OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 6664/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1130.22K6664.18A.00
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er gab an, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste am 15. Juli 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Juli 2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 6. August 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei Analphabet. Er sei zwar kein Mitglied, aber aktiver Unterstützer der HDP gewesen. Er habe bei Veranstaltungen der HDP als Sicherheitskraft gearbeitet. Seit 2016 habe er auch als Kurier für die PKK gearbeitet. Das PKK-Mitglied, für das er gearbeitet habe, heiße L. . Er habe Briefe und Pakete für L. an viele verschiedene Personen ausgeliefert. An Namen könne er sich nicht erinnern. Dieser L. sei dann verhaftet worden. Danach hätten die Sicherheitsbehörden seine Wohnung durchsucht. Er selbst sei nicht anwesend gewesen. Seinen Vater hätten sie aber mitgenommen. Diesem hätten sie gesagt, dass er ihn zum Polizeirevier bringen solle. Nachdem man seinen Vater wieder freigelassen habe, habe dieser bei der HDP nachgefragt, weshalb zwei seiner Söhne von der Polizei gesucht würden. Dort habe man ihm gesagt, dass dieser L. verhaftet und dass er bei dessen Vernehmung Namen genannt habe, unter anderem seinen Namen sowie den Namen seines Bruders. L. sei am 23. April 2018 festgenommen worden. An diesem Tag seien sie bei der Beerdigung seines Schwagers gewesen. Um 6 Uhr morgens habe die Ehefrau seines älteren Bruders seinen anderen Bruder angerufen und diesem mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht würden. Daraufhin hätten er und sein Bruder sofort ihre SIM-Karten vernichtet und die Telefone in die Toiletten geworfen. Daraufhin hätten sie sich im Stadtteil U. bei „dem L1. “ etwa einen Monat lang versteckt. Dann sei ihr Vater gekommen und habe von dessen Verhaftung berichtet sowie davon, dass die Polizei verlangt habe, dass er und sein Bruder für die Polizei spionieren sollten. Sein Vater habe sie gefragt, was sie getan hätten. Erst dann habe er seinem Vater erzählt, dass er als Kurier für die PKK gearbeitet und dass er auch junge Leute für die PKK angeworben habe. Als er und sein Bruder dann von ihrem Vater erfahren hätten, dass die Wohnung durchsucht worden sei, hätten sie ihre SIM-Karten vernichtet und die Telefone in der Toilette entsorgt. Sein Vater habe dann einen Schleuser besorgt, der sie in einem Lkw nach Deutschland gebracht habe. Mit Bescheid vom 25. September 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. September 2018 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Er sei außer Stande gewesen, durch einen lebensnahen, detaillierten und ausführlichen Sachvortrag zu überzeugen. Vielmehr habe er es bei bloßen Behauptungen belassen, die er selbst auf gezieltes Befragen nicht durch weitere, fundierte Schilderungen maßgeblicher Einzelheiten zu erhärten vermocht habe. Der Kläger hat am 28. September 2018 Klage erhoben. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 25. September 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 erschienen ist, weil die Beklagte am 20. Oktober 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 25. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dieser Anspruch jedoch nicht aus § 26 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach wird der Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Tatbestandsvoraussetzung, denn die Ehe des Klägers bestand nicht bereits in der Türkei, sondern wurde in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aber aus folgenden Gründen: Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Zwar resultiert eine Verfolgungsgefahr nicht bereits daraus, dass der Kläger Kurde ist, denn eine Gruppenverfolgung von Kurden ist nicht anzunehmen (hierzu 1.). Der Kläger ist aber als Unterstützer eines PKK-Mitglieds als Individuum in das Visier der türkischen Behörden/Polizei geraten und ihm droht deshalb eine Verfolgung wegen Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (hierzu 2.). 1. Dem Kläger droht allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keine Verfolgung, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. „Säuberungsaktionen“ die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022; im Folgenden: AA Lagebericht 2022), S. 5, 7 f.; insgesamt auch VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris, Rn. 12 f.; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 30 ff., insb. 32 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 –, juris, Rn. 33 ff., insb. 35 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2019 – Au 6 K 17.33838 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch vielmehr davon auszugehen, dass die sog. „Säuberungsaktionen“ gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 – 3 A 358/19.A –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 9 ZB 18.32678 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 A 92/19 –, juris, S. 12; VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 – Au 6 K 17.34088 –, juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 36 K 1006.17 A –, juris, Rn. 19 f. m. w. N.; VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 6 L 1332/19.A –, juris, Rn. 46 ff. m. w. N. Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – juris, Rn. 31 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben. Vgl. AA Lagebericht 2022, S. 15. Dies gilt grundsätzlich auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. II. Dem Kläger droht allerdings individuell als aktiver Unterstützer eines PKK-Mitglieds eine Verfolgung wegen Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, namentlich der PKK. Die Situation für die HDP in der Türkei stellt sich aktuell wie folgt dar: Infolge des im Anschluss an den Putschversuch am 15. Juli 2016 ausgerufenen Notstands waren im Zuge der Notstandsdekrete von Juli 2016 bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den letzten Kommunalwahlen am 31. März 2019 verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden Stand April 2021 schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt und durch Treuhänder ersetzt, 22 von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen. Der Führung der linkskurdischen HDP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei eine Mitgliedschaft in der HDP (bisher) allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Nach vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Angaben der HDP befinden sich ca. 5.000 Parteifunktionäre und -mitglieder der HDP gegenwärtig in Haft. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda. Siehe AA Lagebericht 2022, S. 7 f.; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 5, 10. März 2022 (BFA, Länderinformation Türkei 2022), S. 8, 95 ff.; außerdem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand: 12/2021 (BAMF, Länderreport Türkei 2021), S. 14, 23; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 3. Laut dem Innenminister wurden seit 2014 151 Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt. Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK wird die HDP vom türkischen Staat seit 2016 vermehrt bezichtigt, der verlängerte Arm der PKK zu sein. Der Innenminister bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nutze. Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich dabei nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden von regierungsnahen Medien als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt. Laut Angaben der HDP waren seit 2015 10.000 HDP-Mitglieder inhaftiert. Auch heute setzen sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP und es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von HDP-Mitgliedern. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei 2022, S. 95 ff.; siehe zum Vorwurf der Verbindungen zur PKK auch BAMF, Länderreport Türkei 2021, S. 15; ACCORD, Anfragenbeantwortung zur Türkei: Situation von einfachen HDP-Unterstützern ohne offizielle Funktion insbesondere in der Region Elazig, 9. Dezember 2019; zu einer Verschärfung der Verfolgung von HDP-Mitgliedern sowie Sympathisanten BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 2 f. Am 17. März 2021 hat die Oberstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht eingereicht. Sie wirft der HDP vor, im Abhängigkeitsverhältnis zu der verbotenen PKK zu stehen und deren Ziele zu verfolgen. Der Antrag fordert auch die politische Betätigungssperre für 687 führende Parteifunktionäre. Diese würde fünf Jahre betragen und im Falle eines erfolgreichen HDP-Verbots automatisch in Kraft treten. Am 31. März 2021 hat das Verfassungsgericht den Antrag zunächst aus formellen Gründen an die Staatsanwaltschaft zur Überarbeitung zurückgewiesen. Siehe AA Lagebericht 2022, S. 8; auch BFA, Länderinformation Türkei 2022, S. 100. Im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag wird der Oberstaatsanwalt mit der Aussage zitiert, es gebe keinen Unterschied zwischen der HDP und der Terrorgruppe PKK. Er wirft in der Anklageschrift den HDP Führern und Mitgliedern vor, in einer Art und Weise zu handeln, die die demokratischen und universellen Regeln des Rechts missachtet, mit der PKK und verbundenen Gruppen zu konspirieren und darauf abzuzielen, die unteilbare Integrität des Staates mit seinem Land und seiner Nation zu zerstören und zu beseitigen. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 11 f.; vgl. auch BFA, Länderinformation Türkei 2022, S. 96. Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht allein wegen ihrer politischen Überzeugung im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Eine Verfolgungsgefahr wird nach Ansicht des entscheidenden Einzelrichters durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte regelmäßig nicht begründet. So im Ergebnis auch VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris, Rn. 45; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 46.; VG Potsdam, Urteil vom 13. August 2020 – 1 K 4342/17.A –, juris, Rn. 39; vgl. auch ACCORD, Anfragenbeantwortung zur Türkei: Situation von einfachen HDP-Unterstützern ohne offizielle Funktion insbesondere in der Region Elazig, 9. Dezember 2019; zu teilweisen Verhaftungen auch von einfachen Mitgliedern siehe aber BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 2. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 46; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 – Au 6 K 17.34151 –, juris, Rn. 47; VG Augsburg, Urteil vom 4. September 2018 – Au 6 K 18.30664 –, juris, Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2019 – 6 K 4093/17.A –, juris, Rn. 44 m. w. N.; ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 – 6 A 243/17 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.; keine Verfolgungsgefahr bei vereinzelten Festnahmen bzw. Befragungen oder einem verstärkten Betroffensein von Polizeikontrollen VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris, Rn. 45 unter Verweis auf VG Kassel, Urteil vom 9. März 2018 – 1 K 3336/17.KS.A –, n. v. und VG Kassel, Urteil vom 15. August 2018 –1 K 6744/17 –, n. v. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht dementsprechend bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris, Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 3 L 177/15 –, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.; auch VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – 6 K 2376/17.A –, juris, Rn. 38 ff. Gemessen hieran ist der Einzelrichter auf Grundlage der Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung beim Bundesamt, dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch der umfassenden informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht. Insbesondere ist der Einzelrichter von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Kurier für ein PKK-Mitglied anschaulich geschildert. Bis zur informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch bestehende Ungereimtheiten konnte dieser ausräumen. Ist also davon auszugehen, dass der Kläger als Kurier für ein PKK-Mitglied tätig gewesen ist, dass dieses PKK-Mitglied verhaftet und im Rahmen der Befragungen unter anderem den Namen des Klägers genannt hat und dass aufgrund dieser Aussage eine Razzia in der Wohnung des Klägers stattgefunden hat, besteht eine hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Kläger tatsächlich als Unterstützer der PKK in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Die Gefahr, wegen Unterstützung der PKK Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein im Falle einer Rückkehr in die Türkei, dürfte sich nach dem Bombenanschlag in Istanbul am 13. November 2022 noch erhöht haben. Die türkische Regierung machte bereits einen Tag nach dem Anschlag die PKK und die YPG für diesen Anschlag verantwortlich und führte Luftangriffe gegen kurdische Stellungen in Nordsyrien und Nordirak durch. Mit Blick auf die im Jahr 2023 anstehenden Präsidentschaftswahlen in der Türkei dürfte die türkische Regierung den ohnehin bestehenden Verfolgungsdruck auf (vermeintliche) Unterstützer der PKK und auch der HDP noch erhöhen. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind zudem aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.