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Urteil

7 K 4606/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0117.7K4606.21.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner Frau und seines Sohnes in diesen. Der Kläger ist am 00.00.1984 in L2. , Kirgisistan, geboren. Sein Vater, B. L. , geboren 00.00.0000, beantragte am 03.04.1992 die Aufnahme als Aussiedler für sich selbst, seine Ehefrau und für den Kläger und dessen Bruder. Mit Bescheid vom 04.05.1994 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, bei dem Vater handele es sich nicht um einen deutschen Volkszugehörigen, weil die bestätigenden Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur nicht vermittelt worden wären. Auch die Aufnahme des Klägers Spätaussiedler oder als Abkömmling wurde abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Unter dem 03.07.2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und beantragte die Einbeziehung seiner Ehefrau B1. L. und seines Sohnes S. L. in diesen. In dem Antrag gab er an: Er sei deutscher Volkszugehörigkeit. In seinem ersten und auch in seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen, ebenso wie in seinem Pass, der Geburtsurkunde und dem Wehrausweis. Er habe Deutsch nicht in seinem Elternhaus gesprochen, aber in der Schule, Uni, im Sprachkurs und einem Kulturzentrum erlernt. Seine Mutter sei Russin, sein Vater, B2. L. , sei am 00.00.0000 in L2. geboren und Deutscher. Er sei Trainer in der Kindersportschule L2. , später Direktor der Schule von 1984 bis 2014 gewesen. Seine Großmutter väterlicherseits sei Tatarin gewesen, sein Großvater, Petr L. , geboren 1919, sei Deutscher gewesen und von der Krim nach Nordkasachstan verschleppt worden. Er sei in der Trudarmee gewesen und in einer Sondersiedlung untergebracht worden. Sein Vater sei von 1954 bis 1956 in die Sonderliste eingetragen gewesen. Dem Antrag beigefügt waren u.a. die originale Heiratsurkunde des Klägers aus dem Jahr 2008 mit der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit beim Kläger, eine Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1991 mit der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit beim Kläger und dessen Vater, die Geburtsurkunde des 2010 geborenen Sohnes mit der Eintragung der deutschen Nationalität beim Kläger, der Wehrausweis des Klägers aus dem Jahr 2007 mit der Eintragung des Klägers als Deutscher, eine Geburtsurkunde des Vaters des Klägers, ausgestellt 1991 mit der Eintragung als Deutscher, der Pass des Vaters, ausgestellt 1991, mit der Eintragung als Deutscher, das Arbeitsbuch des Vaters, in welchem er ab 1984 als „„Direktor der Kindersportschule L2. “ aufgeführt wird, eine Archivbescheinigung über das Verfolgungsschicksal des Großvaters, ausgestellt 1997. Mit Bescheid vom 18.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Dem Antrag stehe § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegen. Der Vater des Klägers, B2. L. , sei unter anderem von 1984 bis zum Zerfall des kommunistischen Systems im Februar 1990 in der Stadt L2. hauptberuflich als Direktor der dortigen Kindersportschule beschäftigt und in dieser Funktion für die Leistung der Lehr- und Erziehungsarbeit zuständig gewesen. Zu den beruflichen Hauptaufgaben habe somit auch die Erziehung der ihm anvertrauten Kinder im Sinne der kommunistischen Ideologie gehört. Als Direktor einer Sportschule in einer Gebietshauptstadt habe er eine leitende, berufliche Funktion bekleidet, die mit weit reichenden Kontrollmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen zwecks Einhaltung bzw. Umsetzung der für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Vorgaben der Kontrollorgane der KPdSU verbunden und auch für die Aufrechterhaltung des Systems für gewöhnlich bedeutsam gewesen sei. Als Inhaber einer solchen Funktion habe der Vater auch nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen unterlegen. Das treffe auch auf den Kläger zu, weil dieser während der Amtszeit des Vaters als Schuldirektor mit seinen Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Eine