Urteil
6 K 1375/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0131.6K1375.22A.00
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Tenor
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahr 1970 geborene Kläger und sein Sohn, der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, sind ägyptische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in der Schweiz reisten der Kläger und der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A nach eigenen Angaben am 8. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. November 2015 beantragte der Kläger sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. Juli 2016 gab er an, er habe Ägypten im August 2013 verlassen. In Ägypten habe es einen von el-Sisi organisierten Militärputsch gegeben. Viele Freunde von ihm seien festgenommen und vom el-Sisi-Regime umgebracht worden. Im Jahr 1994 sei er von einer amerikanischen Firma in der Provinz S. N. eingestellt worden. Im Monat habe er dann 15 Tage gearbeitet und dann 15 Tage Urlaub gemacht. Bis 1998 habe er dort gearbeitet. Ab 1998 sei er selbstständig gewesen. 1999 sei er mit einem Schiff nach Griechenland gereist. Er habe ein griechisches Visum gehabt. Bei seiner Rückkehr sei er zuerst nach Rhodos, dann nach Zypern und anschließend nach Haifa in Israel gegangen. Dort sei er von den israelischen Behörden befragt worden und habe einen Stempel in seinen Reisepass bekommen. Als er wieder in Ägypten, im Hafen von Poursaid, angekommen sei, seien seine griechischen Waren beschlagnahmt und er, weil die Polizisten den israelischen Stempel in seinem Reisepass gesehen hätten, festgenommen worden. In Poursaid sei er 2 Tage in Haft gewesen. Dann sei er in Alexandria gelandet. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn nach dem israelischen Stempel in seinem Reisepass gefragt. Sie hätten u.a. auch gefragt, ob er bete. Er habe gesagt, dass er in einer Moschee in der Nähe seines Wohnhauses bete. Sie hätten gemeint, dass dies eine salafistische Moschee sei. Sie hätten gefragt, ob er Salafist sei. Er habe die Frage verneint. Die Sicherheitsbehörden hätten die ganzen Visa von westeuropäischen Ländern in seinem Reisepass gesehen. Wegen des britischen Visums hätten sie ihm vorgeworfen, Salafisten in Großbritannien zu unterstützen. Er habe in Wirklichkeit keinen Kontakt zu irgendwelchen Salafisten gehabt. In dieser Moschee habe er einfach gebetet. Die Sicherheitsbehörden hätten ihm angeboten, für sie zu arbeiten. Er habe die salafistische Bewegung ausspionieren sollen. Er sei 28 Tage im Gefängnis gehalten und gefoltert worden. Er sei nackt gefesselt und in einen Karzer gebracht worden. Dort habe er auf dem Boden schlafen müssen. Seien Augen seien verbunden gewesen. Sie hätten ihn u.a. mit Stromschlägen gefoltert. Nach 28 Tagen habe er die Folter nicht mehr aushalten können und sich bereit erklärt, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihn mit Knüppeln und Gummischläuchen geschlagen. Sie hätten ihm ihre Telefonnummer gegeben. Seine Aufgabe habe darin bestanden, nach England zu fliegen und dort Informationen über die salafistische Bewegung zu sammeln. Ganz besonders hätten sie sich für Abu Hamza und Abu Katada interessiert. Sie seien Führer der salafistischen Bewegung. Er sei nach England geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Vor der Reise habe er seine Familie nach Alamria (Nachbarstadt von Alexandria) gebracht. Im Jahr 2000 habe er in Großbritannien einen Asylantrag gestellt. Der ägyptische Geheimdienst habe seine Eltern nach ihm gefragt. Sie hätten ihm gesagt, er sei für immer weg. Wegen dieser Antwort seien die auch geschlagen worden. In Großbritannien sei er 1 Jahr geblieben. Danach habe er seine Frau und seine Kinder nach England geholt. Sie hätten ein Schweizer Visum gehabt. Sie seien aber bei ihm in England geblieben. Von 2001 bis 2006 seien sie in England gewesen. Seine Eltern hätten mehrmals Besuch von den ägyptischen Sicherheitsbehörden bekommen. Er habe große Angst gehabt. Er habe nach Ägypten zurückkehren wollen. Er habe sich an die ägyptische Botschaft in London gewandt und mit dem Botschafter namens J. F. über sein Problem gesprochen. Er habe ich versprochen, dass er in Ägypten keine Probleme bekomme. Er habe ihm sogar seine Telefonnummer gegeben. Bei Problemen habe er sich an ihn wenden können. Am Flughafen hätte er keine Schwierigkeiten gehabt. Seine Gesundheit sei schlecht gewesen. Er habe unter Depressionen gelitten. In Ägypten habe er 2 Monate in einer Psychiatrie verbracht. 2007 habe er wieder angefangen zu arbeiten. Bis 2010 habe er normal gearbeitet. 2010 habe seine Familie Besuch von den Sicherheitsbehörden bekommen. 2010 habe ein neuer Angestellter im ägyptischen Geheimdienst seine Akte wieder aufgerollt. Er sei nicht zu Hause gewesen. Sie hätten seinen Sohn und seine Frau geschlagen. Er habe sich 1,5 Monate in Kairo versteckt. Seine Frau und seine Kinder seien nach Alamria gezogen und sich dort versteckt. 2011 sei in Ägypten eine Revolution ausgebrochen. Er habe sich daran beteiligt. Er habe friedlich gegen Mubarak demonstriert. Das Mubarak-Regime habe sein ganzes Leben zerstört. 2010 seien 2 Autos von ihm sowie 200.000 Pfund von den Sicherheitsbehörden beschlagnahmt worden. Im Jahr 2012 sei Mursi zum Präsidenten gewählt worden. Sie hätten ihm seine Sachen zurückgegeben. Da habe er wieder normal leben und arbeiten können. Nach dem neuen Putsch 2013 habe sich die Situation dramatisch verschlechtert. Viele Freunde von ihm seien festgenommen und umgebracht worden. Er habe Angst gehabt, dass sie auch ihn verhaften. Nach dem Putsch habe er sich 1 Monat in Ägypten aufgehalten. Er habe ein brasilianisches Visum für sich und 3 Söhne beantragt. Für das Visum habe er 16.000 Euro bezahlt. In der Schweiz sei er einen Monat im Gefängnis gewesen. Dann sei er freigelassen und nach Zürich gebracht worden. Dort sei er in einer Unterkunft untergebracht gewesen und 6 Monate dort geblieben. In der Schweiz habe er Leute von der muslimischen Bruderschaft kennengelernt. Sie hätten ihm gesagt, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten festgenommen werde, weil er Mursi und die muslimische Bruderschaft unterstützt habe. Er sei in Ägypten in Abwesenheit verurteilt worden. Er habe 3 Jahre Gefängnis bekommen. Dies habe er von seinem Anwalt erfahren. Das Urteil könne er nachreichen. Seine Frau und 3 Töchter in Ägypten hätten mehrmals versucht zu fliehen. Es sei ihnen jedoch nicht gelungen. Seine Söhne gingen hier zur Schule. Er wolle nicht zurückkehren. Er werde dort verhaftet und lande im Gefängnis. Er sei zu 3 Jahren verurteilt worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Das el-Sisi-Regime sei eine Kopie des Mubarak-Regimes. Die Sicherheitsbehörden hätten Fotos und Videos, die ihn auf der Demonstration 2011 zeigten. Sie hätten auch ohne Erlaubnis der Regierung in Alexandria gegen el-Sisi demonstriert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 37 ff. Beiakte Heft 2 zu 6 K 1375/22.A) Bezug genommen. Zudem legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. August 2016 diverse Unterlagen nebst deutscher Übersetzung vor, die er von seinem ägyptischen Anwalt erhalten haben will (Bl. 61 ff. BA Heft 2 zu 6 K 1375/22.A). Zunächst lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 25. Januar 2017 als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte er diese Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Ägypten abgeschoben (Ziffer 3). Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen erhob der Kläger am 13. Februar 2017 die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1943/17.A und beantragte gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 632/17.A). Mit Beschluss 22. Februar 2017 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1943/7.A gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 25. Januar 2017 ausgesprochene Abschiebungsandrohung mit der Begründung an, es kämen Abschiebungsverbote in Betracht. Zum einen könne ein Abschiebungsverbot daraus resultieren, dass nach den Erkenntnissen der Kammer im Falle einer Haft dem Kläger eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Zum anderen komme in Bezug auf die Erkrankung des Klägers an einer paranoiden Schizophrenie ein Abschiebungsverbot in Betracht. Im Klageverfahren legte der Kläger diverse Unterlagen vor, die das Gericht mit Verfügung vom 11. Juni 2018 an das Auswärtige Amt mit der Bitte um Stellungahme zur Echtheit der Dokumente übersandte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 nahm das Auswärtige Amt zur Echtheit der vorlegten Dokumente Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handele. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 79 ff. der Gerichtsakte 6 K 1943/17.A) Bezug genommen. Ferner übersandte das Auswärtige Amt mit Schriftsatz vom 17. September 2018 eine Kopie des Berichts des Vertrauensanwalts der Botschaft Kairo, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte 6 K 1943/17.A). Mit Schriftsatz vom 11. November 2021 hob die Beklagte den Bescheid vom 25. Januar 2017 aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2021 (C-8/20) auf. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 23. November 2021 ein. Daraufhin lehnte die Beklagte mit am 2. Februar 2022 zugestellten Bescheid vom 27. Januar 2022 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und verneinte Abschiebungsverbote (Ziffer 4). Zugleich forderte sie den Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Sollte er diese Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Ägypten abgeschoben (Ziffer 5). Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Ferner beantragte der Sohn des Klägers, der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, am 12. Januar 2017 sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt trug dieser zu den Gründen für seine Ausreise aus Ägypten vor, die Regierung habe seinen Vater gesucht. Sie seien häufiger bei ihnen zu Hause gewesen. Sie hätten ihn und seine Familie geschlagen. Sein Vater sei häufiger unterwegs gewesen. Als sie, also der Geheimdienst, ihn zuhause nicht gefunden hätten, hätten sie ihn und seine Familie geschlagen. Er habe Narben am Kopf und an der Hand deswegen. Sein Vater sei verfolgt worden und deswegen hätten sie Ägypten verlassen. Der Geheimdienst habe gewollt, dass sein Vater bei ihnen arbeite. Von 2000 bis 2006 sei seine Familie in England gewesen. Er sei noch ein Kind gewesen. Sein Vater habe vorher schon Probleme in Ägypten gehabt. Deswegen seien sie einst nach England gegangen. Er habe eine Firma gehabt, die Medikamente importiere und dann an die Apotheken verteilt habe. Der Geheimdienst habe gewollt, dass sein Vater Informationen über Personen sammle und an sie weitergebe. Das habe sein Vater aber nicht gewollt. Die Firma habe er bis zu seiner Ausreise nach England gehabt. Als er 2006 zurückgekehrt sei, sei er zunächst in einer Psychiatrie in Ägypten gewesen. 2007 habe er wieder mit seiner Firma angefangen. Ab Ende 2010 seien 8-10 Personen zu ihrem Haus gekommen. Sie hätten ihre Haustür zerstört und ihn, seine Geschwister und seine Mutter geschlagen. Ein Mann habe ihm mit seinem Gewehr auf den Kopf geschlagen. Auch habe das Gewehr ein Messer an der Spitze gehabt. Damit sei er an der Hand verletzt worden. Dann hätten ihn die Menschen mitgenommen. Er habe geblutet, sein Blut habe sogar aus der Wunde gespritzt. Als diese Personen gemerkt hätten, dass er schwer verletzt gewesen sei, hätten sie ihn auf der Straße zurückgelassen. Er sei dann alleine ins Krankenhaus gegangen. Als sein Vater das mitbekommen habe, sei seine Familie nach Alamria geflüchtet. Sein Vater hätte ihnen dort eine Unterkunft besorgt. Die Firma seines Vaters sei zu der Zeit auch vom Geheimdienst gestürmt und später geschlossen sowie alle Mitarbeiter entlassen worden. Sein Vater sei zu der Zeit in Kairo geschäftlich unterwegs gewesen. Der Geheimdienst habe auch ihr Geld gestohlen. Im Januar 2011 hätten sie in Ägypten eine Revolution gehabt. Der Geheimdienst habe dann keine Macht mehr gehabt. Sie hätten sie nicht mehr suchen, ihnen nichts anhaben können. Als Al-Mursi 2012 die Macht übernommen habe, hätte ihre Familie keine Probleme mehr gehabt. Sein Vater habe wieder eine Firma in Alexandria aufgebaut und ihre Familie sei zurückgekehrt. Dann sei es wieder zu dem Putsch von el-Sisi gekommen. Das sei im Jahr 2013 gewesen. Nach einer gewissen Zeit habe sich die alte Geschichte wiederholt, sie hätten wieder Probleme bekommen. Ca. 13 Personen seien zu ihnen nach Hause in Alexandria gekommen. Sein Vater sei nicht da gewesen. Sie seien wieder geschlagen worden, u.a. mit Kabeln. Er sei mitgenommen worden und sei alleine in eine Zelle gekommen. Es sei dunkel gewesen. Er sei in einem Gefängnis gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er seinen Vater anrufen solle. Das habe er gemacht. Er habe ihm erzählt, was passiert sei. Dann habe ihm eine Person das Telefon weggenommen und habe mit seinem Vater gesprochen. Nach 2 Tagen sei er freigelassen worden. Sein Vater habe ihm erzählt, dass seine Entführer hätten Geld erpressen wollen. Es seien Leute vom Geheimdienst gewesen, die aber keine hohe Position innegehabt hätten. Sein Vater habe ihnen 13.000 Euro gezahlt, damit er freikomme. Er sei mit seiner Familie nach Alamria geflohen. Dann habe sein Vater Visa für ihn und seine Brüder in Brasilien und hinterher auch für seine Mutter und die Schwestern in Peru besorgt. Sie hätten in Zürich zwischenlanden sollen. Dort seien sie aber ausgestiegen und hätten in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Seine Mutter und seine Schwestern hätten drei Wochen später nachkommen wollen, aber man habe mitbekommen, dass die gesamte Familie ausreisen wolle. Sie seien am Flughafen an der Ausreise gehindert worden. Die Behörden hätten ihre Reisedokumente gecheckt und ihnen die Ausreise verwehrt. Er könne nicht genau sagen, ob es der Geheimdienst oder eine andere Behörde gewesen sei, die ihn und seine Familie verfolgt habe. Er könne nur sagen, dass es ein Regierungsauto gewesen sei. Einige der Männer hätten schwarze Uniformen getragen, andere seien in Zivil gewesen. Er habe sich nicht so sehr darauf konzentriert. Bei einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er verhaftet zu werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 22 ff. Beiakte Heft 1 zu 6 K 10703/17.A) Bezug genommen. Daraufhin lehnte die Beklagte mit am 12. Juli 2017 zugestellten Bescheid vom 10. Juli 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und verneinte Abschiebungsverbote (Ziffer 4). Zugleich forderte sie den Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Sollte er diese Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Ägypten abgeschoben (Ziffer 5). Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Hiergegen hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A am 25. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Vortrag im Verfahren seines Vaters. Der Kläger des hiesigen Verfahrens hat am 15. Februar 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe Ägypten im Jahr 2013 nach dem Putsch gegen den seinerzeitigen Präsidenten Mursi verlassen. Er sei bereits seit einiger Zeit Mitglied der Muslimbruderschaft und seit 2011 der – nach der Machtübernahme Mursis – aus der Muslimbruderschaft hervorgegangenen Freiheits- und Gerechtigkeitspartei gewesen. Er habe sich als Mitglied der Muslimbruderschaft im Jahr 2011 an den Demonstrationen gegen den seinerzeitigen Machthaber Husni Mubarak und während des Militärputsches 2013 an den Straßenkämpfen gegen das Militär beteiligt. Nachdem der Putsch erfolgreich gewesen sei, habe er aus Furcht vor politischer Verfolgung durch das neue Regime Ägypten verlassen. Diese Befürchtung habe sich bestätigt. Im Jahr 2016 habe er diverse Unterlagen aus Ägypten erhalten, die belegten, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Am 24. Januar 2014 sei er zu einer dreijährigen „harten“ Haftstrafe sowie am 27. April 2014 in einem weiteren Verfahren ebenfalls zu einer dreijährigen „harten“ Haftstrafe verurteilt worden. Darüber hinaus habe der ägyptische Staat sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt. Insbesondere das Urteil vom 27. April 2014 zeige, dass es sich bei der Strafverfolgung vorliegend um eine politische Verfolgung handele. Die Verurteilung vom 27. April 2014 zu einer dreijährigen „harten“ Haftstrafe sei ausweislich des Urteils nicht allein wegen Sachbeschädigung, sondern gerade auch wegen Teilnahme an einer Demonstration erfolgt. Zudem werde in dem Urteil ausdrücklich auf seine Parteizugehörigkeit abgestellt. So heiße es auf Seite der 3 der deutschen Übersetzung „Nach Ermittlungen und Zeugenaussagen wurde die Zugehörigkeit der Täter zur Partei Freiheit und Gerechtigkeit festgestellt“. Aber selbst wenn man das Urteil so verstehen wollte, dass die Verurteilung allein wegen Sachbeschädigung und nicht wegen Teilnahme an der Demonstration erfolgt sei, sei die Strafverfolgung vorliegend als politische Verfolgung einzustufen. Eine Strafverfolgung sei insbesondere dann politische Verfolgung, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals eine härtere als sonst übliche Behandlung erleide. Vorliegend zeige die Erwähnung der Parteizugehörigkeit, dass diese offenbar eine Rolle bei der Strafzumessung gespielt habe. Auch die in Ägypten zurückgebliebene Familie werde unter Druck gesetzt. Er habe zum Schutz seiner dort lebenden Familie jegliche politische Tätigkeit eingestellt und auch Kontakte zu Mitgliedern der Muslimbruderschaft abgebrochen. Die eingereichten Dokumente seien nicht – wie der Vertrauensanwalt behauptet – gefälscht. Von Interesse sei in diesem Zusammenhang, wie der Vertrauensanwalt an diese Informationen gekommen sein will. