Urteil
20 K 2472/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1212.20K2472.22.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung vom 17.03.2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung vom 17.03.2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse L. . Der Hund hält sich regelmäßig – auch außerhalb der Geschäftszeiten – auf dem Betriebsgrundstück des Klägers in T. , „-straße01“ 000, auf. Mit E-Mail vom 16.08.2020 erstattete Herr E. S. unter Nennung mehrerer Anwohner der „-straße01“ und der „-straße02“ in T. Anzeige wegen Ruhestörung, da der Hund des Klägers kontinuierlich belle und jaule. Eine Liste mit diversen Datums-/Uhrzeitangaben, zu denen der Hund gebellt haben soll, war angefügt. Auch lagere der Hundehalter das Futter draußen, wodurch sich sehr unangenehme Gerüche verbreiteten und Ratten. Die Haltung des Hundes im Zwinger (Hundequälerei) bei Hitze führe zu einem sehr unangenehmen Geruch nach Fäkalien. Der Zwinger grenze direkt an ihren Garten und an den Garten des Nachbarn. Im Folgenden führte die Beklagte mehrere Kontrollen vor Ort durch, bei denen jeweils kein Hundegebell festgestellt wurde oder niemand vor Ort war. Nach weiteren Nachbarschaftsbeschwerden hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.01.2021 u.a. gemäß § 28 VwVfG an und forderte ihn auf, geeignete Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Störungen der Nachbarschaft zu ergreifen. Bei einer tierschutzrechtlichen Kontrolle am 20.04.2021 wurde festgestellt, dass der Kläger alle ihm zuvor erteilten tierschutzrechtlichen Auflagen erfüllt hatte. Zugleich hätten die nachbarschaftlichen Beschwerden zu einer Verschlechterung der Haltungsbedingungen geführt. Es sei angeordnet worden, dass dem Hund zumindest nachts Freilauf auf dem Gelände zu gewähren sei. Bei einer weiteren tierschutzrechtlichen Kontrolle am 20.07.2021 wurden keine Beanstandungen festgestellt. Im November 2021 ging eine weitere Nachbarschaftsbeschwerde ein, woraufhin die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.12.2021 erneut anhörte. Mit Bescheid vom 17.03.2022 untersagte die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die weitere unbeaufsichtigte Haltung seines L. -Hundes auf dem Grundstück „-straße01“ 000 in T. nach Geschäftsschluss. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen § 12 des LImschG NRW und gegen § 2 Abs. 1 des LHundG NRW verstoßen. In der Nichtbeaufsichtigung des Hundes und dem daraus resultierenden Dauerbellen liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW, da hiervon eine Gefahr für die Gesundheit der Nachbarschaft ausgehe. Der Kläger habe sich damit als unzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW zur Haltung eines Hundes erwiesen und verfüge daher nicht über die Haltungsvoraussetzungen nach Betriebsschluss auf dem Betriebsgelände, wenn der Hund unbeaufsichtigt sei. Die Untersagung der künftigen Haltung sei angeordnet, um zu verhindern, dass weitere gesundheitliche Gefährdungen für die Nachbarschaft entstünden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.03.2022 zugestellt. Am 22.04.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er werde von seiner Nachbarschaft u.a. wegen der Haltung seines Hundes seit längerem terrorisiert. Die Beschwerden der Bewohner hätten von der Beklagten im Rahmen ihrer umfangreichen Kontrollen nicht bestätigt werden können. Die Beklagte selbst habe keinerlei Hundegebell außerhalb der Öffnungszeiten feststellen können. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf die Beklagte die Annahme der Unzuverlässigkeit stütze. Der Kläger habe weder gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder LHundG NRW verstoßen noch stehe er unter Betreuung oder sei rauschmittel- oder alkoholsüchtig. Aufgrund eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Siegburg (112 C 15/21) müsse der Kläger zudem davon ausgehen, dass die Nachbarn gegebenenfalls durch unzulässige Einwirkung auf sein Betriebsgelände und auf den Hund dafür sorgten, dass dieser belle. Auf den gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24.06.2022 (20 L 698/22) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.03.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie in dem Verfahren 20 L 698/22 im Wesentlichen vorgetragen, es sei ihr nicht möglich, eine dauerhafte Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf die angezeigte Lärmbelästigung vorzunehmen. lm Laufe der Zeit hätten sich jedoch die unterschiedlichsten Anwohner über Hundegebell zu Abend- und Nachtzeiten beschwert, sodass von einer tatsächlichen Lärmbelästigung auszugehen sei. Das Recht des Klägers auf die Hundehaltung nach Geschäftsschluss auf dem Grundstück des B. stehe hinter dem hohen Gut der Nachtruhe der Anwohnerschaft zurück. Somit sei die temporäre Haltungsuntersagung hier das geeignete und mildeste Mittel, um Gefahren abzuwehren. Nach Abschluss des Eilverfahrens hat die Beklagte keine weiteren Ausführungen mehr gemacht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 698/22 sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 17.03.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist für die hier auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW getroffene Maßnahme – Untersagung der weiteren unbeaufsichtigten Haltung des L. -Hundes auf dem Firmengrundstück des Klägers nach Betriebsschluss – örtlich bereits nicht zuständig. Nach § 13 Satz 1 LHundG NRW sind zuständige Behörden die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Haltungsort ist gemäß der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 Satz 2 LHundG NRW der Hauptwohnsitz des Halters. Alleiniger Halter des Hundes ist hier der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in Köln hat. Örtlich zuständig nach § 13 Satz 1 LHundG NRW ist damit die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Köln. Dies wird im Ansatz von der Beklagten, die selbst auch keinen Vorgang über die Hundehaltung des Klägers führt, nicht bestritten. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, der Hund werde nach den eigenen Angaben des Klägers auf dem Betriebsgelände in T. gehalten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kommt es für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf das Grundstück an, wo sich der Hund regelmäßig befindet, sondern auf den Hauptwohnsitz des Halters. Soweit in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Hund regelmäßig auf einem Firmengelände im Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde/Stadt gehalten wird, hieraus eventuell entstehende praktische Probleme dadurch gelöst werden sollen, dass man die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Haltungsort ausschließlich für Fragen der Haltung des Hundes gelten lassen will, so: Haurandt, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage, § 13 Anm. 1, teilt das Gericht diese Auffassung nicht, da sie mit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 13 Satz 1 und 4 Abs. 5 LHundG NRW nicht in Einklang steht. Abgesehen davon lassen sich etwaige praktische Probleme selbst bei länderübergreifenden Konstellationen nach Kenntnis des Gerichts aus einer Vielzahl von Verfahren durch Kommunikation der betroffenen Behörden durchaus befriedigend lösen. Hier würde zudem selbst eine Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit je nachdem, ob Fragen der Haltung des Hundes betroffen sind oder nicht, keine Zuständigkeit der Beklagten für die von ihr getroffene Maßnahme begründen. Denn die Beklagte hat ausgehend von der Bejahung einer Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW eine – partielle – Haltungsuntersagung ausgesprochen und damit eine originär die Haltung des Hundes betreffende Maßnahme verfügt. Die Ordnungsverfügung vom 17.03.2022 erweist sich zudem auch materiell als rechtswidrig, weil für Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von durch Tieren verursachte Lärmimmissionen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes (§§ 15 und 12) lex specialis gegenüber der sog. hunderechtlichen Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW und den in § 2 LHundG NRW festgelegten allgemeinen Halterpflichten sind. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 24.06.2022 im Verfahren 20 L 698/22 verwiesen, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Verfügung vom 17.03.2022 erweist sich bei dieser Sachlage ebenfalls als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.