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Urteil

18 K 3792/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1216.18K3792.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G01, Flurstücke Nr. N01, N02, N03, gelegen in der A.-straße in E.-D.. Die Grundstücke weisen eine Gesamtfläche von 908 qm auf. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2011, bestandskräftig seit dem 17. November 2014 (Aktenzeichen N04), wurden der Neubau der B 000n – Ortsumgehung E.-D. – und der 4-streifige Ausbau der B000/V.-straße von Bau-km 0+090 bis Bau-km 5+538 planfestgestellt. Der Grunderwerbsplan sieht eine teilweise Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke – insgesamt 679 qm – für das Vorhaben vor. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde die Frage nach einer möglichen Existenzgefährdung des Klägers auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens verneint. Hiernach bilde das Grundstück für sich alleine keine wirtschaftliche Existenzgrundlage, da der marktüblich zu erzielende Ertrag für eine auskömmliche Existenz nicht ausreiche. Mit Vertrag vom 20. Juni 2013 vermietete der Kläger die streitgegenständlichen Grundstücke – wie bereits zuvor seit 2003 an einen anderen Mieter – als Verkaufsfläche für den An- und Verkauf von Automobilen an die L. GmbH. Hierbei wurden eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren – bis zum 30. Juni 2023 – mit einer Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre sowie ein monatlicher Mietzins von 800 Euro vereinbart. Eine Baugenehmigung für die Nutzung der Grundstücke als Autohandel bestand nicht. Mit Schreiben vom 4. März 2016 unterbreitete das Land Nordrhein-Westfalen, dem gemäß Art. 90 Abs. 3 GG die Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrage des Bundes obliegt, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb Straßenbau NRW), dem Kläger ein erstes Kaufangebot. Hierin stufte es die betreffenden Grundstücke als Gewerbebauland ein und bot einen Kaufpreis von 95 Euro/qm an. Zudem bat es um Rücksendung einer Bauerlaubnis innerhalb von zwei Wochen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2016 lehnte der Kläger das Angebot ab und teilte mit, dass „unter Hinweis auf § 16 EEG NRW nur eine Entschädigung in Land in Frage“ komme. Ein entsprechender Antrag werde bereits jetzt für ein etwaiges Entschädigungsverfahren gegenüber der Entschädigungsbehörde angekündigt. Die Voraussetzungen des § 16 EEG NRW lägen vor, da der Kläger die Parzellen zur Deckung seiner Altersvorsorge erworben habe und durch diese feste monatliche Mieteinnahmen erziele. Alleine durch die Entschädigung in geeignetem Ersatzland sei diese Bewirtschaftung ohne Einbußen weiter vorzunehmen. Eine Entschädigungsleistung in Geld sei „nicht akzeptabel“. Zum einen müsse der Kläger durch die Geldzahlung in die Lage versetzt werden, ein Alternativgrundstück mit den vorgenannten Bewirtschaftungsmöglichkeiten zu erwerben, und zum anderen fielen noch weitere Nebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Notarkosten, an. Nach seiner Kenntnis befinde sich direkt gegenüber seines Grundstücks ein vergleichbares Grundstück, welches im Eigentum der Stadt E. stehe und so bewirtschaftet werden könne, dass weder ihm noch seinem Mieter Ausfälle drohten. Daneben sei das Angebot einer Entschädigung von nur 95 Euro/qm inakzeptabel, da bereits die Bodenrichtwerte dieses Gebietes von einem Wert von mindestens 200 Euro/qm ausgingen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW reagierte hierauf mit Schreiben vom 6. April 2016 und wies darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersatzland nicht bestehe, da die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren geltend gemachte Existenzgefährdung bei der Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht bestätigt worden sei. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei dennoch bei der Stadt E. nachgefragt worden, ob das vom Kläger benannte Grundstück zur Verfügung gestellt werden könne. Diese habe jedoch mitgeteilt, dass weder diese noch andere Ersatzflächen angeboten werden könnten. Der klägerseitig angeführte Bodenrichtwert in Höhe von 200 Euro/qm beziehe sich ausschließlich auf Wohnbauflächen. Der maßgebliche aktuelle Bodenrichtwert für Gewerbelandflächen sei dagegen mit 95 Euro/qm ausgewiesen. Am gleichen Tag stellte der Landesbetrieb Straßenbau NRW beim Beklagten einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren am 24. Mai 2016 konnte eine Einigung zwischen dem Kläger und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW nur insofern erzielt werden, als Letzterer sich mit der Komplettübernahme der Flurstücke einverstanden erklärte, weil der verbleibende Teil bei einer bloßen Teilinanspruchnahme unwirtschaftlich und ohne Zuwegung sei. