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Urteil

15 K 1992/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1207.15K1992.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 06.08.2020 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 19.12.2019 bis zum 17.05.2020 Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 24 € pro Tag der Anwesenheit in Q.     zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 23,4 % und die Beklagte zu 76,6 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 06.08.2020 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 19.12.2019 bis zum 17.05.2020 Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 24 € pro Tag der Anwesenheit in Q. zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 23,4 % und die Beklagte zu 76,6 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin steht als Bundespolizeibeamtin im Range einer Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) in den Diensten der Beklagten, die sie bei der Bundespolizeiabteilung in T. B. verwendet. Mit Verfügung vom 21.10.2019 ordnete das Auswärtige Amt die Klägerin im Einvernehmen mit der Bundespolizei mit Wirkung vom 29.10.2019 und eingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung an das Auswärtige Amt ab und setzte sie als Sicherheitsbeamtin bei der Deutschen Botschaft in Q. ein. Der alleinstehenden Klägerin, die ihre Wohnung in Deutschland beibehielt, wurde eine Dienstwohnung in Q. unentgeltlich zur Verfügung gestellt, die über eine Küchenzeile mit einer Zwei-Platten-Kochgelegenheit verfügte. Mit Bescheid vom 29.11.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 30.10.2019 und bis zum Wegfall der maßgeblichen Voraussetzungen Auslandstrennungsgeld, darunter insbesondere Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 24 € pro Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort. Dabei fügte sie hinzu, dass die Zahlung des Auslandstrennungstagegeldes eingestellt werde, sobald am neuen Dienstort eine Unterkunft bezogen werde, die über eine voll ausgestattete Küche verfüge. Darunter sei eine Küche mit mindestens einem Vier-Kochplatten-Herd, einer Spüle und einem Kühlschrank zu verstehen. Am 18.12.2019 zog die Klägerin in Q. in eine neue Dienstwohnung, die ebenfalls mit einem Zwei-Kochplatten-Herd ausgestattet war. Am Tag darauf stellte ihr die Beklagte eine (weitere) mobile Doppelkochplatte zur Verfügung. Zum Erscheinungsbild des festen Herdes und der mobilen Doppelkochplatte sowie zu den Platzverhältnissen in der damaligen Küche der Klägerin wird ergänzend auf die eingereichten Fotos Bezug genommen (Bl. 14 f. d.A., 35, 48, 52 ff. d. BA 1). Im weiteren Verlauf ging die Beklagte davon aus, die Dienstwohnung der Klägerin verfüge nun über eine voll ausgestattete Küche und rechnete in der Bezügemitteilung für März 2020 mit sich hieraus ergebenden Rückforderungsansprüchen wegen des ab dem 19.12.2019 überzahlten Auslandstrennungstagegeldes gegen die laufenden Bezüge der Klägerin auf. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Bewilligung von Auslandstrennungstagegeld ab dem 19.12.2019 und brachte dabei im Wesentlichen vor, es fehle weiterhin an einer voll ausgestatteten Küche. Die Beklagte entgegnete daraufhin im Wesentlichen, mit der mobilen Doppelkochplatte sei die Küche der Klägerin nunmehr voll ausgestattet. Diese könne problemlos temporär rechts neben dem festen Herd aufgestellt werden, sodass die Zubereitung qualifizierter Mahlzeiten auf vier Kochplatten möglich sei. Am 18.05.2020 tauschte die Beklagte den Zwei-Kochplatten-Herd in der Wohnung der Klägerin gegen einen Vier-Kochplatten-Herd aus. Die Abordnung der Klägerin endete zwischen dem 30.06.2020 und dem 02.07.2020. Mit Bescheid vom 06.08.2020 teilte die Beklagte mit, die Verwaltung der Deutschen Botschaft in Q. habe ihr am 22.12.2019 mitgeteilt, dass die zugewiesene amtliche Unterkunft ab dem 19.11.2019 über eine voll ausgestattete Küche verfüge. Die Zahlung des ab dem 30.10.2019 gewährten Auslandstrennungstagegeldes sei daher mit Ablauf des 18.11.2019 eingestellt worden. Mit Schreiben vom 13.08.2020 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, über den die Beklagte nicht entschied. Am 12.04.