Beschluss
22 L 1827/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1229.22L1827.22A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6212/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6212/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem nur dann bewilligt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag. Die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben sind glaubhaft zu machen (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Zur Glaubhaftmachung ihrer Mittellosigkeit müssen Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 177 Abs. 2 ZPO ihrem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügen. Der notwendige Inhalt ergibt sich dabei insbesondere auch aus dem nach § 117 Abs. 2 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung eingeführten Formular, dessen sich die Antragsteller gem. § 117 Abs. 4 ZPO bedienen müssen. An einer solchen (vollständigen) Glaubhaftmachung fehlt es hier, da der Erklärung für die Antragstellerin zu 1) und ihre minderjährigen Kinder nicht die erforderlichen Unterlagen in Gestalt des aktuellen Leistungsbescheides betreffend die Gewährung von Asylbewerberleistungen einschließlich des Berechnungsbogen beigefügt wurden. Bei anwaltlich vertretenen Antragstellern muss seitens des Gerichts nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden, vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑, vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, und vom 10. August 2016 – 18 E 272/16 -, NRWE. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht binnen der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 Asylgesetz (AsylG) gestellt. Der Antrag ist auch begründet Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin bzw. des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ihres bzw. seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Hiervon ausgehend hat die gegen Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.10.2022 gerichtete Anfechtungsklage der Antragsteller unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weswegen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. Nr. 1 a) AsylG beurteilt sich die Frage der Zuständigkeit Ungarns nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - sog. Dublin III-VO. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin III-VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) gilt. Stimmt allerdings ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines der in der Dublin III-VO genannten Kriterien zu, so ist dieser verpflichtet, den Asylbewerber aufzunehmen; der Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Antragsteller haben vorliegend erstmals nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 22.07.2022 ein Asylgesuch geäußert und am 16.08.2022 einen förmlichen Asylantrag gestellt. Die Antragsteller verfügten über ein ungarisches Schengenvisum, das bis zum 05.08.2022 gültig und damit im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs noch nicht abgelaufen war. Ob der Asylantrag i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bereits gestellt ist, wenn ein Asylgesuch geäußert wird oder erst dann, wenn der Asylantrag förmlich gestellt ist, kann hier offen bleiben, da die Zuständigkeit Ungarns sich in beiden Fällen aus Art. 12 Abs. 2 bzw. 4 Dublin III-VO ergibt. Nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn das Visum im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen oder seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Die ungarische Dublin Unit hat auf das unter dem 29.08.2022 an sie gerichtete Aufnahmegesuch des Bundesamts nach Art. 21 Dublin III-VO mit Schreiben vom 30.08.2022, übersandt am 11.10.2022 das Einverständnis für die Überstellung der Antragsteller unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt. Eine abweichende Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund eines vorrangig zu prüfenden Kriteriums des Kapitels III der Dublin III-VO begründet. Nach Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO ist Ungarn damit grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Zuständigkeit Ungarns ist zwischenzeitlich auch nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO um die Aufnahme des Antragstellers ersucht; einschlägig ist hier die Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen beim Empfänger eingeht, wobei sich dieser regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A - juris, Rn. 18 ff. Das Aufnahmegesuch des Bundesamts, aufgrund dessen die ungarischen Behörden sich bereit erklärt haben, den Antragsteller aufzunehmen, ist ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 29.08.2022 und damit innerhalb der frühestens mit Äußerung des Asylbegehrens am 22.07.2022 laufenden Dreimonatsfrist bei den ungarischen Behörden eingegangen. Die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des Antrags des Antragstellers zuständig geworden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin beschlossen hat, den Antrag unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie die Antragstellerin zu 1) nach § 25 AsylG - zusätzlich zur Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags - vorsorglich auch zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 4 A 759/18.A -, juris. Die damit grundsätzlich zu Recht von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat wird sich allerdings voraussichtlich mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO als rechtswidrig erweisen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - hier Ungarn - zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und (bzw. genauer: oder) die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389) mit sich bringen. Artikel 4 GRC, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 2010 II, S. 1198). Vgl. grundlegend zum Begriff der systemischen Mängel: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris. In diesem Fall kann der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, sondern der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat hat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder er wird - wie hier - selbst der zuständige Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 Dublin III-VO. Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Überstellung nach Ungarn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände voraussetzen, dass in anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachtet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 16. Um diese Vermutung zu widerlegen, müssen Umstände substantiiert vorgetragen und gegebenenfalls belegt werden, die eine besondere Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch. Im Hinblick auf das Ziel der Dublin-III-Verordnung, zügig und effektiv den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, können geringfügige Verstöße hierfür nicht ausreichen. Das grundsätzlich gerechtfertigte gegenseitige Vertrauen ist erst entkräftet, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC droht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris, Rn. 41. Diese Grundsätze konkretisierend hat der EuGH in seiner „Jawo“-Entscheidung ausgeführt, dass Schwachstellen im Asylsystem nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu werten sind, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich aufgrund der Untätigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, a.a.O. Rn. 19; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rn. 89 ff. und C-163/17, Jawo – Rn. 91 ff. Gemessen hieran bestehen (unverändert) ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet. Die Einzelrichterin schließt sich zunächst der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die, soweit ersichtlich, das Vorliegen systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem durchgehend bejaht bzw. wenigstens ernstzunehmende Anhaltspunkte hierfür annimmt, vgl. VG München, Urteil vom 11. Oktober 2022 – M 10 K 22.50217 –, juris, Rn. 24 ff. und Beschluss vom 18.07.2022 – M 10 S 22.50218 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 24. März 2022 – 5 L 199/22.A –, juris, Rn. 40 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 5 L 46/22.A –, juris, Rn. 38 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – W 1 S 22.50035 – beck online, Rn. 17 ff., und insbesondere den folgenden Ausführungen des VG München mit v.g. Urteil vom 11. Oktober 2022, a.a.O, Rn. 24-30: „Auch nach der aktuellen Erkenntnismittellage sind durchgreifende Missstände im ungarischen Asylsystem zu konstatieren. bb) Die Europäische Kommission führt derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren wegen einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 15.7.2021, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_3424 – abgerufen am 23.9.2022). cc) Am 12. November 2021 hat die Europäische Kommission Ungarn erneut verklagt, weil die ungarische Regierung das Urteil vom 17. Dezember 2020 dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt hat und damit aus Sicht der Europäischen Kommission das Urteil nicht befolgt und somit gegen den Vorrang des Europarechts verstoßen soll (vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 12.11.2021, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_5801 – abgerufen am 11.8.2022). Das ungarische Verfassungsgericht wies einen Antrag der Justizministerin, dass Ungarn die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht befolgen müsse, weil diese die Verfassungsidentität von Ungarn verletzten, am 10. Dezember 2021 (Az.: X/477/2021 – englische Version am 11.8.2022 abgerufen unter https://hunconcourt.hu/uploads/sites/3/2021/12/x_477_2021_eng.pdf) unter Zuständigkeitsgesichtspunkten zurück (s. näher zur Einordnung dieser Entscheidung: European Parliament, “The Primacy of EU Law and the Polish Constitutional Judgment”, S. 57 f.) dd) In einem offenen Brief vom 10. Juni 2022 wandte sich ferner die Menschenrechtskommissarin des Europarats an den ungarischen Innenminister und kritisierte den faktischen Ausschluss der Möglichkeit für Drittstaatsangehörige (ausgenommen Geflüchtete aus der Ukraine), in Ungarn einen Asylantrag stellen zu können. Zudem hätte es allein zwischen Januar und März 2022 19.300 Fälle von Pushbacks nach Serbien gegeben. Die anhaltende Rhetorik seitens der Regierung, die Geflüchtete aus der Ukraine als „wahre Flüchtlinge“ (“real refugees”) und solche, die andernorts vor Grausamkeiten oder Krieg fliehen würde, als „Wirtschaftsmigranten“ (“economic migrants”) bezeichne, sei sehr bedauerlich und ausgesprochen problematisch vor der Abwesenheit eines fairen und effizienten Asylsystems (Commissioner for Human Rights, Letter to the Minister of the Interior of Hungary, CommHR/DM/sf 019-2022, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/2074499.html [abgerufen 23.9.2022]). c) Die derzeitige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, der sich das Gericht unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erkenntnismittellage anschließt, hält an der Annahme des Bestehens von systemischen Mängeln im ungarischen Asylverfahren weiterhin fest (vgl. VG München, B.v. 20.9.2022 – M 10 S 22.50494 – BeckRS 2022, 26165, Rn. 17 ff..; VG Aachen, B.v. 1.9.2022 – 5 L 613/22.A. – juris