OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 1615/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0125.5L1615.22.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bot. 2. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Duldung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Duldungsanspruch des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkerrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 24. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich vorliegend weder aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK noch aus Art. 19 Abs. 4 GG. a) Zunächst besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht aus dem Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens in der Bundesrepublik nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Zwar verleiht Art. 6 GG einem Ausländer grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2018 – 13 ME 392/18 – juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9.95 –. Eine in diesem Sinne nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft mag der Antragsteller zu seiner Ehefrau im Bundesgebiet tatsächlich führen. Das Gericht unterstellt als wahr, dass der Antragsteller und seine Ehefrau – entsprechend der von beiden abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen – ihre am 00. Januar 2015 geschlossene eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufgenommen haben und nun fortführen, nachdem sie sich am 1. September 2019 vorübergehend getrennt hatten. Gleichwohl ist ihnen zuzumuten, diese familiäre Bindung durch eine vorübergehende Ausreise des Antragstellers, hier zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens, kurzfristig zu unterbrechen. Dabei geht die Einzelrichterin davon aus, dass nach Antragstellung und Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen die Entscheidung über den Visumantrag etwa 12 Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. die Angaben der Deutschen Botschaft in Kamerun unter https://jaunde.diplo.de/cm-de/service/-/1602586?openAccordionId=item-1602608-1-panel). Jedenfalls für eine solche Dauer ist es dem Antragsteller und seiner Ehefrau zuzumuten, die im Bundesgebiet geführte eheliche Lebensgemeinschaft vorübergehend zu unterbrechen und den Kontakt über die Distanz zu pflegen. Dass die Ehefrau zwingend auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen wäre und diese sich nur im Bundesgebiet erbringen ließe, ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere wurden entgegen mehrfacher Ankündigungen des Antragstellers und seiner Ehefrau keinerlei ärztliche Atteste eingereicht, die diesen Umstand belegen. b) Auch allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 – 18 B 677/05 – juris Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris Rn. 6. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 18 B 230/08 – juris Rn. 3. Dies zugrunde gelegt kommt die Erteilung einer Duldung für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von vornherein nicht in Betracht, weil durch die streitgegenständliche Abschiebung des Antragstellers keine für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zerstört werden. Unabhängig davon steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zu. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, die neben den speziellen Voraussetzungen des § 28 AufenthG gegeben sein müssen, sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar reiste der Antragsteller ausweislich der Ausländerakte ursprünglich am 6. Februar 2015 mit einem befristeten Visum ein. Allerdings hat dieses mittlerweile seine Gültigkeit verloren. Auch die dem Antragsteller erstmals am 23. Juni 2015 erteilte und in der Folge bis zum 15. Juli 2018 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung entfaltet keine Wirkung mehr. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 14. April 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wegen der damaligen Trennung der Eheleute ab. Ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung war der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitels und daher ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Sollte der Antragsteller beabsichtigten, zum Zwecke der erneuten Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erneut in das Bundesgebiet einzureisen, so bedarf er hierfür zunächst eines neuen Visums. Das Visum ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder §§ 39 – 41 AufenthV entbehrlich. Insbesondere kann nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vom erforderlichen Visum abgesehen werden, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorlägen oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 AufenthG, da entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besteht. Der Antragsteller wurde unter dem 28. Februar 2020 wegen versuchten Betrugs zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Nachholung des Visumverfahrens ist im konkreten Fall auch nicht i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 AufenthG aufgrund besonderer Umstände unzumutbar. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG dienen dem Schutz des gewichtigen öffentlichen Interesses an der effektiven Migrationssteuerung. Besondere Umstände, die hier im Lichte von Art. 6 GG und/oder Art. 8 EMRK ausnahmsweise zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens führen würden, sind nicht gegeben. Es ist dem Antragsteller zumutbar, für die Nachholung des Visumverfahrens vorübergehend aus dem Bundesgebiet auszureisen (s.o.). Auch im Übrigen ist die Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dass die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt und berücksichtigt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten des Eilrechtsschutzes in Abschiebungssachen ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.