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Urteil

8 K 3665/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1222.8K3665.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.2017 in Deutschland geboren. Seinem Vater, dem somalischen Staatsangehörigen Herrn N. N1. B. , wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Februar 2014 (Az. 0000000-000) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Asylantrag der Mutter des Klägers, der somalischen Staatsangehörigen Frau J. B1. G. , wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 8. Januar 2016 (Az. 0000000-000) aufgrund eines in Italien erhaltenen Schutzstatus als unzulässig abgelehnt. Infolge einer hiergegen gerichteten Klage vor dem erkennenden Gericht – 8 K 368/18.A – wurde das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes verpflichtet, welches dieses mit Bescheid 30. Juli 2018 feststellte. Die Eltern des Klägers stellten für diesen mit Schreiben vom 27. November 2017 schriftlich einen Asylantrag, den sie auch im weiteren Verwaltungsverfahren nicht weiter begründeten. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. April 2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger einen von seinem Vater abgeleiteten subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigung nicht vorlägen. Dem am 00.00.2018 ebenfalls in Deutschland geborenen Bruder des Klägers, ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2019 (Az. 0000000-000) bestandskräftig unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen von seinem Vater abgeleiteter subsidiärer Schutz gewährt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. April 2018 ging den Eltern des Klägers am 2. Mai 2018 zu. Dagegen ist am 16. Mai 2018 Klage erhoben worden. Zur Begründung trägt der Kläger vor, in Somalia Diskriminierung zu erfahren, da seine Eltern unterschiedlichen Clans angehörten. Die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zudem vorgetragen, dass der Kläger Autist sei und ihm in Somalia deswegen eine unmenschliche Behandlung, u. a. durch die Al-Shabaab, drohe. Sie hat in der mündlichen Verhandlung Arztberichte der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin L. in Form eines Ambulanzbriefes vom 20. Mai 2021 sowie einer nachrichtlichen Mitteilung an die Hausärzte vom 15. Dezember 2021 vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 23. September 2020 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2022 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der weiteren beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu den Aktenzeichen 0000000-000, 0000000-000 und 0000000-000 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus dem in § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG genannten Grund. Der Kläger gehört aufgrund seiner Autismus-Erkrankung in Somalia der sozialen Gruppe psychisch erkrankter Menschen an. Das Gericht ist nach den vorgelegten Attesten und dem Eindruck von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass Kläger an einer psychischen Störung in Form eines frühkindlichen Autismus leidet. Dies belegen die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztberichte. Insbesondere der Ambulanzbrief vom 20. Mai 2021 führt die dahingehende Diagnostik unter Darstellung der Symptomatik und Anamnese nachvollziehbar und überzeugend auf. Diese Darstellung deckt sich mit den Verhaltensweisen, die das Gericht während der mündlichen Verhandlung von dem Kläger wahrnehmen konnte. Aufgrund dieser psychischer Erkrankung zählt der Kläger zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG und ist wegen diesem persönlichen Merkmal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt. Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben. Eine Gruppe von Personen stellt danach eine bestimmte soziale Gruppe dar, wenn diese ein gemeinsames Merkmal kennzeichnet, das sie aus der Gesellschaft ausgrenzt, das aber nicht die Personen miteinander verbinden muss. Es bedarf einer deutlich abgrenzbaren Identität und Betrachtung als andersartig in der Gesellschaft. Vgl. VG München, Urteil vom 18. Mai 2017 – M 24 K 16.34687 –, juris, Rn. 19. Nach der Begründung der Europäischen Kommission zu dem der nationalen Norm zugrunde liegenden Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie handelt es sich bei der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe um eine bewusst allgemein gehaltene Formulierung, die umfassend auszulegen ist. Die Auslegung kann insbesondere auch dahin gehen, dass Gruppen von Menschen umfasst sind, die nach dem Gesetz als „minderwertig“ oder Menschen „zweiter Klasse“ gelten, wodurch die Verfolgung durch Privatpersonen oder sonstige nichtstaatliche Akteure stillschweigend geduldet wird. Vgl. die Wiedergabe der Kommissionsbegründung zur insoweit unveränderten Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Anerkennungsrichtlinie, BR-Drucks. 1017/01, S. 24. Nach diesen Maßgaben gehört der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung als angeborenes bzw. nicht abänderbares Merkmal in Somalia einer sozialen Gruppe an. Denn an einer – jedenfalls äußerlich wahrnehmbaren – psychischen Krankheit erkrankte Menschen werden in Somalia als minderwertig und von bösen Geistern besessen angesehen und daher gesellschaftlich ausgegrenzt. Sie können sich unmenschlicher Behandlung in Form angewandter „Heilpraktiken“ zudem auch nicht mittels staatlichen Schutzes erwehren. Den vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die Gruppe der psychisch erkrankten Personen in Somalia einer starken Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt ist. Psychische Erkrankungen werden dort oftmals als Wille Gottes bzw. vorbestimmtes Schicksal wahrgenommen. In der Folge kommt es in der breiten Bevölkerung oftmals zu einer gesellschaftlichen Isolation. Herabwürdigende und gefährliche kulturelle Praktiken, wie das Anketten von Personen, sind nicht nur weit verbreitet, sondern auch gesellschaftlich und medizinisch akzeptiert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. April 2022 – 8 K 2632/19.A –, juris, Rn. 31 f.; ACCORD, Somalia, Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen vom 30. April 2020, S. 1, 3; ACCORD, Somalia, Umgang mit psychisch kranken Personen - Zugang zu Behandlung von psychischen Erkrankungen - Umgang mit alkoholabhängigen Personen und Gefährdung - Behandlungsmöglichkeiten von Alkoholabusus vom 19. April 2021, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 27. Juli 2022, S. 231 f. Auch weiteren Quellen sind derartige Praktiken sowie deren weite Verbreitung in allen Landesteilen und über sämtliche Gesellschaftsschichten hinweg in Somalia zu entnehmen: Menschen mit psychischen Erkrankungen begegnen einem hohen Grad an Diskriminierung und Misshandlungen, bspw. in Form von willkürlichen Festnahmen, Einnahme von Zwangsmedikation oder sie werden zu Hause angekettet. Vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020 – Somalia, herausgegeben im Dezember 2019, S. 23 (abrufbar unter: https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/hno_2020-for_somalia.pdf (zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022). Sie gelten als verrückt und werden, wenn ihre psychische Krankheit äußerlich wahrnehmbar ist, als unwürdig, schlechte Muslime, besessen und Menschen zweiter Klasse behandelt. Sofern eine psychische Erkrankung einmal offenbar geworden ist, besteht keine volle Reintegrationsmöglichkeit mehr in die Gesellschaft, da es sich nach der gesellschaftlichen Überzeugung um einen dauerhaft anhaltenden Makel handelt. Psychisch kranke Männer sollen nach dem Gesetz nicht heiraten, da sie nicht dazu in der Lage gesehen werden, für eine Familie zu sorgen. Vgl. UNCHR, Culture, context and mental health of Somali refugees, 2016, S. 50 (abrufbar unter: https://www.unhcr.org/5bbb73b14.pdf , zuletzt abgerufen am 27. Dezember 2022). Nach Schätzungen der WHO erleiden etwa 90 % derjenigen psychisch kranken Menschen, die nach Hilfe suchen, mindestens einmal in ihrem Leben die Situation eines Angekettet-Werdens. Hierbei werden Verletzungen der angeketteten Person, insbesondere an Armen und Beinen, in Kauf genommen. Häufig werden psychisch kranke Personen nicht nur während einer „akuten Krankheitsphase“, sondern über längere Zeiträume von mehreren Monaten eingesperrt und angekettet. In manchen Fällen sind Ankettungen über mehrere Jahre, bis hin zu einem Zeitraum zwischen acht und 13 Jahren, bekannt geworden. Vgl. WHO, A Situation