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Urteil

7 K 3297/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0207.7K3297.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Weiterbildungsbefugnisse. Der Kläger beantragte unter dem 27.01.2014 die Weiterbildungsbefugnis für das Fach Allergologie für 18 Monate. Mit Bescheid vom 25.02.2014 ließ die Beklagte die Praxis des Klägers an der F.-----straße 0 in T. nach § 6 WBO als Weiterbildungsstätte widerruflich zu (Ziff. 1) und erteilte ihm gemäß § 5 WBO die Befugnis zur Weiterbildung mit Wirkung vom 01.03.2014 für die Zusatz-Weiterbildung Allergologie mit einem Umfang von 18 Monaten befristet bis zum 01.03.2021 (Ziff.2). Unter dem 04.11.2018 beantragte der Kläger die Erneuerung seiner Weiterbildungsbefugnis für die Zusatz-Weiterbildung Kinder Pneumologie. Mit Bescheid vom 15.11.2018 ließ die Beklagte die Praxis des Klägers für die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneuomologie als Weiterbildungsstätte für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 01.12.2025 zu (Ziffer 1 und 2) und erteilte dem Kläger die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie vom 01.12.2018 bis 01.12.2025 mit einem Umfang von 18 Monaten. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass, wenn eine neue Weiterbildungsordnung vor Ablauf der Frist der Weiterbildungsbefugnis in Kraft trete, die Weiterbildungsbefugnis bis zu diesem Datum befristet sei. Unter dem 06.05.2020 beschloss der Vorstand der Beklagten, einen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim Berufsgericht für Heilberufe zu stellen, weil der Kläger auf Briefbögen und bei der Praxiskennzeichnung seit mindestens Oktober 2016 als „Omnipaed Ltd“ firmiere. Mit Bescheid vom 22.06.2020 stellte die Beklagte die Befugnis zur Weiterbildung, Zusatz-Weiterbildung Kinderpneumologie und Zusatz-Weiterbildung Allergologie, ruhend. Zur Begründung führte sie aus: Es sei ein Antrag bei dem Berufsgericht für Heilberufe gegen ihn gestellt worden. Nach § 5 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung sei die persönliche Eignung für eine Weiterbildungsbefugnis zur Zeit nicht gegeben. Insofern würden die oben genannten Befugnisse bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ruhend gestellt. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. In seinem Schreiben vom 27.06.2020 und korrespondierender E-Mail trug der Kläger im Kern vor, dass er die Weiterbildung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung der folgenden Generationen durchführe. Mit Schreiben vom 02.07.2020 teilte die Beklagte mit: Sie sei bereit, die Weiterbildungsbefugnis nur dergestalt zu widerrufen, dass sich dies nicht auf die laufenden Weiterbildungsbefugnisse auswirke, wenn er die Klage zurücknehme. Der Kläger teilte unter dem 04.07.2020 mit Schriftsatz und korrespondierender E-Mail mit, dass aus der ihm zustehenden Firmierung in einer bestimmten Rechtsform kein Berufsrechtsverstoß folge und daraus nicht anzunehmen sei, dass er nicht zur Weiterbildung befugt sei. Am 29.06.2020 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt (7 L 1154/20). Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.09.2020 abgelehnt und in den Gründen ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die aufschiebende Wirkung der Klage nicht kraft Gesetzes oder durch Anordnung entfalle. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beklagte den Suspensiveffekt der Klage missachte. Zur Begründung trägt seiner Klage trägt der Kläger im Kern vor: Es sei nicht vertretbar, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch die Beklagte selbst die persönliche und fachliche Eignung eines Arztes beseitige, da vor Abschluss des Verfahrens nicht klar sei, ob der Antrag begründet sei. Die von der Beklagten bemühte Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 WBO sehe ein Ruhen der Ausbildungserlaubnis nicht vor. Selbst wenn die Organisationsform in Gestalt der Limited unzulässig sei, sei die Sanktion in Form der temporären Aufhebung der Ausbildungserlaubnis unangemessen. Die Ausbildungserlaubnis sei geknüpft an fachliche Fähigkeiten und nicht daran, in welcher Organisationsform ein Praxisbetrieb geführt werde. Der auszubildende Arzt werde in einem medizinischen Fachbetrieb ausgebildet, nicht in der Betriebswirtschaft. Es werde ein unbescholtener Arzt aufgrund eines nichtärztlichen und nichtheilkundlichen Verhaltens mit einem faktischen und praktischen Ausbildungsberufsverbot belastet. Das Gericht hat die als Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellte „B. D. U. & M. LLP“ mit Beschluss vom 02.03.2021 zurückgewiesen. Der Kläger wandte hiergegen im Kern ein, die Zurückweisung verletze die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2020 aufzuheben und das Verfahren auszusetzen und Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Zulassungen als Weiterbildungsstätte vom 25.02.2014 und 15.11.2018 seien mit der Umfirmierung des Klägers erloschen bzw. hätten sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt. Die Bescheide vom 25.02.2014 und 15.11.2018 hätten die Praxis des Klägers als Weiterbildungsstätte für die Zusatzweiterbildungen Allergologie und Kinderpneumologie zugelassen. Diese Stättenzulassung der Praxis des Klägers sei weder auf eine andere natürliche Person noch auf eine andere juristische Person übertragbar. Bei der omnipaed Ltd. handele es sich nicht um ein nachfolgefähiges Rechtssubjekt. Die Stättenzulassungen bezögen sich auf den Kläger als natürliche Person und seien als höchstpersönliche Rechte anzusehen. Sie seien weder auf die Ltd. übertragbar noch sei die Ltd. als Rechtssubjekt in der Lage, eine entsprechende Stättenzulassung zu erwerben. Der Betrieb einer Arztpraxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechtes sei gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW iVm § 18 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer NRW nicht zulässig, weil die Ltd. als einer der GmbH ähnlichen Rechtsform nach § 2 HGB, §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 3 GmbHG ein Gewerbe ausübe. Der Kläger sei sowohl mit seiner E-Mail vom 28.07.2020 als auch mit seiner E-Mail vom 04.07.2020 und den korrespondierenden Schreiben nicht als Praxis Dr. N. X. , sondern als Director der omnipaed Ltd. an die Beklagte herangetreten. Da sich die Verwaltungsakte, mit denen die Praxis des Klägers als Weiterbildungsstätte zugelassen worden seien, nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hätten, sei die Weiterbildungsbefugnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 WBO erloschen. Eines Widerrufes habe es damit nicht bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleiben des Klägers entscheiden, weil der Kläger in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hierauf hingewiesen worden ist. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich die streitgegenständliche Verfügung vom 22.06.2020 erledigt hat, § 43 Abs. 2 VwVfG. Denn die Weiterbildungsbefugnisse vom 25.02.2014 und vom 15.11.2018, auf die sich die Ruhensanordnung vom 22.06.2020 bezogen hat, haben sich beide ebenfalls erledigt. Die mit Bescheid vom 25.02.2014 erteilte Weiterbildungsbefugnis hat sich durch Zeitablauf erledigt, da sie bis zum 01.03.2021 befristet war. Die mit Bescheid vom 15.11.2018 erteilte Weiterbildungsbefugnis wurde unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass eine neue Weiterbildungsordnung in Kraft tritt. Diese Bedingung ist eingetreten, da die Weiterbildungsbefugnis vom 15.11.2018 nach der Weiterbildungsordnung vom 19.11.2016, in Kraft ab dem 01.04.2017, erlassen wurde und die neue Weiterbildungsordnung vom 16.11.2019 zum 01.07.2020 in Kraft getreten ist. Auf die Frage, ob die Zulassung als Weiterbildungsstätte durch die Firmierung des Klägers erledigt hat, kommt es danach nicht an. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war abzulehnen. Hierzu hat die Kammer bereits im Zurückweisungsbeschluss vom 02.03.2021 ausgeführt: Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht geboten. Die aufgeworfenen Fragen gehen in weiten Teilen an der vorliegenden Fallgestaltung, die keine Steuer- bzw. Abgabenangelegenheit betrifft, vorbei. Im Übrigen lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die Auslegung von Art. 49 und Art. 56 AEUV umfassend geklärt hat, beantworten. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG und § 4 BRAO verstoßen als nicht diskriminierende, zwingenden Allgemeininteressen dienende Vorschriften weder gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art 49 AEUV noch gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2020 - 14 B 435/20 -, Die genannten Regelungen sind nicht diskriminierend, weil sie die Prozessvertretung durch EU-Ausländer nicht an höhere Voraussetzungen als für Inländer knüpfen. Inländische wie ausländische Partnerschaften müssen gleichermaßen durch postulationsfähige Personen handeln. Die Vorschriften über die Zulassung zum Beruf als Rechtsanwalt gelten ebenfalls für In- wie Ausländer gleichermaßen; sie berücksichtigen auch ausländische Berufsqualifikationen. Die Normen dienen zwingenden Allgemeininteressen, nämlich dem Schutz der Beteiligten vor Schäden durch unqualifizierte Prozessvertretung und einer geordneten Rechtspflege. Hieran hält die Kammer weiterhin fest. Im Übrigen gelten durch den EU-Austritt des Vereinigten Königreiches („Brexit“) am 31.01.2020 in Bezug auf Großbritannien weder die Europäischen Grundfreiheiten noch die Zuständigkeit des EuGH. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an Ziffer 16.2 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.