Beschluss
20 L 1998/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0116.20L1998.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6772/22 wird insoweit wiederhergestellt, als der räumliche Geltungsbereich des in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 17.11.2022 angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs über die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW hinausgeht und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 wird die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6772/22 wird insoweit wiederhergestellt, als der räumliche Geltungsbereich des in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 17.11.2022 angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs über die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW hinausgeht und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 wird die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.11.2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, jedoch überwiegend nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war der Antrag hier im Wesentlichen abzulehnen. Denn die Ordnungsverfügung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als überwiegend rechtmäßig. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in formeller Hinsicht bestehen voraussichtlich nicht. Insbesondere hat eine den rechtlichen Erfordernissen genügende vorherige schriftliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG stattgefunden. Dabei wurde dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.11.2022 gegeben. Diese Frist wurde auf Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2022 zwar mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 11.11.2022 um 14 Tage verlängert, dann jedoch aufgrund weiterer bei der Antragsgegnerin eingegangener Beschwerden mit E-Mail vom 17.11.2022, 7.29 Uhr, wieder verkürzt auf Freitag, den 18.11.2022 bis 11 Uhr. Gegen diese Verkürzung der zunächst verlängerten Frist ist angesichts der eingetretenen Eilbedürftigkeit infolge der eingegangenen Beschwerden voraussichtlich nichts zu erinnern. Innerhalb dieser verkürzten Anhörungsfrist hat der Antragsteller eine Stellungnahme nicht abgegeben, dies erfolgte erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2022, das sich im Übrigen nicht zu den in Rede stehenden Beißvorfällen verhält. Soweit die dem Antragsteller gesetzte verkürzte Frist um einige Minuten unterschritten und die vom 17.11.2022 datierende Ordnungsverfügung bereits am 18.11.2022 um 10.47 Uhr in den Briefkasten des Antragstellers gelegt wurde, dürfte dies daher unschädlich sein. Aber selbst ein etwaiger Anhörungsmangel rechtfertigte im vorliegenden Fall nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Anhörung jedenfalls bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden kann. Es spricht hier zudem manches dafür, dass eine etwaige fehlerhafte Anhörung gemäß § 46 VwVfG NRW angesichts der Schwere vor allem des aktenkundigen Beißvorfalls vom 22.10.2022 unbeachtlich wäre. In materieller Hinsicht erweist sich die Verfügung jedenfalls überwiegend als rechtmäßig. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass hier auf der Grundlage der bei der Antragsgegnerin eingegangenen schriftlichen Beschwerde der Frau Leining gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen bis zu einer Begutachtung des Hundes durch das Kreisveterinäramt zur endgültigen Klärung einer von diesem ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt war. Es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts befugt sind, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 – www.nrwe.de. Es ist unstreitig, dass es am 22.10.2022 zu einem Beißvorfall zwischen dem Hund des Antragstellers und dem Hund der Beschwerdeführerin bzw. deren Schwester gekommen ist, bei dem der Hund der Schwester angegriffen und so erheblich verletzt wurde, dass er noch an Ort und Stelle verstarb. Der Antragsteller hat der Darstellung des Vorfalls durch die Betroffenen nicht widersprochen. Auch der Darstellung des später angezeigten Vorfalls vom 03.03.2022, bei dem ebenfalls ein anderer Hund und dessen Halter nicht unerheblich verletzt wurden, hat der Antragsteller nicht widersprochen. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich vor diesem Hintergrund nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Wesentlichen als verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen dem Schutz anderer Hunde und auch der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dienen und zu diesem Zweck sowohl geeignet als auch erforderlich sind, handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um einen denkbar geringen Eingriff. Die Antragsgegnerin hat den Leinen- und Maulkorbzwang auch nur vorläufig angeordnet und nicht dauerhaft. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 – Juris. Ebenso wenig ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden, dass der Leinen- und Maulkorbzwang auch innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufbereiche gilt. In Konstellationen der vorliegenden Art, in denen es bereits zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist, bei denen andere Hunde und auch Menschen verletzt wurden und in denen daher eine Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Raum steht, ist die Gewährung von Freilaufmöglichkeiten außerhalb von ausbruchsicheren Geländen auch aus Tierschutzgründen zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten. Die gegenteilige Auffassung, vgl. a.A.: VG Aachen 6 L 557/21 – Beschluss vom 10.03.2022 teilt das Gericht nicht, da ein effektiver Schutz vor Rechtsgutverletzungen Unbeteiligter anders nicht gewährleistet werden kann. Auf Bedenken stößt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten allerdings, dass nach dem Wortlaut von Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung der räumliche Geltungsbereich des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs über die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für gefährliche Hunde hinausgeht, ohne dass dies näher begründet wird. Denn Halter gefährlicher Hunde sind gemäß § 5 Abs. 1 LHundG NRW verpflichtet, diese so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum gegen den Willen des Halters nicht verlassen können. Auf der anderen Seite sind unbeteiligte Dritte oder Tiere potentiellen Gefahren innerhalb befriedeter Besitztümer – anders als in Hundefreilaufbereichen – grundsätzlich nicht unfreiwillig ausgesetzt. Insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage daher wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 250,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Ziffer 3 der Verfügung erweist sich nach den obigen Ausführungen ebenfalls überwiegend als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 der Verfügung angeordneten amtstierärztlichen Begutachtung bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weitergehenden Überprüfung, da die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung insoweit nicht angeordnet wurde. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass durchgreifende Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit voraussichtlich nicht bestehen, auch nicht mit Blick auf die Formulierung, dass „das Wesen und die Haltung“ des Hundes begutachtet werden sollen. Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass gewisse Haltungsbedingungen sich auch auf das Wesen eines Hundes im Sinne einer etwaigen gesteigerten Aggressionsbereitschaft auswirken können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsteller durch die teilweise Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur geringfügig obsiegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Auffangstreitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.