Entscheidung über die für die Familienangehörigen beantragte Einbeziehung sei mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Unter dem 20.03.2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Kern vor: Die Schule, die der Vater geleitet habe, habe mit der allgemeinen oder politischen Bildung nichts zu tun gehabt. Sie sei eher mit einem Sportverein zu vergleichen gewesen, denn sie sei eben nur für die Freizeitgestaltung ausgelegt gewesen. Sein Vater sei nie in der kommunistischen Partei gewesen, habe keinerlei Privilegien oder extra Belobigungen, Geldprämien oder sonstiges erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Unter Verkennung des Umstandes, dass der Antrag des Klägers bereits 1994 bestandskräftig abgelehnt worden sei, sei das Aufnahmebegehren erneut sachlich geprüft worden. Die Tätigkeit eines Direktors in einer Sportschule sei als eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG anzusehen. Körperkultur und Sport seien in der ehemaligen Sowjetunion immer ein Politikum gewesen. Als Medium des sozialen Wandels habe der Sport als wichtiges Element beim Aufbau des Sozialismus und der Schaffung eines neuen Menschenbildes gegolten. Dem Sport sei eine gemeinschaftsbildende, identitätsstiftende und repräsentative Funktion zugekommen. Zur Erreichung dieses Zieles seien neben anderen Einrichtungen auch Sportschulen geschaffen worden, die die Entwicklung der Massenkörperkultur und des Sports befördern sollten. Das System der Sportschulen gehe zurück auf die 30er Jahre und habe der Wehrertüchtigung gedient. Auch die Sportschulen seien daher von Anfang an eng mit dem Regierungsapparat, namentlich dem Ministerium für Verteidigung, Bildung und Verkehrswesen sowie den staatlichen Komitees und den Gewerkschaften verbunden gewesen. Als Direktor und Leiter einer solchen Schule sei der Vater Teil dieses von der kommunistischen Partei als treibende Kraft gelenkten staatlichen Sportsystems. Die Partei habe über den Schuleiter insbesondere in Fragen der ideologischen Erziehung hineinregiert. Schlüsselfigur dieser Einflussnahme sei der Direktor gewesen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitere überdies daran, dass sich für den Kläger die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht feststellen lasse. Es sei nicht nachgewiesen, dass er biologisch von dem 1919 geborenen und 1978 verstorbenen Großvater S. L. abstamme. Es lägen sowohl für den Kläger als auch für den 1954 geborenen Vater lediglich 1991 ausgestellte Geburtsurkunden vor. Am 06.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Kern vor: Es handele sich um einen Wiederaufnahmeantrag. Die Stellung des Vaters als Schulleiter werde zu Unrecht unter § 5 Nr. 2 b) BVFG subsumiert. § 5 Nr. 2 b) BVFG fälle kein ideologisches Werturteil. Es sollten solche Tätigkeiten mit Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend gewesen seien und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen hätten. Die Schulleitertätigkeit habe Tätigkeiten umfasst, die in vergleichbarer Weise auch in anderen Gesellschaftssystemen ausgeübt worden seien. Die Beklagte verwahre sich gegen eine Einzelfallprüfung. Nach Rechtsprechung des BVerwG sei es jedem deutschen Volkszugehörigen einzuräumen, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und Armee. Der Wille der Partei habe sich nach sowjetischen Muster auf alle gesellschaftlichen Bereiche erstreckt, nicht nur das Bildungswesen, sondern auch die Wirtschaft, Kultur und Militär. Ideologiefreie Bereiche seien nach dem Staatsverständnis in der UdSSR nicht denkbar gewesen. Mit jedem Aufstieg in eine Führungsposition sei eine Systembindung verbunden gewesen. Der Vater habe bis zu seiner Ruhestandsversetzung die Schulleitertätigkeit ausgeübt, ohne jemals darüber hinaus einen beruflichen Aufstieg erfahren zu haben. Er sei nicht Mitglied in der KPdSU gewesen noch sonst politisch aktiv gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Archivbescheinigung vom 24.03.2021. Auch aus dem Schreiben des Vaters