Urteil
17 K 2382/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1213.17K2382.20A.00
22Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2020 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2020 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand Der am 00.00.2000 in Qom im Iran geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und seinen eigenen Angaben zufolge christlich-protestantischer Religionszugehöriger. Seine Eltern und Geschwister sind Kläger des Verfahrens 17 K 6374/19.A. Der Kläger verließ nach eigenen Angaben den Irak gemeinsam mit seiner Familie am 10.09.2015 und reiste am 01.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27.11.2018 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 27.11.2018 und 28.11.2018 persönlich angehört. Er gab an, 2012 aus dem Iran in den Irak gereist und dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in C. in einem Haus gelebt zu haben. Er habe im Irak die Schule von der 6. bis zur 9. Klasse besucht, vorher sei er im Iran in die Schule gegangen. Als er geboren worden sei, habe er keinen Glauben gehabt. Sein Vater sei jedoch aus dem Islam ausgetreten. Daher sei die Polizei in ihr Haus eingedrungen und hätte mit den Worten „Wo ist dieser Ungläubige?“ nach seinem Vater gefragt. Deshalb seien sie aus dem Irak ausgereist. Danach habe er sich gemeinsam mit seiner Familie ca. 3 Jahre in Schweden aufgehalten und dort am 05.10.2015 Asyl beantragt. Hierzu legten seine Eltern verschiedene Dokumente in schwedischer Sprache vor. In Schweden habe er das Christentum kennengelernt und sei zur Kirche gegangen. Auch habe er die Bibel gelesen und über das Christentum recherchiert. Der Unterschied zwischen Christentum und Islam bestehe darin, dass Muslime auf Krieg aus seien. Bei Gott habe er das Gefühl, mit einem Freund zu sprechen. Als Christ sehe er sich seit dem 20.01.2018 an, da er an diesem Tag getauft worden sei. Er legte hierzu eine schwedische Taufbescheinigung vor. Die Vorbereitung zur Taufe habe drei Monate gedauert. Eine Person namens B. B1. , die mit ihm und seiner Familie in Schweden unterwegs gewesen sei, habe seiner Familie im Irak von der Konversion berichtet. Diese habe daraufhin seinen Tod in einem Video für „halal“ erklärt. Nachdem er und seine Familie in Schweden drei Ablehnungen sowie eine Aufforderung zur Ausreise erhalten hätten, seien sie nach Deutschland gereist. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes erklärte Schweden am 06.12.2018 die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 17.12.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, da Schweden für das Verfahren zuständig sei. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Schweden an. Zugleich befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ein hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Aachen gestellter Eilantrag des Klägers blieb erfolglos (Az. 3 L 1909/18.A). Unter dem 07.08.2019 hob das Bundesamt den Bescheid vom 17.12.2018 auf, da die Frist für eine Überstellung des Klägers nach Schweden abgelaufen sei. Das bei dem Verwaltungsgericht Aachen noch anhängige Klageverfahren (Az. 3 K 4485/18.A) wurde daraufhin nach Hauptsachenerledigung eingestellt. Mit Bescheid vom 08.04.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte die Abschiebung in den Irak an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat hiergegen am 29.04.2020 bei dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 12.05.2020 hat sich das Verwaltungsgericht Aachen für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 28.05.2020 – 17 L 878/20.A – hat das erkennende Gericht dem Eilantrag des Klägers stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet, da es für die Einordnung des Antrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG an hinreichenden Erkenntnissen fehle, ob das Asylerstantragsverfahren des Klägers in Schweden im Sinne der Vorschrift erfolglos abgeschlossen sei. Das Bundesamt stellte daraufhin am 17.08.2020 für die Eltern und Geschwister des Klägers im Verfahren 17 K 6374/19.A ein sog. Info-Request nach Art. 34 Dublin III-VO an Schweden. Hierauf übersandte die Swedish Migration Agency ein Dokument in englischer Sprache. Darin heißt es, die Swedish Migration Agency habe entschieden, den Kläger und seine Familie in den Irak abzuschieben. Dagegen hätten diese Beschwerde eingelegt, welche durch den Migration Court abgelehnt worden sei. Mit Nichtzulassung der Berufung durch Beschluss des Migration Court of Appeal sei die abweisende Entscheidung am 29.11.2017 rechtskräftig geworden. Am 20.09.2021 übersandte das Bundesamt ferner deutsche Übersetzungen der von dem Kläger und seinen Eltern vorgelegten schwedischen Dokumente. Übersandt wurde der Beschluss des Kammergerichts Stockholm vom 29.11.2017, mit welchem die Berufung gegen das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtes Stockholm vom 02.11.2017 nicht zugelassen wurde. Weiter wurde ein Beschluss des Zentralamtes für Migration vom 20.01.2018 übersandt. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Frage nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner erneuten Prüfung unterzogen werde. Der Vortrag zur Konversion und der Angst vor der Verwandtschaft sei bereits in allen wesentlichen Punkten im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Aus den Dokumenten ergibt sich, dass die Entscheidungen jeweils auch gegenüber dem Kläger ergangen sind. Schließlich wurden Bescheinigungen über den Eintritt des Klägers und seiner Familie in die schwedische Staatskirche vom 20.01.2018 übersandt. Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner Klage auf seinen Vortrag aus dem Asylverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinausging. Der Kläger beantragt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2020 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens 17 K 6374/19.A und der in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem über sie noch zu entscheiden ist, begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 08.04.