OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1320/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0124.2K1320.20.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht  der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger zu 1) erhielt für das von ihm seit den 1990er Jahren als Einzelkaufmann vertriebene Bauprodukt „W.“ erstmals am 00.00.0000 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch den Beklagten (sog. „Kombibescheid“, der sowohl eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das Bauprodukt gemäß § 21 BauO NRW a.F. als auch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart gemäß § 24 BauO NRW a.F. - jetzt § 17 Abs. 2 BauO NRW – umfasste). Die Zulassung hatte eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2009. Sie wurde in der Folgezeit verlängert, letztmals mit Bescheid vom 09.12.2014 mit einer Geltungsdauer bis zum 01.01.2020. Unter dem 03.01.2019 beantragte die Klägerin zu 2) die Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauprodukt entspreche nicht mehr den brandschutzbezogenen Anforderungen an raumabschließende Bauteile, die in der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB NRW) Ausgabe Januar 2019 niedergelegt seien. Überströmöffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen seien nach der BauO NRW 2018 ohnehin nicht vorgesehen und damit keine zulässigen Öffnungen im Sinne der BauO NRW 2018. Sie könnten – wie bisher auch – nur mit einer Abweichentscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 BauO NRW in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen ausgeführt werden. Für den Hauptanwendungsfall – Überströmöffnungen in Wänden von notwendigen Fluren – enthalte Abschnitt A 2.1.12 VV TB NRW die Regelung, dass Überströmöffnungen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein müssten. Eine Rauchauslöseeinrichtung bewirke, dass im Brandfall sofort die Schließung der Öffnung veranlasst werde, sobald Rauch detektiert werde. Damit solle bereits der Durchtritt von Kaltrauch verhindert werden. Das Bauprodukt „M.“ sei nicht mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen, sondern bilde im Brandfall unter Hitzeeinwirkung einen wärmedämmenden Schaum. Kaltrauch könne damit zunächst ungehindert durch die Überströmöffnung durchtreten. Damit würden die Anforderungen nach der VV TB NRW nicht erfüllt. Die in Abschnitt A 2.1.12 VV TB NRW getroffene Regelung sei auch in den anderen, weniger häufigen Fällen von Überströmöffnungen in anderen Bauteilen zu beachten. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthalte eine entsprechende allgemeine Regelung und sei bei der Auslegung der BauO NRW 2018 sowie der VV TB NRW heranzuziehen. Die Kläger haben am 13.03.2020 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird unter anderem vorgetragen, es bestehe keine rechtliche Grundlage, um Überströmöffnungen ohne Rauchauslöseeinrichtung von einer bauaufsichtlichen Verwendbarkeit auszuschließen. Die Anforderungen an Öffnungen in Raumabschlüssen seien in der Bauordnung NRW im Einzelnen vorgegeben. Soweit Öffnungen danach über rauchdichte Abschlüsse verfügen müssten, sei dies gesetzlich besonders angeordnet. Eine solche Anordnung bestehe nach § 35 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW aber lediglich für Abschlüsse bestimmter Öffnungen in notwendigen Treppenräumen. Im Übrigen - vgl. etwa § 29 Abs. 5 BauO NRW – verlange das Gesetz lediglich dichtschließende Abschlüsse. Aus der gesetzlichen Gegenüberstellung ergebe sich, dass „dichtschließende“ Abschlüsse keine „rauchdichten“ Abschlüsse seien. Die Auffassung des Beklagten, die Produkte der Kläger müssten auch dann den Durchtritt von Kaltrauch verhindern, wenn das Gesetz gerade keine „rauchdichten“ Abschlüsse verlange, sei bereits im Ansatz verfehlt. Die M. seien feuerwiderstandsfähig, dichtschließend und selbstschließend. Für notwendige Flure, für die § 36 BauO NRW grundsätzlich keine Öffnungen vorsehe, enthalte Abschnitt A 2.1.12 VV TB NRW Ausgabe Januar 2019 zwar die Aussage, dass Überströmöffnungen in Wänden notwendiger Flure im Rahmen einer Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein müssten. Diese Regelung sei aber auf Öffnungen in notwendigen Fluren beschränkt und ermögliche schon deshalb keine Versagung der Verlängerung der Zulassung für sämtliche