner Verpflichtung unverändert nicht nachgekommen sei, sei es gerechtfertigt, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Am 09.07.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es sollten Ansprüche von Frau Dr. N. durchgesetzt werden. Grundlage hierfür sei ein Arbeitsvertrag, der jedoch nicht zwischen dem Kläger und Dr. N. bestehe, sondern zwischen Frau Dr. N. und einer Limited. Das Arbeitsverhältnis sei durch fristlose Kündigung beendet worden, weil Frau Dr. N. schadensersatzpflichtige Handlungen vorgenommen habe. Die Ansprüche von Frau Dr. N. , die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollten, stünden also nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Limited zu. Diese habe aufgrund der offenen Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht. Das Gericht hat die als Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellte „B. D. U. & M. M1. “ mit Beschluss vom 11.10.2021 und mit Beschluss vom 31.05.2022 den daraufhin als Prozessbevollmächtigten bestellten Herrn I. -Q. U1. zurückgewiesen. Der Kläger wandte hiergegen im Kern ein, die Zurückweisungen verletzten die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 08.06.2021 aufzuheben und das Verfahren dem EuGH vorzulegen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht von Belang. Grund für das Zwangsgeld sei, dass er nicht auf die Anfragen reagiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, weil dieser in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hierauf hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist § 58 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW). Danach kann gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtung gegenüber der Kammer nicht nachkommen, ein Zwangsgeld bis zu 2000 Euro festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist Kammerangehöriger. Er ist als Kammerangehöriger seinen satzungsrechtlichen Pflichten gegenüber der Kammer nicht nachgekommen. Nach § 31 HeilBerG NRW i.V.m. § 2 Abs. 6 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 14.11.1998, in der Fassung vom 16.11.2019, in Kraft ab dem 04.04.2020, haben Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten und auf Verlangen Nachweise zu erbringen. Die Ärztekammer hat den Kläger als Kammermitglied mit vier Schreiben aufgefordert, zu einer Beschwerde eines anderen Kammermitglieds betreffend das Verhalten des Klägers als Weiterbilder Stellung zu nehmen. Dies tat die Kammer in Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht zur Berufsaufsicht. Sie setzte dem Kläger zur Stellungnahme mehrfach eine angemessene Frist, in welcher der Kläger nicht antwortete. Die Einwände des Klägers dringen nicht durch. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, das der Arbeitgeber gegen die ehemals Beschäftigte hat, kann er nach § 273 BGB nur in dem jeweiligen, zugrunde liegenden Rechtsverhältnis geltend machen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger oder der Limited als Arbeitgeber und seiner ehemaligen Arbeitnehmerin berührt indessen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Kammermitglied und der Kammer. Im Übrigen betrifft die Pflichtverletzung des Klägers, wegen der das Zwangsgeld festgesetzt wurde, nicht die etwaige Herausgabepflicht des Klägers, sondern allein dessen Pflicht zur Stellungnahme. Dieser kann er sich auch nicht dadurch entziehen, dass er als Arbeitgeber eine Limited benennt. Denn Mitglied der Kammer und damit Adressat der satzungsrechtlichen Verpflichtungen ist der Kläger persönlich. Entsprechend § 58 Abs. 2 Satz HeilBerG NRW wurde die Androhung mit Schreiben vom 12.05.2021 schriftlich angedroht und die Androhung und die Festsetzung wurden zugestellt. Die Beklagte hat das ihr durch § 58 Abs. 1 HeilBerG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war abzulehnen. Hierzu hat die Kammer bereits im Zurückweisungsbeschluss vom 11.10.2021 ausgeführt: Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht geboten. Die aufgeworfenen Fragen gehen in weiten Teilen an der vorliegenden Fallgestaltung, die keine Steuer- bzw. Abgabenangelegenheit betrifft, vorbei. Im Übrigen lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die Auslegung von Art. 49 und Art. 56 AEUV umfassend geklärt hat, beantworten. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG und § 4 BRAO verstoßen als nicht diskriminierende, zwingenden Allgemeininteressen dienende Vorschriften weder gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art 49 AEUV noch gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2020 - 14 B 435/20 -, Die genannten Regelungen sind nicht diskriminierend, weil sie die Prozessvertretung durch EU-Ausländer nicht an höhere Voraussetzungen als für Inländer knüpfen. Inländische wie ausländische Partnerschaften müssen gleichermaßen durch postulationsfähige Personen handeln. Die Vorschriften über die Zulassung zum Beruf als Rechtsanwalt gelten ebenfalls für In- wie Ausländer gleichermaßen; sie berücksichtigen auch ausländische Berufsqualifikationen. Die Normen dienen zwingenden Allgemeininteressen, nämlich dem Schutz der Beteiligten vor Schäden durch unqualifizierte Prozessvertretung und einer geordneten Rechtspflege. Hieran hält die Kammer weiterhin fest. Im Übrigen gelten durch den EU-Austritt des Vereinigten Königreiches („Brexit“) am 31.01.2020 in Bezug auf Großbritannien weder die Europäischen Grundfreiheiten noch die Zuständigkeit des EuGH. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.