Urteil
12 K 4022/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0110.12K4022.19.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die der Duldung der Beklagten vom 27.05.2019 beigegebene Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, der vor dem Tag Ihrer Rückführung (Abschiebung) aus dem Bundesgebiet liegt.“ rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die der Duldung der Beklagten vom 27.05.2019 beigegebene Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, der vor dem Tag Ihrer Rückführung (Abschiebung) aus dem Bundesgebiet liegt.“ rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die im Jahr 1987 geborene Klägerin ist algerische Staatsangehörige und verbüßt derzeit Strafhaft. Im Jahr 2017 erhielt sie nach Einreise mit zweckentsprechendem Visum eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, deren Verlängerung die Beklagte nach Trennung von ihrem Ehegatten mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 08.05.2019 ablehnte. Die Beklagte erteilte ihr unter dem 27.05.2019 eine von diesem Tag bis zum 27.08.2019 gültige Duldung, die als “Auflage/Bemerkung“ u.a. die Bestimmung enthielt: „Die Duldung erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, der vor dem Tag Ihrer Rückführung (Abschiebung) aus dem Bundesgebiet liegt.“ Dagegen hat die Klägerin am 28.06.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung stelle einen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt dar, gegen den mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Klage binnen Jahresfrist erhoben werden könne. Die Bedingung sei wegen Umgehung der Widerrufsvorschriften rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 15.05.2013 (11 A 3664/12) entschieden habe. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die der Duldung vom 27.05.2019 beigefügte auflösende Bedingung aufzuheben, beantragt sie nach Hinweis, die Klage habe sich wegen Ablaufs des Gültigkeitszeitraums dieser Duldung erledigt, nunmehr zur Vermeidung weiterer Klagen schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die der Duldung vom 27.05.2019 beigefügte auflösende Bedingung rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Nach § 61 AufenthG könne eine Duldung mit einer auflösenden Bedingung versehen werden. Die in Streit stehende auflösende Bedingung sei aus ausländerrechtlicher Sicht erforderlich, geeignet und zweckmäßig, um einen regulären Ablauf zwischen der Dauer der Duldung und der Rückführung zu gewährleisten. Die auflösende Bedingung sei weder zu unbestimmt noch verstoße sie gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Klägerin stehe das Rechtsmittel des Eilrechtsschutzantrags zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der §§ 59 Abs. 1 S. 8 und 97a AufenthG erweise sich die auflösende Bedingung als recht- und zweckmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin am 07.11.2019 eine Ausbildungsduldung und am 16.01.2020 eine bis zum 16.07.2020 gültige Duldung mit derselben auflösenden Bedingung wie der angefochtenen erteilt. Gleichzeitig hat die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, die ihr zuvor erteilte Ausbildungsduldung sei kraft Gesetzes erloschen, weil ihr Ausbildungsverhältnis nicht zu Ende geführt worden sei; sie erhalte aber eine von der Ausbildungsduldung unabhängige Duldung für die Dauer von sechs Monaten, innerhalb derer sie die Möglichkeit habe, sich um ein neues Ausbildungsverhältnis zu bemühen. Eine weitere Duldung ist der Klägerin nicht ausgestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die streitbefangene Bedingung bei künftigen Duldungen für die Klägerin erneut verwenden wird. Die Beklagte macht von der besagten Bedingung bei der Ausstellung von Duldungsbescheinigungen auch noch aktuell in ständiger Verwaltungspraxis Gebrauch. Dies ist dem Gericht aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren gegen die Beklagte bekannt. Außerdem hat die Terminsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die angegriffene Bedingung weiterhin in der Praxis der Ausländerbehörde der Beklagten verwendet wird. Die Klage ist auch begründet. Die auflösende Bedingung zur Duldung vom 19.05.2019 („Die Duldung erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, der vor dem Tag Ihrer Rückführung (Abschiebung) aus dem Bundesgebiet liegt.“) ist rechtswidrig gewesen und hat die Rechte der Klägerin verletzt. Rechtsgrundlage für die genannte auflösende Bedingung ist § 61 Abs. 1f AufenthG, wonach weitere Bedingungen und Auflagen, also andere Nebenbestimmungen als durch § 61 Abs. 1e AufenthG ermöglicht, angeordnet werden können. Steht der Erlass der Bedingung demnach im Ermessen der Beklagten, muss sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Bedingung ist nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern. Zweck der streitbefangenen Bedingung ist, die Klägerin schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung rechtmäßig abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse zwischenzeitlich weggefallen sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 C 14.1117, 10 C 14.1341 -, juris, Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 – 1 B 57/11, 1 B 67/11 –, juris, Rn. 10. Die vorliegende Bedingung ist zur Erreichung dieses Zweckes unbehilflich. Eine rechtmäßige Abschiebung setzt nämlich voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen bereits zu Beginn der Abschiebungsmaßnahme vorliegen, am Beispiel der zumeist stattfindenden Abschiebung auf dem Luftweg also schon dann, wenn der abzuschiebende Ausländer etwa an seiner Wohnung abgeholt oder von seinem sonstigen Aufenthaltsort aus zum Abflughafen verbracht wird. Dementsprechend muss eine Duldung bereits zu diesem Zeitpunkt erloschen sein. Diesem Erfordernis wird die hier in Rede stehende auflösende Bedingung nicht gerecht. Die Bedingung – und damit die vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Duldung – tritt erst mit der Beendigung der (erfolgreichen) Abschiebung ein. Dass der Bedingungseintritt an eine abgeschlossene Abschiebung anknüpft, entspricht zunächst dem Wortlaut der Nebenbestimmung („…dem Tag Ihrer Rückführung (Abschiebung)…“. Es wird gerade nicht auf den Beginn oder die Einleitung der Abschiebung abgestellt, was sich indes aufgedrängt hätte, wäre dieser Zeitpunkt tatsächlich gemeint gewesen. Außerdem hat auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sie – die Beklagte – verstehe die Bedingung so, dass ihr Eintritt eine vollendete Abschiebung erfordere. Damit erlischt die Duldung erst dann, wenn der abzuschiebende Ausländer erfolgreich abgeschoben wurde – ungeachtet des Umstandes, auf welchen Zeitpunkt es nach der streitigen Nebenbestimmung exakt ankommt (Grenzübertritt, Ankunft am Zielflughafen etc.) und wie das Verhältnis zur Regelung in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist. Dies bedeutet jedoch, dass die Duldung bei Beginn der Abschiebungsmaßnahme bis zum vorgenannten Zeitpunkt noch wirksam ist und der Abschiebung entgegensteht. Daran ändert nichts, dass der Eintritt der Bedingung nach dem Regelungskonstrukt der Beklagten zu einem rückwirkenden Erlöschen der Duldung bezogen auf den Ablauf des der Abschiebung vorangehenden Tages führt. Die Rückwirkung – ungeachtet ihrer rechtlichen Zulässigkeit – wird zu spät ausgelöst, nämlich erst mit Abschluss der Abschiebung. Schließlich hat die rechtswidrige auflösende Bedingung die Klägerin auch, wie für den Erfolg einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen ihres Charakters als „amputierter Anfechtungsklage“ (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) vorausgesetzt, in ihren Rechten verletzt, namentlich in ihrem Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Beklagten gemäß § 61 Abs. 1f AufenthG eingeräumten Ermessens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.