Beschluss
5 L 65/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0131.5L65.23A.00
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin U. aus L. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 199/23.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin U. aus L. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 199/23.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 199/23.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2023 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. In den Fällen, in denen die Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Bei dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind bei summarischer Betrachtung die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt diese summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Gemessen daran fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des Bescheides spricht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung kommt allein § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) in Betracht. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller in Bulgarien aufgegriffen worden ist und ausweislich des dort unter dem 14.09.2022 generierten EURODAC-Treffers - der auf die Länderkennung BG folgend die Ziffer 1 enthält, was nach Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-VO (VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), ABl. L 180/1) einen gestellten Asylantrag dokumentiert - auch einen Asylantrag gestellt hat, ist auch nach den Regelungen der Dublin-III-VO trotz der auf das deutsche Wiederaufnahmegesuch erfolgten Antwort Bulgariens vom 15.12.2022, wonach der Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 c) Dublin-III-VO übernommen werden soll, nicht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens auszugehen. Der Antragsteller hat vielmehr einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO. Das Gemeinschaftsrecht gebietet es vorliegend, von einer Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), vgl. grundsätzlich Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, „N.S." Rn. 86, 94 und 99; zitiert nach juris, aber auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Ziffer 3 des Tenors, besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden, vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren in Bulgarien an systemischen Schwachstellen leidet, die den Antragsteller der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung erfahren zu müssen. Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 ua – juris, und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – juris, gilt zwar die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O, Rn. 86. Die Vermutung ist nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N. Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt, vgl. VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris. Auch unter Beachtung dieser strengen Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Insoweit ist das Asylverfahren des Antragstellers in Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublin-Einheit ausweislich der Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 c) Dublin-III-VO (Wiederaufnahme eines Drittstaatangehörigen, der seinen Antrag während der Asylprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält) als durch Zurückziehung des Asylantrags beendet betrachtet wird, nach Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie - Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180/60 – bei seiner Rückkehr auf sein Betreiben hin wieder aufzunehmen bzw. ein neuer Antrag ohne die einschränkenden Voraussetzungen des Art. 40 und 41 Asylverfahrensrichtlinie zu prüfen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach einer Überstellung mit der Wahrung dieser Verfahrensrechte und mit einer angemessenen Sicherstellung seiner existenziellen Bedürfnisse als Asylsuchender rechnen kann, zweifelnd insoweit bereits VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. September 2022 – A 14 K 900/22 –, juris Rdnr. 27 m.w.N. Denn jedenfalls kann die Beurteilung der Lage, in welcher sich der Antragsteller bei einer Rückführung nach Bulgarien finden würde, nicht ohne Berücksichtigung der weiteren Situation nach einer eventuellen Anerkennung seines Asylantrags erfolgen. Es ist insoweit gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Daran ändert nichts, dass sich Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation betreffend das Bestehen systemischer Schwachstellen des (laufenden) Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die sich in diesem Verfahren befinden, bezieht. Denn die Überstellung ist nach Art. 4 der GR-Charta auch in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - juris, Rdnr. 87 f. Solche ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe liegen für die Annahme vor, dass in Bulgarien jedenfalls für anerkannte Flüchtlinge die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht. Vom Vorliegen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ist auszugehen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - juris, Rdnr. 92. Insoweit besteht aus den Festlegungen in der Qualifikationsrichtline - Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 S. 96) - für Asylsuchende eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland -, juris Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 24, Eine entsprechende gesteigerte Verantwortlichkeit folgt ebenso für die Gruppe der anerkannten Flüchtlinge aus der Anerkennungsrichtlinie – Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9). Auch bei ihnen kann unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2020, 1 C 4.19, juris, Rn. 36-38; VG Freiburg, Urteil vom 05.11.2020, A 1 K 3022/20. In Anwendung dieses Maßstabs ist nach Auffassung der Einzelrichterin davon auszugehen, dass der Antragsteller auch als junger, arbeitsfähiger Mann bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien spätestens im Falle einer Zuerkennung des Schutzstatus´ dem ernsthaften Risiko einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist nach den belastbaren Erkenntnissen davon auszugehen, dass er schon nicht in der Lage wäre, in Bulgarien eine Wohnung zu finden, unter deren Anschrift er sich für die Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen registrieren lassen könnte. Auch würde er als nicht der bulgarischen Sprache mächtiger Person höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein, jedenfalls seinen existenziell notwendigen Unterhalt durch Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf sonstige Weise zu bestreiten. Ohne Erwerbstätigkeit droht ihm aufgrund der Schwierigkeit der Anmietung einer Unterkunft jedoch absehbar und alsbald die Obdachlosigkeit. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien zwar der Aufenthalt in einer entsprechenden Flüchtlingsunterkunft noch für bis zu sechs Monate nach der Anerkennung möglich, was jedoch im Fall erhöhter Ankunftszahlen von Flüchtlingen schon nicht garantiert werden kann; zudem werden sie dort nicht mehr mit Essen versorgt. So Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus Auskunft Bereich Recht Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, 30.08.2019, S. 21. m.w.N. Weiterhin haben die Schutzberechtigten akute Schwierigkeiten, eine private Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das staatliche Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt: Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13.06.2022, S. 13. Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass die bulgarische staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Z.B. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13.06.2022, S. 13. Soweit hinsichtlich der den Schutzberechtigten somit drohenden Obdachlosigkeit zum Teil auf die in Bulgarien weiterhin vorhandenen „Zentren für temporäre Unterbringung“ verwiesen wird, besteht die Möglichkeit, dort Unterkunft zu finden, ebenfalls nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten, BAMF, Länderinformation Bulgarien, Stand 2018, S. 9. Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe, die ebenfalls vom Vorhandensein einer Meldeadresse abhängig ist. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O, S. 21 f., vgl. AIDA Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 98. Hierbei sind die Betroffenen in der Praxis zudem mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, bergen weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind. AIDA Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 98. Für die medizinische Versorgung müssen Schutzberechtigte ab Statuszuerkennung die Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen. AIDA Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 98 f. Dies führt dazu, dass viele Personen mit Schutzstatus ohne Versicherung bleiben. Wenn sie die Prämien nicht zahlen können, müssen sie die gesamten Behandlungskosten tragen, Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O, S. 23. Die Sicherstellung des Existenzminimums ist demnach letztlich insgesamt von der Aufnahme einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit abhängig. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Bulgarien für Schutzberechtigte zwar automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind dabei übliche Probleme. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13.06.2022, S. 14. Integrationshilfen sind seit 2013 für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen nicht mehr erhältlich. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist. AIDA Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 88 m.w.N. Der Arbeitsmarkt hatte sich in Bulgarien für Schutzberechtigte schon vor der Corona-Pandemie als problematisch dargestellt. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes - vom 18.07.2017, S. 6 - hatten bis dahin nur wenige anerkannte Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden. Im gesamten Jahr 2019 waren nur acht anerkannte Schutzberechtigte offiziell als arbeitend gemeldet, AIDA Country Report Bulgaria, Stand 2019, S. 83, im Jahre 2021 nur sieben als arbeitssuchend registriert. AIDA Country Report Bulgaria, Stand 2019, S. 98. Soweit wenigen Schutzberechtigten bisher die Integration in den Arbeitsmarkt gelungen ist, erfolgte auch das nur zu Löhnen, die keine laufenden Mietzahlungen abdecken, Bordermonitoring, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien 2020, S. 75 ff. Zwar werden die Landwirtschaft und das Gastgewerbe als mögliche Arbeitgeber benannt, so Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.04.2018 an das VG Trier und Auskunft der Deutschen Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 01.03.2018, jedoch ist auch dort insbesondere nach der Corona-Pandemie und infolge der Flüchtlingswelle aus der Ukraine seit Ende Februar 2022 nicht vom Vorhandensein von Arbeitsplätzen für Schutzberechtigte mit einer auskömmlichen Verdienstmöglichkeit auszugehen. So auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.09.2022 – A 14 K 900/22 -, juris Rdnr. 57. Im Übrigen hat bereits das VG Freiburg darauf hingewiesen, dass das Auswärtige Amt weder Kommunen noch einzelne Gewerbetreibende konkret benannt hat, die auf der Suche nach legalen Arbeitskräften gewesen wären, sondern im Gegenteil selbst in zwei Städten im ländlichen Raum, für die die mangelnde Bereitschaft der Niederlassung von Migranten beklagt wurde, entsprechende öffentliche Maßnahmen zur Integration von Migranten nicht ergriffen worden waren. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.09.2022 – A 14 K 900/22, juris Rdnr. 40 f. m.w.N. Es besteht insoweit die nicht unerhebliche Vermutung, dass die Arbeitskräfte gerade nicht im Bereich des legalen Arbeitsmarktes zu EU-konformen Konditionen, sondern lediglich im Bereich der Schattenwirtschaft beschäftigt werden sollen, Vgl. zu entsprechenden Praktiken in der Gastronomie vor der Pandemie Europäische Kommission, Impact of government measures related to COVID-19 on third-country-nationals in Bulgaria, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-government-measures-related-covid-19-third-country-nationals-bulgaria_en, wo zudem auf das Risiko der Obdachlosigkeit für diese Personen nach einer Entlassung aufgrund der COVID-Pandemie verwiesen wird. Darauf deutet nicht zuletzt auch die Angabe des Auswärtigen Amtes in der genannten Auskunft an das VG Trier hin, dass es ist „sicherlich möglich“ sei, dass der Lohn für „einige dieser Tätigkeiten“ zur Deckung des Lebensbedarfs und Finanzierung einer Unterkunft ausreiche. Die Förderung solcher Strukturen ist aber nicht nur nicht wünschenswert, sie würde die Schutzberechtigten auch in die Illegalität treiben und damit ihre weitere Aufenthaltsberechtigung bzw. die Qualität ihres Schutzsstatus´ weiter beeinträchtigen. Gleiches gilt im Übrigen im Hinblick darauf, dass sich einige Flüchtlinge offenbar durch Angabe fiktiver Adressen auf der Grundlage gefälschter Mietverträge die benötigte Registrierung verschafft haben, vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 90. Dass sich die Situation nach der zusätzlichen Aufnahme zehntausender Flüchtlinge aus der Ukraine bis heute entscheidend gebessert haben sollte, erscheint nicht realistisch. Sofern in der jüngsten Vergangenheit noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, juris Rdnr. 73 ff., demgegenüber befunden hat, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage drohe, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta führe, vermögen die hierfür vorgebrachten Gründe nicht zu überzeugen. So setzt sich das Oberverwaltungsgericht für seine These schon nicht mit der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auseinander, wonach die COVID-19-Pandemie die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage verschlechtert und bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen geführt habe, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13.06.2022, S. 13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezieht sich dabei auf die oben bereits ausgeführten Aussagen von AIDA, wonach im Jahr 2021 nur sieben Schutzberechtigte und zwei Asylbewerber als arbeitssuchend registriert gewesen seien, AIDA Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 98. Soweit das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an den Senat, wonach im Jahr 2021 nur drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen seien, dahingehend bewertet hat, dass dies die auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation nicht durchgreifend infrage stelle, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei der Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein könnten, sei nichts bekannt, OVG NRW, Urteil vom 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A –, greift diese Annahme angesichts der bekannten Schwierigkeiten bei der Erlangung eines legalen Arbeitsverhältnisses zu kurz und dürfte vielmehr das Verhältnis von Ursache und Wirkung in sein Gegenteil verkehren. Darauf lassen nicht zuletzt auch die Ausführungen von AIDA schließen, wonach die hohe Zahl noch während des Asylverfahrens weitergewanderter Flüchtlinge von zwischen 77 und 88 Prozent in den Jahren 2015 bis 2019 im Jahr 2020 hauptsächlich wegen der COVID-19-bedingten Grenzschließungen auf 39% gesunken ist. AIDA Country Report Bulgaria, Update 2021, Stand: 31.12.2021, S. 88. Unter Berücksichtigung der anerkanntermaßen prekären Bedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13.06.2022, S. 11, und der Möglichkeit, im Falle der Sicherstellung des Lebensunterhalts eine private Unterkunft beziehen zu können, ist nicht vorstellbar, dass nicht zumindest ein großer Teil dieser Flüchtlinge zumindest versucht hätte, eine auskömmliche Arbeitsstelle auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation aufgrund der hohen Zahl von Flüchtlingen aus der Ukraine, die seit dem 24.02.2022 in Bulgarien Aufnahme gefunden haben. Hier erfuhren bulgarische Arbeitgeber staatliche Unterstützung durch eine teilweise Übernahme der Gehaltskosten bei Einstellung ukrainischer Arbeitnehmer. Vgl. den Bericht von Vessela Vladkova: Saisonauftakt an der Schwarzmeerküste, Bulgariens „Ballermann“: Flüchtlinge aus der Ukraine müssen Touristen Platz machen, Stand: 09.06.2022, abrufbar unter https://www.mdr.de. Es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, ohne Kenntnis gegenteiliger Informationen davon auszugehen, diese Vorgehensweise habe die Bedingungen für Drittstaatsangehörige gegenüber ukrainischen Flüchtlingen nicht zusätzlich erschwert, siehe dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 08.07.2022, S. 3. Ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist aber weder die Anmietung einer Unterkunft noch die Beschaffung von Lebensmitteln oder die Bestreitung der Kosten für eine Gesundheitsversorgung – abgesehen von einer eventuellen Notversorgung – möglich. Soweit in Bulgarien Nichtregierungsorganisationen grundsätzlich Hilfe bei der Beschaffung von Arbeit und Wohnraum anbieten, ist diese doch nur vorübergehender Natur und ihr Erfolg dem Zufall überlassen. Vgl. ausführlich VG Freiburg (Breisgau), a.a.O. Rdnr. 61. Diesen Bedingungen steht der bulgarische Staat nicht nur gleichgültig gegenüber, er setzt vielmehr mit der Untersagung der Angabe der Adresse des Aufnahmezentrums als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdokumenten durch die SAR und die mangelnde Etablierung von Integrationsprogrammen wesentliche Ursachen dafür. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung aufgrund überwiegender Interessen überwiegt nach allem das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in Deutschland. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).