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Ihr stehe für den gesamten Zeitraum ihrer Abordnung ein Anspruch auf Auslandstrennungstagegeld zu, da ihre Unterkunft in Q. zu keinem Zeitpunkt über eine voll ausgestattete Küche im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ATGV verfügt habe. Für eine solche sei insbesondere ein Herd mit vier Kochplatten erforderlich. Dieser sei zu Beginn der Abordnung bis einschließlich zum 18.12.2019 unstreitig nicht vorhanden gewesen, da ihre erste Dienstwohnung lediglich mit einer Zwei-Platten-Kochgelegenheit ausgestattet gewesen sei. Soweit die Beklagte die Bewilligung im Bescheid vom 06.08.2020 mit Wirkung vom 19.11.2019 anstelle des 19.12.2019 aufgehoben habe, sei dies bereits deshalb ersichtlich fehlerhaft. Ihre Küche sei aber auch nicht ab dem 19.12.2019 voll ausgestattet gewesen, da die ihr zur Verfügung gestellte Kombination aus einem Herd mit zwei fest eingebauten Kochplatten und einer mobilen Doppelkochplatte nicht mit einem modernen Vier-Kochplatten-Herd vergleichbar gewesen sei. Angesichts der beschränkten Größe der Wohnung von etwa 28 m² habe sie die mobile Doppelkochplatte auf der Küchenzeile kaum unterbringen und nicht verstauen können. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sowohl den festen Herd als auch die mobile Doppelkochplatte zeitgleich zu nutzen. Auf dem aufgrunddessen zur Nutzung verbleibenden Zwei-Platten-Kochfeld sei jedes Gericht, das mehr als einen Topf benötige, jedoch nicht mit zumutbarem Aufwand kochbar gewesen. Wenn sie die mobile Doppelkochplatte links neben den festen Herd zwischen diesen und die Spüle platziert habe, sei das zugehörige Stromkabel über den festen Herd verlaufen. Aber auch rechts neben dem festen Herd sei nicht genügend Platz vorhanden gewesen, um das Stromkabel so zu legen, dass die Gefahr ausgeschlossen gewesen wäre, dass es auf eine der Kochplatten habe rutschen können. Eine mobile Doppelkochplatte weise zudem weitere Nachteile auf. So sei zu ihrer Unterhaltung ein höherer Reinigungsaufwand erforderlich und sie müsse nach jeder Nutzung verstaut werden. Eine mobile Doppelkochplatte sei im Übrigen nicht als Dauerlösung, sondern nur für eine gelegentliche Nutzung gedacht und gehe entsprechend schneller kaputt. Auch nach dem Einbau eines Vier-Kochplatten-Herdes könne nicht von einer voll ausgestatteten Küche ausgegangen werden, da in der Küchenzeile praktische keine nutzbare Arbeitsfläche sowie keine Stellfläche für typische Küchengeräte wie einen Standmixer oder eine Kaffeemaschine mehr vorhanden gewesen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 06.08.2020 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 19.11.2019 bis zum 02.07.2020 Auslandstrennungstagegeld in Höhe von kalendertäglich 24 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Nach Ziffer 7.2 der Erläuterungen des Auswärtigen Amts zur ATGV umfasse eine voll ausgestattete Küche einen Kochherd, einen Kühlschrank sowie eine Spüle. Weiteres Zubehör, wie etwa Geschirr, ein Ofen oder eine Mikrowelle, sei nicht erforderlich. Zur Frage der Anzahl der Kochplatten sei den Vorschriften zwar nichts zu entnehmen. Insoweit überarbeite das Auswärtige Amt jedoch gerade die Erläuterungen zur ATGV und beabsichtige, die vorgenannte Ziffer zur Klarstellung um die Worte „vier Kochplatten“ zu ergänzen. Demgegenüber habe das Bundesministerium der Verteidigung für seinen eigenen Geschäftsbereich entschieden, dass bereits eine Ausstattung mit zwei Herdplatten für eine voll ausgestattete Küche genüge. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der zwischenzeitlichen Kombination aus einem festen Herd mit zwei Kochplatten und einer mobilen Doppelkochplatte mit einem Vier-Kochplatten-Herd sei vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, da die aktuell geltende ATGV nicht nach der Anzahl der Kochplatten differenziere. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 06.01.2022 bzw. vom 11.01.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 47, 49 d.A.). Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Das Verwaltungsgericht Köln ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens örtlich zuständig. Dies folgt gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. Nr. 306 der Anlage 1 zum JustG NRW daraus, dass die Klägerin nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten (vgl. Bl. 25, 36, 40 d.A.) ihren dienstlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung in T. B. hatte. Der wörtlich gestellte Antrag der Klägerin war insoweit nach ihrem Begehren auszulegen (vgl. § 88 VwGO), als dass sie neben der Gewährung des Auslandstrennungstagegeldes im Wege der Verpflichtungsklage nicht zusätzlich noch die Auszahlung des daraus folgenden Betrags im Wege der allgemeinen Leistungsklage („zu gewähren und nachzuzahlen“), sondern bloß die Gewährung des Auslandstrennungstagegeldes verlangt. Ein zusätzlicher Leistungsantrag würde nicht nur zu einer Verdopplung des Streitwerts führen, sondern wäre überdies auch wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da mangels besonderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Beklagte eine Leistung, die sie bewilligt bzw. gewährt, auch tatsächlich auszahlt. Der wörtlich gestellte Antrag war hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Auslandstrennungstagegelds hingegen nicht auszulegen, da die anwaltlich vertretene Klägerin insoweit einen festen Betrag genannt und diesen auf den Hinweis der Beklagten, ab Januar 2020 werde ein tägliches Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 28 € gewährt, nicht angepasst hat. Entsprechendes gilt für den Zeitraum der begehrten Gewährung des Auslandstrennungstagegeldes, da die anwaltlich vertretene Klägerin auch insoweit konkrete Daten genannt hat. Die Klage ist grundsätzlich als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Abs. 1 VwGO zulässig. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über den Widerspruch des Betroffenen ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist der Fall. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund, sondern nach ihrem eigenen Vortrag versehentlich, bis zum 12.04.2021 nicht über den Widerspruch der Klägerin vom 13.08.2020 entschieden (vgl. Bl. 32 d.A.). Insoweit war insbesondere die Regelfrist von drei Monaten aus § 75 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist teilweise unzulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft, da die Klägerin mit der Gewährung von Auslandstrennungstagegeld die Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines mit Bescheid vom 06.08.2020 abgelehnten Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG begehrt. Die Klägerin verfügt allerdings nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich ihr Antrag auf die Gewährung von Auslandstrennungstagegeld für den Zeitraum vom 19.11.2019 bis zum 18.12.2019 bezieht, weil ihr Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungstagegeld insoweit bereits erfüllt ist. Die Beklagte hat der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum bereits mit Bescheid vom 29.11.2019 Auslandstrennungstagegeld gewährt, im Folgenden ausgezahlt und in der Bezügemitteilung für März 2020 auch nicht zurückgefordert. Soweit die Klägerin auf den Bescheid vom 06.08.2020 verweist, in dem die Beklagte mitteilt, die