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 setzte der Beklagte die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträgerin mit Wirkung zum 20. Juni 2016 vorzeitig in den Besitz der streitgegenständlichen Grundstücke. Die L. GmbH stellte daraufhin ihre monatliche Mietzinszahlung an den Kläger ein. Im Rahmen eines Besprechungstermins am 19. Juli 2016 mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW äußerte der Kläger erneut den Wunsch, eine adäquate Fläche zur Verfügung gestellt zu bekommen, auf der er eine entsprechende Miete von 800 Euro für seine Altersvorsorge erwirtschaften könne. Für die angebotene Entschädigung in Höhe von 95 Euro/qm könne er keine Ersatzflächen finden. Weiter komme hinzu, dass er Grunderwerbssteuer und Maklerkosten zahlen müsse. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW bot dem Kläger als Entschädigung für die eingestellten Mietzinszahlungen Umorientierungskosten in Höhe von vier Monatsmieten an. Mit Schreiben vom 1. August 2016 unterbreitete der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem Kläger ein zweites Angebot in Höhe von insgesamt 89.340,10 Euro, welches auf einem Eigengutachten vom 20. Juli 2016 basierte. Dieses ordnete die Grundstücke als Gewerbebauland ein und legte einen Bodenrichtwert von 95 Euro/qm zugrunde. Das Angebot enthielt zudem Umorientierungskosten in Höhe von vier Monatsmieten abzüglich der Verzinsung des Verkehrswertes, namentlich 2.880,10 Euro. Der Kläger nahm auch dieses Angebot nicht an. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 erklärte er gegenüber dem Beklagten, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht bereit sei, ein akzeptables Angebot zu unterbreiten, welches die Mietausfälle beinhalte. Die Verzinsung der späteren Entschädigung reiche nicht aus, um die Vermögensnachteile zu kompensieren, weshalb der konkrete Nutzungsentgang auszugleichen sei. Auch ein Vorabvertrag unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsleistungen wurde vom Kläger abgelehnt. In der Folgezeit bat der Kläger den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 30. Januar 2017, den Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Durchführung des Enteignungsverfahrens aufzufordern, und kündigte an, notfalls Untätigkeitsklage zu erheben. Mit Schreiben vom 6. März 2017 stellte der Landesbetrieb Straßenbau NRW hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke einen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsantrag beim Beklagten und erklärte sich hierin mit einer Komplettübernahme der Grundstücke einverstanden. Zur weiteren Begründung seines Antrags führte er aus, dass im Zuge der Verhandlungen mit dem Eigentümer weder eine Einigung über den Eigentumswechsel in Form eines sogenannten Vorabvertrages noch über die Entschädigungshöhe der für den Neubau der Bundesstraße Nr. 000n benötigten Grundstücke habe erzielt werden können. In einem vom Beklagten daraufhin in Auftrag gegebenen Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im G.-Kreis vom 20. Oktober 2017 wurde für die in Rede stehenden Grundstücksflächen am Wertermittlungsstichtag (Tag der vorzeitigen Besitzeinweisung: 20. Juni 2016) ein Verkehrswert in Höhe von rund 140.000 Euro ermittelt. In dem Gutachten wurden die klägerischen Grundstücke maßgeblich als unbebaute Baulandfläche mit gemischter Nutzung qualifiziert. Die Nutzung im näheren Umfeld sei geprägt durch klassische Gewerbebetriebe, Wohn- und Geschäftsgebäude. Bei dem Gebiet handele es sich um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, da der Bauplan 016, der den Bereich als gewerbliche Baufläche darstelle, durch das OVG Münster am 9. Dezember 2004 (7a D 88/01.NE) für unwirksam erklärt worden sei. Auf dieser Grundlage wurde ein Bodenrichtwert von 154 Euro/qm ermittelt. Als weiterer berücksichtigungsfähiger Vermögensnachteil wurden zudem ein Einnahmeausfall bis zur Beschaffung eines Ersatzgrundstücks in Höhe von sechs Monatsmieten, mithin 4.800 Euro in Ansatz gebracht. Auch auf Grundlage dieses Gutachtens konnte zwischen den Beteiligten in der Folgezeit keine Einigung erzielt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren am 3. Mai 2018 wurden zwar die Qualitätseinstufung der betroffenen Flurstücke als unbebaute Baulandfläche und der ermittelte Bodenrichtwert von den Beteiligten grundsätzlich anerkannt. Einigkeit konnte auch hinsichtlich der Festlegung des Bewertungsstichtags (3. Mai 2018) sowie der Annahme, dass die Kosten der Freilegung und der Wert der Außenanlagen in etwa gleich hoch seien, erzielt werden. Der Kläger vertrat jedoch weiterhin die Ansicht, dass auch die entgangenen Mietzahlungen bei der Entschädigungsfestsetzung zu berücksichtigen seien. Der Gutachterausschuss verwies hingegen darauf, dass es für die Nutzung des Grundstücks als Autohandel an einer baurechtlichen Genehmigung gefehlt habe. Zudem habe der Kläger den langfristigen Mietvertrag in Kenntnis des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW verwies auf die angebotenen Umorientierungskosten und stimmte einer Zahlung in Höhe von sechs Monatsmieten zu. Der Kläger erklärte jedoch abschließend, dass er an einer Einigung über den Eigentumsübergang gegen Zahlung eines Mindestkaufpreises auf Basis des unstrittigen Bodenwertes kein Interesse habe und einen Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss erwarte. Nach einer Fortschreibung des Wertgutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im G.