Urteil
1 K 5815/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1207.1K5815.20.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Festsetzung des Wochenmarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Die Klägerin betreibt bundesweit die Organisation und Durchführung von Wochenmärkten. Sie organisiert derzeit deutschlandweit etwa 120 Wochenmarktstandorte. Die Beklagte setzte am 20. März 1986 gegenüber der Klägerin als Veranstalterin den Wochenmarkt auf dem Marktplatz am Donnerstag jeder Woche gemäß § 69 Abs. 1 GewO fest. Eine Ausdehnung der Festsetzung für den Wochenmarkttag Samstag erfolgte mit Bescheid vom 17. Mai 1989 und für den Wochenmarkttag Dienstag mit Bescheid vom 11. Januar 1992. Im November 2017 wurden Unzufriedenheiten mit der Durchführung des Wochenmarktes durch die Klägerin an die Beklagte durch zwei Fraktionen herangetragen. Daraufhin erfolgten diverse Gespräche und gegenseitige Stellungnahmen mit dem Ziel der Verbesserung des Wochenmarktes unter der Prämisse der weiteren Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten. Unter anderem wurden ein Konzept 2.0 für den Wochenmarkt durch die Klägerin erarbeitet und es wurde diskutiert, den Wochenmarkt auf eine andere rechtliche Grundlage zu stellen. Diese Versuche wurden in den Jahren 2018 bis 2020 zwischen den Beteiligten angestellt; wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Anfang 2020 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Festsetzungen des Wochenmarktes an. Dies begründete sie damit, dass die Festsetzungen widerrufen werden könnten, da nachträgliche Tatsachen eingetreten seien, die eine Ablehnung der Festsetzungen rechtfertigen würden. Der Antrag sei nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 GewO abzulehnen, wenn die Veranstaltung nicht die in § 67 GewO aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Ein Wochenmarkt sei nach § 67 Abs. 1 GewO eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern ein oder mehrere der dort genannten Waren feilböten. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sei dabei, dass sich aus der Händlerkonstellation ein vielfältiges, attraktives Mischangebot, vor allem regionaler und marktüblich frischer Waren ergebe. Die in den letzten drei Jahren zwischen der Beklagten, der Klägerin und den Händlern geführten Gespräche würden zeigen, dass von allen Seiten Handlungsbedarf gesehen werde, um den Wochenmarkt wieder zu beleben und attraktiver zu machen. Wie zerrüttet das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Händlern sei, ergebe sich auch aus der Presseinformation der Klägerin vom 00. 00. 2020. In Ansehung der unbefriedigenden Ergebnisse und allseitig offenkundig unüberwindbaren Konflikte sei beabsichtigt, die Festsetzungen aufzuheben. Die Klägerin wendete sich mit Schreiben vom 19. August 2020 gegen den beabsichtigten Widerruf. Der Widerruf sei rechtswidrig und würde die Klägerin in ihren Rechten verletzen, da die Voraussetzungen von § 69b Abs. 2 GewO nicht vorlägen. Ein Verstoß gegen das Tatbestandsmerkmal „Vielzahl von Anbietern“ liege nicht vor. Eine erforderliche (Mindest-) Anzahl von Anbietern sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und richte sich nach unterschiedlichen Faktoren wie etwa dem Einzugsbereich des Wochenmarktes, dem Angebotsumfang und der Jahreszeit. Die Verwaltungspraxis verlange in der Regel eine Mindestanzahl von zwölf Anbietern, wobei auch eine geringere Anzahl ausreichen könne, wenn die Versorgung der Bevölkerung auch dann noch gewährleistet sei. Derzeit würden am Wochenmarkt in der Sommerzeit am Dienstag 13 bis 15 Händler, am Donnerstag bis zu 22 Händler und am Samstag bis zu 20 Händler teilnehmen. Die von der Beklagten angenommene Beschränkung oder Konzentration des Wochenmarktangebots auf „frische“ oder gar „regionale“ Waren sei kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und verstoße gegen den grundsätzlich unbeschränkten Zugangs- und Teilnahmeanspruch der Wochenmarkthändler. Auch die „Vielfältigkeit“ sei kein Tatbestandsmerkmal des Wochenmarktes, da sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebe, dass das Feilbieten sogar nur einer Warenart durch eine Vielzahl von Anbietern ausreiche. Zudem sei die „Attraktivität“ des Sortiments ebenso wie die Qualität der Ware wünschenswert, aber wegen ihrer überwiegend subjektiven und von wechselnden Auffassungen