Anwendungsbereiche. Die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, die in Abschnitt A 2.1.12 VV TB NRW 2019 getroffene Regelung sei auch für die weniger häufigen Fälle von Überströmöffnungen in anderen Bauteilen maßgeblich, sei gänzlich unvertretbar. Unabhängig davon genüge die Regelung in der VV TB NRW aber auch nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei deshalb nicht anwendbar. Das gelte auch für die zum 01.07.2021 in Kraft getretene Neufassung der VV TB NRW, nach der Verschlüsse für Überströmöffnungen in allen raumabschließenden Wänden mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein müssen. Angesichts der halbdynamischen Verweisung in dem ministeriellen Runderlass vom 15.06.2021 fehle es bereits an einer wirksamen Einführung der VV TB NRW in das Landesrecht. Es würden aber auch die erforderlichen technischen Erkenntnisse fehlen, um Rauchauslöseeinrichtungen verlangen zu können. Erforderlich sei das Vorliegen einer jedenfalls abstrakten Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne. Der Beklagte habe aber nicht einmal einen Gefahrenverdacht vorgetragen. Der Beklagte habe lediglich pauschal eine technische Weiterentwicklung unterstellt. Damit seien aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen würden. Die Anforderungen der VV TB NRW gingen auch über den Gesetzeswortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der BauO NRW hinaus und seien keine bloßen Konkretisierungen mehr. Die VV TB NRW finde deshalb in § 88 Abs. 1 S. 1 BauO NRW keine rechtliche Grundlage. Zudem könne von der Verwaltungsvorschrift gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 BauO NRW abgewichen werden. Die Regelung in der Musterverwaltungsvorschrift sei für das vorliegende Verfahren, in dem die VV TB NRW gelte, unbeachtlich. Die Verwendbarkeit der M. sei nachgewiesen. Sie seien seit über 20 Jahren erprobt. Der Kläger zu 1) hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin zu 2) beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.02.2020 zu verpflichten, die am 03.01.2019 beantragte Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. N01 zu erteilen, 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.02.2020 zu verpflichten, die am 03.01.2019 beantragte Verlängerung der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. N01 in dem mit Schreiben der Klägerin zu 2) vom 29.01.2020 hilfsweise beantragten Umfang zu erteilen, 3. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.02.2020 zu verpflichten, den Antrag vom 03.01.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 4. hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 14.02.2020 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, die am 03.01.2019 beantragte Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 bis zum 20.10.2020 zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt der Beklagte unter anderem aus, für die Verwendung des Bauprodukts „M.“ sei, da weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik vorlägen, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gemäß § 21 BauO NRW oder eine Zustimmung im Einzelfall gemäß § 23 BauO NRW erforderlich. Darüber hinaus bedürfe es für den Einbau der Brandschutzgitter einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 BauO NRW. Es bestehe aber weder ein Anspruch auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung noch auf Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung für den Einbau. Die „M.“ erfüllten nicht die Anforderungen der BauO NRW und der VV TB NRW und seien deshalb nicht verwendbar im Sinne des § 18 Abs. 1 BauO NRW. Die M. stellten weder feuerwiderstandsfähige noch dicht- oder selbstschließende Abschlüsse im Sinne der §§ 29 ff BauO NRW dar. Sie würden zwar bei Zugrundelegung eines Normbrandes den Durchtritt von Feuer für die vorgegebene Zeit, jedoch nicht den Durchtritt von Rauch verhindern, denn der Lüftungsbaustein schließe erst dicht, nachdem unter Hitzeeinwirkung ein wärmedämmender Schaum gebildet wurde. Die „M.