-Kreis vom 23. Mai 2018 lag zum Wertermittlungsstichtag (3. Mai 2018) der Grundstückswert bei 173 Euro/qm. Mit Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2019, dem Kläger zugegangen am 17. Mai 2019, wurde dem Kläger das Eigentum an der Gesamtfläche der streitgegenständlichen Grundstücke entzogen und als neue Eigentümerin die Bundesrepublik Deutschland eingesetzt (Ziffer 1). Als Verwendungszweck wurden der planfestgestellte Neubau der B 000nund der 4-streifige Ausbau der B 000/V.-straße angegeben. Als Entschädigung für den Rechtsverlust an Grund und Boden wurde auf Grundlage des fortgeschriebenen Wertgutachtens vom 20. Oktober 2017 eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 156.664 Euro zuzüglich Umorientierungskosten in Höhe von sechs Monatsmieten, also 4.800 Euro festgesetzt. Entsprechend den Ausführungen im Gutachten wurden ein Quadratmeterpreis von 173 Euro, für die Außenanlage ein Wert von 9.600 Euro und für den Freilegungsaufwand ein Wert von 10.020 Euro zugrunde gelegt. Der Betrag ist vom 20. Juni 2016 (Tag der vorzeitigen Besitzeinweisung) an mit 2% (sic!) jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Enteignungsvoraussetzungen gemäß § 19 FStrG i.V.m. § 4 EEG NRW vorlägen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe sich insbesondere auch im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG NRW ernsthaft um den freihändigen Erwerb der verfahrensbetroffenen Grundstücksflächen zu angemessenen Bedingungen bemüht. Mit Schreiben vom 1. August 2016 habe dieser dem Kläger den Abschluss eines Vorabvertrages über eine Kaufsumme von 89.340,10 Euro unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche angeboten. Hierbei habe er sich auf das Gutachten seines Sachverständigen vom 20. Juli 2016 gestützt. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit des Angebots als verfahrensrechtliche Voraussetzung der Enteignung komme es auf die Vertretbarkeit des Angebotes an und nicht darauf, dass das unterbreitete Angebot den objektiv richtigen Wert treffe. Dass zur Entschädigung des Rechtsverlustes zunächst ein Betrag in Höhe von 95 Euro/qm angeboten worden sei, der Gutachterausschuss diesen Wert jedoch später mit 154 Euro/qm ermittelt habe, liege darin begründet, dass ein unterschiedlicher Entwicklungszustand zugrunde gelegt worden sei. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe die Ausführungen des Gutachterausschusses anerkannt und der Bewertung als gemischte Baufläche zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die angebotene Entschädigung sachwidrig gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Entgangene Mieteinnahmen seien nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EEG NRW nicht zu ersetzen, da die Vermietung nicht gewerbsmäßig erfolgt sei, sondern lediglich Nebeneinkünfte darstelle. Die Mieteinnahmen als Altersvorsorge seien auch keine nach Art. 14 GG schützenswerte Rechtsposition. Es bestehe insoweit auch kein Vertrauensschutz, da der Planfeststellungsbeschluss bereits vor Mietvertragsschluss bekannt gewesen sei. Am 17. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Bereits im Planfeststellungsverfahren habe er auf seine Existenzgefährdung hingewiesen, wenn er das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken und die damit verbundenen Mieteinahmen verliere. Soweit die im Planfeststellungsbeschluss dargestellte Ansicht des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss komme, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben sei, da der marktüblich mit dem Grundstück zu erzielende Betrag für eine auskömmliche Existenz nicht ausreiche, sei dies nicht nachvollziehbar. Er habe dargelegt, dass die Mieteinnahmen aus dem Grundstück nur einen Teil seiner wirtschaftlichen Existenz beträfen und insbesondere seine Altersversorgung regelten. Dass ein Grundstück alleine eine wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr reiche aus, wenn das Grundstück in Kombination mit anderen Einnahmequellen die Gesamtgrundlage sichere. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe die notwendigen Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nicht eingehalten. Die Enteignung sei auch nach unanfechtbarem Planfeststellungsbeschluss nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2 EEG NRW nachweislich ernsthaft bemüht habe, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Dies sei nur der Fall, wenn er ein Angebot abgegeben habe, das angemessen sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei seit dem 17. November 2014 bestandskräftig, sodass sich der Landesbetrieb Straßenbau NRW ab diesem Datum um den freihändigen Erwerb hätte bemühen müssen. Er habe sich jedoch erst mit Schreiben vom 4. März 2016 an den Kläger gewandt und für die Grundstücksflächen lediglich einen Preis in Höhe von 95 Euro/qm angeboten. Dieses Angebot sei nicht angemessen, da der Landesbetrieb Straßenbau NRW sich lediglich auf einen angeblichen Bodenwert berufen habe, ohne jedoch die Besonderheiten des Grundstücks berücksichtigt zu haben. Dieses sei vollständig eingefriedet, mit