abhängigen Komponenten weder gesetzliches noch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Die Klägerin achte bei der Auswahl der Händler und ihren Sortimenten stets auf ein ausgewogenes Angebot. Insbesondere die Anzahl der Textilhändler sei stark reduziert aufgrund der Zusage gegenüber der Beklagten vom 6. Dezember 1999, die Anzahl der Textilhändler auf höchstens vier pro Wochenmarkttag zu begrenzen. Darüber hinaus gelinge es der Beklagten nicht, insbesondere für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2020, darzulegen, weshalb es der Klägerin nicht gelungen sein soll, den Wochenmarkt wiederzubeleben bzw. attraktiver zu machen. Vielmehr ergreife die Beklagte hinsichtlich der Markthändler einseitig Partei. Ob und in welchem Umfang die Interessen der Markthändler bei der Entscheidung über die Aufhebung der Festsetzung zu berücksichtigen seien, sei bereits rechtlich umstritten. Zudem stehe die Entscheidung über den Widerruf der Festsetzung nach dem Wortlaut der Norm im Ermessen der Behörde und die Beklagte habe bislang kein Ermessen ausgeübt. Schließlich seien bei § 69b Abs. 2 GewO die allgemeinen Vorschriften anzuwenden, sodass u.a. die Fristbestimmung aus § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG Anwendung finde. Der Widerruf sei danach nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die einen Widerruf rechtfertigen würden, zulässig. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten, da die Beklagte bereits seit 2017 von den monierten Umständen Kenntnis habe. Mit Bescheid vom 28. September 2020, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2020, widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die Festsetzungen des Wochenmarktes auf dem Marktplatz vom 00. März 1986, 00. Mai 1989 und vom 00. Januar 1992 zum 00. Dezember 2020. Zur Begründung bezog sie sich auf die Gründe aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, dass an der überwiegenden Anzahl der Markttage die Schwelle von zwölf Markthändlern offenkundig nicht erreicht werde. Die Beklagte führte auch an, dass sie ein Interesse an einer gewissen „Güte“ des Wochenmarktes habe. Diese Güte bemesse sich an den Parametern der Nachhaltigkeit, d.h. der Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit. Die bereits zuvor im Verfahren erläuterten Probleme seien in den letzten Jahren erkannt worden, aber erst im Jahr 2020 habe sich das geschilderte Bild so weit verfestigt, dass ein Widerruf angezeigt gewesen sei. Die Beklagte habe ein Interesse an einem funktionierenden Wochenmarkt als Mittel der Wirtschaftsförderung, Wettbewerbssicherung, krisenfesten und ungestörten Versorgung der Bevölkerung sowie Unterstützung der örtlichen Infrastruktur. Dieses Interesse überwiege das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und der Widerruf der Festsetzung sei dabei das notwendige und einzige Mittel zur Durchsetzung. Alle Versuche innerhalb der aktuellen Organisation eine neue funktionierende und tragfähige Struktur zu finden seien gescheitert. Mit Blick auf die Laufzeit der Festsetzungen und den geringen Investitionsaufwand der Klägerin sei eine Frist zur Wirksamkeit von drei Monaten angemessen. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Beklagte weiterhin keine Tatsachen vorgetragen habe, die nachträglich eingetreten sein sollen, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Erhebungen zur Anzahl der Beschicker würden erst zum 19. September 2020 beginnen, also kurz vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerrufsbescheids. Für den Zeitraum davor seien keine Erhebungen der Beklagten aktenkundig, die ihre Behauptungen stützen würden. Darüber hinaus seien die Übersichten unvollständig, da nicht alle Wochenmarkttage erfasst würden und Besonderheiten mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Teilnehmerkreis nicht berücksichtigt seien. Die Beklagte habe zudem nicht nach den einzelnen Wochenmarkttagen differenziert. Zugleich hat die Klägerin eigene Übersichten zur Anzahl der Marktbeschicker vorgelegt. Darüber hinaus führt die Klägerin an, dass die Durchführung des Wochenmarktes auch keineswegs gegen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO verstoße. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihre Begründung im Bescheid. Ergänzend legt sie Aufzeichnungen über den Marktbesatz seit dem 19. September 2020 bis Ende Oktober 2022 vor. Diesen sei zu entnehmen, dass die durchschnittliche Anzahl von Händlern in allen Jahren deutlich unter zwölf gelegen habe. Auch die Betrachtung der einzelnen Sparten zeige, dass an einer Vielzahl an Markttagen nur einer oder überhaupt kein Lebensmittelhändler vorhanden gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der Festsetzungen des Wochenmarktes auf dem Marktplatz in der Stadt I. findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 69b Abs. 2 Satz 2 HS 2 GewO. Danach kann die Behörde die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. Gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 1 GewO ist der Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Veranstaltung nicht die in § 67 GewO aufgestellten Voraussetzungen eines Wochenmarktes erfüllt. Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Warenarten feilbietet. Vorliegend sind nachträglich keine Tatsachen eingetreten, die eine Ablehnung rechtfertigen. Die Voraussetzungen für einen Wochenmarkt gemäß § 67 GewO lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (hierzu näher unten) vor. Insbesondere fehlte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am Merkmal der Vielzahl von Anbietern. Die in § 67 Abs. 1 GewO geforderte Vielzahl von Anbietern kann nicht generell durch eine bestimmte Zahl oder Mindestzahl bestimmt werden. Im Vordergrund steht die Versorgung der Bevölkerung. Die als ausreichend anzusehende Zahl der Anbieter bei Wochenmärkten richtet sich u.a. nach dem Einzugsbereich, dem Umfang des Angebots und den Jahreszeiten. In der Regel wird man jedoch eine Vielzahl von Anbietern bejahen können, wenn ein Wochenmarkt von einem Dutzend oder mehr Ausstellern beschickt wird. Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 87. EL September 2021, § 67 Rn. 7; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 67 Rn. 6. Dies ergibt sich aus der bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung (MarktgewVwV). Darin heißt es in Nr. 2.4.2: „Die Waren müssen von einer „Vielzahl” von Anbietern feilgeboten werden. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl der Anbieter wird je nach dem beschränkten, auch jahreszeitlich wechselnden Angebot und je nach dem begrenzten Einzugsbereich eines Wochenmarktes sowie der Zahl und dem Umfang der angebotenen Warenarten unterschiedlich sein. Eine Mindestzahl kann zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Wochenmärkte nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel angenommen werden, wenn der betreffende Wochenmarkt von einem Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird.“ Die Verwaltungspraxis verlangte im Regelfall demnach zwölf Anbieter. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind allerdings auch geringere Anbieterzahlen zulässig, wenn diese zur Versorgung der Bevölkerung genügen. Daran gemessen hat die Beklagte nicht zweifelsfrei dargelegt, dass an den Wochenmarkttagen – vor dem Erlass des Bescheids als hier maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt – regelmäßig keine Vielzahl von Anbietern vorhanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche gerichtliche Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 –1 B 155.90 – juris, Rn. 3. Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Bei einem behördlichen Widerruf – wie hier dem Widerruf nach § 69b Abs. 2 GewO – handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Beurteilung regelmäßig (auch) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für maßgebend erachtet wird, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197.96 –, juris Rn. 7. Der Widerruf stellt damit auf einen bestimmten Zeitpunkt ab, an dem nachträglich Tatsachen eingetreten sind. Im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ergibt sich hieraus nichts anderes als bei anderen Anfechtungsklagen. Soweit die Beklagte im Bescheid davon ausgeht, dass an der überwiegenden Anzahl der Markttage die Schwelle von zwölf Markthändlern offenkundig nicht erreicht werde, fehlt es an einer nachvollziehbaren Substantiierung. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Marktbeschickern enthalten für den Zeitraum vor dem Erlass des Bescheids, dem 28. September 2020, lediglich vier Angaben (00., 00., 00. und 00. September 2020). Nach den Angaben der Beklagten blieb die Anzahl an Markthändlern an zwei Terminen unter zwölf (00. September 2020: 3 Händler; 00. September 2020: 9 Händler). An den anderen beiden Terminen hingegen lag die Anzahl über zwölf (00. September 2020: 13; 00. September 2020: 14). Dass die Angaben der Beklagten von den Angaben der Klägerin abweichen (sowohl weniger als auch mehr Händler) kann dahinstehen, da die von der Beklagten angeführten Angaben jedenfalls nicht ausreichen, um einen hierauf gestützten Widerruf wegen einer zu geringen Anzahl an Markthändlern zu rechtfertigen. Die vier betrachteten Tage können mit Blick auf die Durchführung des Wochenmarktes an drei Tagen in einer Woche kein aussagekräftiges Bild liefern, zumal keineswegs eine Unterschreitung an allen vier Tagen eingetreten ist. Auch wenn man die vorgelegten Zahlen der Klägerin für das gesamte Jahr 2020 bis zum Erlasszeitpunkt betrachtet, ergibt sich danach nicht offenkundig eine regelmäßige Unterschreitung von zwölf Markthändlern. Zudem wären für diesen Fall wohl auch die besonderen Konsequenzen der Corona-Pandemie für das Marktleben zu berücksichtigen gewesen. Insofern bedarf auch der weitere Aspekt der Beklagten, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und vielen Markthändlern zerrüttet sei, keiner weiteren Betrachtung. Wäre dies der Fall, würde dies regelmäßig dazu führen, dass diese Markthändler nicht mehr am Markt teilnehmen, was sich dementsprechend auch bei der Anzahl der Markthändler bemerkbar machen würde. Einen sonstigen Anknüpfungspunkt zur Berücksichtigung der Beziehung zwischen Marktveranstalter und Markthändler ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Unabhängig davon wäre – bei einschlägigen Anhaltspunkten – auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Anzahl von zwölf Markthändlern für den Regelfall gedacht ist und im Rahmen des Einzelfalls anzupassen ist. Ob solche Anhaltspunkte hier vorlagen, kann dahinstehen. Die Beklagte hat jedenfalls keine Betrachtung vorgenommen, ob für die konkreten Umstände des Wochenmarktes auf dem Marktplatz der Beklagten auch weniger Händler ausreichen würden. Auch die weiteren von der Beklagten im Bescheid vom 28. September 2020 angeführten Gründe für einen Widerruf der Festsetzungen greifen nicht durch. Die Forderung nach einer „Güte“ des Wochenmarktes der Beklagten, im Zusammenspiel mit der im Verfahren genannten Forderung nach einer „Attraktivität“ bzw. einem ausgewogenen Mischangebot der Waren, lässt sich nicht an die Voraussetzungen eines Wochenmarktes gemäß § 67 GewO anknüpfen. Das Gesetz verhält sich nicht zu einer gesondert geforderten Zusammensetzung des Warensortiments, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit die Warengruppen abstrakt festzuhalten. Schließlich lassen sich auch den Ermessenserwägungen der Beklagten zum Überwiegen eines etwaigen öffentlichen Interesses keine tragfähigen Aspekte für einen Widerruf entnehmen. Soweit die Beklagte ihr Interesse an einem funktionierenden Wochenmarkt lediglich allgemein als Mittel der Wirtschaftsförderung, Wettbewerbssicherung, krisenfesten und ungestörten Versorgung der Bevölkerung sowie Unterstützung der örtlichen Infrastruktur dargelegt hat, bleibt dies vorliegend zu abstrakt. Insbesondere kann dem noch kein öffentlichen Interesse im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO entnommen werden. Vgl. zur Ausgestaltung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 – 4 B 441/22 – juris, Rn. 15. Da es bereits an einem Widerrufsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob die – hier mangels spezialgesetzlicher Regelungen anzuwendende – Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt wurde. Mit Blick auf die weitreichende Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 – juris, Rn. 17, 19, wonach es nicht nur auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen, sondern auf die vollständige Kenntnis der für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen mitsamt der wesentlichen Umstände für die Ermessenausübung ankommt, erscheint die Frist aber jedenfalls nicht offenkundig versäumt. Die Klägerin wird durch den rechtswidrigen Bescheid auch in ihren Rechten zur Durchführung des Wochenmarktes verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für jeden Wochenmarkttag – vorliegend Dienstag, Donnerstag und Samstag – ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 – 4 B 441/22 – juris, Rn. 39. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.