Analysis of Mental Health in Somalia, Oktober 2010, S. 21. f. (abrufbar unter: https://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2010_EN_736.pdf?ua=1 , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022UK Home Office: Country Background Note Somalia, Dezember 2020, S. 30 ff. (abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2042590/Somalia_-_background_note_-_CPIN_-_v1.0__GOV.UK_.pdf , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022). Das Anketten von Patienten ist eine weitverbreitete Praxis in Somalia, sowohl in Krankenhäusern als auch im Privaten. Insbesondere für Familien, die mit der Versorgung eines psychisch kranken Angehörigen betraut und überfordert sind, handelt es sich mehr um einen Akt der Verzweiflung als um einen solchen der Grausamkeit. Da das Opfer eines Übergriffs durch die psychisch kranke Person bei einem ggf. unkontrolliert aggressiven Verhalten Kompensation von der Familie verlangen kann, greifen Familienangehörige zur Vermeidung derartiger – für die Familie wirtschaftlich kaum tragbarer – Ansprüche zum Anketten des psychisch kranken Familienangehörigen. In Krankenhäusern wird das Anketten zumeist als Akt der Bestrafung angewandt, wenn Patienten den Anweisungen der Ärzte nicht folgen (können), sich aggressiv verhalten oder zu fliehen versuchen. Zudem wird das Anketten in religiösen Heilzentren als Bestandteil der traditionellen Heilmethoden angewandt, in die Familien in Somalia vertrauen. Vgl. The New Humanitarian, Inside Somalia’s mental health emergency, Artikel vom 26. Juni 2019 (abrufbar unter: https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2019/06/26/somalia-mental-health-emergency , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022); UNCHR, Culture, context and mental health of Somali refugees, 2016, S. 48 (abrufbar unter: https://www.unhcr.org/5bbb73b14.pdf , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022). Weitere traditionelle Heilmethoden werden in Form von Verbrennungsritualen durchgeführt, bei denen von Krankheit betroffene Körperteile mittels brennender Kohle- oder Holzstücke verödet werden. Hierdurch soll die Ursache der Krankheit ausgetrocknet werden. Bei psychisch erkrankten Personen wird dieses Ritual auf der Stirn, der Schläfe oder im Nackenbereich durchgeführt. In Ausnahmefällen, jedoch landesweit verbreitet, werden psychisch erkrankte Menschen über Nacht mit einer Hyäne in eine Hütte gesperrt. Hyänen gelten hierbei als spirituelle Tiere, die alles sehen können, insbesondere auch die bösen Geister, die die Krankheit auslösen sollen. Diese soll die Hyäne austreiben, indem sie den Betroffenen kratzen und beißen soll, was in Einzelfällen auch bereits zum Tod geführt haben soll. UNCHR, Culture, context and mental health of Somali refugees, 2016, S. 48 (abrufbar unter: https://www.unhcr.org/5bbb73b14.pdf , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022); Vgl. WHO, A Situation Analysis of Mental Health in Somalia, Oktober 2010, S. 24 (abrufbar unter: https://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2010_EN_736.pdf?ua=1 , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022). Psychisch kranke Menschen werden in der Gesellschaft stigmatisiert, was sich im Alltag durch ein Bewerfen mit Steinen oder andere gewalttätige Übergriffe äußern kann. Bisweilen werden psychisch kranke Menschen auch auf der Straße von einem Mob verfolgt und beschimpft. Nach statistischen Erhebungen wurden zwischen 12 und 28 % der Patienten in einem Krankenhaus in Bosaso in den Jahren 2003 und 2005 bei ihrem ersten Aufenthalt dort in Ketten gelegt. Zudem sind Festnahmen psychisch kranker Menschen bekannt. Diese Festnahmen erfolgen meist auf Bitten der Familie gegenüber der Polizei oder bspw. bei obdachlosen Menschen durch die lokalen Behörden bzw. die Polizei selbst wegen auffälligen Verhaltens der Betroffenen. Vgl. WHO, A Situation Analysis of Mental Health in Somalia, Oktober 2010, S. 21 ff. (abrufbar unter: https://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2010_EN_736.pdf?ua=1 , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022); The New Humanitarian, Inside Somalia’s mental health emergency, Artikel vom 26. Juni 2019 (abrufbar unter: https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2019/06/26/somalia-mental-health-emergency , zuletzt abgerufen am: 27. Dezember 2022). Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund dieses persönlichen Merkmals auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mangels Vorverfolgung erstmals – eine derart gravierende Handlung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, dass eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte zu befürchten steht. Zwar kann nach der oben dargestellten Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, dass jedem psychisch kranken Menschen in Somalia mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine gravierende Menschenrechtsverletzung in Form des (monate- bis jahrelangen) Ankettens oder einer Festnahme droht. Hierbei sind insbesondere der individuelle Kontext des jeweiligen Krankheitsbildes sowie das familiäre Umfeld zu berücksichtigen. Im Fall des in Deutschland geborenen Klägers stellt sich die Situation bei einer unterstellten Rückkehr nach Somalia jedoch wie folgt dar: Der Kläger besitzt nach den glaubhaften Angaben seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung über keine nahen oder sonst schutzbereiten Familienangehörigen in Somalia mehr. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wären der minderjährige Kläger und seine Mutter grundsätzlich auf sich allein gestellt. Zwar entfallen mangels naher familiärer Angehöriger vor Ort einerseits potentielle private Akteure, die für eine Internierung bzw. Ankettung verantwortlich sein können. Andererseits fehlt es jedoch mangels familiärer Unterstützung vor Ort zugleich an Personen, die den Kläger vor etwaiger Stigmatisierung abschirmen können. Diese Schutzfunktion könnte auch seine Mutter, bei der er in Deutschland lebt und die in eine Rückkehrprognose einzubeziehen ist, nicht erfüllen. Es kann insoweit dahinstehen, ob zudem auch der jüngere Bruder des Klägers in diese Prognose mit einzustellen ist. Auch ohne die Betreuung eines weiteren minderjährigen Kindes wird es der Mutter des Klägers aller Voraussicht nach nämlich nicht möglich sein, den Kläger bei einem krankheitsbedingt auffälligen Verhalten auf der Straße, beim Arzt oder ggf. in der Schule vor den oben genannten gesellschaftlichen Folgen zu bewahren. Es erscheint daher vielmehr wahrscheinlich, dass der Kläger ohne nennenswerten familiären Rückhalt in der Gesellschaft in die Gefahr einer von den somalischen Behörden veranlassten Festnahme gerät, mittels derer sein auffälliges Verhalten – bisweilen ausweislich der Arztberichte und Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung in Form lauter Schreie – zu unterbinden versucht würde. Auch das Szenario einer Verfolgung auf offener Straße unter Bewurf von Steinen mit erheblichen Verletzungsfolgen aufgrund seines von der Gesellschaft als „besessen“ wahrgenommenen Verhaltens ist nicht ausgeschlossen. Sofern der Kläger bzw. seine Mutter ärztliche Hilfe suchen sollten, erscheint es schließlich nicht fernliegend, dass der Kläger in diesem Kontext einer Ankettung zum Opfer fallen kann. Denn auch insoweit ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Verhalten des Klägers als anhaltende krankhafte bzw. besessene Phase gedeutet wird und zu der oben beschriebenen Praxis führt, ohne dass seine Mutter dies wirksam verhindern könnte. Die Anwendung jedenfalls dieser genannten Behandlungen ist nach der Erkenntnislage auch derart verdichtet, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Festnahme oder Ankettung konkret für den Kläger besteht. Aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Akzeptanz für derartige Praktiken sowie teils auch staatlich veranlasster Internierungen werden psychisch kranken Menschen – wie dem Kläger – nach der Erkenntnislage Behandlungen zuteil, gegen die sie keinen staatlichen Schutz ersuchen können. Dass derartige Praktiken weit überwiegend von privaten Akteuren ausgeübt werden, steht der Annahme des Flüchtlingsschutzes nach § 3c Nr. 3 AsylG wegen dieses mangelnden staatlichen Schutzes gegen jene akzeptierten Handlungen nicht entgegen. Wegen der landesweit verbreiteten und akzeptierten dargestellten Praktiken steht dem Kläger auch keine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.