Recycling-Material befestigt und befahrbar. Zudem existiere ein Mietverhältnis bis zum 30. Juni 2023. Das Angebot habe sich jedenfalls nicht an dem orientiert, was im Falle einer hoheitlichen Enteignung festzusetzen wäre, da der im Enteignungsverfahren ermittelte Bodenwert 154 Euro/qm betrage. Auch habe er, der Kläger, bei einer notwendigen Ersatzbeschaffung zusätzlich Grunderwerbssteuer und sonstige Grunderwerbsnebenkosten zu tragen. Das Angebot sei zudem in zeitlicher Hinsicht unangemessen, da der Landesbetrieb Straßenbau NRW sich erst zwei Wochen vor der erstrebten Übernahme des Grundstücks mit ihm in Verbindung gesetzt und so unverhältnismäßigen Zeitdruck erzeugt habe. Auch nach der erfolgten Besitzeinweisung habe der Landesbetrieb Straßenbau NRW kein vernünftiges und angemessenes Angebot unterbreitet und sich fast neun Monate Zeit gelassen, um das Enteignungsverfahren zu beginnen. Hiermit habe er seine wirtschaftlich stärkere Position ausgenutzt, um ihn, den Kläger, unter Druck zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes solle ein zu Entschädigender mit der Entschädigungssumme in die Lage versetzt werden, an anderer Stelle ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben, was mit allen bisherigen Angeboten nicht möglich gewesen sei. Einem Vorabvertrag mit Mindestkaufpreis habe daher nicht zugestimmt werden können. Auch der jetzt durch den Gutachterausschuss ermittelte Verkehrswert ermögliche es ihm, dem Kläger, nicht annähernd, ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben. Weiterhin sei der Landesbetrieb Straßenbau NRW den wiederholten Aufforderungen auf Ersatz des Mietausfalls nicht nachgekommen, was ihn, den Kläger, in seiner Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG verletze. Er beziehe keine öffentliche Rente und finanziere seine Altersversorgung und seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Mieteinkünften. Der Kläger beantragt, Ziffer (1) des Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses des Beklagten vom 14. Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss und trägt ergänzend vor: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der verfahrensbetroffenen Grundstücksflächen zu angemessenen Bedingungen bemüht. Dessen Angebot habe die Gegebenheiten des Grundstücks hinreichend berücksichtigt, die Verhandlungen seien im Wesentlichen daran gescheitert, dass der Kläger nur eine Entschädigung in Ersatzland habe akzeptieren wollen. Ersatzland habe der Landesbetrieb Straßenbau NRW jedoch nicht anbieten müssen, da im Planfeststellungsverfahren gutachterlich festgestellt worden sei, dass keine Existenzgefährdung vorliege. Soweit der Kläger sich gegen diese im Planfeststellungsbeschluss erfolgte Feststellung wende, könne dies im Rahmen des Enteignungsverfahrens keine Berücksichtigung mehr finden. Der Kläger habe die vorliegenden Entschädigungsangebote allein deshalb als unangemessen angesehen, weil sie seinen unbegründeten Forderungen nach Ersatzland und Mietfortzahlung nicht entsprochen hätten. Auch sei er mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Vorabvertrag mit Mindestkaufpreis unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche abzuschließen, um frühzeitig ein neues Grundstück erwerben zu können. Vor diesem Hintergrund könne nicht die Rede davon sein, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine wirtschaftlich stärkere Position ausgenutzt und das Verfahren unnötig in die Länge gezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziffer (1) des Enteignungs- und Entschädigungsbeschlusses des Beklagten vom 14. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Enteignung in Ziffer (1) des Beschlusses des Beklagten vom 14. Mai 2019 ist § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz – EEG NRW) i.V.m. § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EEG NRW kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 EEG NRW enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen. Gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG ist die Enteignung zulässig, wenn ein Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht geltend macht und sie zur Unterhaltung eines nach § 17 Abs. 1 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. § 4 Abs. 3 Satz 1 EEG NRW ergänzt diese Regelung dahingehend, dass ein Planfeststellungsbeschluss, wenn dieser für das Vorhaben nach anderen Gesetzen erforderlich ist, unanfechtbar sein muss oder ein Rechtsmittel gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben darf. Die Enteignung setzt nach § 4 Abs. 2 EEG NRW weiter voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Zulässigkeit der Enteignung steht aufgrund des planfestgestellten Straßenbauvorhabens dem Grunde nach fest (I.). Dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Enteignungsantragstellerin kein angemessenes Angebot für den freihändigen Erwerb abgegeben hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses (II.). Schließlich hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW glaubhaft gemacht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorhergesehenen Zweck verwendet wird (III.). I. Die Zulässigkeit der Enteignung, mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EEG NRW dem Kläger das Eigentum an seinen streitgegenständlichen Grundstücken entzogen wird, steht gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG dem Grunde nach fest. Der Enteignung lag ein durch den Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 14. September 2011 nach § 17 FStrG planfestgestelltes Straßenbauvorhaben, namentlich der Neubau der B 000n – Ortsumgehung E.