Zahlung von Auslandstrennungstagegeld sei bereits mit Ablauf des 18.11.2019 eingestellt worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Bescheid vom 06.08.2020 ist vielmehr analog §§ 133, 157 BGB nach dem Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 3 C 8.21 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 24.07.2014 – 3 C 23.13 –, juris, Rn. 18, dahin auszulegen, dass die Zahlungen erst mit Ablauf des 18.12.2019 eingestellt worden sind. Auch wenn die Beklagte in ihrem Bescheid mit dem 18./19.11.2019 konkrete Daten nennt, so ergibt sich aus den Begleitumständen eindeutig, dass sie eigentlich den 18./19.12.2019 meinte und es sich bei der Verwechslung der Daten um ein Versehen handelte. So war in der Kommunikation zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren ausschließlich vom 18./19.12.2019 die Rede (vgl. etwa Bl. 36 f., 46, 49 d. BA 1), es bestehen keine Anhaltspunkte zu einem für das Verfahren bedeutsamen Geschehnis am 18./19.11.2019 und auch die Bezügemitteilung der Klägerin für März 2020 ließ erkennen, dass die Zahlungen tatsächlich erst ab dem 19.12.2019 eingestellt worden sind (vgl. Bl. 30 ff. d. BA 1). Soweit die Beklagte ihr offensichtliches Versehen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich eingeräumt hat, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, zumal sie auch in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, die Zahlungen seien rückwirkend ab dem 19.12.2019 eingestellt worden (vgl. Bl. 32 d.A.). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie zum überwiegenden Teil begründet und im Übrigen unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Auslandstrennungstagegeld ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich der Antrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 19.12.2019 bis zum 17.05.2020 bezieht. Insoweit hat sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 24 € pro Tag der Anwesenheit in Q. . Der Anspruch folgt aus der tauglichen Anspruchsgrundlage der §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 6 Nr. 1 lit. a, 7 ATGV. Deren Voraussetzungen sind erfüllt. Der Anwendungsbereich der Auslandstrennungsgeldverordnung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ATGV eröffnet, da die Klägerin vom Inland ins Ausland abgeordnet worden ist. Die Berechtigung der Klägerin folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATGV, da sie Bundesbeamtin ist. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 ATGV erfüllt, weil die alleinstehende Klägerin eine Wohnung am bisherigen Dienstort beibehalten hat und die Abordnung mit eingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet worden ist (vgl. Bl. 6 ff., 15 d. BA 1). Auch die besonderen Voraussetzungen der Gewährung von Auslandstrennungstagegeld nach § 7 ATGV sind erfüllt. Insbesondere ist der Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ATGV ausgeschlossen. Danach wird kein Auslandstrennungstagegeld gewährt, wenn die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestattete Küche verfügt. Die Unterkunft der Klägerin in Q. ab dem 18.12.2019 verfügte jedoch nicht über eine voll ausgestattete Küche. Für die Frage, was unter dem Begriff einer voll ausgestatteten Küche zu verstehen ist, bedarf es einer Auslegung der Vorschrift. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist für die volle Ausstattung einer Küche mindestens erforderlich, dass alle Einrichtungen vorhanden sind, die es zur zweckentsprechenden Nutzung braucht und die typischerweise in der Küche fest installiert sind. Im Unterschied zu einer bloßen Kochgelegenheit muss es dabei in einer voll ausgestatteten Küche insbesondere möglich sein, nicht nur einfachste Gerichte, sondern ein durchschnittliches Repertoire an Gerichten für eine Person oder – auch in einer Einzelwohnung – für mehrere Personen zuzubereiten und entsprechende Lebensmittel zu lagern. Daher wird eine voll ausgestattete Küche jedenfalls über einen ausreichend großen Herd, über einen Kühlschrank, über eine Spüle und ggf. auch über einen Backofen verfügen müssen. Dies steht bei historischer Auslegung auch mit der Begründung des Verordnungsgebers vom 23.07.2018 zur Neufassung der ATGV (BAnz AT 07.08.2018 B1) im Einklang. Diese konkretisiert zwar nicht die Anforderungen an eine voll ausgestattete Küche, differenziert aber ebenso zwischen dem Begriff der voll ausgestatteten Küche und dem Begriff der bloßen Kochgelegenheit. Dieses Verständnis wird zudem durch den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ATGV gestützt. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Person nur dann Auslandstrennungstagegeld erhalten soll, wenn sie nicht in zumutbarer Weise in der Lage ist, sich regelmäßig selbst zu versorgen, sondern für die Einnahme von Mahlzeiten darauf angewiesen ist, gastronomische Betriebe aufzusuchen, womit in der Regel höhere Kosten als mit der Selbstversorgung verbunden sind. Dies folgt bei systematischer Auslegung darüber hinaus auch aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 ATGV, wonach im Zusammenhang mit der Gewährung von Auslandstrennungsgeld eine etwaige häusliche Ersparnis zu berücksichtigen ist. Wenn die betroffene Person aber darauf verwiesen werden soll, sich in der eigenen Küche selbst zu versorgen, so muss in dieser Küche nicht nur die Zubereitung einfachster Gerichte, sondern die Zubereitung einer Bandbreite von Gerichten möglich sein, auf die man im Falle einer langfristigen Selbstversorgung unter gelegentlicher Nutzung von Restaurants o.Ä. durchschnittlich zurückgreift. Diese Anforderungen sind im Falle einer Küche mit einem Zwei-Kochplatten-Herd in aller Regel nicht erfüllt. Die Möglichkeit der Zubereitung einer hinreichend großen Bandbreite an Gerichten erfordert es insbesondere, dass die kochende Person zwei größere Pfannen und/oder Töpfe zeitgleich auf jeweils eine Herdplatte stellen kann, um verschiedene Lebensmittel parallel zuzubereiten. Dies ist im Falle eines bloßen Zwei-Kochplatten-Herds, der eher unter den Begriff der Kochgelegenheit fallen dürfte, in aller Regel nicht der Fall, da sich beispielsweise zwei Pfannen auf den beiden Herdplatten angesichts des geringen Abstands gegenseitig von den jeweiligen Kochfeldern herunterschieben würden. So liegt der Fall angesichts der seitens der Klägerin vorgelegten Fotos auch hier, da zwischen den beiden Kochfeldern bloß ein Abstand von wenigen Zentimetern vorhanden war (vgl. Bl. 35, 54 f. d. BA 1). Dass ein Zwei-Kochplatten-Herd für eine voll ausgestattete Küche nicht genügt, dürfte nebenbei auch der Ansicht der Beklagten entsprechen. Zwar hat diese in der Klageerwiderung vorgetragen, ein Anspruch der Klägerin scheide schon deswegen aus, weil die aktuelle ATGV noch nicht nach der Anzahl der Herdplatten differenziere. Dieser Vortrag ist indes bereits in sich widersprüchlich. Die Beklagte bringt zugleich vor, das Auswärtige Amt überarbeite derzeit die Erläuterungen zur ATGV und wolle in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine voll ausgestattete Küche um das Erfordernis eines Herdes mit vier Kochplatten ergänzen, wobei es sich um eine bloße Klarstellung handle. Wenn es sich aber um eine bloße Klarstellung der geltenden Rechtslage handelt, so dürfte auch das Auswärtige Amt der Auffassung sein, dass bereits zuvor ein Herd mit vier Kochplatten für eine voll ausgestattete Küche erforderlich war. Der Vortrag steht zudem im Widerspruch zu den Äußerungen und dem Verhalten der Beklagten im Verwaltungsverfahren. Aus dem dortigen Mailverkehr geht etwa hervor, dass eine Pantryküche mit zwei Kochplatten „bekanntermaßen einen ATTG-Anspruch“ nach sich ziehe, was auch der Grund für die spätere Aufrüstung