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine staatliche Verfolgung handele. Auskünfte des Verfolgerstaats selbst zu den Dokumenten dürften daher nicht belastbar sein. Dem Bericht sei aber an einigen Stellen zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt seine Informationen vom Verfolgerstaat selbst erhalten habe. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der Einsatz von derartigen Vertrauensanwälten in diktatorisch geprägten Regimen zur Überprüfung von Angaben von Asylantragstellern, die in Opposition zu dem Regime stehen, sehr problematisch sei. Denn es liege auf der Hand, dass die Möglichkeit bestehe, dass diese Anwälte gezielt für das Regime arbeiten. Selbst wenn letzteres nicht der Fall sein sollte, könne nicht ignoriert werden, dass bei neutraler Berichterstattung an die Botschaft gegen den Anwalt der Vorwurf der Spionage, des Landesverrats etc. mit entsprechenden Konsequenzen aufkommen könnte, was diese Anwälte durchaus dazu veranlassen könnte, die Berichte im vorauseilenden Gehorsam entsprechend zu verfassen. Im vorliegenden Fall bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Berichts des Vertrauensanwalts. Darüber hinaus sei er psychisch schwer erkrankt. Hintergrund der Erkrankung seien Foltererlebnisse durch den ägyptischen Staat, die jedoch in weiterer Vergangenheit lägen. Er sei Ende der 90er Jahre/Anfang der 2000er Jahre bereits ins Visier des ägyptischen Geheimdienstes geraten, weil ihm Kontakt zur Salafistenszene vorgeworfen worden sei. Er streite diese Vorwürfe jedoch ab. Die Art der Erkrankung lege nahe, dass er tatsächlich vom ägyptischen Staat verfolgt werde und in der Vergangenheit auch gefoltert worden sei. Jedenfalls scheine es aufgrund der Art der der Erkrankung nicht plausibel, dass er sich um gefälschte Dokumente bemühe. Er erlebe die Bedrohung als real. Wenn er gefälschte Dokumente besorgen, würde er sich eingestehen, dass die Verfolgungssituation nicht bestehe. Dies passe nicht mit dem Krankheitsbild zusammen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. weiter hilfsweise, die Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Januar 2022 aufzuheben, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Januar 2022 zu verpflichten, über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zu Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten und aus den Anlagen zum Protokoll ersichtlichen Beweisanträge sind durch begründeten Beschluss in der mündlichen Verhandlung bzw. durch Beschluss vom 9. September 2022 (Bl. 219 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 1375/22.A) abgelehnt worden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2022 hat das Gericht das Auswärtige Amt ergänzend um Stellungnahme gebeten, auf welche Weise der von ihm beauftragte Vertrauensanwalt die vorgelegten Dokumente im Einzelnen auf ihre Echtheit überprüft hat bzw. zu den dargestellten Ergebnissen gekommen ist. Dies lasse sich den vorliegenden Unterlagen bislang nicht hinreichend entnehmen. Ferner hat das Gericht um die Übersendung des betreffenden Verwaltungsvorgangs gebeten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass die Überprüfung der Echtheit in der Regel durch eine Sichtprüfung und eine Nachfrage beim vermeintlichen Aussteller überprüft werde. Bei justiziellen Dokumenten werde die Referenznummer in den Registern der Staatsanwaltschaft/des Gerichts überprüft. Im vorliegenden Fall sei bei den Dokumenten 1, 2, 8, 9, 10 und 11 die Referenznummer überprüft worden. Aus dem Bericht des Kooperationsanwalts gehe hervor, dass unter den jeweiligen Referenznummern Verfahren eingetragen gewesen seien, die nicht den Kläger betrafen. Bei den Dokumenten 3, 4, 5, 6 und 7 seien im Rahmen einer Sichtprüfung Fälschungsmerkmale festgestellt worden (z.B. Form und Aufbau, Zuständigkeit des Ausstellers, Siegel und Unterschriften). Hierzu gehe aus dem Bericht des Kooperationsanwalts hervor, dass im Einzelfall eine Nachfrage beim vermeintlichen Aussteller erfolgt sei. Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt für den Fall, dass seitens des Gerichts weiter Klärungsbedarf bestehe, die Veranlassung einer nochmaligen Urkundenüberprüfung angeboten. Bezüglich der erbetenen Übermittlung des Verwaltungsvorgangs hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass abgesehen von dem bereits übermittelten Bericht des Kooperationsanwalts keine Unterlagen enthalten seien, die zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten. Es handele sich lediglich um Weiterleitungsschreiben u.ä.. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2022 mitgeteilt, dass das Auswärtige Amt selbst einräume, den Verfolgerstaat im Rahmen der Urkundenüberprüfung kontaktiert zu haben. Die im Rahmen der Sichtprüfung angeblich festgestellten Fälschungsmerkmale müssten weiter substantiiert werden, damit eine Stellungnahme hierzu möglich sei. Die bloße Behauptung, es seien Fälschungsmerkmale festgestellt worden, lasse eine Überprüfung nicht zu. Eine weitere Urkundenüberprüfung mit der Konsequenz nochmaliger Kontaktaufnahme mit dem Verfolgerstaat solle keinesfalls erfolgen. Darüber hinaus hat das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2022 das Staatssekretariat für Migration in der Schweiz um die Übersendung betreffend das vom Kläger in der Schweiz geführte Asylverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mitgeteilt, dass die Asylakten an das hiesige Gericht nur bei Vorlage einer Vollmacht des betreffenden Ausländers ausgehändigt werden dürfen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2022 hat es der Kläger abgelehnt, eine solche Vollmacht zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 hat der Prozessbevollmächtigte im Verfahren 6 K 10703/17.A mitgeteilt, dass die Übermittlung der schweizerischen Asylakte dahinstehen könne. Ferner hat das Gericht mit Verfügung vom 9. September 2022 vorsorglich um die Vorlage eines aktuellen fachpsychiatrischen Attests gebeten, welches insbesondere Angaben darüber enthalten solle, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat, wie sich die Erkrankung im konkreten Fall darstellt (u.a. Schwere der Erkrankung), über die Behandlungsbedürftigkeit, über den bisherigen und den aktuell und zukünftig notwendigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) sowie wie sich eine Abschiebung des Klägers nach Ägypten auf seine Erkrankung auswirken würde. Mit Schriftsatz vom 24. November 2022 hat der Kläger zunächst mitgeteilt, dass es ihm nicht gelungen sei, ein den Anforderungen des Gerichts entsprechendes ärztliches Gutachten einzuholen. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023 legte der Kläger dann eine ärztliche Bescheinigung des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie der B. L. H. vom 7. Dezember 2022 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 261 f. der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 1375/22.A). Darüber hinaus hat der Kläger eine Heiratsurkunde der Birmingham Salafi Mosque (Bl. 254 der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 1375/22.A), Kopien aus den Reisepässen seiner seinerzeitigen Ehefrau und seiner in Ägypten lebenden drei Töchter (Bl. 275 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 1375/22.A) sowie eine Kopie seines aktuellen Schwerbehindertenausweises (Bl. 287 f. der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 1375/22.A) vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des vorausgegangenen Verfahrens 6 K 1943/17.A, des vorausgegangenen Eilverfahrens 6 L 632/17.A und des Verfahrens des Sohnes des Klägers mit dem Aktenzeichen 6 K 10703/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage hat im tenoriertem Umfang Erfolg. A. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) noch auf Feststellung von subsidiärem Schutz (dazu II.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (dazu III.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a), Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen ( § 3a Abs. 3 AsylG ), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden ( § 3b Abs. 2 AsylG ). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55 , Rn. 22 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 17. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, juris, Rn. 9. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 26. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 26. Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 , Rn. 21 f., und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 24. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor an einen relevanten Verfolgungsgrund anknüpfender Verfolgung zu. Denn es kann weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden an einen relevanten Verfolgungsgrund anknüpfender Verfolgung durch einen relevanten Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG geflohen ist (hierzu 1.), noch, dass er bei seiner Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte (hierzu 2.). 1. Der Kläger hat Ägypten zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden, an einen relevanten Verfolgungsgrund anknüpfenden Verfolgungshandlung durch einen relevanten Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG verlassen. Insoweit hat der Kläger in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt zu den Gründen für seine Ausreise aus Ägypten im August 2013 angegeben, es seien viele Freunde von ihm festgenommen und vom el-Sisi-Regime umgebracht worden und er habe Angst gehabt, dass sie auch ihn verhaften würden. Diesen nicht im Ansatz konkreten Vortrag vermochte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu präzisieren. Vielmehr beschränkte sich die Antwort auf die Frage, was er vor seiner Ausreise aus Ägypten konkret befürchtet habe, wieder darauf, dass er befürchtet habe, festgenommen und gefoltert zu werden und sie Freunde von ihm mitgenommen hätten. Auch der Sohn des Klägers, der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, wusste im Termin zur mündlichen Verhandlung zum durch seinen Vater angegebenen Ausreiseanlass nur zu berichten, dass der Kläger einen Freund bei der Armee gehabt habe, der schon bevor el-Sisi Präsident geworden sei, gewusst habe, dass quasi das alte Regime wieder zurückkommen würde. Von einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgungshandlung vor der Ausreise im August 2013 kann damit keine Rede sein. Da bei dieser Bewertung insbesondere auch nicht auf die fehlende Schilderung allein von Details abgestellt wurde, war der von der Klägerprozessbevollmächtigten gestellte Beweisantrag, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung 1. Schwierigkeiten hat, vergangene Erlebnisse zeitlich einzuordnen, 2. Schwierigkeiten hat, Details von Erlebten zu erinnern und zu schildern sowie 3. Schwierigkeiten hat, tatsächlich Erlebtes von tatsächlich nicht Vorgefallenem zu unterscheiden, einzuholen, als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil diese Behauptung als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich etwas ändert. Eine relevante Vorverfolgung des Klägers ist ferner nicht mit Blick auf die vorgelegten Urteile vom 24. Januar 2014, vom 27. April 2014, vom 24. Juli 2014 und vom 27. Oktober 2014, wonach er u.a. zu einer harten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden sein soll, und die weiter vorgelegten Dokumente anzunehmen. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018 nebst des vorgelegten Berichts des Vertrauensanwalts der Botschaft Kairo vom 14. Juli 2018 sind die vom Kläger vorgelegten Dokumente gefälscht. So hat das Auswärtige Amt zum vorgelegten Urteil des Ersten Berufungsgerichts zuständig für Vergehen in Montazah, Fall Nr. 000/0000, Berufung gegen Fall Nr. 0000/0000 vom 27. April 2014 (Dokument Nr. 8) ausgeführt, dieses sei gefälscht. Das Urteil sei in Wirklichkeit gegen einen gewissen Herrn B1. N1. I. ausgesprochen worden. Dieser sei allein durch die Staatsanwaltschaft Muharram Bak angeklagt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, ohne Baugenehmigung zu bauen (nachgeordnete Fall Nr. 00000/0000) und sei zu einer Geldbuße in Höhe von zwei Mal so viel, wie viel der Neubau wert ist, verurteilt worden. Die Urteile seien auf den 25. Dezember 2017 datiert. Des Weiteren seien die Unterschriften und Siegel des vorgelegten Urteils gefälscht. Das Siegel sollte eigentlich die Worte „Generalstaatsanwaltschaft Alexandria Ost“ enthalten. Aus den gleichen Gründen sei auch das Urteil des Ersten Berufungsgerichts zuständig für Vergehen in Montazah, Fall Nr. 000/0000, Berufung gegen Fall Nr. 0000/0000 vom 27. Oktober 2014 (Dokument Nr. 9) gefälscht. Zu den Urteilen des Kriminalgerichts Fall Nr. 0000/0000 mit nachgeordneter Fall Nr. 00000/0000 ausgestellt durch das Gericht für Verbrechen in Alexandria, 12. Kammer vom 24. Januar 2014 (Dokument Nr. 10) und vom 24. Juli 2014 (Dokument Nr. 11) hat das Auswärtige Amt ebenfalls ausgeführt, es handele sich um Fälschungen. Die Urteile seien in Wirklichkeit gegen einen gewissen Herrn P. O. H1. N2. aufgrund von Drogenbesitzes ausgesprochen worden. Er sei am 24. Januar 2014 in Abwesenheit zu drei Jahren Haft und einer Geldbuße in Höhe von 10.000 ägyptischen Pfund verurteilt worden. Das Urteil sei am 21. Oktober 2015 auf eine Haftstrafe in Höhe von sechs Monaten abgeschwächt worden. Zudem würden beide Urteile dieselben Daten und Fall-Nummern, aber mit zwei unterschiedlichen Daten, einmal 24. Januar 2014 und ein anderes Mal 24. Juli 2014, tragen. Auch die übrigen Dokumente seien gefälscht. So sei die Bestätigung über ein Urteil in einem Vergehen begangen durch den Kläger, Fall Nr. 0000/0000, ausgestellt durch die Kriminalabteilung der Ersten Staatsanwalt Montazah aufgrund eines Antrages einer unbekannten Person vom 1. August 2016 (Dokument Nr. 1) gefälscht. Der Fall Nr. 0000/0000 sei in Wirklichkeit gegen einen gewissen Herrn N3. B2. N1. geführt worden. Diesem sei Straßenbelagerung vorgeworfen worden, welche mit einer Geldbuße geahndet worden sei. Des Weiteren seien die Unterschriften und Siegel auf dem Dokument nicht echt. Der Nachweis über begangenes Vergehen begangen durch den Kläger, Fall Nr. 00000/0000, ausgestellt durch die Kriminalabteilung der Ersten Staatsanwaltschaft Montazah vom 1. August 2016 (Dokument Nr. 2) sei ebenfalls gefälscht. Der Fall Nr. 00000/0000 sei in Wirklichkeit gegen einen gewissen Herrn J. N1. B3. F1. S1. geführt. Ihm sei Straßenbelagerung und Fahren ohne Führerschein vorgeworfen worden, was mit einer Geldbuße geahndet worden sei. Des Weiteren seien die Unterschriften und Siegel auf dem Dokument gefälscht. Das Dokument über finanzielle Bedenken bezüglich des Klägers ausgestellt durch die Zentrale der National Bank of Egypt vom 17. Juli 2014 (Dokument Nr. 3) sei gefälscht. Das Format entspreche nicht den Schriftstücken, die diese Bank ausstelle. Außerdem stelle die Bank diese Art von Zertifikaten nicht aus. Des Weiteren seien die Unterschriften und Siegel auf dem Dokument gefälscht. Auch die vom Kläger ausgestellte Anwaltsvollmacht für Herrn J1. B4. G. J. , Nr. 00000/0000, im F1. T. A. Maklerbüro vom 2. August 2012 (Dokument Nr. 4) sei mit großer Wahrscheinlichkeit nicht echt. Vor Ort sei das ausgestellte Dokument unbekannt gewesen. Die Unterschriften und Siegel seien gefälscht. Der angebrachte Notarstempel auf dem Dokument enthalte den Code 00000, obwohl er eigentlich den Code 0000 enthalten sollte. Dies habe das Notaramt des Justizministeriums auf Anfrage mitgeteilt. Der Beschluss ausgestellt durch den Vorsitzenden des Komitees, das zuständig ist für die Aufbewahrung und Verwaltung von finanziellen Mitteln der verbotenen Muslimbruderschaft (Teil des Justizministeriums) ist, vom 17. November 2014 (Dokument Nr. 5) sei gefälscht. Es befänden sich keine Unterschriften oder Siegel auf dem Dokument. Auch beim Schreiben der Staatsanwaltschaft Montazah in Bezug auf das vorgenannte Dokument zur Auflistung des Eigentums des Klägers vom 23. November 2014 (Dokument Nr. 6) handele es sich um eine Fälschung. Die Staatsanwaltschaft sei für die Ausstellung von Dokumenten dieser Art nicht zuständig. Die Zuständigkeit liege beim o.g. Komitee. Dies habe die Staatsanwaltschaft auf Anfrage mitgeteilt. Somit seien alle Unterschriften und Siegel gefälscht. Außerdem komme es nie vor, dass ein Dokument teils handgeschrieben und teils maschinengeschrieben sei. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Montazah in Bezug auf vorgenannte Schreiben (Dokument Nr. 7) sei gefälscht. Die Staatsanwaltschaft sei für die Ausstellung dieses Dokuments nichts zuständig. Die Zuständigkeit liege beim o.g. Komitee. Dies habe die Staatsanwaltschaft auf Anfrage mitgeteilt. Somit seien alle Unterschriften und Siegel gefälscht. Der sinngemäße Antrag der Klägerprozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen, 1. wie der im Verfahren zum Geschäftszeichen 000-000.00/00000 eingesetzte Vertrauensanwalt eingesetzt wurde, 2. wie sichergestellt wird, dass dieser Anwalt nicht mit dem Regime zusammenarbeitet bzw. regimefreundliche Auskünfte erteilt und 3. wie genau der Vertrauensanwalt zu den Ergebnissen in seinem Bericht gelangt sein will, war abzulehnen, weil er bereits keine Beweistatsache bezeichnet, die durch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes bewiesen werden soll, und daher nur auf die Ausforschung entscheidungserheblicher Tatsachen und Behauptungen abzielt. Gleichwohl hat das Gericht den Beweisantrag zum Anlass genommen, das Auswärtige Amt mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2022 um die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme zu bitten, auf welche Weise der von ihm beauftragte Vertrauensanwalt die vorgelegten Dokumente im Einzelnen auf ihre Echtheit überprüft hat bzw. zu den dargestellten Ergebnissen gekommen ist. Ferner hat das Gericht um die Übersendung des betreffenden Verwaltungsvorgangs gebeten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 hat das Auswärtige Amt daraufhin mitgeteilt, dass die Überprüfung der Echtheit in der Regel durch eine Sichtprüfung und eine Nachfrage beim vermeintlichen Aussteller überprüft werde. Bei justiziellen Dokumenten werde die Referenznummer in den Registern der Staatsanwaltschaft/des Gerichts überprüft. Im vorliegenden Fall sei bei den Dokumenten 1, 2, 8, 9, 10 und 11 die Referenznummer überprüft worden. Aus dem Bericht des Kooperationsanwalts gehe hervor, dass unter den jeweiligen Referenznummern Verfahren eingetragen gewesen seien, die nicht den Kläger betrafen. Bei den Dokumenten 3, 4, 5, 6 und 7 seien im Rahmen einer Sichtprüfung Fälschungsmerkmale festgestellt worden (z.B. Form und Aufbau, Zuständigkeit des Ausstellers, Siegel und Unterschriften). Aus dem Bericht des Kooperationsanwalts gehe hervor, dass im Einzelfall eine Nachfrage beim vermeintlichen Aussteller erfolgt sei. Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt für den Fall, dass seitens des Gerichts weiter Klärungsbedarf bestehe, die Veranlassung einer nochmaligen Urkundenüberprüfung angeboten. Bezüglich der erbetenen Übermittlung des Verwaltungsvorgangs hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass abgesehen von dem bereits übermittelten Bericht des Kooperationsanwalts keine Unterlagen enthalten seien, die zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten. Es handele sich lediglich um Weiterleitungsschreiben u.ä.. Soweit der Kläger einwendet, die Urkundenüberprüfung durch das Auswärtige Amt sei nicht belastbar, weil das Auswärtige Amt selbst eingeräumt habe, den Verfolgerstaat im Rahmen der Urkundenüberprüfung kontaktiert zu haben, führt dies nicht dazu, dass die eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht zur Bewertung der Dokumente herangezogen werden könnten. Denn in Bezug auf die Dokumente Nr. 1, 2, 8, 9, 10 und 11 hat das Auswärtige Amt angegeben, dass der beauftragte Vertrauensanwalt die jeweilige Referenznummer überprüft habe und dieser festgestellt habe, dass unter den jeweiligen Referenznummern Verfahren eingetragen gewesen seien, die nicht den Kläger betrafen. Dies entspricht auch den vorliegenden Erkenntnissen, wonach staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und Anklagen, Gerichtsverfahren und Urteile in den Registern der jeweiligen Gerichte durch einen Kooperationsanwalt der Botschaft Kairo vor Ort überprüft werden können. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2022, S. 23 f. Insoweit erschließt sich schon nicht, wieso die Ergebnisse der Überprüfung der Referenznummer unrichtig sein sollten. Auch soweit das Auswärtige Amt angegeben hat, bei den Dokumenten 3, 4, 5, 6 und 7 sei im Einzelfall eine Nachfrage beim vermeintlichen Aussteller erfolgt, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beim Dokument Nr. 3 handelt es sich – wie oben ausgeführt – um ein Dokument, das von der Zentrale der National Bank of Egypt ausgestellt worden sein soll. Warum die Feststellung des Vertrauensanwalts, es handele sich hierbei um eine Fälschung, weil das Format nicht den Schriftstücken, die diese Bank ausstelle, entspreche, die Unterschriften und Siegel auf dem Dokument gefälscht seien und die Bank diese Art von Zertifikaten nicht ausstelle, fehlerhaft sein soll, selbst wenn eine Nachfrage bei der ausstellenden Bank erfolgt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Nachfrage beim vermeintlichen Aussteller des Dokuments Nr. 4, der Anwaltsvollmacht für Herrn J1. B4. G. J. , ist nicht zu beanstanden. Die weitere Nachfrage des Vertrauensanwalts allein zum Code des auf dem Dokument angebrachten Notarstempels beim Notaramt des Justizministeriums ist ebenfalls unverfänglich. Beim Dokument Nr. 5 beruht die Annahme des Vertrauensanwalts, es handele sich um eine Fälschung, bereits allein darauf, dass sich auf dem Dokument keine Unterschriften oder Siegel befänden. Warum die Nachfrage des Vertrauensanwalts bei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für die Ausstellung von bestimmten Dokumenten rechtlich erhebliche Bedenken an der Belastbarkeit der Feststellung des Vertrauensanwalts, die Dokumente Nr. 6 und 7 seien gefälscht, begründen sollte, erschließt sich ebenfalls nicht. Angesichts der in den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018 und vom 26. Oktober 2022 und des vorgelegten Berichts des Vertrauensanwalts der Botschaft Kairo vom 14. Juli 2018 im Einzelnen dargelegten Fälschungsmerkmale, greift die auch die weitere Rüge des Klägers, die im Rahmen der Sichtprüfung angeblich festgestellten Fälschungsmerkmale müssten weiter substantiiert werden, nicht durch. Ferner musste das Gericht dem Antrag des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A, den Gutachter zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018 zu vernehmen, weil aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich sei, wie die Echtheit der Dokumente überhaupt geprüft worden sei, nicht nachgehen. Denn amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen stellen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachterlichen Äußerung besteht, zulässige selbstständige Beweismittel dar, die selbst ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können. Dadurch kann das besondere Fachwissen einer Behörde in das Verfahren eingeführt werden, ohne dass das Gericht gezwungen ist, den Verfasser der Auskunft oder weitere bei der Erstellung beitragende Bedienstete zu vernehmen. Wenn eine Erläuterung des Gutachtens durch einen Verfahrensbeteiligten verlangt wird, kann eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht kommen, auf schriftlichem Wege erneut an das Auswärtige Amt heranzutreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 10 B 20/13 –, juris, Rn. 4 und OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 4 A 3474/19.A –, juris, Rn. 9. Dies ist vorliegend bereits durch die Einholung einer erläuternden Stellungnahme des Auswärtigen Amtes durch das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 9. September 2022 erfolgt. Zu einer nochmaligen weiteren Nachfrage bestand – wie oben erläutert – kein Anlass. Das Gericht musste auch dem Hilfsbeweisantrag des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A, zum Beweis der Tatsache, dass die gegen den Vater des Klägers ergangenen Urteile vom 27. April 2014 und 24. Januar 2014 echt bzw. die schriftlichen Urteilsgründe dem ägyptischen Strafverfahren entsprechen, dem Vater daher auch weiterhin Verhaftung und Folter drohen, diese insbesondere an die Tätigkeit für die Partei Freiheit und Gerechtigkeit anknüpfen und damit an eine zumindest unterstellte politische Gesinnung, wird die Einholung einer Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe, wobei er zur Substantiierung wird auf die Erkenntnismittel aus dem Urteil des österreichischen BVwG vom 30. September 2020 – 2205906-1 sowie die ACCORD-Auskunft vom 13. November 2015 – „Haben Aktivisten + Mitglieder der Freiheit und Gerechtigkeitspartei im Falle einer Anklage mit einem rechtstaatlichen Verfahren zu rechnen? (…)“ verwies, nicht nachgehen. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Strafprozessordnung – StPO –). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 1 B 9.15 –, juris, Rn. 4 m.w.N.. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind die bereits vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht mit erkennbaren Mängeln behaftet. Es bestehen ferner keine objektiven Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde oder Unparteilichkeit des Vertrauensanwalts. Das bisherige Beweisergebnis wird ferner weder durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigener Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft erschüttert. Angesichts der dargestellten Vorlage zahlreicher, namentlich 11, gefälschter Dokumente, um die sich der Kläger mit Blick auf die Art und Weise der vorgenommenen Fälschungen auch mit erheblichen Aufwand bemüht haben muss, bestehen an der Glaubhaftigkeit des weiteren Vortrags des Klägers schon aus diesem Grund erhebliche Bedenken. Unbeschadet dessen konnte die Einzelrichterin darüber hinaus auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger überhaupt an Demonstrationen im Jahr 2011 gegen das Mubarak-Regime oder im Jahr 2013 gegen den Putsch el-Sisis teilgenommen hat. Insoweit erweist sich der Vortrag des Klägers bereits als unglaubhaft. Denn der Kläger hat in seiner Bundesamtsanhörung u.a. ausgeführt, er habe sich an der Revolution im Jahr 2011 beteiligt und friedlich gegen Mubarak demonstriert. Die Sicherheitsbehörden hätten Fotos und Videos, die ihn auf der Demonstration 2011 gegen das Mubarak-Regime zeigten. Deswegen sei er in Abwesenheit zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Diese Angabe steht bereits in Widerspruch zu den vorgelegten Urteilen, die Protestaktionen des Klägers vom 3. Juli 2013 und vom 14. Juli 2013 zum Gegenstand haben sollen und damit in zeitlicher Hinsicht gerade nicht an Demonstrationsteilnahmen gegen das Mubarak-Regime im Jahr 2011 anknüpfen. Darüber hinaus hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr abweichend von seiner Schilderung gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass bei einer Demonstration anlässlich der Absetzung Mursis in Alexandria Aufnahmen von ihm gemacht worden seien. Zudem ist die in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger präzisierte Darstellung des genauen Ablaufs der Demonstrationen, sie hätten die öffentlichen Verkehrsmittel angehalten und es sei mit Flaschen und Steinen geworfen worden, ersichtlich an die die Ausführungen in den vorgelegten Urteile, die wie oben ausgeführt, als Fälschungen zu bewerten sind, angelehnt und die diesbezüglichen Angaben insofern als verfahrensangepasst zu bewerten. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass der Sohn des Klägers, der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, etwaige Demonstrationsteilnahmen seines Vaters weder in seiner Bundesamtsanhörung noch in der mündlichen Verhandlung ansatzweise erwähnt hat. Insofern war der von der Klägerprozessbevollmächtigten gestellte Beweisantrag, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung 1. Schwierigkeiten hat, vergangene Erlebnisse zeitlich einzuordnen, 2. Schwierigkeiten hat, Details von Erlebten zu erinnern und zu schildern sowie 3. Schwierigkeiten hat, tatsächlich Erlebtes von tatsächlich nicht Vorgefallenem zu unterscheiden, einzuholen, auch in Bezug hierauf als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil diese Behauptung als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich etwas ändert. Denn bei der vorstehenden Bewertung des Vorbringens des Klägers als unglaubhaft wurde insbesondere nicht darauf abgestellt, dass der Kläger die Demonstrationsteilnahmen nicht zeitlich korrekt einordnen und keine Details schildern konnte. Vielmehr knüpft die Bewertung zum einen daran an, dass sich der Kläger selbst widerspricht, sofern er in seiner Bundesamtsanhörung zunächst Aufnahmen von ihm bei Demonstrationen gegen das Mubarak-Regime als Grund für die vorgetragenen Verurteilungen nennt und er sich in der mündlichen Verhandlung nunmehr angepasst auf die Darstellung in den vorgelegten Urteilen auf Verurteilungen wegen von ihm angefertigter Aufnahmen bei Demonstrationen anlässlich der Absetzung Mursis beruft und die Schilderung dieser Demonstrationen ersichtlich an die vorgelegten und als Fälschungen zu bewertenden Verurteilungen angepasst hat. Zum anderen wurde ergänzend darauf abgestellt, dass der Sohn des Klägers, der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, nie Demonstrationsteilnahmen seines Vaters erwähnt hat. Der von der Prozessbevollmächtigten des Kläger gestellte Beweisantrag ein psychiatrisches bzw. aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger vor seiner Ausreise an Demonstrationen teilgenommen hat, war abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache einem psychiatrischen bzw. aussagepsychologischen Sachverständigenbeweis schon nicht zugänglich ist. Eine relevante Vorverfolgung ist ferner nicht mit Blick auf den Vortrag seines Sohnes, dem Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, es seien nach dem Putsch von el-Sisi Leute zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn, seine Mutter und seine Geschwister geschlagen, weil sein Vater nicht da gewesen sei, und hätten ihn bis zu einer Lösegeldzahlung durch seinen Vater mitgenommen, anzunehmen. Denn dieser Vortrag erweist sich zur Überzeugung der Kammer bereits wegen mangelnder Substantiierung und wechselnder Schilderung als gänzlich unglaubhaft. So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A zu diesem Vorfall, der für den damals Minderjährigen im Fall der Richtigkeit dieser Mitnahme ein einprägsames Ereignis gewesen sein dürfte, sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung trotz konkreter Nachfragen nur zu berichten wusste, dass die reingestürmt seien, seinen Vater vergeblich gesucht, ihn dann mitgenommen hätten, bis er zwei Tage später wieder raus gedurft hätte und dies „nichts Besonderes“ gewesen sei. Zudem hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass man ihm gesagt habe, dass er seinen Vater anrufen solle und er dies auch gemacht habe. Er habe ihm erzählt, was passiert sei. Dann habe ihm eine Person das Telefon weggenommen und habe mit seinem Vater gesprochen. Im Gegensatz hierzu hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A in der mündlichen Verhandlung zunächst berichtet, er habe keinen Kontakt mit seinem Vater gehabt. Soweit er auf entsprechenden Vorhalt seiner Angabe in der Bundesamtsanhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe vielleicht kurz mit ihm telefoniert, aber wenn nicht sehr lange, vermochte er diesen Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt nicht überzeugend aufzulösen. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass sein Vater, der Kläger des hiesigen Verfahrens, diesen Vorfall weder in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung jemals erwähnt hat. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob ihm oder seinen Angehörigen 2013 konkret etwas passiert sei, nur geschildert, die seien 2011 in die Wohnung eingefallen, aber sie seien nicht da gewesen. Sie hätten die Wohnung verlassen. Es hätte aber sein können, dass die seine Tochter oder Frau mitnehmen, um ihn zu bekommen. Auch auf weitere konkrete Nachfrage, ob 2013 also kurz vor der Ausreise ihm oder seinen Angehörigen was passiert sei, hat der Kläger nur erklärt, „Ja, die haben mich zur Festnahme ausgeschrieben.“ Von einer Mitnahme seines Sohnes und dessen Freilassung gegen die Zahlung eines Lösegelds, was auch für den Kläger sicherlich ein einprägsames Ereignis gewesen wäre, hat der Kläger demnach nichts berichtet. Eine relevante Vorverfolgung des Klägers lässt sich ferner nicht daraus ableiten, dass es seiner seinerzeitigen Ehefrau und seinen Töchter nicht möglich gewesen sein soll, mit einem Visum für Peru über den Kairoer Flughafen aus Ägypten auszureisen. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers und des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A zu den Gründen hierfür bereits gänzlich unsubstantiiert. Der Kläger hat auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wieso seine damalige Ehefrau und seine Töchter abgewiesen seien, bloß angegeben „Das weiß ich nicht, aber was sollen sie in Peru?“. Auch der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage eingeräumt „Ich weiß es nicht genau“. Demzufolge dürfte die darauf folgende Angabe des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A in der mündlichen Verhandlung „die haben eben den Namen geguckt und durften dann einfach nicht fliegen“ und die ähnliche Angabe in seiner Bundesamtsanhörung zur Überzeugung der Einzelrichterin im Wesentlichen bloß auf einer Vermutung des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A beruhen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger und dem Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A eine weitere Substantiierung nicht möglich sein sollte, weil diese ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung beide noch Kontakt zur damaligen Ehefrau bzw. Mutter und den Töchtern bzw. Schwestern in Ägypten haben. Gründe für die vorgetragene fehlgeschlagene Ausreise lassen sich ferner nicht aus den vorgelegten Kopien aus den Reisepässen der seinerzeitigen Ehefrau des Klägers und seiner drei Töchter entnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass diesen 2013 ein peruanisches Visum erteilt worden ist. Zudem findet sich jeweils hinter dem peruanischen Visum ein Ausreisestempel aus Kairo, der nach der Erläuterung durch den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung – soweit dieser entzifferbar ist – voraussichtlich auf den 11./14. September 2015 datiert. Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Visakopien entnehmen, dass die seinerzeitige Ehefrau des Klägers und seine drei Töchter, die entgegen der Angabe des Klägers nach den vorgelegten Reisepässen auch seinen Nachnamen tragen, welcher auch auf den marokkanischen Visa vermerkt ist, am 14. September 2015 nach Marokko aus- und am 30. September 2015 wieder eingereist sind. Da die bloße Tatsache, dass auch der Mutter des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A ein Schengenvisum erteilt worden ist, welches sie nicht genutzt hat, nach dem Vorstehenden hinsichtlich der Gründe für den vorgetragenen Fehlschlag der Ausreise nicht weiterhilft und daher unerheblich ist, musste das Gericht auch dem Hilfsbeweisantrag des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A, die Auskunft des Auswärtigen Amtes, zum Beweis der Tatsache, dass auch der Mutter des Klägers ein Schengenvisum erteilt wurde, welches sie nicht nutzte, nicht nachgehen. Gegen eine Vorverfolgung spricht weiterhin, dass der Kläger und der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben haben, dass seiner damaligen Ehefrau bzw. seiner Mutter und seinen Töchtern bzw. Schwestern seit ihrer Ausreise nichts mehr passiert sei. 2. Darüber hinaus ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. a. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ägypten ist nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei Mitglied bei den Muslimbrüdern bzw. der Partei Freiheit und Gerechtigkeit gewesen, anzunehmen. Insoweit hat die Einzelrichterin schon nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger überhaupt Mitglied der Muslimbruderschaft bzw. der Partei Freiheit und Gerechtigkeit gewesen ist. Vielmehr erweist sich der diesbezügliche Vortrag wegen gesteigerten Vorbringens bereits als unglaubhaft. So hat der Kläger in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt zunächst angegeben, er sei 1999, als er nach einer längeren Reise u.a. nach Haifa in Israel wieder im Hafen von Poursaid angekommen sei, von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden, nachdem sie den israelischen Stempel in seinem Reisepass gesehen hätten. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn nach dem israelischen Stempel in seinem Reisepass gefragt. Sie hätten u.a. auch gefragt, ob er bete. Er habe gesagt, dass er in einer Moschee in der Nähe seines Wohnhauses bete. Sie hätten gemeint, dass dies eine salafistische Moschee sei. Sie hätten gefragt, ob er Salafist sei. Er habe die Frage verneint. Die Sicherheitsbehörden hätten die ganzen Visa von westeuropäischen Ländern in seinem Reisepass gesehen. Wegen des britischen Visums hätten sie ihm vorgeworfen, Salafisten in Großbritannien zu unterstützen. Es habe in Wirklichkeit keinen Kontakt zu irgendwelchen Salafisten gehabt. In dieser Moschee habe er einfach gebetet. Die Sicherheitsbehörden hätten ihm angeboten, für sie zu arbeiten. Er habe die salafistische Bewegung ausspionieren sollen. Nach 28 Tagen Folter habe er sich bereit erklärt, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihm ihre Telefonnummer gegeben. Seine Aufgabe habe darin bestanden, nach England zu fliegen und dort Informationen über die salafistische Bewegung zu sammeln. Ganz besonders hätten sie sich für Abu Hamza und Abu Katada interessiert. Sie seien Führer der salafistischen Bewegung. Er sei nach England geflogen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ferner hat er in seiner Bundesamtsanhörung ausgeführt, sie hätten nach der Rückkehr nach Ägypten im Jahr 2006 als Mursi im Jahr 2012 zum Präsidenten gewählt worden sei, wieder normal leben und arbeiten können. Davon, dass er Mitglied bei den Muslimbrüdern oder der Partei Freiheit und Gerechtigkeit gewesen wäre, hat der Kläger demgegenüber in seiner Bundesamtsanhörung nichts erwähnt. Er hat lediglich angegeben, er habe nach seiner Ausreise im August 2013 in der Schweiz Leute von der muslimischen Bruderschaft kennengelernt, die ihm gesagt hätten, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten festgenommen werde, weil er Mursi und die muslimische Bruderschaft unterstützt habe. Von einer Mitgliedschaft war auch hier nicht die Rede. Vielmehr hat der Kläger erstmals im Klageverfahren in Anschluss an die vorgelegten Urteile, in denen die Zugehörigkeit des Klägers zur Partei Freiheit und Gerechtigkeit festgestellt worden sein soll, vortragen lassen, er sei Mitglied gewesen. Erstmals hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei Mitglied bei den Muslimbrüdern gewesen und habe in Ägypten humanitäre Hilfe geleistet, indem er Geld für Waisenkinder gesammelt und den Armen in seinem Land geholfen habe. Dass der Kläger der salafistischen Bewegung zugehörig (gewesen) wäre, lässt sich zudem nicht der vorgelegten Heiratsurkunde der „Birmingham Salafi Mosque“ entnehmen. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass der Kläger am 00. 00. 2004 eine am 00. 00. 1955 geborene Frau namens L1. F2. , also eine Frau gleichen Nachnamens wie der Kläger, bei der es sich nicht um die Mutter der Kinder des Klägers handeln soll und die weder der Kläger noch der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A im ganzen Verfahren jemals erwähnt haben, in dieser Moschee nach islamischem Ritus geheiratet haben soll. Eine Zugehörigkeit zur salafistischen Bewegung ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres. Ferner hat auch der Sohn des Klägers, der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A, in seiner Bundesamtsanhörung nichts über eine Mitgliedschaft seines Vaters bei den Muslimbrüdern bzw. der Partei Freiheit und Gerechtigkeit berichtet. Auch hier war nur die Rede davon, dass der Geheimdienst gewollt habe, dass sein Vater Informationen über Personen sammle und an sie weitergebe, was sein Vater aber nicht gewollt habe und ihre Familie nach der Machtübernahme Mursis 2012 keine Probleme mehr gehabt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A zunächst auf die Frage, was die Personen von seinem Vater gewollt hätten, vorgetragen, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass die gewollt hätten dass er mit ihnen arbeite. Deswegen sei er damals auch nach England gegangen. Nachdem er wieder da gewesen sei, habe es dann wieder angefangen. Auf die weitere Nachfrage, ob sein Vater politisch aktiv gewesen sei, hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A mit „Nicht so ganz“ geantwortet und dazu ergänzend ausgeführt, es sei zwar Mitglied gewesen, habe sich einen Bart wachsen lassen, gebetet und habe mit den salafistischen Brüdern zusammengesessen. Erstmals hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, warum sein Vater als Kontaktperson für Großbritannien ausgewählt worden sei, vorgetragen, sein Vater habe einen Zusatz als „Scheich“, also einen Zusatz, dass er besonders religiös sei, gehabt. Auf weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A dann erläutert, sein Vater habe, als er dann religiös geworden sei, eben Leuten bei Problemen geholfen, dass sie ihre Rechte in Anspruch nehmen und habe sich u.a. um Waisenkinder gekümmert. Weiterhin hat der Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A auf weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sein Vater bei der Moschee vor ca. 60 Leuten gepredigt habe und er aber auch Kontakt zu Leuten gehabe habe, die auch Politik gemacht hätten. Von diesem Zusatz als „Scheich“ und davon, dass er vor Leuten gepredigt habe und Kontakt zu politisch aktiven Personen gehabt hätte, hat der Kläger selbst weder in seiner Bundesamtsanhörung noch in der mündlichen Verhandlung im Ansatz berichtet. Auch insofern war der von der Klägerprozessbevollmächtigten gestellte Beweisantrag, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung 1. Schwierigkeiten hat, vergangene Erlebnisse zeitlich einzuordnen, 2. Schwierigkeiten hat, Details von Erlebten zu erinnern und zu schildern sowie 3. Schwierigkeiten hat, tatsächlich Erlebtes von tatsächlich nicht Vorgefallenem zu unterscheiden, einzuholen, als nicht entscheidungserheblich abzulehnen, weil diese Behauptung als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich etwas ändert. Denn die Bewertung des Vorbringens, der Kläger sei Mitglied bei den Muslimbrüdern bzw. der Partei Freiheit und Gerechtigkeit gewesen, als unglaubhaft, beruht auf der Annahme gesteigerten Vorbringens. Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Beweisantrag ein psychiatrisches bzw. aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger Mitglied bei den Muslimbrüdern gewesen ist, war abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache einem psychiatrischen bzw. aussagepsychologischen Sachverständigenbeweis schon nicht zugänglich ist. Darüber hinaus war der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Beweisantrag ein psychiatrisches bzw. aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit vom ägyptischen Staat gefoltert wurde, abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache einem psychiatrischen bzw. aussagepsychologischen Sachverständigenbeweis ebenfalls schon nicht zugänglich ist. Das Gericht musste auch dem von der Klägerprozessbevollmächtigten weiter gestellten Hilfsbeweisantrag, ein fachpsychiatrisches Gutachten zum Beweis der Tatsache, dass die Aussage des Klägers, dass er vom ägyptischen Staat gefoltert wurde, der Wahrheit entspricht, nicht nachgehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach seinem eigenen Vortrag wurde der Kläger vom ägyptischen Geheimdienst vor seiner Ausreise nach Großbritannien, nämlich im Jahr 1999, gefoltert. Weitere Folterungen durch den ägyptischen Staat hat der Kläger selbst nicht erwähnt. Insofern ist die Tatsache, dass der Kläger vom ägyptischen Staat gefoltert worden ist, damit schon bei Annahme seines eigenen Vortrags jedenfalls nicht kausal für die Ausreise im August 2013 gewesen. b. Es ist ferner nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten wegen seiner Asylantragstellung einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen, dass nach Ägypten zurückkehrende Asylbewerber in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt sind. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2022, S. 22. Des Weiteren musste das Gericht dem weiteren Hilfsbeweisantrag des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A, zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger im Verfahren 6 K 10703/17.A im Falle der Abschiebung nach Ägypten Verhaftung und Folter droht, um seinem Vater habhaft zu werden und auch in der Unterstellung, die oppositionelle Gesinnung des Vaters zu teilen, eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Bern, einzuholen, nicht nachgehen, da die Einzelrichterin nach dem vorstehenden Ausführungen bereits nicht feststellen konnte, dass der ägyptische Staat überhaupt ein Interesse an Verfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger, dem Vater des Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A, hat. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Ägypten die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind nicht ersichtlich. In Ägypten herrscht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Schließlich scheidet auch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG aus. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Eine individuelle Gefährdungslage vor der Ausreise, aufgrund derer zugunsten des Klägers die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL greifen würde, liegt nicht vor (s.o.). Insbesondere ist auch eine Inhaftierung des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich (s.o.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. III. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland –, Rn. 93 f. m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 26. Schutzsuchende können zwar grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 , juris, Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, juris, Rn. 32 ff. Nach der Rechtsprechung des EGMR können aber schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt allerdings dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A –, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 84, 105 ff. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 3 EMRK) im Fall des Klägers nicht vor. Mangels anderweitiger Angaben in den vorgelegten Attesten und auch mit Blick auf den vorgelegten Schwerbehindertenausweis ist von der Erwerbsfähigkeit des Klägers auszugehen. Da er nach seinen eigenen Angaben über ein Diplom als technischer Ingenieur für Boote bzw. Schiffe verfügt, er darüber hinaus zunächst in einer Ölfirma gearbeitet hat und später eine Firma für Medizinbedarf innehatte und seine drei Töchter noch in Ägypten leben, ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich ist, seinen Lebensunterhalt auf einem noch zumutbaren Niveau in Ägypten zu bestreiten. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Auslänger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris und Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die regelmäßig durch ein ärztliches Attest zu belegen ist. Voraussetzung ist, dass vorgelegte Bescheinigungen substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen aufzeigen, die sich im Falle der Rückkehr in das Heimatland ohne Versorgung wesentlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 8 A 159/05.A –, juris, Rn. 43, und dass eine Versorgung in Ägypten auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau nicht gewährleistet ist. Daran gemessen liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Ausweislich der vorgelegten Atteste wurde beim Kläger die Erkrankung paranoide Schizophrenie diagnostiziert, bei der es sich um eine schwerwiegende, aber nicht lebensbedrohliche Erkrankung handeln dürfte. Den vorliegenden aktuellen Attesten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sich diese Erkrankung bei einer Rückkehr nach Ägypten wesentlich verschlechtern würde. Soweit in der ärztlichen Bescheinigung vom 7. Dezember 2022 ausgeführt wird, dass jede Form von Hochstress, wie z.B. bei einer Abschiebung, unmittelbar eine Exazerbation der Erkrankung hervorrufen könne, betrifft dies die konkrete Durchführung Abschiebung und vermag kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu begründen. Auch die ärztliche Einschätzung, dass die in der ärztlichen Bescheinigung genannte Behandlung unbedingt ohne Unterbrechung durchgeführt werden sollte, um ein Rezidiv der psychotischen Symptome zu vermeiden, führt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots. Denn die Erkrankung ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auch in Ägypten behandelbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behandlung für den Kläger, der bereits zuvor in einer Psychiatrie in Ägypten behandelt wurde, nicht erreichbar wäre. Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo an das BAMF vom 17. Februar 2017; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2022, S. 22. B. Die Klage mit dem weiteren Hilfsantrag, die Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Januar 2022 aufzuheben, ist hinsichtlich Ziffer 6 begründet (hierzu I.) und hinsichtlich Ziffer 5 unbegründet (hierzu II.). I. Ziffer 6 des Bescheides des vom 27. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist gegen das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Sie führt im Erfolgsfall zur Aufhebung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Das in Ziffer 6 des Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig, da die Beklagte nicht alle für die Entscheidung über die Länge der Befristung maßgeblichen Belange bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt hat und die Befristungsentscheidung daher ermessensfehlerhaft ergangen ist. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 14. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst die Frage, ob die Behörde unter Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalles den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen beachtet hat. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris, Rn. 12. Daran gemessen hat das Bundesamt zwar erkannt, dass die genannte Entscheidung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht und hat den gesetzlichen Rahmen des Rechtsfolgenentscheidungsspielraums richtig gesehen. Auch entspricht die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag der oder des Asylsuchenden einfach unbegründet abgelehnt wurde und in denen anerkannte schutzwürdige Belange nicht vorliegen, der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Allerdings hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger Vater des mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Klägers im Verfahren 6 K 10703/17.A ist, der nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung demnächst selbst zweifacher Vater wird. Darüber hinaus halten sich seine zwei anderen minderjährigen Söhne in Deutschland auf, die das Jugendamt in Obhut genommen hat. II. Demgegenüber begegnet die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2022 getroffene und auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da es sich bei der Abschiebungsandrohung und dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots einschließlich dessen Befristung um rechtlich selbstständige Entscheidungen handelt, hat die vorstehend angenommene Rechtswidrigkeit der in Ziffer 6 getroffenen Befristungsentscheidung, auch nicht die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung zur Folge. Vgl. Pietzsch, in BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition, Stand: 1. Januar 2022 - § 34 Rn. 42c. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.