-D. – und der 4-streifige Ausbau der B000/V.-straße zugrunde. Der seit dem 17. November 2014 bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss entfaltet enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06 – 1 BvR 848/06 – juris Rn. 5, und entscheidet aufgrund seiner Bindungswirkung abschließend und verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung. Dies betrifft vor allem die Frage, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl dient und ob die Enteignung für die Zweckerreichung erforderlich ist. Hieraus folgt, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Enteignungsentscheidung nicht mehr deren grundsätzliche Zulässigkeit gerügt werden kann. Derartige Angriffe sind allein im Rahmen einer Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses möglich und zumutbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06 – 1 BvR 848/06 – juris Rn. 15. In seiner räumlichen Wirkung betrifft der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss auch die klägerischen streitgegenständlichen Grundstücke. Dem Grunderwerbsverzeichnis ist zu entnehmen, dass zur Durchführung der Baumaßnahme eine ca. 174 qm große Fläche aus dem klägerischen Grundstück Flurstück Nr. N01, eine 118 qm große Fläche aus dem klägerischen Grundstück Flurstück Nr. N02 und eine 287 qm große Fläche aus dem klägerischen Grundstück Flurstück Nr. N03 jeweils der G01 benötigt wird. II. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat dem Kläger vor Einleitung des Enteignungsverfahrens zwar kein angemessenes Angebot zum freihändigen Erwerb der verfahrensbetroffenen Grundstücksflächen unterbreitet (1.). Dies führt vorliegend aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Enteignungsbeschlusses, denn der Kläger war nicht berechtigt, eine Entschädigung in Geld dem Grunde nach abzulehnen und stattdessen eine Entschädigung in Land zu verlangen (2.). 1. Ein freihändiges Angebot nach § 4 Abs. 2 EEG NRW ist angemessen, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen, also der Entschädigung für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile, einigermaßen vollständig ist und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht. Vgl. bezogen auf das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG): VGH München, Beschluss vom 5. Januar 2016 – 8 ZB 15.951 – juris Rn. 15. Nach § 10 Abs. 1 EEG NRW bemisst sich die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Bezogen auf § 4 Abs. 2 EEG NRW kommt es allerdings letztlich (nur) auf die Vertretbarkeit des Angebots an. Um ein vertretbares Angebot handelt es sich regelmäßig dann, wenn es sich in Bezug auf die verschiedenen Entschädigungspositionen auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte sachverständige Ermittlungen stützen kann, seinem allgemeinen Inhalt nach der jeweiligen Sachlage entspricht und sich in der Höhe des Kaufpreises am objektiven Wert des Grundstücks orientiert. Das Gutachten eines unabhängigen Gutachterausschusses erfüllt dabei regelmäßig diese Voraussetzungen. Vgl. wiederum VGH München, Beschluss vom 5. Januar 2016 – 8 ZB 15.951 – juris Rn. 15. Ob es die im Zivilrechtsweg in letzter Instanz zu findende Enteignungsentschädigung im Ergebnis verfehlt, ist dagegen unerheblich. Der objektive Wert eines Grundstücks ist ständigen Wandlungen unterworfen und seine Bestimmung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, über deren Heranziehung zumeist unterschiedliche Auffassungen möglich und vertretbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – IV C 57.65 – juris Rn. 20. Gemessen daran hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem Kläger weder in seinem Schreiben vom 4. März 2016 noch in seinem Schreiben vom 1. August 2016 ein angemessenes Angebot unterbreitet, als er dem Kläger für seine Grundstücke einen Kaufpreis in Höhe von 95 Euro/qm anbot. Denn die angebotene Kaufpreishöhe entsprach nicht annähernd der zu erwartenden Enteignungsentschädigung. Sie basierte auf der fehlerhaften Einordnung der Grundstücksflächen als Gewerbebauland gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Tatsächlich liegen die Grundstücke baurechtlich in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, sodass ein deutlich höherer Quadratmeterpreis hätte angeboten werden müssen. Mangels wirksamen Bebauungsplans richtet sich die baurechtliche Einordnung nach § 34 BauGB. Die Unvertretbarkeit der Annahme eines Gewerbegebiets i.S.d. § 8 BauNVO ergibt sich bereits daraus, dass die in unmittelbarer Nähe zu den klägerischen Grundstücken vorhandene Wohnbebauung in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig ist. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat sich hinsichtlich der Bewertungsfaktoren auch nicht auf sachgerechte sachverständige Ermittlungen gestützt. Seinem ersten Angebot vom 4. März 2016 lag augenscheinlich keinerlei gutachterliche Stellungnahme zugrunde. Sein zweites Angebot vom 1. August 2016 basierte lediglich auf einem Eigengutachten und nicht auf der Einschätzung eines unabhängigen Gutachterausschusses. Vielmehr ermittelte gerade der im Rahmen des Enteignungsverfahrens von der Beklagten eingeschaltete unabhängige Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert von zunächst 154 Euro/qm, da dieser die Grundstücke baurechtlich als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) einordnete. Die Differenz zwischen dem vom Landesbetrieb Straßenbau NRW angebotenen (95 Euro/qm) und dem im Entschädigungsverfahren zugrunde gelegten Bodenrichtwert (154 Euro/qm) ist auch so beträchtlich, dass von einem in etwa der Enteignungsentschädigung entsprechenden Angebot nicht mehr die Rede sein kann. Vgl. zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung BGH, Urteil vom 1. März 1984 – III ZR 197/82 – juris Rn. 21, wonach ein Angebot, welches lediglich 4/5 bzw. 2/3 der Entschädigungssumme erreicht, nicht mehr als angemessen anzusehen ist. 2. Da der Kläger jedoch eine Entschädigung in Geld kategorisch abgelehnt hat und stattdessen eine Entschädigung in Land verlangte, ohne dass hierzu die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, führt die Unangemessenheit des freihändigen Angebots nicht zur Rechtswidrigkeit des Enteignungsbeschlusses. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW war nach dem erstmaligen Verlangen einer Entschädigung in Land auch nicht mehr gehalten, sein finanzielles Angebot nachzubessern. Die Anforderung, dass der Einleitung eines Enteignungsverfahrens sachgerechte Verhandlungen über den freihändigen Erwerb vorausgehen müssen, findet ihre Grenze dort, wo dies unter den gegebenen Umständen unzumutbar oder aus besonderen Gründen von vornherein aussichtslos ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Eigentümer seinerseits auf unzumutbaren Forderungen beharrt, ohne dass im Falle der Enteignung ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegeben wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 – IV C 156.65 – juris Rn. 13; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 87 Rn. 81. Kann etwa aufgrund der grundsätzlichen Weigerung des Eigentümers, eine Geldentschädigung zu akzeptieren, die Ablehnung auch eines angemessenen Angebots als sicher angesehen werden, braucht der Enteignung ein solches ausnahmsweise nicht vorauszugehen. Denn gibt der Eigentümer durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen, dass er zu einer freihändigen Veräußerung des beanspruchten Grundstücks nur gegen Bereitstellung von Ersatzland bereit ist, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat, ist ein erneutes – angemessenes – Angebot regelmäßig unnütz und würde eine leere Förmlichkeit darstellen. Vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1980 – III ZR 27/77 – juris Rn. 20, und vom 16. Dezember 1982 – III ZR 123/81 – juris Rn. 20. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für das Verhalten des Eigentümers ist hierbei der Zeitraum vor Stellung des Enteignungsantrags – hier mit Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 6. März 2017 –, da in diesem Zeitraum auch ein etwaiges – angemessenes – Angebot durch den Enteignungsbegünstigten erfolgen müsste. Dies zugrunde gelegt weigerte sich der Kläger vorliegend grundsätzlich, eine Geldentschädigung anzunehmen. Insbesondere mit Schreiben vom 8. März 2016, mit dem der Kläger auf das erste Angebot des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 4. März 2016 reagierte, brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er nur eine Entschädigung in Ersatzland akzeptieren werde. So äußerte er unter anderem, dass „unter Hinweis auf § 16 EEG NRW nur eine Entschädigung in Land in Frage“ komme. Er kündigte außerdem an, einen entsprechenden Antrag im Entschädigungsverfahren zu stellen, da die Voraussetzungen der vorgenannten Norm vorlägen. „Alleine durch die Entschädigung durch geeignetes Ersatzland“ könne er die Bewirtschaftung von Grundstücksparzellen durch Vermietung ohne Einbußen weiter vornehmen. Eine Entschädigungsleistung in Geld sei „nicht akzeptabel“. Er schlug zudem ein benachbartes Grundstück als Tauschgrundstück vor. Soweit der Kläger sich am Ende des Schreibens noch zu der angebotenen Geldentschädigung äußerte und diese auch ihrer Höhe nach als inakzeptabel bezeichnete, lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass er grundsätzlich auch mit einer – höheren – Geldentschädigung zufrieden gewesen wäre. Aufgrund der gewählten Formulierung „auch in dieser Höhe inakzeptabel“ und in Zusammenhang mit den vorgenannten Aussagen, ist diese Äußerung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizontes analog § 133, § 157 BGB vielmehr so auszulegen, dass eine Geldentschädigung schon grundsätzlich als inakzeptabel angesehen wurde und