“ seien auch kein selbstschließender Abschluss im Sinne der DIN 04.01.2002; 18 – 1991 – 03, denn ein selbsttätiges Schließen ohne Einwirkung von Fremdenergie finde nicht statt. Die Anforderungen der Bauordnung NRW zu Abschlüssen von zulässigen Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, namentlich §§ 29 Abs. 5 S. 2 BauO NRW (Trennwände), 30 Abs. 8 S. 3 BauO NRW (Brandwände), 35 Abs. 6 S. 1 BauO NRW (notwendige Treppenräume) und § 36 Abs. 4 S. 4 und 5 BauO NRW (notwendige Flure) seien damit nicht erfüllt. Für Überströmöffnungen in Wänden notwendiger Flure habe A 2.1.12 VV TB NRW 2019 ausdrücklich vorgesehen, dass die Verschlüsse der Öffnungen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein müssten, um den Durchtritt von Kaltrauch zu verhindern. Die Regelung stehe im Zusammenhang mit der technischen Weiterentwicklung auf diesem Gebiet. Von Seiten der Bauaufsicht werde der Durchtritt von Kaltrauch nicht mehr hingenommen. Abschnitt A 2.1.12 VV TB NRW 2019 habe eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift dargestellt, aus der hervorgegangen sei, dass die zuständigen Bauaufsichtsbehörden Abschlüsse ohne Rauchauslöseeinrichtung im Rahmen des § 69 BauO NRW nicht mehr zulassen dürften. Die Regelung in Abschnitt A 2.1.12 VV TB NRW 2019 sei deshalb auch in den weniger häufigen Fällen von Überstromöffnungen in Trennwänden, Brandwänden oder notwendigen Treppenräumen zu beachten gewesen. Die Neufassung der VV TB NRW (Teil A, A 2.1.3.3.1) enthalte nun eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Da die bauliche Anlage bei Verwendung der „M.“ nicht die Anforderungen der BauO NRW erfülle, dürften die Brandschutzgitter nur im Zusammenhang mit einer Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 BauO NRW verwendet werden. Eine positive Abweichungsentscheidung nach § 69 BauO NRW könne die zuständige Bauaufsichtsbehörde aber angesichts der nun eindeutigen Regelung in der Neufassung der VV TB NRW (Teil A, A 2.1.3.3.1) nicht mehr treffen. Insofern fehle bereits das Sachbescheidungsinteresse der Kläger. Letztlich handele es sich bei den „M.n“ um ein technisch veraltetes Bauprodukt, dass das ungehinderte Durchtreten von Kaltrauch ermögliche. Mangels eines Anspruchs auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das Bauprodukt bestehe auch kein Anspruch auf die Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung für den Einbau der betroffenen Bauprodukte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger zu 1) die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag der Klägerin zu 2) ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 für das Bauprodukt „M.“ gemäß § 21 Abs. 1 BauO NRW. Zwar ist die Klägerin zu 2) ist aktivlegitimiert, obwohl Streitgegenstand die Verlängerung einer dem Kläger zu 1) als natürlicher Person erteilten, inzwischen ausgelaufenen Zulassung ist. Die Verlängerung kann grundsätzlich nur derjenige verlangen, dem die ursprüngliche Zulassung erteilt wurde. Im Falle einer baurechtlichen Zulassung eine Bauproduktes kann aber ausnahmsweise auch ein anderer als der Adressat der Erstzulassung die Verlängerung der Zulassung für das Bauprodukt verlangen, weil es sich bei der allgemeinen baurechtlichen Zulassung von Bauprodukten um einen sach-produktbezogenen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelt. Sie erfasst grundsätzlich auch zulassungskonforme Bauprodukte von Drittherstellern, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1993 - 3 S 1449/91 -, juris. Deshalb kann auch die Klägerin zu 2) eine Verlängerung der dem Kläger zu 1) erteilten Zulassung verlangen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß § 21 Abs. 1 BauO NRW liegen aber nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 BauO NRW erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Die Verlängerung einer gemäß § 21 Abs. 1 BauO NRW erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Die Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 BauO NRW ist nicht nachgewiesen. Bauprodukte dürfen gemäß § 18 Abs. 1 BauO NRW nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der bestimmungsgemäße Einsatz der „M.