OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 1967/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1228.4L1967.22.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 6673/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022 (Az.: 00/00) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in dem hier einschlägigen Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. November 2022, wonach sämtliche Bautätigkeiten an den Fenstern am Denkmal O. 0, 00000 X. , einzustellen sind und die Baustelle in dem Bereich sofort zu schließen ist, genügt zunächst den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 ‑ 1 B 1375/15 ‑, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier gegebene Begründung der Eilbedürftigkeit nicht auf. Vielmehr hat sie den zu fordernden bestimmten Mindestinhalt. Auf die Gefahr abzustellen, dass die Fortsetzung der Bautätigkeit zu einem Berufungsfall würde und die Antragsgegnerin mit einer Duldung der Bautätigkeit nicht mehr in der Lage wäre, die Einstellung von Baumaßnahmen in ähnlichen Fällen zu verlangen, nimmt zudem den Sachstand des vorliegenden Erlaubnisverfahrens konkret in Bezug. Zugleich belegt der Inhalt der Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Antragsgegnerin, die Ordnungsverfügung sofort vollziehen zu können, geht vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 ‑ 1 B 1375/15 ‑, juris, Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ordnungsverfügung vom 24. November 2022 nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen lediglich summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und auch das besondere Interesse an der Vollziehung liegt vor (I.). Die hilfsweise Vornahme einer eigenständigen, von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der widerstreitenden Interessen führt ebenfalls nicht zu einem Obsiegen der Antragstellerin (II.). I. Nach summarischer Prüfung sind keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zur Begründung zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, der auch auf Beschlüsse anwendbar ist, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2002 ‑ 10 S 2367/01 ‑, juris, Rn. 25 f.; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 122 Rn. 7, auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren ist der Austausch der Fenster nicht vollständig abgeschlossen gewesen, als sie die Ordnungsverfügung erreichte. Arbeiten an den Fenstern durften indes nach summarischer Prüfung (noch) nicht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW lagen (noch) und liegen weiterhin nicht vor. Zunächst mit Bescheid vom 16. November 2020 erlaubte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Austausch aller substantiell nicht erhaltensfähigen Fenster. Diese Erlaubnis machte sie unter anderem von einer Schadenskartierung zur Beurteilung der Erhaltungsfähigkeit durch einen geeigneten Fensterrestaurator abhängig. Davon rückte die Antragsgegnerin auch auf Änderungsanträge der Antragstellerin hin nicht ab, sondern wiederholte die ursprüngliche Erlaubnis mit ihrem Bescheid vom 26. April 2021, in dem sie zusätzlich begründete, warum sie an der Ausgangserlaubnis festhalte. Aus dem gerichtlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Dezember 2022 folgt sodann, dass nach der Erlaubniserteilung keine Schadenskartierung vorgenommen worden ist. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme zur Instandsetzung von vorhandenen Fenstern in einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude des Dipl.-Ing. (FH) L. E. vom 14. Juli 2020 stellt keine solche Schadenskartierung dar. Dafür spricht schon die Tatsache, dass die Stellungnahme vor den Erlaubnisbescheiden vom 16. November 2020 und vom 26. April 2021 erstellt worden ist. Wollte die Antragstellerin diese Stellungnahme für ausreichend halten, dann hätte sie dies unmittelbar nach Erhalt des zweiten Erlaubnisbescheides zum Ausdruck bringen können und müssen, nicht jedoch mit den Arbeiten beginnen dürfen. Gegen diese Bedingung hat sich die Antragstellerin im Übrigen nicht (gerichtlich) gewehrt, sondern die Erlaubnisbescheide – soweit ersichtlich – bestandskräftig werden lassen. Zudem folgt aus der Stellungnahme auch nicht, dass sämtliche Fenster ausgetauscht werden müssten. Darin heißt es auf S. 2 lediglich pauschal, dass „die vorhandenen Fenster überwiegend starke Schäden aufweisen“ würden. Schließlich geht der Ersteller der Stellungnahme nicht auf die einzelnen Fenster ein und kartiert die Schäden mithin nicht. Daran änderten auch das Schreiben des Sachverständigenbüros M. vom 15. Februar 2021 sowie das neuerliche Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) E. vom 4. Februar 2021 nichts, wie die zur Vorbereitung ihres Bescheids von der Antragsgegnerin angefragten sachverständigen Ausführungen des Beigeladenen vom 9. April 2021 verdeutlichen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, ihr sei nicht ganz klar, was die Antragsgegnerin unter „Schadenskartierung" verstehe, kann dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr wäre sie bei Wahrunterstellung dieses Vortrags gehalten gewesen, sich vor Aufnahme von Arbeiten an den Fenstern bei der Antragsgegnerin entsprechend zu erkundigen. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. November 2022. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, mit dem Fensteraustausch begonnen zu haben, obwohl die geforderte Schadenskartierung nicht vorliegt. Zum Erhalt der noch nicht zerstörten schützenswerten Substanz ist eine sofortige Stilllegung der Bauarbeiten erforderlich. Derartige Substanz scheint nach Aktenlage auch weiterhin vorhanden zu sein. Dafür spricht das Angebot des Schreinermeisters K. T. an die Antragstellerin vom 14. August 2022, welches unter dem 14. November 2022 an die Antragsgegnerin übersandt worden ist. Danach wurde der Auftrag über die Erneuerung von Fensterfuttern erteilt. Auf S. 3 des Angebots werden als Montagearbeiten „Vorhandene Fensterrahmen ausbauen und entsorgen, neue Fensterfutter mit Kompriband fachgerecht einsetzen jedoch ohne untere Fensterbank und Profilen“ aufgeführt. Die Antragstellerin weiß auch, dass es nicht allein um den Austausch von Fensterflügeln ging. Andernfalls hätte sie in Ermangelung einer entsprechenden Erlaubnis erst recht keine anderweitigen Arbeiten an den Fenstern vornehmen (lassen) dürfen. II. Auch die Vornahme einer eigenständigen, von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der widerstreitenden Interessen führt nicht zu einem Obsiegen der Antragstellerin. Es überwiegt das Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. November 2022 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Verfügung. Das Vollzugsinteresse findet seine Rechtfertigung darin, die noch nicht beschädigte oder zerstörte schützenswerte Substanz zu erhalten. Gegenüber diesem Vollzugsinteresse ist das Interesse der Antragstellerin daran, die Arbeiten an den Fenstern – trotz nicht vorliegender Voraussetzungen der Erlaubnis – abzuschließen und ein Hauptsacheverfahren nicht abzuwarten, als weniger gewichtig zu werten. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 22. Dezember 2022 darauf hin, dass sich die Antragstellerin in der Zwischenzeit durch typische Sicherungsmaßnahmen, etwa mit Holzbrettern, behelfen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens ist dabei in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 lediglich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes in Höhe von 5.000,00 Euro in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.