lediglich ergänzend, um die generelle Ablehnung des Angebots zu unterstreichen, dessen konkrete Höhe angegriffen werden sollte. Darüber hinaus verdeutlichte der Kläger seine Weigerungshaltung gegenüber einer Geldentschädigung erneut in dem am 19. Juli 2016 anberaumten Besprechungstermin mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, in dem er den Wunsch äußerte, eine adäquate Fläche zur Verfügung gestellt zu bekommen, auf der er eine entsprechende Miete von 800 Euro erwirtschaften könne. Soweit der Kläger in Reaktion auf das zweite Angebot vom 1. August 2016 seine Kritik im Schreiben vom 7. Oktober 2016 maßgeblich darauf beschränkte, dass es die Mietausfälle nicht beinhalte, ohne dass er erneut ausdrücklich Ersatzland einforderte, ändert dies nichts. Nachdem der Kläger sowohl in Reaktion auf das erste Angebot des Landesbetriebes Straßenbau NRW als auch im Rahmen des gemeinsamen Besprechungstermins auf eine Ersatzlandentschädigung bestanden hatte, musste der Landesbetrieb Straßenbau NRW seine Reaktion auf das zweite Angebot nicht so verstehen, dass er sich nun doch grundsätzlich mit einer Geldentschädigung zufrieden geben würde. Aufgrund der Deutlichkeit, mit welcher der Kläger zuvor eine Geldentschädigung abgelehnt hatte, hätte es hierzu vielmehr einer entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung durch ihn bedurft. Jedenfalls ließ der Kläger erkennen, dass er auch eine Entschädigung, in welchem die Mietausfälle keine Berücksichtigung fänden, nicht akzeptieren werde („Auch war der Landesbetrieb nicht bereit, ein für unseren Mandant akzeptables Angebot zu unterbreiten, in welchem die Mietausfälle mitbeinhaltet sind.“). Damit unterstrich er abermals seine generelle Ablehnung gegenüber einer auf dem Verkehrswert der Grundstücke basierenden Geldentschädigung, da diese ihn nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise in die Lage versetzen würde, fortlaufende Mieteinnahmen zu generieren, wie ein entsprechendes Tauschgrundstück. Einen Anspruch auf die begehrte Entschädigung in Ersatzland hatte der Kläger nicht. Gemäß § 16 Abs. 1 EEG NRW ist im Falle des Eigentumsentzuges auf Antrag des Eigentümers die Entschädigung in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er (neben dem Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen) zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist. Daran fehlt es. Eine Angewiesenheit zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben im Sinne von § 16 Abs. 1 Var. 2 EEG NRW scheidet von vornherein aus, da hiermit nur nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten gemeint sind. Vgl. Groß, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 100 Rn. 12. Der Kläger ist aber auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Var. 1 EEG NRW zur Sicherung seiner Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit auf eine Entschädigung in Land angewiesen. Unter die Begriffe der Berufs- und Erwerbstätigkeit fallen dabei grundsätzlich solche Tätigkeiten, die auf Dauer angelegt und der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind. Bei Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist insbesondere die Systematik des Entschädigungsrechts zu beachten. Die Entschädigung in Land durchbricht dabei den in § 15 EEG NRW fixierten und generell im Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz, dass die Enteignungsentschädigung in Geld zu gewähren ist. Vgl. LT-Drucks. 10/3177, S. 60. § 16 EEG NRW soll die einschneidenden Wirkungen der Enteignung mildern und den Fällen Rechnung tragen, in denen eine Geldentschädigung kein volles Äquivalent zu dem Genommenen bedeutet. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Enteignungsbetroffene im besonderen Maße auf den Boden angewiesen ist und steigende Bodenpreise oder Landverknappung den Ankauf eines Ersatzgrundstückes unter Einsatz der Enteignungsentschädigung nicht zulassen. Vgl. zu § 100 BauGB: Groß, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 100 Rn. 1-3. Vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Fälle sind daher etwa persönlich oder mit Familienangehörigen gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe und Erwerbsgärtnereien, Handwerksbetriebe oder Gewerbebetriebe, wobei diese nicht die alleinige wirtschaftliche Lebensgrundlage des Enteignungsbetroffenen bilden müssen. Vgl. LT-Drucks. 