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Urteil

22 K 2556/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1207.22K2556.20A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2020 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2020 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1999 in C. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 10. August 2019 auf dem Landweg aus der Republik Türkei aus und am 13. August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. September 2019 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 18. September 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an: Mitglieder seiner Familie würden Führungspositionen bei der HDP, YPG und BTP, die die türkische Regierung sämtlich als terroristisch einstufe, besetzen. Sein Vater habe im Jahr 2011 bei der früheren Partei BDP gearbeitet und sei auch deren stellvertretender Vorsitzender gewesen. Die Partei habe sich 2012 aufgelöst. Im Anschluss habe sich die HDP gegründet. Sein Vater habe allerdings nach der Auflösung der BDP „nicht mehr viel mit Politik“ zu tun gehabt, da er von 2012 bis 2018 im Gefängnis gewesen sei. Nachdem der Vater des Klägers im August 2018 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei im Januar 2019 erneut ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Weiterhin sei im Februar 2019 auch ein Haftbefehl gegen einen seiner Onkel, der wie sein Vater erst kurz zuvor aus der Haft entlassen worden sei, ergangen. Sein Vater und sein Onkel seien daraufhin aus der Türkei geflohen. Der Kläger gab außerdem an, dass er auch selbst Mitglied der HDP sei, dort aber lediglich als Sicherheitsmann in Erscheinung getreten sei. Vor einem weitergehenden Engagement in der HDP habe er aus Sorge, ähnliche Repressalien wie sein Vater und sein Onkel erleiden zu müssen, zurückgeschreckt. Im Juni 2019 hätten ihm schließlich Militärpolizisten mitgeteilt, dass sie mit ihm dasselbe machen würden wie mit seinem Vater und seinem Onkel. Nachdem ihn danach noch der lokale Ortsvorsteher aufgesucht und ihn darüber informiert habe, dass nach ihm gefragt worden sei, habe er Angst bekommen und sei im Anschluss per PKW aus seinem bisherigen Wohnort L. in der Provinz C. nach J. geflohen. Kurz nachdem er in J. angekommen sei, hätten dann Militärpolizisten das Haus seiner Familie, in dem er zuvor gelebt hätte, gestürmt und bei seiner Familie nach ihm gefragt. Im Anschluss habe seine Mutter ihm telefonisch von dem Vorfall berichtet und ihm mitgeteilt, dass die Militärpolizei ihn suche. Hieraufhin habe er seinen Rechtsanwalt kontaktiert, der ihn sodann darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Daraufhin habe er sich entschieden, die Türkei zu verlassen. Der Kläger wies in der Anhörung ferner darauf hin, dass aus seinem näheren familiären Umfeld bereits 30 Personen mit Blick auf ihr politisches Engagement verhaftet worden seien. Mit Bescheid vom 28. April 2020 (Az. 0000000-000), dem Kläger am 14. Mai 2020 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1. und 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4.) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5.). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Vortrag des Klägers seien keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gedroht habe oder bei Rückkehr drohen werde. Die bloße Mitgliedschaft in der HDP reiche zur Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Soweit der Kläger auf die Verbindungen seiner Familie zu Gruppierungen wie der YPG und HDP verweise, habe er nicht glaubhaft machen können, dass sich hieraus eine begründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf seine Person ergebe. Der Kläger hat am 26. Mai 2020 in Bezug auf die Ziffern 1. - 2. sowie hilfsweise in Bezug auf die Ziffern 3. - 4. des Bescheids vom 28. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend trägt er vor: Die Verurteilungen seines Vaters und einer seiner Onkel fänden ihre Grundlage in dem Vorwurf, sie seien Mitglieder oder Unterstützer der PKK. Weiterhin seien wegen derartiger Vorwürfe auch zwei Cousins seines Vaters zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Um diese Angaben zu belegen, legte Kläger Auszüge eines Urteils der 1. Kammer des Schwurgerichts C. samt Übersetzung vor. Nach Auffassung des Klägers spreche vieles dafür, dass er sich bei Rückkehr in die Türkei einer „Sippenverfolgung“ ausgesetzt sehen werde und seinerseits eine politisch motivierte Strafverfolgung fürchten müsse. Er sei bereits seit seinem 16. bzw. 17. Lebensjahr täglichen Bedrohungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Ob seiner Familienbiographie würden die Sicherheitskräfte künftig weiterhin stets davon ausgehen, auch er unterstütze die PKK. Er verweist weiterhin darauf, dass er selbst in der Vergangenheit an Demonstrationen der HDP teilgenommen habe. Im Übrigen hätten in der Vergangenheit schon einmal Soldaten sein Wohnhaus durchsucht und ihn in diesem Zuge für mehrere Tage in Gewahrsam genommen. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass das Strafgericht erster Instanz in C. am 23. Oktober 2020 eine Haftanordnung gegen ihn erlassen habe und die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf seine Person bei der 2. Kammer des Schwurgerichts C. mit Anklageschrift vom 17. Februar 2021 Anklage erhoben habe. Hintergrund sei der Vorwurf der Terrorpropaganda. Konkret gehe es darum, dass er im August sowie im September 2016 auf seiner Facebook-Seite das Foto eines gefallenen PKK-Guerillas geteilt und später zum „Beerdigungsmahl-Gebet“ aufgerufen habe. Er habe von der Haftanordnung und der Anklageschrift durch das e‑devlet/UYAP-Portal erfahren. Um diese Angaben zu belegen, legte Kläger Auszüge der vorbezeichneten Dokumente samt Übersetzung vor. Er führt überdies aus, dass er weiterhin über einen Zugang zum e‑devlet/UYAP-Portal verfüge und die vorgelegten Dokumente in der mündlichen Verhandlung eingesehen werden könnten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit diese auf seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2020 (Az. 0000000-000), zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt sie vor: Eine sippenhafte Verfolgung könne nur dann ausnahmsweise drohen, wenn Sicherheitskräfte einer besonders herausragenden Person habhaft werden wollten, an die sie anders, als durch Druckausübung auf nahe Verwandte, nicht herankämen. Vorliegend komme als naher Verwandter des Klägers allein dessen Vater in Betracht. Dieser habe seine Haftstrafe aber bereits vollständig verbüßt, sodass es einer sippenhaften Verfolgung insoweit bereits am erforderlichen personellen Bezugspunkt fehle. Ferner würden die vorgelegte Haftanordnung vom 23. Oktober 2020 und Anklageschrift vom 17. Februar 2021 Ungereimtheiten aufweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter den Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ursprünglich war die Klage gegen die Ziffern 1. - 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. April 2020 und damit auch gegen die Ablehnung des Asylantrags nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Hauptantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG beschränkt. Im Übrigen ist die zulässige Klage mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 28. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG definiert. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass dem Kläger in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung wegen der politischen Betätigung mehrerer seiner Familienangehörigen in der HDP und der ihm unterstellten Unterstützung der PKK droht. Die Situation für die HDP in der Türkei stellt sich aktuell wie folgt dar: Infolge des im Anschluss an den Putschversuch am 15. Juli 2016 ausgerufenen Notstands waren im Zuge der Notstandsdekrete von Juli 2016 bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den letzten Kommunalwahlen am 31. März 2019 verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden Stand April 2021 schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt und durch Treuhänder ersetzt, 22 von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen. Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitgliedschaft in der HDP (bisher) allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Nach vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Angaben der HDP befinden sich ca. 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder der HDP gegenwärtig in Haft. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda. Siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28. Juli 2022 (AA, Lagebericht 2022), S. 7 f.; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 5, 10. März 2022 (BFA, Länderinformation Türkei 2022), S. 8, 95 ff.; außerdem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand: 12/2021 (BAMF, Länderreport Türkei 2021), S. 14, 23; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 3. Laut dem Innenminister wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt. Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK wird die HDP vom türkischen Staat seit 2016 vermehrt bezichtigt, der verlängerte Arm der PKK zu sein. Der Innenminister bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nutze. Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich dabei nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden von regierungsnahen Medien als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt. Laut Angaben der HDP waren seit 2015 10.000 HDP-Mitglieder inhaftiert. Auch heute setzen sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP und es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von HDP-Mitgliedern. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei 2022, S. 95 ff.; siehe zum Vorwurf der Verbindungen zur PKK auch BAMF, Länderreport Türkei 2021, S. 15; ACCORD, Anfragenbeantwortung zur Türkei: Situation von einfachen HDP-Unterstützern ohne offizielle Funktion insbesondere in der Region Elazig, 9. Dezember 2019; zu einer Verschärfung der Verfolgung von HDP-Mitgliedern sowie Sympathisanten BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 2 f. Am 17. März 2021 hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht eingereicht. Sie wirft der HDP vor, im Abhängigkeitsverhältnis zu der verbotenen PKK zu stehen und deren Ziele zu verfolgen. Der Antrag fordert auch die politische Betätigungssperre für 687 führende Parteifunktionäre. Diese würde fünf Jahre betragen und im Falle eines erfolgreichen HDP-Verbots automatisch in Kraft treten. Am 31. März 2021 hat das Verfassungsgericht den Antrag zunächst aus formellen Gründen an die Staatsanwaltschaft zur Überarbeitung zurückgewiesen. Vgl. AA, Lagebericht 2022, S. 8; auch BFA, Länderinformation Türkei 2022, S. 100. Im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag wird der Oberstaatsanwalt mit der Aussage zitiert, es gebe keinen Unterschied zwischen der HDP und der Terrorgruppe PKK. Er wirft in der Anklageschrift den HDP Führern und Mitgliedern vor, in einer Art und Weise zu handeln, die die demokratischen und universellen Regeln des Rechts missachtet, mit der PKK und verbundenen Gruppen zu konspirieren und darauf abzuzielen, die unteilbare Integrität des Staates mit seinem Land und seiner Nation zu zerstören und zu beseitigen. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 11 f.; vgl. auch BFA, Länderinformation Türkei 2022, S. 96. Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht allein wegen ihrer politischen Überzeugung im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Eine Verfolgungsgefahr wird nach Ansicht des entscheidenden Einzelrichters durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte regelmäßig nicht begründet. So im Ergebnis auch VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris, Rn. 45; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 46.; VG Potsdam, Urteil vom 13. August 2020 – 1 K 4342/17.A –, juris, Rn. 39; vgl. auch ACCORD, Anfragenbeantwortung zur Türkei: Situation von einfachen HDP-Unterstützern ohne offizielle Funktion insbesondere in der Region Elazig, 9. Dezember 2019; zu teilweisen Verhaftungen auch von einfachen Mitgliedern siehe aber BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 2. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht – vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall – keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 46; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 – Au 6 K 17.34151 –, juris, Rn. 47; VG Augsburg, Urteil vom 4. September 2018 – Au 6 K 18.30664 –, juris, Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2019 – 6 K 4093/17.A –, juris, Rn. 44 m. w. N.; ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 – 6 A 243/17 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.; keine Verfolgungsgefahr bei vereinzelten Festnahmen bzw. Befragungen oder einem verstärkten Betroffensein von Polizeikontrollen VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris, Rn. 45 unter Verweis auf VG Kassel, Urteil vom 9. März 2018 – 1 K 3336/17.KS.A –, n. v. und VG Kassel, Urteil vom 15. August 2018 –1 K 6744/17 –, n. v. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht dementsprechend bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 3 L 177/15 –, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.; auch VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – 6 K 2376/17.A –, juris, Rn. 38 ff. Gemessen hieran ist der Einzelrichter auf Grundlage der Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung beim Bundesamt, des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren, der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der vom Kläger vorgelegten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck steht zunächst zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger aus einer Familie stammt, die sich in besonderem Maße in kurdischen Organisationen wie der BDP, HDP und YPG engagiert bzw. engagiert hat, und er dadurch in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Infolge ihres Engagements sind sein Vater, sein Onkel und zwei Cousins seines Vaters zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Dies konnte der Kläger durch Vorlage eines auszugsweise übersetzten Urteils der 1. Kammer des Schwurgerichts C. vom 10. Januar 2019, an dessen Echtheit aus Sicht des Einzelrichters kein Zweifel besteht, belegen. Der Kläger hat überdies anschaulich geschildert, dass türkische Militärpolizisten mit Blick auf seine familiären Verbindungen zu aktiven Mitgliedern von HDP und YPG ihm mehrfach persönlich damit gedroht haben, dass ihm dasselbe passieren wird