“ ist mit den Vorschriften der BauO NRW und der VV TB NRW nicht vereinbar. Bezogen auf die Verwendung in den in Ziff. II.1.2.2 der Zulassung vom 09.12.2014 näher bezeichneten Wänden (raumabschließende Bauteile) entsprechen die Brandschutzgitter nicht den Vorgaben der für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen zum 01.07.2021 in Kraft getretenen VV TB NRW. Nach den in Ziff. 2.1.3.3.1 VV TB NRW für den Raumabschluss im Brandfall festgelegten Vorgaben müssen Verschlüsse von Überströmungsöffnungen in raumabschließenden Wänden mit einer Rauschauslöseeinrichtung versehen sein und mindestens bei Zugrundelegung des Normbrandes nach DIN 4102-2:1977-09 den Durchtritt von Feuer und Rauch entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern. Nach den für Trennwände geltenden Bestimmung der Ziff. 2.1.6 VV TB NRW müssen Abschlüsse in Öffnungen von Trennwänden feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein. Die Abschlüsse sind nach diesen Vorgaben selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen. Werden Feuerschutzabschlüsse in Trennwänden – die bestimmungsgemäß geschlossen sein müssen -, offengehalten, müssen sie zur Gewährleistung des Raumabschlusses über eine sog. Feststellungsanlage (Brandmelder, signalverarbeitende Auslösevorrichtung, an Stromnetz angeschlossene Energieversorgung, Handauslösetaster) verfügen, die bereits bei Raucheinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleistet. Die „M.“ verfügen nicht über einen solchen selbstschließenden Abschluss (Auslösevorrichtung mit Brandmeldern), der ein unverzügliches Schließen der Öffnung gewährleistet. Die Gitter schließen erst unter Hitzeeinwirkung des Brandes im Wege chemischer Reaktion des Gitterschaumes. Es fehlt die nach der VV TB NRW erforderliche Rauchauslösevorrichtung, bis zum Abschluss der dämmschichtbildenden Reaktion – die von der Hitzebildung des Brandes im Einzelfall abhängt – kann sog. Kaltrauch durch die Gitter in andere brandtechnisch abzuschließende Raumteile austreten. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften entfalten die VV TB NRW innerhalb der von der Norm gesetzten Grenzen Bindungswirkung auch im Außenverhältnis gegenüber den am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten (Bauaufsichtsbehörde und Bauherren), aber auch für die am Zulassungsverfahren für Bauprodukte Beteiligten wie dem Beklagten und Herstellern von Bauprodukten. Verwaltungsvorschriften begründen zwar grundsätzlich nur innerstaatliche Bindungswirkung. Verwaltungsvorschriften kommt aber ausnahmsweise auch normkonkretisierende Außenwirkung zu, wenn die Exekutive gesetzlich ermächtigt wird, gesetzlich festgelegte Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften verbindlich näher zu konkretisieren. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften müssen sich allerdings innerhalb der von der Norm gesetzten Grenzen halten und auf willkürfreien Ermittlungen beruhen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, juris. Dies ist hier der Fall. Es besteht mit § 88 Abs. 1, 5 Satz 2 BauO NRW eine gesetzliche Ermächtigung für die Oberste Bauaufsichtsbehörde, die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Die in Rede stehenden Bestimmungen der VV TB NRW dienen der Gefahrenabwehr. Mit ihnen soll Brandgefahren begegnet werden, die mit der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen verbunden sind. Die wirksame Einführung der VV TB NRW in Nordrhein-Westfalen ist nach Auffassung der Kammer nicht zweifelhaft. Gemäß Runderlass des zuständigen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 15.06.2021 gilt die vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ab dem 01.07.2021 als VV TB NRW. Anschließende neue vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichte MVV TB gelten nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW. Die sechsmonatige Übergangsfrist ermöglicht dem zuständigen nordrhein-westfälischen Landesministerium eine landesrechtliche Kontrolle und gibt ihm die Möglichkeit, notwendige Anpassungen der MVV TB für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen. Die Regelung ist hinreichend bestimmt und für den Rechtsanwender auch hinreichend klar. Für die dem Brandschutz dienenden Regelungen der VV TB NRW bedarf es nicht der Darlegung, dass bei Nichtbeachtung der Vorgaben der VV TB NRW eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter der Generalklausel des § 3 Abs. 1 BauO NRW drohen. Soweit die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg - u.a. Beschluss vom 10.07.2019 - 8 S 2962/18 -, juris - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - u.a. Urteil vom 24.11.2021 - 2 N 19.1938 -, juris u.a. - dies für die Wirksamkeit von Verwaltungsvorschriften zu technischen Baubestimmungen fordern, sind diese Entscheidungen auf die dem Brandschutz dienenden Vorschriften der VV TB NRW nicht übertragbar. In diesen