Rn. 45 ff.; VG München, B.v. 11.8.2022 – M 30 S 22.50354 – juris Rn. 23 ff.; VG Aachen, U.v. 21.7.2022 – 5 K 644/22.A. – juris Rn. 50 ff.; VG München, B.v. 18.7.2022 – M 10 S 22.50218 – juris; VG Aachen, B.v. 24.3.2022 – 5 L 199/22.A – juris; U.v. 3.2.2022 – 5 K 5443/17.A – juris; VG Würzburg, B.v. 9.2.2022 – W 1 S 22.50035 – BeckRS 2022, 2913; a.A. mit nicht überzeugender Begründung [wohl] lediglich VG Halle, B.v. 19.4.2021 – 4 B 254/21 HAL – juris; dem Vorliegen systemischer Mängel – unter Vorbehalt von Zusicherungen – grundsätzlich zustimmend auch VG Regensburg, B.v. 7.3.2022 – RN 13 S 22.50079 – juris; ähnlich wohl auch VG Hamburg, B.v. 18.3.2022 – 7 AE 3979/21 – juris). Denn die Situation in Ungarn hat sich seitdem nicht grundlegend zugunsten der Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer geändert: Zwar wurden die sogenannten Transit-Zonen nach der grundlegenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Mai 2020 (C-924/19 PPU u.a.) mit Wirkung ab dem 21.05.2020 geschlossen; hinsichtlich der Inhaftierung von Asylbewerbern hat dies indessen keine grundlegende Änderung der Rechtspraxis mit sich gebracht (VG Würzburg, a.a.O., Rn. 19). Im Anschluss an die Schließung der Transit-Zonen führte Ungarn ein neues System ein, wonach Asylanträge grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen etwa für bereits anerkannt Schutzberechtigte und ihre Familien, nur noch gestellt werden können, wenn die Schutzsuchenden zuvor bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad eine „Absichtserklärung“ abgegeben haben und diese von den Asylbehörden bestätigt werden (AIDA, Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021update.pdf, S. 13, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Ungarn, 12.4.2022, S. 3). Auch für Dublin-Rückkehrer finden sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Stellung eines Asylantrages keine Ausnahmen (AIDA, a.a.O. S. 48, BFA, a.a.O, S. 4). Folglich ist bei einer Überstellung nach Ungarn weder sichergestellt, dass die Kläger dort einen Asylantrag stellen können, noch, dass rechtsstaatliche Verfahrensbedingungen eingehalten werden (vgl. VG Würzburg, a.a.O., Rn. 19). Ein weiterer Gesichtspunkt für die fortbestehenden systemischen Mängel ergibt sich auch aus dem Umstand, dass im Jahr 2021 lediglich 38 Personen in der Lage waren, ein förmliches Asylverfahren in Ungarn zu eröffnen, Ungarn gleichzeitig im selben Jahr jedoch 72.787 Personen mittels Push-Backs nach Serbien abgeschoben hat (vgl. AIDA, a.a.O., S. 13; s. auch VG München, GB v. 5.9.2022 – M 30 K 22.50407 – Rn. 26, n.v.; GB v. 5.9.2022 – M 30 K 22.50353 – Rn. 26, n.v.). d) Die Vorlage der als „Zusicherung“ bezeichneten Erklärung der ungarischen Behörden führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass solche für den zwischenstaatlichen Rechtsverkehr abgegebenen Erklärungen hinreichend belastbar sein müssen. Geprüft werden muss daher insbesondere, ob eine solche Erklärung eine ausreichende Garantie für den Schutz der individuellen Person vor Rechtsverletzungen bietet. Weiter ist zu prüfen, ob die allgemeine Menschenrechtslage im Bestimmungsland es allgemein ausschließt, Zusagen jeglicher Art zu berücksichtigen; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen (vgl. EGMR, U.v. 17.1.2012 – Othman/Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/09 – HUDOC Rn. 187 ff. = NVwZ 2013, 487 [488 f.]; BVerfG, B.v. 4.12.2019 – 2 BvR 1832/19 – juris Rn. 45 m.w.N.). Die vom Bundesamt vorgelegte Erklärung der ungarischen Behörden genügt diesen rechtlichen Maßstäben nicht. Diese Erklärung enthält einerseits kein Datum und keine Unterschrift. Darüber hinaus sind nicht mal in Ansätzen einzelfallspezifische Angaben zu den Klägern enthalten, was für die Belastbarkeit einer solchen Zusicherung essentiell ist. Darüber hinaus erscheint die Belastbarkeit dieser „Zusicherung“ auch unter dem Gesichtspunkt der dargestellten Mängel des ungarischen Asylsystems (die von dem Inhalt dieser Erklärung stark abweichen) wenigstens fragwürdig. Auch die die Erklärung übermittelnde E-Mail vom 10. August 2022 enthält keine konkretisierenden Erläuterungen. Aus der Gesamtumstände dieser Erklärung kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden, dass Ungarn tatsächlich eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung für den Einzelfall der Kläger ausstellen wollte und sich auch an diese tatsächlich gebunden fühlt (siehe zuletzt auch VG München, B.v. 20.9.2022 – M 10 S 22.50494 – BeckRS 2022, 26165, Rn. 23; VG München, B.v. 11.8.2022 – M 30 S 22.50354 – juris Rn. 30; a.A., ohne Bezug zur Rechtsprechung des EGMR und BVerfG zur Belastbarkeit einer solchen „Zusicherung“ abstellend, VG Regensburg, B.v. 7.3.2022 – RN 13 S 22.50079 – juris UA S. 8 f.).“ Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall, anders als vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, nach Lage der Akten hier weder die Anforderung einer individuellen Zusicherung der ungarischen Behörden noch ein diesbezügliches Zustimmungsschreiben betreffend die Gewährleistung, dass Dublin-Rückkehrende im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) untergebracht und deren Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/33/EU) durchgeführt würden, in Bezug auf die Antragsteller vor. Ob zugunsten der Antragsteller darüber hinaus inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4, kann in Ansehung der vorstehenden Ausführungen gegenwärtig ebenso dahinstehen wie die Frage, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Ungarn festzustellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.