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Beklagte ist verpflichtet festzustellen, dass der Kläger nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in den Irak abgeschoben werden darf. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind auch bei Zweitanträgen vollumfänglich zu prüfen (dazu 1.), dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner ernstlichen Hinwendung zum christlichen Glauben eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (dazu 2.), und er kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die Situation für Christen und Konvertiten in der Region Kurdistan-Irak weniger angespannt sei (dazu 3.). 1. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind auch bei Zweitanträgen (§ 71a AsylG) – wie hier – unabhängig vom Vorliegen der in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Wiederaufgreifensvoraussetzungen zu prüfen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24.08.2022 - 20 K 5910/20.A, n.v.; VG Minden, Urteil vom 01.12.2020 - 1 K 4736/18.A -, juris, Rn. 22; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 15.09.2021 - 5 K 2818/20 -, juris, Rn. 30; OVG Sachsen, Urteil vom 25.10.2018 - 5 A 806/17.A -, juris, Rn. 34; Stern in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 71a AsylG, Rn. 10; für Folgeanträge offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 25 ff. Dies folgt daraus, dass es sich bei den in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG normierten Abschiebungsverboten um nationale Abschiebungsverbote handelt, die von den deutschen Behörden und deutschen Gerichten zu prüfen sind. Im Falle eines Zweitantrages findet eine solche Prüfung erstmals statt. Eine unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes zum Vorliegen von Abschiebungsverboten, wie sie § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraussetzt, existiert – anders als bei Folgeanträgen im Sinne des § 71 AsylG – noch nicht. 2. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung insbesondere dann unzulässig, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ständige Rechtsprechung des EGMR, vgl. nur Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Switzerland) -, juris, Rn. 93 f. m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, juris, Rn. 11. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – etwa der Gedanken- , Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 38; EGMR, Beschluss vom 28.02.2006 –27034/05 (Z. und T./Vereinigtes Königreich) –, S. 7; BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 9 C 34.99 -, juris, Rn. 11 f. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Dabei muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, Rn. 34 ff., und vom 06.02.2001 - 44599/98 (Bensaid/Vereinigtes Königreich) -, Rn. 36 ff. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6 . Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 14; EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 (X./Schweden) -, Rn. 50. Zudem muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. EGMR, Urteil vom 22.03.2018 - 68125/14 (Wetjen u. a./Deutschland) -, juris, Rn. 73; HessVGH, Urteil vom 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 28 ff. Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK die Abschiebung des Ausländers verbietet, ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 346 ff. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 348. Nach Maßgabe dieser für Art. 3 EMRK entwickelten Anforderungen droht eine offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 27034/05 (Z. u. T./Vereinigtes Königreich) -, S. 7. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige als für sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck der genannten Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn besonders wichtig und auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 23 ff., und jüngst OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 63, m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Die Prüfung unterliegt der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 13; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei der vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 67. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vor. Das Gericht ist auf der Grundlage des von dem Kläger vermittelten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass bei ihm eine ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt (dazu a). Ausgehend von der Lage von Konvertiten im Irak (dazu b) und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgespielten Videos sowie des vorgelegten Schreibens des Familienclans ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein wird (dazu c). a) Die Hinwendung des Klägers zum Christentum beruht auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind glaubhaft. Im Einzelnen: Im Rahmen seiner informatorischen Befragung hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, wie sich sein Glaube über die Jahre hinweg entwickelt hat. Anfangs seien ihm viele Dinge nicht so deutlich gewesen. Erst als er erwachsen geworden sei, habe er ein gewisses Gefühl für die Religion bekommen. Die Entscheidung zur Konversion sei schwierig gewesen. Die Überzeugung von der neuen Religion müsse von innen kommen und eine persönliche Überzeugung sein. Er müsse ein Gefühl dafür bekommen, dass es der richtige Gott sei, der auf ihn wirke und ihm antworte. Nun ziehe er täglich viel positive Energie aus der Religion. Durch die Liebe und Energie von Jesus schaffe er es, all seinen Arbeitsverpflichtungen nachzukommen. Diese Ausführungen sind realitätsnah und nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines ersten Kontaktes mit dem christlichen Glauben in Schweden erst 15 Jahre alt war. Auch