vom 30.03.2021 über seinen Werdegang vor dem Antritt der leitenden Tätigkeit als auch danach ergebe sich die Haltung des Vaters gegenüber dem System. Seit 2000 bekleide er auch das Amt des ersten Vorsitzenden des im Jahre 1993 gegründeten Deutschen Komitees. Die Berufung des Vaters zum Leiter sei auch erst 1984 erfolgt. In dieser Zeit habe der Zerfall der Sowjetunion, etwa durch die Übernahme der KPdSU durch Michail Gorbatschow im März 1985, begonnen. Die Leitertätigkeit falle daher bereits in die durch Gorbatschow eingeleitete Perestrojka. Auch handele es sich bei der vom Vater geleiteten Stätte um eine außerschulische Einrichtung, bei der es überdies um freiwillige Veranstaltungen gegangen sei. In der Rechtsprechung seien auch die Tätigkeit als Berufssoldat, Staatsanwalt und Betriebsleiter als nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallend anerkannt worden (Berufssoldat OVG NRW 15.11.2001 2 A 3532/00; Staatsanwalt BVerwG 29.03.2001 5 C 15.00; Richter OVG NRW 23.08.2002 2 A 4618/99 Betriebsleiter OVG NRW 25.10.2002 2 A 958/01). Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Mittelschuldirektor sei nicht übertragbar. Der Vater sei nicht Leiter einer regulären Schule mit Bildungs- und Erziehungsauftrag gewesen, sondern Leiter einer außerschulischen Einrichtung mit gesundheitsfördernden und rein sportlichen Auftrag. Die Schule sei frei von jedweder politisch-ideologischer Prägung gewesen. Auch habe die Betreuung nur etwa einen halben Tag pro Woche ausgemacht. Der Vater habe etwa vergleichbar mit einem Vereinstrainer gearbeitet und als Leiter administrative und operative Aufgaben, frei von ideologisch-politischer Prägung, übernommen. Die Arbeit in der Erziehung der Jugendlichen, die auf politisch-ideologische Erziehung ausgerichtet gewesen sei, habe den Koordinatoren der Bezirks-, Gebiets- und Kommunalsportausschüsse oblegen. Auch die Abstammung sei nachgewiesen. Aus dem Schreiben des Vaters vom 30.03.2021 ergebe sich diese. Die Abstammung sei auch mit den vorgelegten Geburtsurkunden glaubhaft gemacht. Die Beklagte habe selbst in ihrem Bescheid vom 05.04.1994 ausgeführt, dass das Kriterium der Abstammung als erfüllt angesehen werden könnte. Hinsichtlich des Großvaters werde der Wehrausweis vorgelegt. Die Geburtsurkunde könne, wie vom Standesamt Simferopol am 19.02.1991 bescheinigt, nicht vorgelegt werden. Die Personenstandsurkunden und die weiteren Unterlagen ergäben in der Gesamtschau eine Abstammung. Der Kläger habe einen deutschen Nachnamen. Im Rahmen der Namensänderung 1991 seien die originären Personenstandsurkunden eingezogen und durch neue ersetzt worden. Personenstandsurkunden des Großvaters könnten nicht vorgelegt werden. Dieser sei auf der Krim geboren. Ein Großteil der Archive sei zerstört worden, wie auch das Standesamt Simferopol in seiner Mitteilung vom 19.02.1991 mitgeteilt habe. Für den Kläger liege ein Auszug aus dem Geburtsregister vom 24.04.1991 und für den Vater ein Auszug vom 24.04.1991 vor. Der Kläger legte vor den Wehrausweis des Großvaters, ausgestellt 1963, in welchen er selbst als Deutscher eingetragen und ein Sohn namens Anatoli aufgeführt ist; eine Mitteilung über die Geburtseintragung des Standesamts Simferopol, ausgestellt 1991; einen Auszug über die Regelung über die Kinder- und Jugendsportschule von 1984; 2022, Erläuterungsbericht vom 16.08.1991 über die Namensänderung von L3. auf L. und zwei originale Auszüge aus dem Geburtsregister für den Kläger und den Vater vom 24.04.1991. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.08.2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die im Antrag vom 03.07.2019 genannten Personen in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2023 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags auf Einbeziehung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.08.2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Als Direktor der Kindersportschule in L2. habe der Vater des Klägers eine Funktion ausgeübt, die gewöhnlich für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems als bedeutsam gegolten habe (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 – 2 A 962/04). Entsprechendes gelte für die Stellung etwa eines Mittelschuldirektors (OVG NRW, 30.05.2018, 11 A 1375/17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Nach § 5 Nr. 2 BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war (b) oder wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Vater des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG, weil er Direktor der Sportschule L2. war. Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftsordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen "auf höchster Ebene ", die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 – juris. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 (im Folgenden: Verf 1977) bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 - 5 C 26.00 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, Rn. 29. Folgerichtig war die KPdSU auf allen territorialen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2001 - 5 C 26.00 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, Rn. 31. Damit sind aber die Funktionen, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam waren, nicht abschließend beschrieben. Um die allumfassende Herrschaft der Partei abzusichern und den Parteiwillen unbeschränkt durchzusetzen, bedurfte es weiterer Organisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in den gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine wichtige stabilisierende Funktion ausübten. Gemäß Art. 7 Verf 1977 beteiligen sich die Gewerkschaften, der Leninsche kommunistische Bundesverband der Jugend (kurz: Komsomol), die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Leitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen. Dafür werden ihnen die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten Aufgaben staatlich garantiert (Art. 51 Abs. 2 Verf 1977). Diese Verfassungsbestimmungen drücken den Grundsatz der wechselseitigen Unterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen aus. Sie zeugen zugleich von der gestiegenen Bedeutung der gesellschaftlichen Organisationen für das politische System insgesamt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, Rn. 33. Hauptaufgabe der von Art. 7 Verf 1977 erfassten gesellschaftlichen Organisationen für das Herrschaftssystem ist ihre Mobilisierungs- und Propagandafunktion. Zurückgehend auf Lenin sind die gesellschaftlichen Organisationen als "Hebel", "Zahnräder" oder "Transmissionen" bezeichnet worden. Damit wurde ihre Aufgabe veranschaulicht, den Willen der Parteiführung auf die Massen zu übertragen und sie zur Durchführung der Direktiven in Bewegung zu setzen. Ferner sollten die gesellschaftlichen Organisationen die Erfüllung der Parteidirektiven, Pläne und Rechtsnormen beobachten und die Einhaltung der "sozialistischen Gesetzlichkeit" überwachen. Ihnen kam insoweit auch eine Kontrollfunktion zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, Rn. 35. Funktionsfähig war dieses System deshalb, weil alle gesellschaftlichen Organisationen das Prinzip der führenden Rolle der Partei anerkannt hatten. Bei den Massenorganisationen war es ihrer Bedeutung entsprechend am stärksten, wobei die Parteiorgane sich auch in die laufenden Tätigkeiten ständig einschalteten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, Rn. 37. Nach diesen Maßstäben hat der Vater der Klägerin als Direktor einer Sportschule eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt: „Körperkultur und Sport waren in der ehemaligen Sowjetunion immer ein Politikum. Denn als Medium des sozialen Wandels galt der Sport als wichtiges Element beim Aufbau des Sozialismus und der Schaffung eines neuen, von Karl Marx vorgezeichneten Menschenbildes einer allseitig entwickelten sozialistischen Persönlichkeit. Dem Sport kam eine gemeinschaftsbildende, identitätsstiftende und repräsentative Funktion zu. Ziel war es, durch Identifikations- und Aufstiegsangebote im Sport eine an sich heterogene Bevölkerung