Urteil
15 K 2442/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0201.15K2442.20A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2020 verpflichtet, über die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2020 verpflichtet, über die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2012 aus seinem Heimatland aus. Am 00.00.2016 kam in Italien die Tochter des Klägers, I. B. K. (Geschäftszeichen des Bundesamts (Gz.) 0000000-000), zur Welt. Mutter des Kindes ist Frau U. K. (Gz. 00000000-0-000). Im August 2016 reiste der Kläger mit seiner Tochter und der Kindesmutter in das Bundesgebiet ein, wo sie Asylanträge stellten. In ihren Anhörungen durch das Bundesamt gaben der Kläger und Frau K. an, nicht (offiziell) verheiratet zu sein. Mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Mai 2017 wurden die Asylanträge unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht bestehen. Ferner wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Überdies heißt es in dem Bescheidtenor (Ziffer 3) insoweit: „Die Antragsteller dürfen nicht nach Nigeria abgeschoben werden.“ In einer E-Mail des Bundesamts an das Ausländeramt der Stadt Köln vom 26. Juli 2017 heißt es, „[d]as Dublin-Verfahren“ sei abgebrochen worden und es werde eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehen. Am 00.00.2018 wurde im Bundesgebiet T. C. K. (Gz. 0000000-000) geboren. Eltern auch dieses Kindes sind der Kläger und Frau K. . Beiden Kindern wurde mit Bescheiden des Bundesamts vom 12. März 2020 (T. ) und 8. Juni 2020 (I. ) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bereits mit Bescheid vom 7. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4), und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). In der Begründung zur Bemessung der Länge dieser Frist heißt es in dem Bescheid, der Antragsteller habe „nicht vorgetragen, im Bundesgebiet über wesentliche persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu verfügen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären“. Am 20. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, in seinem Fall komme die Ableitung des Flüchtlingsschutzes von seinen minderjährigen Töchtern auf der Grundlage von § 26 AsylG in Betracht. Zudem verstoße der angegriffene Bescheid gegen das Verbot widersprüchlichen Verwaltungshandelns. Denn mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 24. Mai 2017 sei ihm ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria zuerkannt worden. Zudem habe er in der Sache mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen, weil er in die von ihm bereits in seiner Anhörung geschilderte Bedrohungslage hineingezogen werden könnte, in der sich bereits sein Vater befunden habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, die Klage könne auch auf der Grundlage von § 26 AsylG keinen Erfolg haben. Eltern könnten im Wege des Familienasyls von einem erst im Bundesgebiet geborenen Kind keinen Schutzstatus ableiten. Denn in einer solchen Konstellation fehle es an der in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Asylgesetz normierten Voraussetzung, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts. Entscheidungsgründe Gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu I.), im Übrigen ist sie unbegründet (dazu II). I. Die unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids enthaltene Befristung des vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist verpflichtet, über die Länge des von ihr angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Bei der Ermessensentscheidung sind neben spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten auch familiäre sowie andere erhebliche persönliche Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Sämtliche im konkreten Fall schutzwürdigen Interesse des Ausländers sind in den Blick zu nehmen und mit dem öffentlichen Interesse in einen praktisch verträglichen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Frist nicht gerecht. Denn in die Ermessenserwägungen sind die familiären Belange des Klägers überhaupt nicht einbezogen worden. Die beiden Töchter des Klägers haben ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, nachdem ihnen jeweils der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Die familiären Bindungen des Klägers zu seinen sich danach rechtmäßigerweise im Bundesgebiet aufhaltenden Töchtern hat das Bundesamt bei der Bemessung der Länge der Frist indes überhaupt nicht berücksichtigt. Vielmehr wird in der Begründung des Bescheids – unzutreffend – ausgeführt, der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen Belange, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären. II. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig. Der Bescheid ist im genannten Umfang zunächst nicht wegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtswidrig. Die Beklagte war an einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Klägers – entgegen ihrer Annahme in dem Bescheid vom 24. Mai 2017 – durch diese Vorschrift nicht gehindert. Nach 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Denn dem Kläger ist in Italien kein internationaler Schutz in diesem Sinne zuerkannt worden. Die bei ihm seinerzeit aufgefundene „Permesso di Soggiorno“ ist kein Dokument, mit dem ihm internationaler Schutz zuerkannt worden wäre oder dass auch nur darauf schließen ließe, dass ihm solcher Schutz zuerkannt worden wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ihm dieser Aufenthaltstitel ausweislich der darin enthaltenen Angaben allein aus humanitären Gründen zuerkannt worden ist („Motivi Umanitaria“). Eine solche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beruht auf (nationalem) italienischem Recht und wird gerade dann erteilt, wenn die italienischen Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt werden. Vgl. etwa VG Augsburg, Urteil vom 25. April 2017 – Au 7 K 17.30260 –, juris, Rn. 30, m. w. N. Die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage insoweit Bezug nimmt auf sein bereits in der Anhörung durch das Bundesamt geschildertes Verfolgungsschicksal, kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den in dem angegriffenen Bescheid angeführten Gründen nicht in Betracht, auf die das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nimmt. Soweit der Kläger ferner seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über die Regelung zum so genannten Familienasyl in § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG von seinen minderjährigen Töchtern ableiten will, hat er auch damit keinen Erfolg. Voraussetzung wäre gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 AsylG nämlich, dass die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Insofern kommt es nicht auf die umstrittene – zum Meinungsstand etwa Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris, Rn. 28 – Frage an, ob die genannte Bestimmung voraussetzt, dass das stammberechtigte Kind bereits im Verfolgerstaat geboren worden ist und zur Familie gehörte, oder ob eine spätere Geburt im Bundesgebiet ausreicht und im Verfolgerstaat lediglich jene Familie bestanden haben muss, in die das Kind sodann hineingeboren wird. Denn auch eine solche („Kern-“) Familie, in die die minderjährigen Töchter des Klägers nach dessen Ausreise aus seinem Heimatland hineingeboren worden wären, bestand hier nicht. Der Kläger und seine Partnerin Frau K. , die Mutter der beiden Töchter, waren in Nigeria nicht verheiratet. Angesichts dessen fehlte es auch unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe j Qualifikationsrichtlinie im Verfolgerstaat an einer Familie, in die die minderjährigen Töchter des Klägers später hätten hineingeboren werden können mit der Folge, dass er von ihnen nunmehr den Flüchtlingsstatus ableiten könnte. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2019 – 23 ZB 17.31944 –, juris, Rn. 7; Günther, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 26 AsylG (Stand: Oktober 2021), Rn. 23b, m. w. N. 2. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründen würde, sind nicht ersichtlich. Auch insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Bereits im Ausgangspunkt fehl geht sein Einwand, Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids sei rechtswidrig, weil ihm mit Bescheid vom 24. Mai 2017 bestandskräftig ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigeria zugesprochen worden sei. Dabei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte diesen Bescheid nicht ohnehin mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. Mai 2020 konkludent aufgehoben hat, nicht an. Denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 24. Mai 2017 schon kein Abschiebungsverbot festgestellt. Vielmehr hat sie lediglich die von ihr ausgesprochene Abschiebungsandrohung begrenzt. Dies ergibt sich durch Auslegung des Bescheids. Unter Ziffer 2 heißt es dort nämlich, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Die vom Kläger in Bezug genommene Passage, wonach (auch) er nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfe, schließt sich hingegen an die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheids an und trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Kläger nach der damaligen (unzutreffenden) Auffassung der Beklagten in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei, dessentwegen der Kläger nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfe. Eine eigene Entscheidung, wonach im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Nigeria bestehe, hat die Beklagte danach erkennbar nicht getroffen. Ungeachtet dessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots zustehen könnte. Auch insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. 4. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots betrifft nur einen geringen Teil des Streitgegenstands der Klage. So etwa auch VG Würzburg, Urteil vom 28. Januar 2019 – W 8 K 18.32124 –, juris, Rn. 42. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.