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Beschluss

24 L 1470/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1214.24L1470.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.312,81 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.312,81 Euro festgesetzt. Gründe Den wörtlich gestellten Antrag, die von der Beklagten eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid mit Datum vom 6. Mai 2022 zu dem Aktenzeichen 000.000.000.000 einzustellen, legt das Gericht in Anwendung von § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag tatsächlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Juli 2022 gegen den Haftungsbescheid vom 6. Mai 2022 begehrt. Der Antragsteller macht mit der Antragsbegründung materielle Einwendungen gegen den Haftungsbescheid vom 6. Mai 2022 - insbesondere seine fehlende Geschäftsführereigenschaft bei der Primärschuldnerin B. J. und C. GmbH - geltend. Mit diesen Einwendungen ist er gemäß § 7 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Dem entsprechenden Hinweis des Gerichts zur Antragsauslegung hat der Antragsteller in der Stellungnahmefrist nicht widersprochen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller trotz des Widerspruchserfordernisses des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen wirksamen Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO angeordnet werden könnte, bei der Antragsgegnerin erhoben hat. Die Einlegung des Widerspruchs vom 12. Juli 2022 per E-Mail und nochmals in einer derselben E-Mail angehängten PDF-Datei entspricht nicht dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Regelung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Weder die E-Mail noch die dieser angehängte PDF-Datei wahren die elektronische Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Ermöglichung der elektronischen Form dient zum einen der Erleichterung der Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung, soll zum anderen aber auch die Dauerhaftigkeit und Sicherheit dieser gewährleisten. Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann deshalb auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille einer bestimmten Person, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können grundsätzlich nicht zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, juris, Rn. 17; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 1 M 43/22 -, juris, Rn. 24. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin übersendete E-Mail und das an diese angehängte PDF-Dokument nicht qualifiziert elektronisch signiert waren. Hinweise auf eine qualifizierte elektronische Signatur lassen sich weder der E-Mail selbst noch den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin entnehmen. Auf die ausdrückliche Stellungnahmemöglichkeit zur Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 VwGO reagierte der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin erklärte hingegen, dass es sich um eine „einfache E-Mail“ gehandelt habe. Die in § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG abschließend aufgezählten, die elektronische Form wahrenden Übermittlungswege nutzte der Antragsteller ebenfalls nicht. Der Widerspruch ist auch nicht etwa schriftlich erhoben worden. Ein eigenhändig unterschriebenes Widerspruchsschreiben liegt nicht vor. Bei der Übermittlung der PDF-Datei mit dem unterschriebenen Widerspruchsschreiben handelt es sich auch nicht um einen der elektronischen Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät der Behörde ("Computerfax") vergleichbaren Vorgang, der nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 -, juris, Rn. 16, dem Schriftformerfordernis genügt. Dieser Rechtsprechung folgend ist maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht etwa eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Computer befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde. Bei der Übersendung der PDF-Datei mit einfacher E-Mail wird die fragliche Datei aber - anders als in dem vom Gemeinsamen Senat entschiedenen Fall - nicht auf ein Telefaxgerät übertragen, welches sie automatisch in eine körperliche Urkunde umwandelt. Sie wird vielmehr in das E-Mail-Postfach der Behörde übertragen, wo sie zunächst ausschließlich in digitaler Form archiviert wird. Die Datei wird nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt, wenn Bedienstete der Behörde dies veranlassen. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat, vgl. OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 1 M 43/22 -, juris, Rn. 25; ebenfalls die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum „Computerfax“ ablehnend: BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R -, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 ZB 21.1847 -, juris, Rn. 14; a. A. bei eigenhändiger Unterschrift auf dem eingescannten Dokument wohl OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2015 - 14 A 2435/14 -, juris, Rn. 17 ff. Im Übrigen nimmt das Gericht nach summarischer Prüfung aber auch an, dass es sich bei der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der den Widerspruch enthaltenden PDF-Datei nicht um eine eigenhändig auf dem Schriftsatz angebrachte Unterschrift, sondern um eine Faksimile-Unterschrift zur mehrfachen Verwendung handelt. Darauf deutet der gräulich eingefärbte Hintergrund der Unterschrift ebenso hin, wie die Übereinstimmung der Unterschrift mit derjenigen in der Klage- und Antragsschrift vom 7. September 2022 und den weiteren Schriftsätzen vom 22. September 2022 und 14. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren. Eine solche Faksimile-Unterschrift ist auch auf einem herkömmlichen Telefax unzulässig. Ist es unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz als Anhang einer E-Mail über den Computer zu versenden, da auch hierfür keine technische Notwendigkeit besteht, ebenso BGH, Beschlüsse vom 18. März 2015 -XII ZB 424/14 -, juris, Rn. 15 und vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 -, juris, Rn. 19. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage der Widerspruchseinlegung innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es dementsprechend nicht mehr streitentscheidend an. Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW fehlten oder dass ein von Amts wegen zu beachtender Einstellungsgrund gemäß § 6a VwVG NRW vorläge, sind im Übrigen weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beträgt der Streitwert ein Viertel des streitigen Abgabenbetrages in Höhe von 17.251,25 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.