der Unterkünfte im Mai 2020 sei (Bl. 40 d. BA 1; vgl. auch Bl. 24 ff. d. BA 1). Außerdem hat die Beklagte für eine voll ausgestattete Küche im Bescheid vom 29.11.2019 noch selbst u.a. einen Vier-Kochplatten-Herd vorausgesetzt (vgl. Bl. 7 d.A.). Inwiefern das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich demgegenüber der Ansicht ist, ein Zwei-Kochplatten-Herd genüge für eine voll ausgestattete Küche, ist im Übrigen für die rechtliche Bewertung nicht relevant. Eine voll ausgestattete Küche lag aber auch noch nicht vor, als die Beklagte der Klägerin ab dem 19.12.2019 neben einem Zwei-Kochplatten-Herd noch eine mobile Doppelkochplatte zur Verfügung stellte. Ob in einem solchen Fall eine voll ausgestattete Küche vorliegt, kann dabei nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Wenn die betroffene Person unter Zuziehung der mobilen Doppelkochplatte tatsächlich über vier voll nutzbare Herdplatten verfügt, so wird eine voll ausgestattete Küche in aller Regel vorliegen. Sollte die betroffene Person jedoch nach dem Maßstab eines vernünftigen Küchennutzers nachvollziehbare Bedenken gegenüber der zeitgleichen Nutzung des festen Herdes und der mobilen Doppelkochplatte zu äußern berechtigt sein, so ist es ihr nicht zumutbar, die Küche regelmäßig zur Selbstversorgung zu nutzen und deren volle Ausstattung kann nicht angenommen werden. Letzteres ist hier der Fall. Zwar war nach den vorgelegten Fotos entgegen der Ansicht der Klägerin ausreichend Platz auf der Küchenzeile für das Aufstellen der mobilen Doppelkochplatte vorhanden (vgl. etwa Bl. 48 d. BA 1). Auch ihre übrigen Einwände, mit denen sie sich allgemein gegen die Nutzung einer mobilen Doppelkochplatte wendet, haben keinen Erfolg. Insbesondere ist ein erheblich höherer Reinigungsaufwand im Vergleich zu einem festen Herd nicht erkennbar und die Platte muss auch keinesfalls nach jeder Nutzung wieder weggeräumt und verstaut werden, sondern kann durchaus auf der Küchenzeile verbleiben. Außerdem kann auch eine mobile Doppelkochplatte durchaus eine Lebensdauer haben, die mit einem durchschnittlichen festen Herd vergleichbar ist. Die Klägerin war jedoch berechtigt, nachvollziehbare Bedenken gegenüber der zeitgleichen Nutzung des festen Herdes und der mobilen Doppelkochplatte zu äußern, da ein Anschluss der mobilen Doppelkochplatte an die Steckdose nicht völlig gefahrlos möglich schien. Aus den vorgelegten Fotos (vgl. Bl. 48, 52 ff. d. BA 1) ergibt sich, dass das Stromkabel im Falle einer Platzierung links neben den festen Herd zur einzigen unmittelbar erreichbaren Steckdose über den festen Herd hätte verlaufen müssen. Im Falle einer Platzierung rechts neben den Herd wären die Platzverhältnisse auf der Küchenzeile derart eng gewesen, dass begründete Zweifel daran bestanden, ob das Stromkabel auf dem Weg zur Steckdose, die sich in dieser Konstellation an der Wand direkt oberhalb der mobilen Doppelkochplatte befunden hätte, nicht aufgrund einer unglücklichen Bewegung auf eine Kochplatte rutschen könnte. Die Klägerin musste sich auch nicht darauf verweisen lassen, die mobile Doppelkochplatte auf den Küchentisch zu stellen oder mittels eines Verlängerungskabels für eine Verbindung zu einer anderen Steckdose zu sorgen, da die hergestellte Situation in diesem Fall in der Tat nicht mehr mit der aufwandarmen Nutzung eines Vier-Kochplatten-Herdes vergleichbar wäre. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungstagegeld in Höhe von 24 € pro Tag der Anwesenheit in Q. . Die Höhe ergibt sich dabei aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 ATGV i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG, da die Berechnung von 75 % des Tagegeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV i.V.m. Anlage 1 zur ARVVwV zu einem Betrag von 36 € führen würde und daher auf die Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach dem EStG als Höchstbetrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ATGV zurückzugreifen ist. Zwar liegt dieser Höchstbetrag seit dem 01.01.2020 bei 28 €. Der Klägerin sind aber nur 24 € zuzusprechen, weil sie ihren nach vorstehenden Ausführungen nicht auslegungsfähigen Antrag auf diesen Betrag beschränkt hat. Im Übrigen war der tenorierte Anspruch auf solche Tage zu beschränken, an denen die Klägerin am neuen Dienstort in Q. anwesend war (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ATGV). Die Ablehnung der Gewährung von Auslandstrennungstagegeld ist hingegen rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sich der Antrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 18.05.2020 bis zum 02.07.2020 bezieht. Insoweit steht ihr gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungstagegeld zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 6 Nr. 1 lit. a, 7 ATGV. Vielmehr war er ab dem 18.05.2020 nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 ATGV ausgeschlossen. Nach dem Einbau des Vier-Kochplatten-Herdes an diesem Tag verfügte die Unterkunft der Klägerin in Q. über eine voll ausgestattete Küche. Die Küche der Klägerin war fortan mit einem ausreichend großen Herd und nach den vorgelegten Fotos (vgl. Bl. 35, 48, 52 ff. d. BA 1) auch mit einem Kühlschrank und einer Spüle ausgestattet. Ob zusätzlich ein Backofen erforderlich war, kann offen bleiben, da ein solcher jedenfalls vorhanden war. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich bei dem eingebauten Vier-Kochplatten-Herd um einen ausreichend großen Herd. Dem steht nicht entgegen, dass die vorhandene Arbeitsfläche sowie die Stellfläche für typische Küchengeräte hierdurch in der etwa 28 m² großen Wohnung weiter verringert wurden. Zum einen ist eine ausreichend große Arbeitsfläche kein notwendiger Bestandteil einer voll ausgestatteten Küche, da Lebensmittel unter Einsatz entsprechender Hilfsmittel in zumutbarer Weise beispielsweise auch auf dem Herd oder auf der Abtropffläche zur Spüle geschnitten oder sonst zubereitet werden können. Zum anderen war eine ausreichend große Arbeits- oder Stellfläche aber auch mit dem vorhandenen Küchentisch gegeben, den die Klägerin zu diesem Zweck in einer ausreichenden Nähe zum Herd nutzen konnte (vgl. Bl. 53 d. BA 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind im tenorierten Verhältnis zu teilen, da die Klägerin mit 46 von 197 Tagen (= 23,4 %) und die Beklagte mit 151 von 197 Tagen (= 76,6 %) unterliegt. Eine weitere Kostentragung der Beklagten auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO wegen der fehlerhaften Datumsangaben im Bescheid vom 06.08.2020 scheidet aus. Zwar hat sie damit nach den vorstehenden Ausführungen eine teilweise unzulässige Klage der Klägerin verursacht. Hierdurch sind jedoch keine zusätzlichen Kosten entstanden, da die Klägerin in ihrem Vorschlag zur Festsetzung des vorläufigen Streitwerts von vornherein zum Ausdruck gebracht hat, tatsächlich letztlich nur eine Gewährung von Auslandstrennungstagegeld ab dem 19.12.2019 zu erstreben und das Gericht dies sowohl dem Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts zugrunde gelegt hat als auch im beigefügten Beschluss über die Festsetzung des endgültigen Streitwerts berücksichtigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.728 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dabei ist lediglich der Zeitraum vom 19.12.2019 bis zum 02.07.2020 zu berücksichtigen, weil die Klägerin für den Zeitraum vom 19.11.2019 bis zum 18.12.2019 keine – nochmalige – Gewährung von Auslandstrennungstagegeld, sondern allenfalls eine deklaratorische Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 06.08.2020 begehrt, die jedoch keine Erhöhung des Streitwerts zur Folge hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.