Entscheidungen haben der VGH Baden-Württemberg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Exekutive die Befugnis abgesprochen, verbindliche normative Vorgaben zur Verhinderung von bloßen Schadensmöglichkeiten unterhalb der Gefahrenschwelle zu erlassen. Verbindliche Vorgaben unterhalb der Gefahrenschwelle im Rahmen der sog. Gefahrenvorsorge oder Gefahrenvorbeugung dürfe die Exekutive nur dann verbindlich festlegen, wenn die gesetzliche Ermächtigung nicht nur zur Gefahrenabwehr, sondern auch zu „Vorsorge“ oder zu vorbeugenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ermächtige, wie dies im technischen Sicherheits- und Umweltrecht der Fall ist (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Für den hier in Rede stehenden Brandschutz ist eine solche Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Vorsorgemaßnahmen der Bestimmung des § 14 BauO NRW zu entnehmen, wonach Anlagen so zu errichten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Diese Vorschrift erweitert die allgemein nach § 3 Abs. 1 BauO NRW einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich des Brandschutzes um vorbeugende, unterhalb der Gefahrenschwelle bestehende Verpflichtungen, die verbindlich gem. § 88 Abs. 1 BauO NRW durch die VV TB NRW festgelegt werden können. Für die verbindliche Festlegung dem vorbeugenden Brandschutz dienender Vorgaben in den VV TB NRW bedarf es deshalb nicht der Darlegung einer abstrakten Gefahr. Die Vorgaben der VV TB NRW für Abschlüsse in Öffnungen in raumabschließenden Wänden („dicht- und selbstschließend“) halten sich innerhalb der durch die gesetzlichen Brandschutzbestimmungen gesetzten Grenzen. Das Gesetz fordert als geringstes Schutzniveau für sog. raumabschließende Trennwände dichtschließende und – mit Ausnahme von § 35 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 4 BauO NRW – auch selbstschließende Abschlüsse. Die Konkretisierung dieser gesetzlichen Anforderungen in den VV TB NRW im Sinne einer Auslöseeinrichtung, die bei Rauchentwicklung unmittelbar reagiert und mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließt, ist nicht willkürlich. Sie stellt sicher, dass der Feuerschutzabschluss bereits unmittelbar bei Raucheinwirkung dauerhaft sicher schließt und verhindert, dass Kaltrauch unterhalb der Reaktionszeit der Dämmschicht der Brandschutzgitter durch den Feuerschutzabschluss in andere Räume austreten kann. Selbst wenn die VV TB NRW keine verbindlichen Vorgaben zur Gefahrenvorsorge hinsichtlich des Brandschutzes festlegen dürften und sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 BauO NRW bzw. mangels Darlegung einer abstrakten Gefahr nicht wirksam wären, wäre das Produkt der Kläger auch nach Maßgabe der gesetzlichen brandschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 29 ff. BauO NRW nicht zulassungsfähig. Die Brandschutzgitter sollen Überströmöffnungen u.a. in Wänden zu schließen, an die die BauO NRW brandschutzrechtliche Anforderungen stellt. Namentlich geht es um die Vorschriften § 29 Abs. 5 S. 2 BauO NRW (Trennwände), § 30 Abs. 8 S. 3 BauO NRW (Brandwände), § 35 Abs. 6 S. 1 BauO NRW (notwendige Treppenräume) und § 36 Abs. 4 S. 4 und 5 BauO NRW (notwendige Flure). Die Vorschriften formulieren für die Verschlüsse von Öffnungen in den Wänden unterschiedliche Anforderungen (feuerhemmend/dichtschließend/rauchdicht/selbstschließend). Das Erfordernis „dichtschließend“ muss nach allen Vorschriften erfüllt sein. Die „M.“ sind aber nicht dichtschließend im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die Anforderung „dichtschließend“ wird etwa bei Türen mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erfüllt, vgl.Gädtke –Plum/Koch, § 29 Rdn. 41; Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick, Band IV, § 29 Abs. 45. Die „M.“ bewirken kein vergleichbares Schließen. Türen mit dreiseitig umlaufenden Dichtungen sind bestimmungsgemäß grundsätzlich geschlossen und verhindern den Durchtritt von Rauch im Brandfall zwar nicht vollständig, hemmen und vermindern ihn aber von Beginn an. Die „M.