10/3177, S. 60, in der beispielhaft Landwirte und Gärtner genannt sind. Mit dem Begriff der Berufstätigkeit sind dagegen vor allem freiberufliche Tätigkeiten einschließlich sogenannter Tätigkeiten höherer Art angesprochen. Vgl. zu § 100 BauGB: Groß, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 100 Rn. 10. Dies zugrunde gelegt ist die Vermietung der Grundstücksflächen durch den Kläger keine Erwerbs- oder Berufstätigkeit im Sinne der Norm. Denn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte stellt sich lediglich als unmittelbare wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks selbst dar, ohne dass dieses darüber hinaus einem wirtschaftlichen Betrieb oder einer Berufstätigkeit dienen würde. Dabei ist die Möglichkeit der Vermietung jedem Eigentumsrecht immanent und begründet daher keine herausgehobene Betroffenheit des Klägers gegenüber anderen Grundstückseigentümern. Wollte man die Vermietung eines Grundstücks bereits als Erwerbstätigkeit qualifizieren, würde dies das vom Gesetzgeber vorgesehene Regel-Ausnahme-System zwischen Geld- und Ersatzlandentschädigung verwässern. Denn die Vermietung eines Grundstücks wird schon aus wirtschaftlichen Gründen der Regelfall sein, wenn der Eigentümer dieses nicht selbst nutzen möchte. Auch stellt sich in Fällen der vorliegenden Art die Entschädigung in Geld regelmäßig als ausreichend dar, weil es an der besonderen ortsgebundenen Abhängigkeit von Grund und Boden fehlt. Während ein Landwirt oder Gärtner seinen Betrieb ohne geeignetes Land schlechthin nicht aufrechterhalten kann und dieses daher für ihn einen über den Verkehrswert hinausgehenden Wert verkörpert, tritt bei einem vermieteten Grundstück die Geldentschädigung in der Regel als ausreichendes Äquivalent an dessen Stelle, da das Grundstück letztlich eine bloße Vermögensanlage darstellt. In diesem Fall ist der Betroffene insbesondere nicht unbedingt auf die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzgrundstückes angewiesen, da er die an die Stelle des enteigneten Grundstücks tretende Geldentschädigung auch in anderer Weise anlegen kann. Entscheidet er sich dagegen für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks, ist er nicht in gleicher Weise ortsgebunden wie etwa Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien oder Handwerksbetriebe, da diese regelmäßig eine persönliche Tätigkeit vor Ort erfordern und zudem lokale Wirtschaftsbeziehungen pflegen werden. Im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 – III ZR 123/81 – juris Rn. 22 ff.; VGH München, Beschluss vom 11. September 1998 – 8 ZB 98.1632 – juris Rn. 4. Im Übrigen ist die Betätigung des Klägers als Vermieter auch deswegen nicht vergleichsweise schutzwürdig, weil es an einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung für die Nutzung der Grundstücke als Autohandel fehlt(e). Mit Blick auf die gesetzgeberische Intention, Ersatzland nur bei besonders herausgehobener Betroffenheit zu gewähren, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 16 EEG NRW auch die Fortführung illegaler und damit grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehender Tätigkeiten sicherstellen wollte. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses steht zudem fest, dass der Kläger nicht auf Ersatzland angewiesen ist. Das Merkmal der Angewiesenheit setzt voraus, dass die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Enteignungsbetroffenen ohne das Ersatzland vereitelt oder zumindest ernstlich gefährdet würde. Vgl. Groß, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,146. EL April 2022, § 100 Rn. 11. In dem Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2011 wurde diesbezüglich festgestellt: „Die Frage einer möglichen Existenzgefährdung wurde vom Vorhabenträger durch einen Gutachter […] geprüft. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung infolge des geplanten Neubaus der B 000n nicht gegeben ist. Das Gutachten führt zusammenfassend aus, dass das Grundstück alleine für sich keine wirtschaftliche Existenzgrundlage bilde, da der marktüblich zu erzielende Ertrag für eine auskömmliche Existenz nicht ausreichen würde“ (vgl. Abschnitt 5.3.17, S. 128). Zwar ist die Regelung der sich im Rahmen der Enteignung stellenden Frage einer Entschädigung grundsätzlich dem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren vorbehalten. Dies gilt auch für die Frage der Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks, da die Entschädigung in geeignetem Ersatzland nach § 16 EEG NRW (nur) eine besondere Form der Enteignungsentschädigung darstellt, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Januar 2013 – 11 D 74/09.AK – juris Rn. 148. Allerdings erlangt die Frage nach der Ersatzlandgestellung im Rahmen der planerischen Abwägung dann rechtliche Bedeutung, wenn ein Betrieb durch die Planung in seiner Existenz ernsthaft gefährdet oder vernichtet wird. In diesem Fall muss sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht. Vgl. VGH München, Urteil vom 24. November 2010 – 8 A 10.40023 – juris Rn. 208. Vor diesem Hintergrund erklären sich die Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, die für die Enteignungsbehörde im vorliegenden Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 FStrG bindend sind. Ist dort bestandskräftig festgestellt, dass eine Existenzgefährdung des Klägers durch den Rechtsentzug an seinen Grundstücken nicht gegeben ist, war der Landesbetrieb Straßenbau NRW auch nicht verpflichtet, im Rahmen eines angemessenen Angebots Ersatzland anzubieten. III. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat die Grundstücksflächen bereits im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung und damit innerhalb angemessener Frist dem Enteignungszweck entsprechend verwendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 156.664 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.