Urteil
6 K 14731/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1201.6K14731.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Sie war seit dem 25.06.2012 mit der Anschrift H.-----platz 00 in U. als Hauptwohnsitz und mit der Anschrift F.-------straße 00 in T. als Nebenwohnsitz gemeldet. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs konnte hinsichtlich der Klägerin unter der T. Anschrift kein Beitragskonto festgestellt werden. Hierauf meldete der Beklagte für die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 000 000 000 ein Beitragskonto an. Mit Bescheid vom 04.03.2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2013 bis August 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 580,96 Euro einschließlich Säumniszuschlag fest. Hiergegen ließ die Klägerin am 23.03.2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben mit der Begründung, es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass für sie als „arme“ Person ohne Bezug von BAföG-Leistungen oder Arbeitslosengeld II keine Befreiungsmöglichkeit bestehen solle. Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 13.11.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft sie die Widerspruchsbegründung und ergänzt für den streitgegenständlichen Zeitraum, dass sie in T. in einer studentischen Wohngemeinschaft mit einer anderen Studentin bzw. einem anderen Studenten gewohnt habe, die beide jeweils BAföG-Leistungen bezogen hätten und deshalb von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen seien. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 04.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Klägerin sei rechtmäßig zu Rundfunkbeiträgen herangezogen worden. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erstrecke sich nicht auf Mitbewohner. Da die Klägerin keine Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung in U. entrichtet habe, könne sie keine Befreiung hinsichtlich ihrer Nebenwohnung in T. beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV sind im Fall der Klägerin erfüllt. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV, § 11 der WDR-Beitragssatzung. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Wie sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der WDR-Beitragssatzung ergibt, wird der Säumniszuschlag regelmäßig gemeinsam mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid festgesetzt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch wirksam. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u. a. –, juris, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 05.04.2017 – 6 B 60.16 –, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 01.09.2016 – 2 A 760/16 –, juris, Rn. 25 ff. Für die Wohnung in T. wurde der fällige Rundfunkbeitrag in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht bereits durch eine andere beitragspflichtige Person entrichtet. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner entsprechend § 44 AO als Gesamtschuldner. Bewohnen mehrere erwachsene Personen eine Wohnung, so ist jeder erwachsene Bewohner Beitragsschuldner im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Der Beklagte darf sich bei einer gesamtschuldnerischen Haftung grundsätzlich den Schuldner aussuchen. Auch wenn einer der Beitragsschuldner nach § 4 RBStV von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags befreit gewesen sein sollte, so hätte es dem Beklagten nach § 44 AO freigestanden, sich an denjenigen Gesamtschuldner zu halten, der nicht bzw. in geringerem Umfang von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags befreit ist. Die Befreiungstatbestände nach § 4 RBStV knüpfen an individuelle Umstände an. Befreit wird nach dem Willen des Gesetzgebers die konkrete Person, nicht die Wohngemeinschaft. Die gesamtschuldnerische Haftung berührt die Befreiungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht. Rundfunkbeitragsrechtlich unerheblich ist auch die zivilrechtliche Grundlage der Wohnungsinhaberschaft. Vgl. VG Köln, Urteile vom 17.06.2019 – 17 K 7152/17 –, juris, Rn. 35 ff. und vom 23.03.2022 – 6 K 11466/17 –. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie selber von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien gewesen wäre. Denn zum einen ist die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung rückständiger Beitragsforderungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage wendet, von der Frage zu unterscheiden ist, ob (materiell) ein Befreiungsanspruch vorliegt. Befreiungen sind bei der Festsetzung rückständiger Beiträge von dem Beklagten (nur) zu berücksichtigen, soweit sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung ausgesprochen werden. Unerheblich ist auch, ob nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Festsetzung ein Anspruch auf Befreiung zuerkannt wird. Erstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung freilich im Umfang der zeitlichen Überschneidung rechtswidrig, sodass der Bescheid insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 – 2 E 665/20 –. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat beim Beklagten keinen Befreiungsantrag gestellt. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Klägerin für ihre Zweitwohnung in T. zu Rundfunkbeiträgen herangezogen worden ist. Denn sie hat nicht den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung in U. entrichtet. Dieser Beitrag wurde vielmehr von ihren damals ebenfalls in dieser Wohnung lebenden Eltern gezahlt. Ihre Hauptwohnung in U. hat die Klägerin nicht gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt angemeldet. Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit darf dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Maßgeblich ist der personenbezogene Vorteil aus dem Rundfunkempfang, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können, da das Rundfunkangebot von einer Person zur gleichen Zeit in mehreren Wohnungen nur einmal genutzt werden kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 107 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.04.2021 – 7 BV 20.206 –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 05.05.2021 – 5 A 376/20 –, juris, Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2021 – 4 LA 263/20 –, juris, Rn. 11 ff.; OVG Schwerin, Urteil vom 21.11.2021 – 1 LB 345/20 OVG –, juris, Rn. 27 ff.; VG Köln, Beschluss vom 11.01.2021 – 6 L 2235/20 –. Da die Klägerin keine Rundfunkbeiträge für ihre Hauptwohnung geleistet hat, ist ihr Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch das Innehaben der Zweitwohnung erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 580,96 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.