OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 4747/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0203.22K4747.20A.00
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 5. September 2018 mit einem lettischen Visum und gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin, dem Kläger des Verfahrens 22 K 3372/19.A, ihr Heimatland und reisten zwei Tage später mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 28. September 2018 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung beim Bundesamt trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Am 15. März 2016 sei ihr Mann rausgegangen, um an einer Demonstration teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin sei er von Polizisten angehalten und bedroht worden. Weil er sich geweigert habe, der Demonstration fernzubleiben, sei er zusammengeschlagen worden. Zu dieser Zeit sei sie schwanger gewesen. Nach diesem Vorfall habe sie gesundheitliche Probleme bekommen. Ihren Sohn, den Kläger des vorliegenden Verfahrens, habe sie deshalb nicht auf natürliche Art zur Welt bringen können. Er habe per Kaiserschnitt entbunden werden müssen. Ihr Sohn sei danach immer wieder in einer Klinik in Baku behandelt worden. Am 14.04.2018 sei ihr Mann erneut bei einer Demonstration von Polizisten zusammengeschlagen worden. Zuletzt sei er am 10.07.2018 auf einer Demonstration gewesen. Dort sei ein Junge zusammengeschlagen worden. Später sei er deswegen zu Hause gestorben. Ihr Mann sei auf der Beerdigung dieses Jungen gewesen. Dort sei auch B. L. , der Anführer der Oppositionspartei, gewesen. Danach sei ihr Mann weiterhin von der Polizei bedroht worden. Bei einer Demonstration am 10.06.2018 habe die Polizei ihrem Mann vorgeworfen, Videos gegen die Regierung im Internet zu verbreiten. Aus diesem Grund seien sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Würde ihr Mann verhaftet werden, würde er nicht lange überlegen. Alleine könne sie die Behandlung ihres Sohnes nicht finanzieren. Ihr Schwiegervater, der sie bislang finanziell unterstützt habe, könne dies nicht mehr tun, da ihr Schwager mittlerweile auch verheiratet sei und bei ihren Schwiegereltern lebe. Mit Bescheid vom 9. Januar 2019, der Klägerin am 14. Januar 2019 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an. Hiergegen haben die Kläger unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 25 K 252/19.A beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Am 28. März 2019 brachte die Klägerin ihre Tochter, die Klägerin des Verfahrens 22 K 6382/20.A, zur Welt. Die Kläger reichten verschiedene ärztliche Atteste ein. Danach wurde der Kläger wegen einer angeborenen Fehlbildung (Dreiecksschädel) in der Asklepios Klinik T. B. behandelt. Nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war, hob das Bundesamt den Bescheid unter dem 19. Juli 2019 auf. Mit Beschluss vom 14. August 2019 stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren 25 K 252/19.A nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. Mit Bescheid vom 18. August 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 21. August 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Den Klägern sei in Aserbaidschan nie etwas passiert, weshalb sie nicht vorverfolgt ausgereist seien. Die Erkrankung des Klägers führe auch nicht zu einem Abschiebungsverbot. Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan sei grundsätzlich gewährleistet. Der Kläger sei nach den Angaben der Klägerin auch bereits im Heimatland behandelt worden. Für die Finanzierung könnten sich die Kläger auf die noch im Heimatland lebende Großfamilie zurückgreifen. Die Kläger haben am 1. September 2020 Klage erhoben. Die Kläger legen im gerichtlichen Verfahren weitere ärztliche Atteste sowie den Schwerbehindertenausweis des Klägers vor. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass es angesichts der Schwerbehinderung des Klägers fraglich sei, ob sie in Aserbaidschan in der Lage sein würden, ein Einkommen oberhalb der Armutsgrenze zu erwirtschaften. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 22 K 3372/19.A und 22 K 6382/20.A sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 11. bzw. 16. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Soweit sich die Kläger auf den Vortrag des Ehemanns der Klägerin bzw. des Vaters des Klägers berufen, wird auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 22 K 3372/19.A verwiesen, mit dem es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der Vortrag des dortigen Klägers als unglaubhaft anzusehen ist. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. So BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Anhand der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste ist nicht anzunehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch belegt. In Bezug auf die Klägerin ergibt sich dies schon daraus, dass diese die vorgetragene psychische Erkrankung nicht in der gestzlich vorgesehenen Form glaubhaft gemacht hat. Denn die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllen offensichtlich nicht die in § 60a Abs. 2c AufenthG geregelten Anforderungen. Der Kläger leidet unter einer angeborenen Fehlbildung (Dreiecksschädel), die während des Aufenthalts in Deutschland bereits zweimal operiert wurde und nach den jüngsten Attesten nicht weiter operiert werden muss. Diesbezüglich seien lediglich jährliche Verlaufskontrollen bis zum Abschluss der Pubertät notwendig. Zum Ausschluss einer Stauungspapille seien augenärztliche Kontrollen bis zum Abschluss des Lebenswachstums notwendig. Eine Medikation findet aktuell nicht statt. Der Kläger zeige zudem eine deutliche kombinierte Entwicklungsstörung (Kognition, Sprache, Feinmotorik) und es bestehe der Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung. In einem Attest vom 18. Januar 2022 des Sozialpädiatrischen Zentrums der Asklepios Klinik T. B. heißt es, dass es „bezüglich der Erkrankung des Jungen keinen kurativen Ansatz“ gebe. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind in den vergangenen Jahren im aserbaidschanischen Gesundheitswesen erhebliche Investitionen vorgenommen worden. Im April 2021 wurde eine allgemeine Krankversicherung eingeführt. In Aserbaidschan ist die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern ebenso möglich wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (Stand: Juli 2021), S. 21. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich auch, dass spezielle – auch öffentliche – pädiatrische Kliniken und Ärzte jedenfalls in Baku vorhanden sind. Mangels konkreten Angaben zu indizierten Therapien und ggf. Medikationen ist nicht ersichtlich, dass die in Aserbaidschan verfügbare Behandlung nicht den Anforderungen genügen würde. Eine Betreuung, wie sie dem Kläger aktuell im Bundesgebiet zur Verfügung steht, wird von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährleistet. Die Vorschrift soll vor lebensgefährlichen Verschlechterungen der Gesundheit für den Fall einer Rückführung in die Heimat schützen, nicht jedoch den Zugang zu besseren Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Ausländer ermöglichen. Ihnen mutet das Gesetz grundsätzlich zu, sich auf den Standard an Behandlungs- und Fördermöglichkeiten verweisen zu lassen, der in ihrem Heimatland gilt, auch wenn dieser deutlich niedriger ist als in Deutschland. Dass die Behandlung in Form der genannten Kontrollen und Therapien für die Kläger nicht erreichbar wäre, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich zum einen die Behandlung derzeit auf die oben beschriebenen Verlaufskontrollen beschränkt und zum anderen eine Medikation derzeit nicht stattfindet. Der Vater des Klägers, der Kläger des Verfahrens 22 K 3372/19.A, ist arbeitsfähig und somit grundsätzlich in der Lage, neben der Existenzgrundlage auch die medizinisch notwendigen Behandlungen des Klägers zu erwirtschaften. Dass die Familie anders als bisher nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in Aserbaidschan lebende (Groß-)Familien zurückgreifen können, ist nicht zu erwarten. Der gegenteilige Vortrag im Schriftsatz vom 1. Februar 2023 überzeugt nicht, weil er den Angaben der Klägerin, die diese in ihrer Anhörung beim Bundesamt gemacht hat, widerspricht. Danach haben ihre Schwiegereltern und ihr Vater Geld für die Ausreise gegeben. Weshalb diese Unterstützung nun nicht mehr vorhanden sein soll, erschließt sich nicht. Aus den vorstehenden Gründen ist auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.