“ halten demgegenüber die Überströmöffnungen in den Wänden grundsätzlich dauerhaft geöffnet. Auch im Falle eines Brandes bleiben die Öffnungen in den Wänden zunächst weiter geöffnet. Es findet zunächst überhaupt kein Schließen statt. Der sich bei dem Brand entwickelnde Rauch kann zunächst ungehindert durch die Überströmöffnungen durchtreten. Erst wenn der Brand eine ausreichende Hitze entwickelt hat, bildet sich unter Hitzeeinwirkung ein wärmedämmender Schaum, der die Öffnung verschließt. Ein mit Türen mit dreiseitig umlaufenden Dichtungen vergleichbarer Schutz vor dem Übertritt von Rauch kann bei Abdeckungen an Überströmöffnungen nur erreicht werden, wenn diese im Falle von Rauchentwicklung unmittelbar selbst schließen. Das ist bei den „M.n“ gerade nicht der Fall. Der Umstand, dass die BauO NRW auch die Begrifflichkeit „rauchdicht“ kennt (vgl. § 35 Abs. 6 S. 1 BauO NRW), steht dem nicht entgegen. Zwar beinhaltet die Verwendung der Begriffe rauchdicht einerseits und dichtschließend andererseits eine Abstufung, das kann aber nicht dazu führen, dass noch von Dichtigkeit die Rede sein kann, wenn - wie im Fall der „M.“ - Rauch zeitweise ungehindert durchtreten kann. Wenn ein von Beginn an dichtes Schließen bei Abdeckungen an Überströmöffnungen nur erreicht werden kann, wenn damit auch ein von Beginn an rauchdichtes Schließen einhergeht, dann ist das hinzunehmen. Die Vorschriften § 29 Abs. 5 S. 2 BauO NRW (Trennwände), § 30 Abs. 8 S. 3 BauO NRW (Brandwände), § 35 Abs. 6 S. 1 BauO NRW (notwendige Treppenräume) und § 36 Abs. 4 S. 4 und 5 BauO NRW (notwendige Flure) formulieren für die Verschlüsse von Öffnungen in den Wänden – mit Ausnahme von § 35 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 4 BauO NRW (Öffnungen zu Wohnungen in notwendigen Treppenräumen) - auch das Erfordernis „selbstschließend“. Die „M.“ sind auch nicht selbstschließend im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Es ist geboten, den gesetzlichen Begriff des selbstschließenden Abschlusses im Sinne einer Auslöseeinrichtung auszulegen, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließt, weil der Brandschutz dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben dient und ein Brand bei Nutzung baulicher Anlage jederzeit auftreten kann. Der Abschluss mit Auslöseeinrichtung stellt sicher, dass der sich bei einem Brand entwickelnde Rauch zeitlich unmittelbar nach seiner erstmaligen Entstehung an seiner weiteren Verbreitung in andere Räume gehindert wird. Auch die den Bauaufsichtsbehörden eingeräumte allgemeine Möglichkeit, Abweichungen von der BauO NRW zuzulassen (§ 69 Abs. 1 BauO NRW), führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das Bauprodukt M. besteht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die brandschutzrechtliche Zulässigkeit von Überströmöffnungen in raumabschließenden Bauteilen, sondern die brandschutzrechtliche Zulässigkeit von Abschlüssen für diese Öffnungen. Es geht darum, ob dort, wo eine Überströmöffnung in einem raumabschließenden Bauteil zulässigerweise – sei es gesetzlich oder durch eine behördliche Abweichungsentscheidung gem. § 69 BauO NRW – vorgesehen ist, das Produkt der Kläger als zulässiges Bauprodukt zum Abschluss dieser Öffnung eingesetzt werden darf. Die von der Klägerin zu 2) begehrte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gem. § 21 BauO NRW für ihr „M.“ würde Bauherren gegenüber der örtlichen Baugenehmigungsbehörde dazu berechtigen, das Produkt der Kläger als zulässigen Abschluss einzusetzen. Mit der Zulassung des Produkts der Kläger gem. § 21 BauO NRW würde gegenüber den örtlichen Baugenehmigungsbehörden verbindlich bestätigt, dass die „M.“ den allgemeinen (§ 3 BauO NRW) und den besonderen brandschutzrechtlichen Sicherheitsanforderungen der §§ 26 ff. BauO NRW für den Abschluss von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen entsprechen. Das ist aber wie dargelegt gerade nicht der Fall Die Voraussetzungen für die Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß § 21 Abs. 1 BauO NRW für die Verwendung der „M.“ in Installationsschächten und -kanälen liegen ebenfalls nicht vor. Der bestimmungsgemäße Einsatz der „M.“ ist auch insoweit mit den Vorschriften der BauO NRW und der VV TB NRW nicht vereinbar. Gemäß § 40 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BauO NRW dürfen Leitungsanlagen sowie Installationsschächte und -kanäle durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Abschnitt 3.5.1 der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie, auf die die VV TB NRW verweist (A. 2.2.1.8), trifft dazu die Regelung, dass Installationsschächte und -kanäle einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben müssen, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen zudem umlaufend dicht schließen. Den Anforderungen dieser normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift genügen die „M.