Urteil
22 K 2163/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1116.22K2163.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit E-Mail vom 1. März 2022 übersandte das Polizeipräsidium L.°°° der Straßenverkehrsamt des Beklagten einen Prüfbericht des TÜV Rheinland C. C1. Q. e.V. vom 28. Februar 2022. Gegenstand dieses Prüfberichts war das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000, dessen Halter der Kläger zu diesem Zeitpunkt war und noch heute ist. Als Ergebnis wies der Prüfbericht insgesamt elf Mängel aus (z.B. korrodierte Bremsleitung hinten rechts und hinten links; Abblendlicht rechts Einstellung zu hoch; Nebellicht links Einstellung zu hoch; Schwingungsdämpfer 1. Achse rechts Anschlaggummi fehlt; Abgasrohr Mitte schlägt an; Reifen 1. Achse links und rechts Freigängigkeit nicht ausreichend) und stellte zusammenfassend fest, dass es sich um „gefährliche Mängel“ handele, die eine „direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen“. Noch am 1. März 2022, dem Kläger am 3. März 2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, erließ der Beklagte eine Ordnungsverfügung und untersagte dem Kläger den weiteren Betrieb des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Er forderte den Kläger auf, spätestens bis zum 11. März 2022 das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Entwertung vorzulegen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an und wies den Kläger darauf hin, dass er innerhalb der vorgenannten Frist durch ein Gutachten eines Prüfers einer staatlich anerkannten Prüforganisation nachweisen könne, dass die Gründe für die Betriebsuntersagung nicht oder nicht mehr vorlägen. Rechtsmittel legte der Kläger gegen die Betriebsuntersagung nicht ein. Am 8. März 2022 übersandte der Kläger dem Beklagten per E-Mail einen Prüfbericht der DEKRA vom 8. März 2022 sowie die Rechnung einer Kfz-Werkstatt vom 8. März 2022. In der E-Mail schrieb der Kläger, dass er den neuen TÜV-Bericht übersende, nachdem alle Mängel dieses Fahrzeugs in der Fachwerkstatt behoben worden seien. Alle Mängel seien auf Verschleiß zurückzuführen. Es habe – anders als die Polizei angenommen habe – nie eine Manipulation oder technische Veränderung des Fahrzeugs durch ihn gegeben. In dem DEKRA-Gutachten wurde festgestellt, dass das Fahrzeug ohne festgestellte Mängel sei. Ausweislich der ebenfalls übersandten Rechnung hatte die Kfz-Werkstatt unter anderen folgende Arbeiten ausgeführt: Bremsleitung hinten links und rechts entrostet; Beleuchtung kontrolliert und eingestellt; Auspuff Freigängigkeit hergestellt; Stoßdämpfer und Anschläge Vorderachse beide Seiten erneuert. Mit Bescheid vom 8. März 2022 setzte der Beklagte gegen den Kläger – u.a. auf der Grundlage der dazu ergangenen Dienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung – Gebühren in Höhe von 80,00 Euro und Auslagen in Höhe 4,56 Euro, mithin Kosten in Höhe von insgesamt 84,56 Euro fest. Der Kläger hat am 7. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Betriebsuntersagung rechtswidrig gewesen sei. Vor Erlass der Betriebsuntersagung hätte der Beklagte ihn zunächst anhören und ihm Gelegenheit geben müssen, den Sachverhalt aufzuklären. Bei den festgestellten Mängeln handele es sich um Verschleißmängeln, die immer bei einem älteren Fahrzeug auftreten könnten, ohne dass es der Halter sofort bemerken müsse oder könne. Im Übrigen habe es sich insgesamt nicht um „gefährliche“ Mängel gehandelt. Dies hätte der Beklagte bei näherer Prüfung des Untersuchungsberichts auch erkennen können und müssen. So habe der von der Polizei übermittelte Prüfbericht weder einen Stempel noch eine Unterschrift aufgewiesen. Hinzu komme, dass die von der Polizei festgestellten Mängel wegen der zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung ohnehin fälligen TÜV-Hauptuntersuchung im Rahmen der Vorstellung bei der Fachwerkstatt festgestellt und behoben worden wären, so dass das Fahrzeug die HU problemlos und beanstandungsfrei durchlaufen hätte. So sei es dann am 8. März 2022 ja auch geschehen. Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei am 26. Februar 2022 sei aber ungerechtfertigt gewesen. Er habe die Betriebsuntersagung auch nicht veranlasst, weil er sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets habe warten und alle erforderlichen Reparaturen durchführen lassen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Kostenerhebung sei insgesamt rechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe die Amtshandlung veranlasst. Es gehöre zum Pflichtenkreis des Halters eines zugelassenen Fahrzeugs, jederzeit für die Verkehrstauglichkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs Sorge zu tragen. Die hier in Rede stehende Betriebsuntersagung sei rechtmäßig gewesen. Der von der Polizei übersandte Untersuchungsbericht einer staatlich anerkannten Prüforganisation weise für das Fahrzeug des Klägers Mängel aus, die als gefährliche Mängel gewertet worden seien. Von der Richtigkeit der im Prüfbericht aufgelisteten Mängel zum Zeitpunkt der Überprüfung des Fahrzeugs habe sein Straßenverkehrsamt ausgehen müssen. Der Untersuchungsbericht hätte nur dann angezweifelt werden können, wenn auch ohne größeres technisches Verständnis eine Kausalität der festgestellten Mängel zur Verkehrssicherheit nicht erkennbar gewesen wäre. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil sei im Untersuchungsbericht sogar die dringende Empfehlung ausgesprochen worden, keinerlei Fahrten mehr mit dem Fahrzeug durchzuführen. Wegen der mit der festgestellten Verkehrsgefährdung verbundenen gegenwärtigen Gefahren habe er auch vor Erlass der Betriebsuntersagung von einer Anhörung des Klägers absehen dürfen. Hinsichtlich der Gebührenhöhe sei hier auf der Grundlage der Dienstanweisung in der aktuellen Fassung vom 26. August 2021 von einem einfachen Verfahren ausgegangen worden. Die Gebühr bewege sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens und sei nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 8. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung von Gebühren für den Erlass der Betriebsuntersagung vom 1. März 2022 in Höhe von 80,00 Euro (dazu 1.) erfolgte ebenso rechtmäßig wie die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 4,56 Euro (dazu 2.). 1. Die Gebührenfestsetzung erweist sich sowohl dem Grunde (dazu a) als auch der Höhe (dazu b) nach als rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 GebOSt vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809). Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus der Tarifstelle 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), festsetzt. Denn gebührenauslösende Amtshandlung war hier der Erlass der auf § 5 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. FZV gestützten Betriebsuntersagung vom 1. März 2022. Der maßgebliche Gebührentatbestand setzt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der betreffenden Amtshandlung voraus. Diese Annahme findet ihre rechtliche Grundlage einerseits in dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, der hier in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist (§ 6 GebOSt), und andererseits in der verfassungsrechtlichen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Denn die in § 1 GebOSt vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung kann nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung der Verwaltung rechtmäßig ist. Im Landesrecht findet dieser Rechtsgedanke im Übrigen seine Grundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW, und auch im Bundesrecht ist er nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG niedergelegt. Der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts steht nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die etwaige Bestandskraft gleich. Dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts steht der Anspruch, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufheben zu lassen, dann nicht mehr zu, wenn dieser mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris, Rn. 6. Gebührenrechtlich wirkt sich dies in der Weise aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 BGebG oder § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW) keine Anwendung findet, wenn es sich bei der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. In diesem Fall führt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die nicht die Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG (NRW) zur Folge hat, nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Verwaltung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 BGebG oder § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann dies allenfalls dann gegeben sein, wenn die Verwaltung das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vor. Die Betriebsuntersagung vom 1. März 2022 ist hier bestandskräftig geworden. Sie ist dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Postzustellungsurkunde am 3. März 2022 zugestellt worden und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Betriebsuntersagung kein Rechtsmittel nicht eingelegt, so dass sie mit Ablauf des 4. April 2022, einem Montag, in Bestandskraft erwachsen ist. Da die Betriebsuntersagung nicht offensichtlich nichtig im Sinne von § 44 VwVfG NRW ist, kommt es gebührenrechtlich auf eine etwaige Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht an. Der Beklagte hat bei Erlass der Betriebsuntersagung vom 1. März 2022 auch das materielle Recht weder offensichtlich noch eindeutig verkannt. Die Betriebsuntersagung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht eindeutig und offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte hier von einer vorherigen Anhörung absehen. Dies ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW dann erlaubt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig erscheint. Gefahr im Verzug in diesem Sinne besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Zu denken ist vor allem an Fälle, in denen der rasche Ablauf äußerer Ereignisse oder akute Gefahrenlagen ein rasches Handeln der Behörde gebieten und eine vorherige Anhörung oder auch die Notwendigkeit, die anzuhörenden Beteiligten zu ermitteln, die Effektivität dieses Handelns gefährden würden. Dies sind z. B. Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 51 m. w. N. Daran gemessen war das Vorliegen dieser Voraussetzungen hier nicht eindeutig und offensichtlich zu verneinen. In dem Untersuchungsbericht des TÜV Rheinland vom 28. Februar 2022 wurden „gefährliche Mängel“ festgestellt und es wurde die „dringende“ Empfehlung ausgesprochen, mit dem Fahrzeug „keinerlei Fahrten mehr durchzuführen“. Insbesondere letzteres lässt ein sofortiges Handeln geboten erscheinen. Denn der Betrieb eines nicht (mehr) verkehrssicheren Kraftfahrzeugs stellt eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl gewichtiger Rechtsgüter wie Leib und Leben dar. Anhaltspunkte dafür, dass diese konkrete Gefahr trotz des dem hier entscheidenden Amtswalters vorliegenden TÜV-Berichts tatsächlich nicht bestanden hätte, bestanden aus ex-ante-Sicht nicht Die Betriebsuntersagung ist auch in materieller Hinsicht nicht eindeutig und offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. FZV. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist. Ein Fahrzeug ist vorschriftsmäßig, wenn es entsprechend der StVZO gebaut, ausgerüstet und betriebssicher (verkehrssicher) sowie entsprechend gekennzeichnet ist. Ein Fahrzeug erweist sich dann nicht als vorschriftsmäßig, wenn der Mangel offenbar hervortritt oder als vorhanden feststeht. Für die Betriebsuntersagung als schärfste der in § 5 Abs. 1 Satz 1 FZV genannten Maßnahme muss ein erheblicher Mangel mit einem erhöhten Gefährdungspotential bestehen. Vgl. Huppertz, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, FZV § 5 Rn. 2, 7, 15; Wohlfarth, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, FZV § 5 Rn. 7. Ob sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, mithin als nicht (mehr) verkehrssicher erweist, ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr aus Sicht der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zum Zeitpunkt des Einschreitens – ex ante – anhand objektiver Anhaltspunkte zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der:die handelnde Beamt:in aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihr:ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Einschätzung dem Urteil einer:s fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalter:in entspricht. Vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr, Rn. 128 m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben war hier das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. FZV nicht eindeutig und offensichtlich zu verneinen. Der TÜV-Bericht vom 28. Februar 2022 listet verschiedene Mängel auf und stellt zusammenfassend fest, dass das Fahrzeug des Klägers eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt oder die Umwelt beeinträchtigt. Ferner wird dringend empfohlen, mit dem Fahrzeug „keinerlei Fahrten“ mehr durchzuführen. Damit lagen aus Sicht der hier zuständigen Straßenverkehrsbehörde zum Zeitpunkt des Einschreitens – ex ante – objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug des Klägers nicht (mehr) verkehrssicher war. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, dass sich im Nachhinein bzw. im Rahmen der am 8. März 2022 erfolgten Reparatur herausgestellt habe, dass es sich tatsächlich nicht um „gefährliche“ Mängel gehandelt habe, ist rechtlich unerheblich, weil es sich dabei um eine hier nicht maßgebliche ex-post-Betrachtung handelt. Der Beklagte weist im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass es zu dem Zeitpunkt, als der zuständige Sachbearbeiter über die Betriebsuntersagung entschieden hat, keine Veranlassung gab, an der Richtigkeit der im TÜV-Bericht aufgeführten Mängel zu zweifeln. Dass der Bericht weder eine Unterschrift noch einen Stempel aufweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass der umfangreiche und mit mehreren Fotografien versehene Bericht durch eine Dienststelle der Kölner Polizei übermittelt worden war und damit von einer grundsätzlich vertrauenswürdigen Quelle herrührte. Zum anderen weist der Bericht eine „Verantwortliche Person“ sowie unter dem für die Unterschrift vorgesehenen Feld den Hinweis „3. Exemplar“ auf. Dies deutet darauf hin, dass nicht der unterschriebene Bericht, also das Original, von der Polizei eingescannt worden ist, sondern eine weitere, hier vermutlich die dritte Ausfertigung des Prüfberichts. Jedenfalls stellt das Fehlen einer Unterschrift keinen solchen objektiven Anhaltspunkt dar, der den Erlass der Betriebsuntersagung als eindeutig und offensichtlich rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. Schließlich stellt sich der Erlass der Betriebsuntersagung auch nicht auf Rechtsfolgenseite als eindeutig und offensichtlich rechtswidrig dar. Insbesondere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. b) Die Gebührenfestsetzung erweist sich auch der Höhe nach als rechtmäßig. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnet der Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Ermessensausübung als fehlerfrei dar. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte – wie hier – eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91, 108; Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4. Der Beklagte übt das ihm nach Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eingeräumte Rahmenermessen in den Fällen der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges regelmäßig – und so auch hier – in vorweggenommener und typisierter Art und Weise auf der Grundlage seiner Dienstanweisung vom 25. Januar 2011 in der Fassung der Änderung vom 26. August 2021 aus. Dies ergibt sich aus der Begründung zum angefochtenen Gebührenbescheid. Bei Erlass des konkreten Gebührenbescheides findet dann in Anwendung dieser Dienstanweisung keine einzelfallbezogene Ermessensausübung, sondern „nur noch“ eine Zuordnung anhand der aufgeführten Fallgruppen statt. Diese Herangehensweise begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken und stellt sich auch im konkreten Fall mit Blick auf die aktuelle Fassung der hier maßgeblichen Dienstanweisung als rechtmäßig dar. 2. Auch die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 4,56 Euro (2,76 Euro für die Postzustellungsurkunde und 1,80 Euro für das Porto) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Rechtsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der Kläger ist auch richtiger Kostenschuldner nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2/90 – juris, Rn. 15. So liegt der Fall hier. Denn die Betriebsuntersagung erfolgte aus Anlass der im TÜV-Bericht festgestellten fehlenden Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Kläger ist. Es gehört zum Pflichtenkreis des Halters eines Kraftfahrzeugs, dieses in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Damit hat der Kläger die hier in Rede stehende Amtshandlung veranlasst im gebührenrechtlichen Sinne. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, er habe sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets warten und alle erforderlichen Reparaturen durchführen lassen, greift nicht durch. Denn dies ändert nichts an dem hier maßgeblichen Umstand, dass die – bestandskräftige und damit als rechtmäßig anzusehende – Betriebsuntersagung im Pflichtenkreis des Klägers erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, dass die Hauptuntersuchung ohnehin wenig später fällig gewesen wäre und die festgestellten Mängel im Zuge dessen repariert worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 84,56 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.