hat der Kläger zu schildern vermocht, inwieweit sich der christliche Glaube auf seinen Alltag auswirkt und wie ihn dies in seiner Lebensgestaltung beeinflusst. So hat er angegeben, er bete immer morgens und abends. Dabei spreche er zunächst das „Vater unser“ und füge anschließend noch eigene Worte hinzu. Er gehe zwar nur in unregelmäßigen Abständen in die Kirche, habe jedoch Kontakt mit Pastor E. und mit Pfarrer B2. . Zudem konnte der Kläger auf Nachfrage eine Geschichte aus der Bibel erzählen und erklären, was sie für ihn für eine Bedeutung habe. Der Kläger hat überdies seine Konversion durch seine Taufe in der schwedischen Staatskirche nach außen manifestiert und eine Bescheinigung über seine Teilnahme an dem christlichen Unterricht bei Pfarrer E. vorgelegt. b) Die Lage von Konvertiten im Irak stellt sich wie folgt dar: Der Abfall vom islamischen Glauben bzw. die Konversion zum Christentum ist im Irak zwar gesetzlich nicht strafbewehrt. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die Verfassung erkennt vielmehr in Art. 2 Abs. 2 das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22.08.2022, Seite 161. Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22.08.2022, Seite 158. Das irakische Personenstandsrecht enthält jedoch trotz Abschaffung des Eintrags zur Religionszugehörigkeit mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 weiterhin religiös-diskriminierende Regelungen. So werden Kinder eines muslimischen Elternteils, mag er auch konvertiert sein, automatisch als Muslime registriert. Auch dürfen muslimische Frauen nach den Personenstandsgesetzen keine nicht-muslimischen Männer heiraten. Vgl. §§ 2 und 17 des Gesetzes über das Personalstatut (PStatutG), in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Irak; Freedom House: Iraq: Freedom in the World 2022 Country Report, Seite 11; USDOS, International Religious Freedom Report for 2021, Seite 5. Andererseits ist das Christentum per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer verwaltet. Im Dezember 2020 wurde Weihnachten als offizieller Feiertag anerkannt, als symbolischer Akt für die Christen. EUAA, Irak – Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, Seite 51; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22.08.2022, Seite 173. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet demnach nicht statt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22.08.2022, Seite 164. Allerdings haben „Ungläubige“ gleichwohl nicht mit unerheblichen Repressalien zu rechnen. Iraks Muslime sind nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht (vgl. § 1 PStatutG, a.a.O.), welches den Abfall vom islamischen Glauben, verbietet, untergeordnet. Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind deshalb oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, oftmals durch Familienangehörige oder Bekannte, welche bis hin zu tödlicher Gewalt reichen kann. Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 03.02.2022, Seite 3 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22.08.2022, Seite 163. Viele Konvertiten sind aufgrund der Gefahr, dass ihre Familien gegen sie vorgehen, obdachlos und arbeitslos und haben keinen Zufluchtsort. Wegen des gesellschaftlichen Drucks und der ihnen von der erweiterten Familie oder der Gesellschaft drohenden Gefahren halten christliche Konvertiten ihren Glauben oftmals geheim. EUAA, Irak – Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, Seite 120. Übergriffe gegen Konvertiten – insbesondere durch Clanstrukturen – sind in arabischen Gebieten dabei tendenziell häufiger als in kurdischen Gebieten. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 03.02.2022, Seite 4. Die irakischen Sicherheitskräfte sind – besonders im Zentral- und Südirak – nicht in der Lage, den Schutz ihrer Bürger zu gewährleisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 7 f. c) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sowie nach Würdigung des Vortrages des Klägers sowie der Kläger im Verfahren 17 K 6374.19.A, des vorgespielten Videos und des vorgelegten Schreibens des Familienclans in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wegen seiner Konversion im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu sein. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Urteil 17 K 6374/19.A. Die dort in Bezug auf die Eltern und Geschwister des Klägers gemachten Ausführungen zu den Bedrohungen durch den Familienclan im Irak gelten aufgrund seiner Familienzugehörigkeit gleichermaßen für den hiesigen Kläger. 3. Der Kläger kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, dass die Situation für Christen und Konvertiten in der Region Kurdistan-Irak weniger angespannt sei. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 16 f.; EUAA, Irak – Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, Seite 119. Denn der Kläger müsste als Araber mit erheblichen Zugangsbeschränkungen in der Region Kurdistan-Irak rechnen. Der Zuzug wird dort durch ein Registrierungsverfahren kontrolliert. Berichten zufolge soll das Erfordernis eines ortsansässigen Bürgen zwar abgeschafft worden sein, faktisch zum Teil aber weiterhin durchgesetzt werden. Die Einreisebestimmungen sind insgesamt manchmal willkürlich, werden schlecht kommuniziert und unterliegen Änderungen, die sehr kurzfristig bekannt gegeben werden. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Rechtliche oder faktische Hindernisse für eine Ansiedlung von sunnitischen Araber·innen in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), insbesondere in Sulaimaniyah (mögliche Auswirkung einer Konversion), vom 03.02.2022, Seite 1 f.; EUAA – Iraq: Key socio-economic indicators for Baghdad, Basrah and Sulaymaniyah, 25. November 2021, Seite 18 ff. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dort tatsächlich aufgenommen würde und sich niederlassen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.