Beschluss
10 L 1557/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0109.10L1557.22.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die im Rahmen der zweiten Wiederholung der Fortbildungsprüfung „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ gefertigte Projektarbeit des Antragstellers vorläufig neu zu bewerten.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die im Rahmen der zweiten Wiederholung der Fortbildungsprüfung „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ gefertigte Projektarbeit des Antragstellers vorläufig neu zu bewerten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine im Rahmen der zweiten Wiederholung der Fortbildungsprüfung „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ gefertigte Projektarbeit durch einen anderen Prüfer/Korrektor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Neubewertung unterliegt den besonderen Anforderungen einer Vorwegnahme der Hauptsache. Sie zielt darauf ab, dass der Antragsteller im Fall einer Bewertung der Arbeit mit mindestens ausreichend die Fortbildungsprüfung besteht und diesen Qualifikationsnachweis schon vor Abschluss des Hauptsachverfahrens für sein berufliches Fortkommen nutzt. Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung sind eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache und die Glaubhaftmachung gravierender Nachteile für den Fall des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung. Dem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Neubewertung seiner im Frühjahr 2022 gefertigten Projektarbeit zu. Die angegriffene Prüfungsentscheidung, mit der die Projektarbeit mit mangelhaft bewertet wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Sie leidet unter einem erheblichen Verfahrensfehler. Herr U. und Herr L. sind nicht ordnungsgemäß zu den Prüfern bestimmt worden, die die Projektarbeit des Antragstellers bewerten sollten. Der Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens umfasst die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den bzw. die hierzu berufenen Prüfer. Wer für die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistung zuständig ist, bestimmt sich nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und Prüfungen nach der Ausbildereignungsverordnung der Antragsgegnerin in der zum Zeitpunkt der Prüfung noch geltenden, am 5. November 2020 in Kraft getretenen Fassung (FPO) i.V.m. §§ 39 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG). Gemäß § 39 Abs. 2 BBiG (§ 1 Abs. 2 FPO) werden die Prüfungsleistungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 abgenommen. Gemäß § 42 Abs. 2 BBiG (§ 2a Abs. 1 - 3 FPO) kann die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und deren Abstimmungen sind § 40 Abs. 1 und 2 BBiG (§ 2 Abs. 1 und 2 FPO) sowie § 41 Abs. 2 BBiG (§ 4 Abs. 2 FPO) entsprechend anzuwenden, d.h. der Prüferdelegation müssen wie dem Prüfungsausschuss mindestens drei Mitglieder angehören; an der Beschlussfassung über die Note zur Bewertung einer Prüfungsleistung müssen mindestens drei Mitglieder der Prüferdelegation mitwirken. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter sowie weitere berufene Prüfer sein, § 42 Abs. 2 Satz 3 BBiG (§ 2a Abs. 3 FPO). Gemäß § 42 Abs. 5 BBiG (§ 22 Abs. 4 FPO) kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger nichtflüchtiger Prüfungsleistungen so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistung selbständig und unabhängig bewerten. Bei mehr als zehnprozentiger Abweichung der beiden Bewertungen erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. Soweit § 2 Abs. 1 FPO in der hier maßgeblichen Fassung die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (und dem entsprechend auch einer Prüferdelegation) mit „mindestens“ drei rechtssatzmäßig noch nicht hinreichend festlegte und damit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügte - vgl. zu den Anforderungen an die zahlenmäßige Bestimmung von Fachprüfern bei berufsbezogenen Prüfungen BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 ‒ 6 C 8.19 ‒, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 ‒ 14 A 2410/21 ‒, juris, Rn. 20ff. -, ist den hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen nicht weiter nachzugehen. Die Bestimmung der für die Projektarbeit des Antragstellers zuständigen Prüfer erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als fehlerhaft. Bei der Organisation des Prüfungsverfahrens waren die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin offensichtlich bestrebt, die Abnahme und Bewertung der Projektarbeit Herrn L. und Herrn U. zuzuweisen. Am 15. Februar 2022 bestätigte der Prüfungsausschuss in der Zusammensetzung C. , Prof. Dr. T. und Q. sein Einvernehmen mit der Entscheidung der Antragsgegnerin, in Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG Abnahme und Bewertung der Projektarbeit auf eine Prüferdelegation zu übertragen. Die schriftliche Bestätigung enthält den Zusatz: „Delegation: C. L. und K. U. “. In einem weiteren Dokument gleichen Datums bringen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihr Einvernehmen zum Ausdruck, Abnahme und Bewertung der Projektarbeit gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BBiG auf „folgende zwei seiner Mitglieder zu übertragen: 1. C1. L. ..., 2. K. U. “. Für den Fall einer erheblichen Abweichung der Bewertungen im Sinne von § 42 Abs. 5 Satz 3 BBiG sollte Frau I1. die endgültige Bewertung vornehmen. Dass Frau I. eine (letztlich unberücksichtigt gebliebene) Bewertung vorgenommen hat, obwohl die Bewertungen von Herrn L. und Herrn U. nicht voneinander abwichen, hat an der Übertragung der Bewertungszuständigkeit auf diese beiden Prüfer nichts geändert. Mit keinem dieser Organisationsakte sind die genannten Personen ordnungsgemäß zur Abnahme und Bewertung der Projektarbeit des Antragstellers bestimmt worden. Dabei braucht an dieser Stelle der Frage nach der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des jeweils beteiligten Prüfungsausschusses nicht weiter nachgegangen zu werden. Diese erscheint insofern zweifelhaft, als Prof. Dr. T. in der von der Antragsgegnerin übermittelten Ausschussübersicht weder als Mitglied des Prüfungsausschusses noch als Stellvertreter erfasst ist. Unabhängig hiervon konnte die in Anwendung des § 42 Abs. 2 BBiG von der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss vorgenommene Bildung einer Prüferdelegation keine Übertragung der Bewertung auf Herrn L. und Herrn U. begründen, weil eine Prüferdelegation nach dieser Bestimmung aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzt sein und der Beschluss über die Bewertung der von ihr abgenommenen Prüfungsleistung von mindestens drei Mitgliedern gefasst werden muss. Die Bewertung einer Prüfungsleistung durch eine zweiköpfige Prüferdelegation ist nach der genannten Bestimmung nicht möglich. Der Prüfungsausschuss war auch nicht ermächtigt, Herrn L. und Herrn U. unter Heranziehung von § 42 Abs. 5 BBiG die Bewertung der Projektarbeit zu übertragen, denn diese beiden Personen waren nicht seine Mitglieder. Die Übertragung hätte durch eine - vollständig besetzte - Prüferdelegation erfolgen müssen, der diese beiden Personen hätten angehören müssen. § 42 Abs. 5 BBiG gestattet den dort genannten Prüfungsgremien nur, die Bewertung von Prüfungsleistungen an zwei eigene Mitglieder zu übertragen. Weder kann also ein Prüfungsausschuss Mitglieder einer Prüferdelegation, die nicht auch dem Prüfungsausschuss angehören, hierzu bestimmen, noch darf eine Prüferdelegation die Bewertung auf Personen übertragen, die nicht dem eigenen Gremium angehören. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. Danach kann das jeweilige Gremium (Prüfungsausschuss oder Prüferdelegation) die Abnahme und Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen „so vornehmen“, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistung bewerten. Es handelt sich danach nicht um eine Zuständigkeitsverlagerung, sondern um eine Vorgehensweise bei der Bewertung einer Prüfungsleistung, für deren Abnahme und Bewertung das betreffende Gremium weiterhin selbst zuständig ist. Dementsprechend können gremienfremde Personen nicht in den Bewertungsvorgang einbezogen werden. Auch die Verwendung der Possessivpronomen „seiner oder ihrer“ verweist darauf, dass der Prüfungsausschuss nur durch seine und die Prüferdelegation nur durch ihre Mitglieder bewerten lassen darf. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Verständnis. Mit der Neuregelung des § 42 BBiG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Flexibilität für die zuständigen Stellen beim Prüfereinsatz zu erhöhen und Delegationsmöglichkeiten zu erweitern. Soweit in § 42 Abs. 5 BBiG ermöglicht wird, dass der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation die Abnahme bestimmter Prüfungsleistungen an lediglich zwei Prüfende überträgt, handelt es sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs um kein neues Prüfergremium, das von der zuständigen Stelle berufen werden müsste, sondern um eine Verfahrensvorschrift für bereits eingesetzte Prüfungsausschüsse bzw. Prüferdelegationen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/10815, S. 2 und 63. Insoweit liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung gehindert ist, sich auf eine in seinem Beschäftigungsbetrieb aktuell zu besetzende Position zu bewerben und die sich daraus ergebende Chance auf einen beruflichen Aufstieg zu ergreifen. Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg. Ein Anspruch auf vorläufige Neubewertung durch einen anderen Prüfer/Korrektor scheidet aus. Der Antragsteller hat nichts dafür dargetan, dass es der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen verwehrt sein könnte, bereits mit seiner Prüfung befasste Personen in einem ordnungsgemäßen Verfahren erneut zu Prüfern zu bestimmen. Dies gilt sowohl für einen Einsatz von Prüfern, die Prüfungsleistungen im ersten oder zweiten Versuch bewertet haben als auch für Herrn L. und Herrn U. als Prüfer der streitgegenständlichen Prüfung. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Prüfer, der in einer Wiederholungsprüfung oder für eine Neubewertung nach Feststellung eines Verfahrensfehlers erneut eingesetzt wird, regelmäßig voreingenommen ist, vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, 2018, Rn. 344, 346. Dies gilt in Bezug auf Herrn L. und Herrn U. umso mehr, als der im dritten Versuch aufgetretene Verfahrensfehler nicht ihnen persönlich, sondern den für die Organisation der Prüfung zuständigen Stellen anzulasten ist. Für den Vorwurf einer Befangenheit der Prüfer hat der Antragsteller auch sonst nicht Substantiiertes vorgetragen. Dass die Prüfer in der Begründung der Leistungsbewertung vorwiegend negative Aspekte der Prüfungsleistung ansprechen, liegt in der Natur der Sache. Ihnen oblag es zu erläutern, weshalb sie in Abweichung von der jeweiligen Maximalpunktzahl nur eine geringe Punktzahl vergeben haben, die insgesamt zu der Bewertung der Leistung mit mangelhaft führte. Im Übrigen finden sich auch positive Bemerkungen, etwa hinsichtlich des Erscheinungsbilds, der Sprache und der Rechtschreibung der Arbeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Fortbildungsprüfung „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ stellt keine berufseröffnende Prüfung dar, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts nach Nrn. 36.2 oder 36.3 des Streitwertkatalogs rechtfertigt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2016 ‒ 22 C 16.439 ‒, juris, Rn. 3 ff. Sie bildet keine öffentlich-rechtliche subjektive Berufszugangsschranke, sondern vermittelt lediglich den Nachweis der Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit, die auf einen beruflichen Aufstieg abzielt (vgl. § 1 Abs. 1 der vorliegend noch angewandten Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006). Im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der zuverlässigen Einschätzung des mit dem Beschreiten des Rechtswegs einhergehenden Kostenrisikos ist bei der Streitwertfestsetzung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten; dies rechtfertigt es, für berufsqualifizierende Prüfungen den Auffangstreitwert anzusetzen, ohne etwaige Gewinnaussichten und Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2008 ‒ 19 E 848/08 ‒, juris, Rn. 3 ff; Bay VGH, Beschluss vom 4. März 2019 ‒ 22 C 19.455 ‒, juris, Rn. 7 f. Eine Reduzierung des Streitwerts wegen des Charakters des Eilverfahrens war nicht angezeigt, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.