Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung L. vom 11. März 2020 verpflichtet, dem Kläger eine befristete Unterrichtsgenehmigung zu erteilen für die Lehrkraft M. in der Sekundarstufe I und II der G. X. L. zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis für die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger betreibt eine als Ersatzschule genehmigte X. , die G. X. L. , sowie ein als Ersatzschule genehmigtes Berufskolleg der G. X. L. . Er begehrt die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz der Lehrkraft Frau T. M. im Fach Mathematik an der G. X. . Die 1974 in T1. Q. geborene Frau M. (nachfolgend: Lehrkraft) absolvierte von 1989 bis 1993 ein Studium an der Pädagogischen Fachschule in T1. Q. , das sie mit den Diplomen „Grundschullehrerin und Lehrerin für Mathematik“ sowie „Musikpädagogin“ abschloss. Nach einem vierjährigen Fernstudium, von 1993 bis 1997, an der S. T2. Q1. I. -Universität T1. Q. erwarb die Lehrkraft einen Diplomabschluss als „Mathematikerin und Mathematiklehrerin, Fachbereich Mathematik“. Ausweislich ihrer Diplomurkunde betrug die Regelstudienzeit für ein Vollzeitstudium fünf Jahre. Seit 2016 war die Lehrkraft in Deutschland an verschiedenen Schulen, darunter auch einer öffentlichen Realschule und Gesamtschule, als Vertretungslehrerin unter anderem im Fach Mathematik in den Jahrgangstufen 5-10 tätig. Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 stellte die Bezirksregierung E. auf Antrag der Lehrkraft zur Anerkennung ihrer ausländischen Lehramtsprüfungen fest, dass ihre Prüfungsnachweise nicht gleichwertig mit einem hiesigen Lehramtsabschluss seien. Die Pädagogische Fachschule, an der die Lehrkraft ihren ersten Abschluss erlangt habe, sei eine Fachschule ohne Hochschulrang. Die dort erbrachten Bildungsnachweise seien nicht zu berücksichtigen. Den zweiten pädagogischen Abschluss habe die Lehrkraft zwar an einer anerkannten Hochschule absolviert. Jedoch habe sie nur das Fach Mathematik studiert. Für das nordrhein-westfälische Lehramt bedürfe es hingegen zweier im gleichen Umfang studierter Unterrichtsfächer. Darüber hinaus könne die Lehrkraft auch keine mit dem hiesigen Vorbereitungsdienst vergleichbare Ausbildung vorweisen. Unter dem 12. Juni 2018 bewertete die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, dass der Hochschulabschluss der Lehrkraft der S. T2. Q1. A.-I.-I. -Universität T1. Q. einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entspreche. Mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 1. Oktober 2018 erteilte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Refinanzierungszusage und Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft. Die Unterrichtsgenehmigung war auf den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2019 befristet und beinhaltete die Ausübung der Vertretungstätigkeit im Fach Mathematik bis zur Jahrgangstufe 12 an der G. X. L. . Zusätzlich meldete der Kläger die Lehrkraft für die sogenannte Pädagogische Einführung in den Schuldienst an, einer berufsbegleitenden einjährigen Qualifizierungsmaßnahme, welche die Lehrkraft am Berufskolleg der G. X. L. absolvierte. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Q1. Einführung erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. November 2019 eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung sowie eine Refinanzierungszusage für die Lehrkraft ab dem 1. August 2019 für das Fach Mathematik am Berufskolleg des Klägers. Unter dem 28. November 2019 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung L. eine weitere unbefristete Unterrichtsgenehmigung nebst Refinanzierungszusage für die Lehrkraft zwecks Einsatzes an der G. X. L. . Mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 11. März 2020 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung gab er an, der Lehrkraft fehle es an der erforderlichen Lehramtsbefähigung oder an einem erfolgreich absolvierten Feststellungsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung über die Ersatzschulen. Die Übertragung der unbefristeten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Mathematik am Berufskolleg auch auf die G1. X. des Klägers sei ausgeschlossen, da jede Schulform Besonderheiten aufweise und unterschiedliche pädagogische Anforderungen stelle. Auch eine befristete Genehmigung könne der Lehrkraft nicht erteilt werden. Der Kläger hat am 28. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe einen Anspruch auf eine Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft. Zumindest müsse die Lehrkraft zum Feststellungsverfahren oder zu einer weiteren Q1. Einführung zugelassen werden. Für das Feststellungsverfahren erfülle die Lehrkraft die erforderlichen Voraussetzungen, da sie über einen Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mehr als sieben Semestern verfüge. Nach der Beurteilung der Universität C. in einer Bescheinigung vom 13. Januar 2020 entspreche der in Russland erworbene Hochschulabschluss der Lehrkraft der Ausbildung Studierender für das Lehramt an Gymnasien in Deutschland sowohl umfänglich als auch fachwissenschaftlich. Ausweislich der Auskunft aus der ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz entspreche der Abschluss der I. Universität der Lehrkraft einem deutschen Universitätsdiplom. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den in der Klageschrift angekündigten Hauptantrag auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 11. März 2020 zu verpflichten, dem Kläger für die Lehrkraft M. eine befristete Unterrichtsgenehmigung im Fach Mathematik in der Sekundarstufe I und II an der G. X. L. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Lehrkraft erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren. Hierfür bedürfe es zunächst eines Hochschulabschlusses auf dem Niveau eines Masters. Die Beurteilung des Hochschulabschlusses der Lehrkraft durch die Universität C. könne nicht berücksichtigt werden, da Universitäten keine offiziellen Anerkennungsstellen seien. Auch verfüge die Lehrkraft nicht über die 18-monatige Unterrichtspraxis für die Zulassung zum Feststellungsverfahren. Ausgehend von ihrer Vertretungslehrertätigkeit an der G. X. L. mit einem Stundenumfang von 8 Wochenstunden im Fach Mathematik könne nur eine Unterrichtspraxis im Umfang von 7 Monaten anerkannt werden. Den Lehrkräften an Waldorfschulen sei grundsätzlich die Teilnahme an einer Q1. Einführung nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage, nämlich den Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung, zurückgenommen hat.Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren zunächst eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung beantragt hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nicht entgegen. Dem Kläger fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die befristete Unterrichtsgenehmigung war Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. – Vgl. zum Erfordernis einer vorprozessualen Antragstellung bei der unbefristeten Unterrichtsgenehmigung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 A 1782/17 –, juris, Rn. 30 ff. -– Im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. März 2020 hat der Beklagte auch beschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine befristete Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft M. zustehe. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 11. März 2020 ist, soweit er noch angegriffen wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz der Lehrkraft M. im Fach Mathematik an der G. X. L. in der Sekundarstufe I und II zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis für die Durchführung des Feststellungsverfahrens. (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Anspruch des Klägers auf die beantragte Genehmigung folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG). Dabei ist die aktuell geltende, zum 1. August 2020 in Kraft getretene Fassung der §§ 6 und 7 ESchVO maßgeblich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass bei einer Verpflichtungsklage, wie sie hier vorliegt, es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit dies nach näherer Maßgabe des § 7 ESchVO zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis erforderlich ist. Der Erwerb der Unterrichtspraxis ist erforderlich für die Zulassung zum sogenannten Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO. Dieses Verfahren dient der Feststellung der Eignung einer Lehrkraft zum Einsatz an einer Ersatzschule, damit der Schulträger nach dessen erfolgreichem Abschluss eine Genehmigung zum Einsatz der betreffenden Lehrerkraft erhalten kann. Einer solchen Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedarf nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen, sofern die betreffende Lehrkraft – wie vorliegend – nicht über eine Lehramtsbefähigung verfügt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer – und entsprechend die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung – erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann auf diesen Nachweis in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt der auf der Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG erlassene § 7 ESchVO. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchVO ist der dem Schulträger obliegende Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung des jeweiligen Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Eine andere Möglichkeit des Nachweises als das Feststellungsverfahren gibt es nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 A 1782/17 –, juris, Rn. 61; Bülter, SchulG NRW Kommentar, 19. Erg.-Lieferung, November 2016, § 102 Rn. 2.5. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz) durch § 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG verfassungskonform konkretisiert sind. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter größtmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 A 1782/17 –, juris, Rn. 57 ff. m.w.N. Die Bestimmungen der ESchVO wahren die Vorgaben des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Sie setzen diese gesetzes- und verfassungskonform um. Die Regelungen der ESchVO berücksichtigen das von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW garantierte Recht der privaten Schulträger auf eine besondere religiöse, weltanschauliche oder pädagogische Prägung ihrer Schulen. Gerade bei der Auswahl der Lehrer können das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere Konzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein. Die ausgewählten Lehrer müssen daher nicht notwendig die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen haben. Es kann sich auch um untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeiten handeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 A 1782/17 –, juris, Rn. 63 f. Die in Rede stehende Lehrkraft kann keine Ausbildung vorweisen, welche nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt und dementsprechend zu einer (unbefristeten) Genehmigung zum Einsatz an der Ersatzschule berechtigt. Der Lehrkraft fehlt insoweit eine mit der Ableistung des Vorbereitungsdiensts und einer Staatsprüfung vergleichbare Ausbildung, wie sie für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter öffentlichen Schulen (LABG) vorgesehen ist. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten nach der erfolgten Klagerücknahme inzwischen kein Streit mehr. Dementsprechend kann die Eignung der Lehrkraft ausschließlich durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 7 ESchVO nachgewiesen werden. Da die Lehrkraft noch nicht das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO durchlaufen hat, ist dieser Nachweis bisher nicht erbracht. Hierfür bedarf es zunächst der Zulassung der Lehrkraft zum Feststellungsverfahren. Zum Feststellungsverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 ESchVO unter anderem zugelassen, wer in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule Köln oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht (Nr. 1 c)), die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt (Nr. 2) und auf der Grundlage eines Hochschulabschlusses nach Nummer 1 eine mindestens 18-monatige Unterrichtspraxis besitzt an einer Schule der angestrebten Schulform in dem Fach, in dem das Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll (Nr. 3 a)). Der Kläger hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Lehrkraft die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 a) ESchVO vorausgesetzte mindestens 18-monatige Unterrichtspraxis in dem Fach Mathematik an einer Schule der angestrebten Schulform besitzt. Aufgrund der vorgelegten Nachweise hat die Bezirksregierung L. festgestellt, dass die Lehrkraft in ihrer Zeit als Vertretungslehrerin an der G. X. L. (von August 2018 bis Juli 2019) in der Sekundarstufe II mit einem Stundenumfang von 8 Wochenstunden gemäß § 6 Abs. 2 ESchVO eine Unterrichtspraxis von sieben Monaten erworben hat. Hiervon ausgehend hat der Kläger einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO auf die befristete Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft, damit diese die ihr noch fehlende Unterrichtspraxis von mindestens 18 Monaten für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erlangen kann. Denn die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erfüllt die Lehrkraft. Sie besitzt unstreitig die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ESchVO erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Sie verfügt auch über den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erforderlichen Hochschulabschluss. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Masterabschluss nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein Hochschulabschluss einer Hochschule, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt sieben Semestern beruht. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut. Dieser unterscheidet zwischen einem „Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikschule, der Deutschen Sporthochschule Köln“ einerseits und einem „Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule“ andererseits. Der Umstand, dass der Begriff „Master“ erst im Kontext der Fachhochschule aufgeführt wird, zeigt auf, dass der Hochschulabschluss in den anderen Varianten des § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO gerade kein Master sein muss. Diese Schlussfolgerung legt auch die Systematik von § 7 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) ESchVO nahe. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) ESchVO sind die Anforderungen an die Hochschulbildung der Seiteneinsteigerlehrkräfte abgestuft geregelt. § 7 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO verlangt unter Verweis auf § 10 Abs. 1 LABG den für alle Lehrämter erforderlichen Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit sowie einen Abschluss zum “Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit. Die Möglichkeit des Seiteneinstiegs nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 a) ESchVO ist damit – gleichsam auf der höchsten Stufe – verstärkt an die Lehramtsausbildung angelehnt. In abgeschwächter Form gilt Ähnliches für den Seiteneinstieg nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ESchVO, der eine nach § 14 LABG als gleichwertig anerkannte Prüfung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst im angestrebten Lehramt verlangt. Demgegenüber knüpft der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO in erster Linie an einen Hochschulabschluss in einem bestimmten Fach und an die Regelstudienzeit von sieben Semestern an, ohne auf die Vorgaben des LABG zu verweisen. Diese abgestufte Systematik spricht dafür, dass die Hochschulbildung einer Seiteneinsteigerlehrkraft nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nicht dem Niveau eines Masterabschlusses nach 10 Semestern entsprechen muss, wie es für das Lehramt vorgesehen ist. Der normierte zeitliche Umfang der Regelstudienzeit von sieben Semestern in § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO erlaubt dagegen keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit eines Masters. Zwar sind Bachelorstudiengänge oftmals auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern bzw. drei Jahren angelegt (hiervon ausgehend auch § 10 Abs. 1 LABG), was dazu führt, dass diese Bachelorabschlüsse nicht dem Hochschulabschluss im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO entsprechen. Jedoch sind daneben ebenfalls Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von sieben oder acht Semestern möglich. Vgl. Hochschulkompass, Ein Angebot der Hochschulrektorenkonferenz, https://www.hochschulkompass.de/studium/rund-ums-studieren/studienabschluesse.html - aufgerufen am 1. Februar 2023. Dass die Unterscheidung zwischen „Hochschulabschluss“ und „Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule“ in § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nicht zufällig ist, belegt ferner ein normsystematischer Vergleich mit einer Parallelvorschrift: Die gleiche Regelung findet sich nämlich in § 13 LABG, der die Zugangsvoraussetzungen für den Seiteneinstieg in den öffentlichen Schuldienst regelt, ebenso wie § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO das für den Seiteneinstieg an Ersatzschulen bestimmt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 LABG ist Zugangsvoraussetzung „ein Hochschulabschluss, der nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern a) an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder b) als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben wurde“. Auch in § 13 Abs. 2 LABG wird ein Masterabschluss nur bei Fachhochschulen verlangt. Bei Hochschulabschlüssen, die an anderen Hochschulen, z.B. an Universitäten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LABG), erworben wurden, kommt es hingegen auf die Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern an. Vor dem Hintergrund des Postulats einer gleichwertigen Lehrerausbildung an öffentlichen Schulen wie an Ersatzschulen (vgl. § 102 Abs. 2 SchulG) sind hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation für den Seiteneinstieg die gleichen Anforderungen zu stellen. Ein Master ist nach diesen gesetzlichen Regelungen nicht stets erforderlich. Die Lehrkraft verfügt vorliegend über ein russisches Diplom der S. T2. Q1. I. -Universität T1. Q. im Fach Mathematik. Dies ist auch das Fach, in dem entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO die Zulassung zum Feststellungsverfahren erfolgen soll. Nach der Stellungnahme der insoweit sachverständigen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2018 entspricht der Abschluss der Lehrkraft einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene. Über diese Entsprechung mindestens auf dem Niveau eines Bachelorabschlusses besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Ob der Abschluss der Lehrkraft darüber hinaus höher zu bewerten sei, wie der Kläger meint, kann dahinstehen. Denn insoweit ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO nur maßgebend, dass das Studium eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern vorsah. Dies ist der Fall. Für das Studium der Lehrkraft, das sie als Fernstudium in vier Jahren absolviert hat, waren ausweislich der Diplomurkunde fünf Jahre bei einem Vollzeitstudium vorgesehen. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 10 Semestern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die Auslegung dieser erst zum 1. August 2020 in Kraft getretenen Vorschrift stellt eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage dar, die angesichts der zahlreich zu erwartenden Seiteneinsteigerbewerber aufgrund des akuten Personalbedarfs auch an Ersatzschulen eine fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.