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Urteil

22 K 6207/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1207.22K6207.21A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei und reiste nach eigenen Angaben am 3. April 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Mai 2018 stellte er einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte ihn am 9. Juni 2018 persönlich an. Er gab an, dass er dem Vorwurf ausgesetzt gewesen sei, sich in einer Schülergruppe an der Gülen-Bewegung beteiligt zu haben. Er sei Schüler an einer Gülen-Schule gewesen. Nach dem Putsch sei diese Schule umbenannt und zu einer städtischen Schule gemacht worden. Im September 2017 sei er nach dem Ende der Schulferien regelmäßig zu Verhören abgeholt und durch die Polizei bis zu zwei Stunden verhört worden. Diese Verhöre hätten anfangs bis zu drei Mal die Woche und später einmal pro Monat stattgefunden. Das letzte Verhör sei Ende Februar 2018 gewesen. Bei den Verhören sei er gefragt worden, weshalb er eine Gülen-Schule besucht habe und ob er am Putsch beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus sei er Sympathisant der HDP gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, drohte die Abschiebung in die Türkei an und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Hiergegen erhob der Kläger am 10. August 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2021 nahm der Kläger die Klage zurück. Am 18. Oktober 2021 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass er nunmehr über seinen Anwalt in der Türkei erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet und er zur Personenfahndung ausgeschrieben worden sei. Ihm sei ein amtliches Dokument einer Polizeidienststelle in seinem Heimatland zugespielt worden. Mit der Antragsbegründung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Übersetzungen, aber keine Original-Dokumente vor. Mit Bescheid vom 18. November 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. November 2021 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 13. Juli 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens nicht vorlägen. Der Kläger habe das angekündigte Beweismittel zur geltend gemachten Fahndung nicht eingereicht. Dem Folgeantrag hätten lediglich zwei Übersetzungen beigelegen. Bereits aus dem Inhalt dieser Übersetzungen ergäben sich jedoch Zweifel an der Echtheit des Strafregisterauszugs. Die Formulierung der Übersetzung entspreche nicht den für einen türkischen Strafregisterauszug zu erwartenden Angaben. Es fehlten sowohl Angaben zu Aktenzeichen, als auch Angaben zu beteiligten Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus würden Verfahren gegen Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei in der Regel als Verfahren gegen Mitglieder der Terrororganisation „FETÖ“ geführt. Die Bezeichnung Hizmet- bzw. Gülen-Bewegung werde nicht verwendet. Der Kläger habe damit keine geeigneten Angaben gemacht, die nachvollziehbar und schlüssig die im Erstverfahren getroffenen Feststellungen wiederlegen könnten. Auch seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu Abschiebungsverboten nicht gegeben. Auch lägen Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigen würde, ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat am 7. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass neue Erkenntnisse zu seiner Verfolgung vorlägen. Er habe sich bei seiner ersten Anhörung an die Daten nicht richtig erinnern können. Die nun vorgelegten Dokumente habe er mithilfe eines Rechtsanwaltes erhalten. Im gerichtlichen Eilverfahren 22 L 2171/21.A hat der Kläger die folgenden Unterlagen – Kopien der Original-Dokumente sowie Übersetzungen in die deutsche Sprache – vorgelegt, auf die er sich auch im vorliegenden Klageverfahren beruft: - Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep vom 2. März 2018 (Az.: 0000/000). - Beschluss des Friedensgerichts Gaziantep vom 26. Februar 2018 (Az.: 0000/0000 X.XX.). - Strafregisterauszug, abgerufen aus dem Internet am 21. September 2021. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren angeregt, Beweis zu erheben über die Echtheit der vorgelegten Unterlagen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara und des Auswärtigen Amtes. Darüber hinaus hat er angeregt, seinen Cousin, Herrn N. U. , als Zeugen über die Tatsache zu vernehmen, dass dieser die Unterlagen von einem Anwalt in der Türkei erhalten habe. Der Kläger hat den ursprünglich (sinngemäß) gestellten Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid vom 18. November 2021. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2022 zwei Beweisanträge gestellt, die der erkennende Einzelrichter durch Beschluss abgelehnt hat. Wegen des genauen Wortlauts der Beweisanträge sowie der Ablehnungsbegründung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 2171/21.