zur Aneignung der Sowjetunion und einer neuen sowjetischen Lebensweise zu bewegen. Zugleich sollten Erfolge im Spitzensport auf internationaler Bühne die Überlegenheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung demonstrieren. Zur Erreichung dieses Ziels wurden neben anderen auch Einrichtungen wie Sportschulen geschaffen, die die Entwicklung der Massenkörperkultur und des Sport befördern sollten. Das System der Sportschulen geht zurück auf die 30er Jahre und diente vor allem der Wehrertüchtigung. Motto war denn auch „Bereit zu Arbeit und Verteidigung“. Dementsprechend waren auch die Sportschulen von Anfang an eng mit dem Regierungsapparat, namentlich den Ministerien für Verteidigung, Bildung und Verkehrswesen sowie staatlichen Komitees und den staatlichen Gewerkschaften verbunden. Insoweit unterschied sich der Staatsport sowjetischen Modells auch grundlegend von der zwar staatlich geförderten, aber den noch unabhängigen, am Markt orientierten Leistungssportlandschaft im Westen.“ Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Dies vorausgeschickt, ist aufgrund der besonderen Funktion, die dem Sport in der Sowjetunion gerade auch im Jugendbereich zukam, die Stellung als Leiter und Direktor einer Sportschule vergleichbar mit der Stellung eines Mittelschuldirektors. Denn auch hier ist der Direktor die Schlüsselfigur der Einflussnahme, insbesondere in Fragen der ideologischen Erziehung in der Schule. Als Direktor besaß er weitreichende Kompetenzen, war aber auch von übergeordneten Instanzen abhängig. Vgl. zum Mittelschuldirektor OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018 – 11 A 1375/17 – juris Rn 9. Diese grundsätzliche Einschätzung wird belegt durch den vom Kläger vorgelegten Auszug über die Regelungen über die Kinder- und Jugendsportschule aufgrund der Anordnung des staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR vom 26.11.1984. Auch wenn es im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG nicht auf die konkrete Amtsausführung ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018 – 11 A 1375/17 – juris Rn 11, erlauben die Richtlinien ein genaueres Bild über die grundsätzliche Geltung der Stellung eines Direktors einer Sportschule. Dort wird unter Ziffer 7 dem Direktor die Auswahl des Trainerpersonales und die Aufsicht über Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeiten übertragen sowie in Ziffer 8 die Bildung eines Trainer- und Lehrerrates und die Durchführung von Ratssitzungen aufgegeben. Aus Ziffer 9 ergibt sich, dass die Arbeit in der Erziehung der Jugendlichen „auf die politisch ideologische Erziehung“ gerichtet ist. Die hierfür wesentlichen Veranstaltungen der politisch-ideologischen Erziehung werden gesondert aufgeführt. Auch wenn die Organisation danach den Koordinatoren der Bezirks-, Gebiets- und Kommunalsportausschüssen oblag, so ist Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Einflussnahme der Direktor in seiner gegenüber den anderen Lehrern herausgehobenen Position. Dementsprechend ist es auch der Direktor, der abschließend den Einsatz der durch das Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR genehmigte Regelung über die Kinder- und Jugendsportschule mit seiner abschließenden Unterschrift bestätigt. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit der Vater des Klägers sich aktiv parteipolitisch betätigt hat. Im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG kommt es auf die Frage, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 - juris Rn 14; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2018 – 11 A 1375/17 – juris Rn 11. Der Kläger lebte im maßgeblichen Zeitraum für mindestens drei Jahre mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. Er ist 1984, also in dem Jahr, in der sein Vater die Tätigkeit anfing, geboren. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass er damals nicht bei seinem Vater gewohnt hätte. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es demnach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.