wie seinem Vater und seinem Onkel, und er sich nach einer Warnung des lokalen Ortvorstehers, der mit seiner Familie gut bekannt ist, aus Angst dazu entschlossen hat, zunächst sein Heimatdorf in Richtung J. zu verlassen. Auch sein Vortrag dazu, dass seine Mutter ihn als er schon J. war über die Stürmung ihres Hauses durch türkische Militärpolizisten, die nach ihm gesucht haben, informiert hat und er sich hieraufhin zur Ausreise aus der Türkei entschlossen hat, ist stimmig und nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers zu den Hintergründen seiner Ausreise streitet überdies, dass er diese ohne Übertreibungen und unter Verzicht auf erkennbar verfahrensgeleitete Einlassungen vorgetragen hat. Ferner konnte er auch die bis zur mündlichen Verhandlung noch bestehenden Ungereimtheiten ausräumen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung des Klägers in der Türkei ergibt sich weiterhin auch aus der gegen den Kläger gerichteten Haftanordnung des Strafgerichts erster Instanz in C. vom 23. Oktober 2020 und der hiermit im Zusammenhang stehenden Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft C. zur 2. Kammer des Schwurgerichts C. vom 17. Februar 2021, die der Kläger samt Übersetzung vorgelegt hat. Konkret geht es um den Vorwurf, der Kläger habe Propaganda für eine Terrororganisation – namentlich PKK und KCK – betrieben, indem er auf seinem Facebook‑Profil im August 2016 das Foto eines gefallenen PKK‑Guerilla geteilt und im September 2016 in Bezug auf diese Person zum Leichenschmaus eingeladen habe. Der Einzelrichter hat keinen Zweifel an der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Haftanordnung und Anklageschrift, denn der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung in das offizielle türkische Online-Portal „e-devlet/UYAP“ eingeloggt und konnte dort sowohl die Haftanordnung vom 23. Oktober 2020 als auch die Anklageschrift vom 17. Februar 2021 ohne Weiteres aufrufen. Die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Echtheit der Dokumente wird überdies noch dadurch verstärkt, dass der Kläger zum Hintergrund der Haftanordnung und der Anklageschrift im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ein in sich schlüssiges und glaubhaftes Geschehen vorgetragen hat. Auch der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die Angaben zu den Daten der in Rede stehenden Straftaten in der Haftanordnung und der Anklageschrift divergieren, vermag die Überzeugung des Einzelrichters an der Echtheit der Dokumente nicht zu erschüttern. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Aspekte, die für die Echtheit der Dokumente sprechen, erscheint es vielmehr naheliegend, dass diese Abweichung auf einen Schreibfehler bzw. eine Nachlässigkeit der ausstellenden Amtsträger zurückzuführen ist. Der Kläger kann im Hinblick auf den in Rede stehenden Vorwurf, er habe für die PKK bzw. KCK Propaganda betrieben, im Fall der Rückkehr nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen. Denn das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren dient nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafrechtspflege im Hinblick auf die Verfolgung kriminellen Unrechts, sondern ist als Verfolgung vermeintlicher Regimegegner i. S. d. § 3 i. V. m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung zu charakterisieren. So sichert das türkische Recht im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung zwar grundsätzlich die wesentlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Sobald politische Tatvorwürfe im Raum stehen, ist allerdings ein unabhängiges Verfahren kaum bzw. zumindest nicht durchgängig gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn es um den Vorwurf der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK geht. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2019 – Au 6 K 17.34204 –, juris, Rn. 45, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2022 – 14a K 7600/17.A –, juris, Rn. 96; AA, Lagebericht 2022, S. 11 f. Im Übrigen steht einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht § 3e Abs. 1 AsylG entgegen, da keine Ausweichmöglichkeit des Klägers bei Rückkehr im Sinne dieser Regelung erkennbar ist und im Übrigen mit Blick auf die gegen den Kläger ergangene Haftanordnung und die gegen ihn erhobene Anklage schon anlässlich der Einreisekontrolle mit einer Festnahme gerechnet werden muss. Bei der Einreise in die Türkei muss sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle unterziehen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass die betroffene Person in das Fahndungsregister eingetragen oder gegen sie ein Strafverfahren anhängig ist, wird sie festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2022 – 14a K 7600/17.A –, juris, Rn. 79. Da dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Zudem sind auch die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.