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Denn die Beklagte ist ausweislich Blatt 102 der Gerichtsakte am 18. Oktober 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zunächst mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Verweisung auf § 51 VwVfG ist mit der Einschränkung anwendbar, dass die Dreimonatsfrist in § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge außer Betracht zu bleiben hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls von der Anwendung entgegenstehender Bestimmungen des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis absieht, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 – C-184/89 –, juris. Die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen steht dem Unionsrecht entgegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Unionsgesetzgeber etwa in Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit von Befristungen ausdrücklich einräumt, während es für den Folgeantrag in den Art. 40 ff. der Richtlinie 2013/32/EU an einer derartigen Regelung fehlt. Zum anderen ermöglichte noch der Art. 34 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2005/85 als die Vorgängervorschrift des Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU eine Fristgebundenheit. Das Fehlen dieser Möglichkeit im neuen Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht mehr vorsehen dürfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 55 ff., VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2021 – 13 A 196/21 –, juris, Rn. 33 ff; VG Köln, Urteil vom 11. Januar 2022 – 20 K 4473/21.A –, juris, Rn. 19. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2022 – 3a K 3323/21.A –, juris, Rn. 23 ff. Die danach alleine maßgeblichen Anforderungen nach § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG sind vorliegend nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind vorliegend nicht gegeben. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die im Eilverfahren 22 L 2171/21.A vorgelegten Dokumente, auf die sich der Kläger auch im Klageverfahren ausschließlich stützt, stellen keine solchen Beweismittel dar, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. In Bezug auf den aus dem Internet am 21. September 2021 abgerufenen Strafregisterauszug hat bereits das Bundesamt gewichtige und für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbare Zweifel an der Echtheit geltend gemacht. Hiermit hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Zudem steht zur Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die weiteren vorgelegten Dokumente, namentlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Gaziantep vom 2. März 2018 mit dem Aktenzeichen 0000/000 sowie des Beschlusses des Friedensgerichts Gaziantep vom 26. Februar 2018 mit dem Aktenzeichen 0000/0000 X.XX., nicht echt sind. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Das Schreiben der Staatsanwaltschaft soll vom 2. März 2018 stammen. Im ersten Satz nimmt die Staatsanwaltschaft jedoch Bezug auf einen „Festnahmebefehl“ des Friedensgerichts Gaziantep vom 3. Dezember 2018. Dies ist schon in zeitlicher Hinsicht nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben als Aktenzeichen des „Festnahmebefehls“ des Friedensgerichts Gaziantep „0000/000“ angibt. Dieses Aktenzeichen stammt also von einem Vorgang, der im Jahr 2021 angelegt worden ist. Auch das passt nicht zum Vortrag des Klägers und zu den übrigen Dokumenten. Im Übrigen stammt der vorgelegte Beschluss des Friedensgerichts Gaziantep vom 26. Februar 2018 und nicht vom 3. Dezember 2018 und führt ein vollkommen anderes Aktenzeichen, nämlich „0000/0000 X.XX“. In dem Beschluss des Friedensgerichts Gaziantep wiederum wird auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep vom 15. Februar 2018 mit der „Ermittlungs-Nr. 0000/00000“ Bezug genommen, also auf ein im Jahr 2020 angelegtes Ermittlungsverfahren. In dem vorgelegten Strafregisterauszug wird schließlich Bezug genommen auf die Durchführung illegaler Aktivitäten „am 17. Februar 2018“. Damit lässt sich der Beschluss des Friedensgerichts, der auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2018 Bezug nimmt, ebenfalls nicht vereinbaren. Ein weiterer Hinweis darauf, dass sowohl das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 als auch der Beschluss des Friedensgerichts Gaziantep vom 3. Dezember 2018 nicht echt sind, ergibt sich aus den angefügten e-Signaturen. Beide Dokumente sollen von demselben Richter („I. “) mit der Nummer 000000 signiert worden sein. Das kann schon deshalb nicht sein, weil das Schreiben vom 2. März 2018 ja angeblich von der „Staatsanwaltschaft Gaziantep Festnahmebüro“ stammen soll, so dass dieses nicht durch einen Richter („I. “), sondern vom einem Staatsanwalt („T. “) hätte signiert sein müssen. Vor diesem Hintergrund war der im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Anregung des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegten Urkunden echt sind, ein Sachverständigengutachten, eine Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara bzw. eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen, nicht zu entsprechen. Denn eine entsprechende Beweiserhebung stellte sich im Ergebnis als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag dar. Ein solcher ist dann gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die Tatsachenbehauptung mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 30. Januar 2002 – 1 B 326.01 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und vom 22. Oktober 2014 – 8 B 99.13 –, juris, Rn. 40. Eine Behauptung kann nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54/16 –, juris, Rn. 7. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 57. Ausgehend von diesen Maßstäben stellt sich die bloße und durch nichts belegte bzw. nicht substantiierte Behauptung des Klägers, die vorgelegten Dokumente seien echt, als unerheblich dar. Sowohl das Bundesamt als auch das erkennende Gericht haben zahlreiche und gewichtige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass die vorgelegten Dokumente nicht echt sind. Hiermit hat sich der Kläger nicht im Geringsten auseinandergesetzt. Er hat im vorliegenden Klageverfahren insoweit lediglich vorgetragen, dass es in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahren gegeben habe, in denen sich gezeigt habe, dass angeblich falsche Urkunden richtig gewesen seien. Da auch dieser Vortrag für sich genommen eine bloße und durch nichts belegte Behauptung darstellt, kommt auf dieser Grundlage eine wie vom Kläger angeregte Beweiserhebung ersichtlich nicht in Betracht. Aus denselben Gründen waren die Beweisanträge des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ebenfalls abzulehnen. Auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, dass er die Dokumente mithilfe eines Rechtsanwaltes erhalten habe. Dieser habe sich geweigert, die Dokumente nach Deutschland zu schicken, weil ihm dies „offensichtlich“ zu gefährlich gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht plausibel. Die vorgelegten Dokumente sollen aus Februar bzw. März 2018 stammen. Die Klage gegen die im Asylerstverfahren ergangene Entscheidung hat der Kläger im Februar 2021 zurückgenommen. Wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur deshalb nicht im Besitz der Dokumente gewesen war, weil sich sein Anwalt in der Türkei weigerte, sie ihm zu schicken, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies im damaligen gerichtlichen Verfahren vorbringt. Mit Blick auf § 51 Abs. 2 VwVfG hätte er dies wohl auch vorbringen müssen. Jedenfalls ist nicht erklärlich, warum der Kläger damals die Klage zurückgenommen und die Existenz der nun vorgelegten Dokumente nicht erwähnt hat. Ungeachtet dessen ist es auch nicht plausibel, weshalb es für einen Rechtsanwalt in der Türkei gefährlich sein soll, Dokumente, die er zuvor von den zuständigen Stellen offiziell erhalten hat, an den Betroffenen zu schicken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Dokumente für jeden Rechtsanwalt elektronisch über das UYAP-System abrufbar sind und dementsprechend elektronisch hätten übermittelt werden können; einer Reise des Cousins des Klägers in die Türkei hätte es deswegen jedenfalls nicht bedurft. Insgesamt erscheinen die Erklärungsversuche des Klägers vorgeschoben. Da es hierauf jedoch ohnehin nicht entscheidungserheblich ankommt, war auch der auf die Vernehmung des Cousins des Klägers abzielende Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei kann hier dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn – wovon das Bundesamt ausgeht – auch insoweit die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind oder – wofür einiges spricht – deren Vorliegen in jedem Fall (erneut) zu prüfen ist. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt in Fällen unzulässiger Asylanträge i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG fest, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18, 20, und Beschlüsse vom 27. April 2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5, und vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9. Zu den unzulässigen Asylanträgen i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG gehört nach Ziffer 5 der Norm auch der Folgeantrag. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 ist deshalb auch die Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegen der bis zum 5. August 2016 geltenden Rechtslage unabhängig davon, ob ein Grund nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, mit der Feststellung zu verbinden, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. Insoweit werden in der hierzu ergangenen Rechtsprechung allerdings Bedenken vorgebracht, ob diese voraussetzungslose Überwindung der Bestandskraft der vorangegangenen Entscheidung von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers umfasst war. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8615, Seite 18 und 52) weist die Neufassung nur als eine Folgeänderung aus, ohne den Willen einer sachlichen Änderung erkennen zu lassen. Vorliegend kann dahinstehen, ob ein offensichtliches Versehen des Gesetzesgebers anzunehmen und § 31 Abs. 3 AsylG einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamts für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG besteht. So aber VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 – 10 L 164/21.A –, juris, Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 – 8 A 486/17 –, juris, Rn. 37 ff., und Beschluss vom 16. März 2020 – 17 AE 1084/20 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2020 – 1 K 3689/18.TR –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N. Offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hält eine einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht für geboten. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass durch die Abschiebung entweder elementare, in der EMRK niedergelegte Rechten verletzt werden, oder dass von der Abschiebung für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgeht. Es erscheint daher angesichts der hier in Rede stehenden Rechtsgüter ohne weiteres sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber vom Bundesamt anlässlich einer Entscheidung über Folgeanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eine (erneute) Prüfung von Abschiebungsverboten verlangt, die nicht den Einschränkungen der §§ 51, 48, 49 VwVfG unterworfen ist. Die Frage bedarf hier jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente sind mangels Echtheit nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen. Im Übrigen wird in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.