“ nicht. Sie sind wie ausgeführt nicht (umlaufend) dicht schließend. Die Umschreibung der Voraussetzungen in der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie füllt den unbestimmten Rechtsbegriff „Vorkehrungen gegen Brandausbreitung“ in § 40 Abs. 1 BauO NRW sachgerecht aus, weshalb sich das Fehlen der Voraussetzungen für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung in Installationsschächten und -kanälen zudem auch unmittelbar aus der BauO NRW ergibt. Bezogen auf die Verwendung der „M.“ in Brandschutzgehäusen kommt die Verlängerung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß § 21 Abs. 1 BauO NRW nicht in Betracht, da eine bauaufsichtliche Zulassung für die Verwendung der „M.“ in Brandschutzgehäusen nicht Gegenstand der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 war, deren Verlängerung beantragt wird. Nach Ziffer 3.2.4 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 dürfen die Bauprodukte zum Verschließen von Überströmöffnungen auch in Brandschutzgehäuse (Schaltschränke) eingebaut werden, sofern die Verbindung mit dem Zulassungsgegenstand in den Bestimmungen der für das Brandschutzgehäuse erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist. Die Verwendung der Brandschutzgitter in Brandschutzgehäusen richtet sich mit anderen Worten nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für das Brandschutzgehäuse. Einer eigenständigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der „M.“ zur Verwendung in Brandschutzgehäusen bedarf es damit nicht. Die Aufnahme der Brandschutzgehäuse in den Anwendungsbereich unter II 1.2.1. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 hat vor diesem Hintergrund lediglich informatorischen Charakter und keinen eigenen Regelungsgehalt. Ein Anspruch auf Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 BauO NRW besteht ebenfalls nicht, da die insoweit bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BauO NRW mit denen des § 18 Abs. 1 BauO NRW identisch sind und wie geprüft nicht vorliegen. Der erste Hilfsantrag mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.02.2020 zu verpflichten, die am 03.01.2019 beantragte Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 „in dem mit Schreiben der Klägerin zu 2) vom 29.01.2020 hilfsweise beantragten Umfang“ zu erteilen, ist unbegründet. Wie bereits im Rahmen des Hauptantrages ausgeführt, entsprechen die „ZZ Brandschutzgitter“ in allen Fällen, in denen die BauO NRW Anforderungen für den vorgesehenen Anwendungsbereich der Brandschutzgitter stellt, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in einem eingeschränkten Umfang nicht in Betracht. Der zweite, auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Entscheidung nach § 21 Abs. 1 BauO NRW eine gebundene Entscheidung ist und ein Anspruch auf Neubescheidung damit von vornherein ausscheidet. Der dritte Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 14.02.2020 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, die am 03.01.2019 beantragte Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 09.12.2014 bis zum 20. 10. 2020 zu verlängern, ist jedenfalls unbegründet. Der Ablehnungsbescheid war rechtmäßig und verletzte die Klägerin zu 2) auch in dem Zeitraum bis zum 20.10.2020 nicht in ihren Rechten. Denn die Voraussetzungen für die Verlängerung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß § 21 Abs. 1 BauO NRW lagen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.01.2019 nicht vor. Dies folgt daraus, dass die bereits zu diesem Zeitpunkt geltenden unmittelbaren gesetzlichen Anforderungen der BauO NRW zu Abschlüssen von zulässigen Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, namentlich §§ 29 Abs. 5 S. 2 BauO NRW (Trennwände), 30 Abs. 8 S. 3 BauO NRW (Brandwände), 35 Abs. 6 S. 1 BauO NRW (notwendige Treppenräume) und § 36 Abs. 4 S. 4 und 5 BauO NRW (notwendige Flure) sowie zu § 40 Abs. 1 BauO NRW wie ausgeführt nicht vorlagen. Auf die Wirksamkeit der bis zum 20.10.2020 geltenden VV TB NRW sowie die Reichweite der dortigen Regelung kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.