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Urteil

8 K 6653/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1110.8K6653.21.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war Inhaber des Jagdscheins mit der Nr. 00/0000 mit einer Gültigkeit bis zum 31. März 2024. Am 29. Oktober 2021 wurde das Haus des Klägers aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C. – 50 Gs 1589/21 (783 Js 649/21) – durchsucht und hierbei neun Waffen, 69 kg Schrotmunition sowie 21 kg Kugelmunition sowie sein Jagdschein sichergestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von der Waffenbehörde bei dem Polizeipräsidium C. über die dortige Prüfung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers informiert worden sei aufgrund der unsachgemäßen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Es werde auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit einer Prüfung unterzogen, wozu dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Dezember 2021 gegeben werde. Am 10. Dezember 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, seinen bei der Durchsuchung sichergestellten Jagdschein von der Beklagten zurück zu erhalten. Nach erfolgter Herausgabe des Jagdscheins an den Kläger am 13. Dezember 2021 wurde das übereinstimmend für erledigt erklärte einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 L 2213/21 – eingestellt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 erklärte die Beklagte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein (1.), ordnete an, den Jagdschein bis zum 7. Januar 2022 der Unteren Jagdbehörde zu übergeben (2.), setzte eine Wiedererteilungssperre von fünf Jahren ab dem 29. Oktober 2022 fest (3.), drohte für den Fall der nicht oder nicht fristgerechten Ablieferung des Jagdscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (4.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (5.). Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger fehle an der erforderlichen Zuverlässigkeit aufgrund von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, er werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden bzw. damit nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C. – 50 Gs 1589/21 (783 Js 649/21) – seien von den Beamten zwei ungeladene Langwaffen jeweils in einem Futteral auf dem Bett, eine ungesicherte, ungeladene Langwaffe im Schlafzimmerschrank, diverse Kartons sowie ein Alukoffer mit Schrot- und Kugelpatronen unverschlossen im Keller, eine offene Kunststoffbox mit loser Gewehrmunition in einem Vitrinenschrank sowie drei Pakete mit Schrotmunition im Fußraum des Pkw des Klägers gefunden worden. Hierzu habe der Kläger angegeben, die Waffen am Morgen der Durchsuchung aus dem Tresor genommen und auf das Bett gelegt zu haben, um sie anschließend zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Keller, Pkw oder Kleiderschrank entspreche nicht den nach § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3-5 bzw. Nr. 2 AWaffV vorgeschriebenen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen. Selbst bei der Annahme, die Waffen seien erst am Morgen der Durchsuchung aus der sicheren Aufbewahrung entnommen worden, ändere nichts an der Tatsache, dass diverse Waffen und Munition an den genannten unterschiedlichen, nicht sicheren Ablageorten aufbewahrt worden sei. Für die Unzuverlässigkeit des Klägers spreche zudem, dass es sich nicht nur um einen Einzelverstoß gehandelt habe, sondern sowohl Waffen als auch Munition an diversen Ablageorten ungesichert aufbewahrt worden seien. Es entstehe der Eindruck eines insgesamt leichtfertigen Umgangs mit Waffen und Munition. Sowohl die Aufbewahrung von Munition in einer Plastikbox in einer Vitrine wie auch in mehreren Kartons im Keller als auch im Pkw sprächen für längerfristige Aufbewahrungsorte. Dadurch würden die Gefahren, die von einer unsachgemäßen Aufbewahrung ausgingen, verstärkt. Hierbei sei nicht nur die Gefahr eines unbefugten Zugriffs Dritter in den Blick zu nehmen, sondern auch eine Explosionsgefahr. Zwar könne im Hinblick auf die beiden auf dem Bett vorgefundenen Waffen noch davon ausgegangen werden, dass diese für ein Verbringen zum Büchsenmacher bereit gelegt worden seien. Dies erkläre jedoch nicht das Vorfinden einer dritten Waffe im Schrank, da es unglaubhaft sei, dass diese zunächst mit den beiden anderen aus dem Tresor genommen, jedoch nicht gemeinsam mit diesen auf das Bett gelegt worden es. Dass diese erst unmittelbar zuvor dorthin gestellt worden sei und nicht bereits schon längere Zeit dort gestanden habe, sei kaum anzunehmen. Dass sowohl die Waffen als auch Munition unzureichend gesichert aufbewahrt würden, ermögliche eine unbefugte Benutzung sogar geladener Waffen mit erheblicher und sofortiger Schadensverursachung. Dies zu verhindern, sei gerade Zweck der Aufbewahrungsvorschriften. Infolge der festgestellten Unzuverlässigkeit sei der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen. Die Sperrfristerteilung stehe im Ermessen der Behörde, aufgrund der Schwere der Verstöße gegen sei eine fünfjährige Sperrfrist festzusetzen, da Gründe für eine Verkürzung nicht vorlägen. Die Zwangsmittelandrohung im Hinblick auf die Herausgabeanordnung stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den Verstößen des Klägers aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Anliegend zu einem Schreiben vom 30. Dezember 2021 übersandte der Kläger der Beklagten seinen Jagdschein. Der Kläger hat am 30. Dezember 2021 Klage, gerichtet auf Aufhebung der Ziffern 1 und 4 des Bescheides vom 21. Dezember 2021 sowie Herausgabe seines Jagdscheins, erhoben sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiesigen Klage gestellt. Letzterer ist unter dem Aktenzeichen 8 L 2311/21 geführt und mit Beschluss vom 27. April 2022 abgelehnt worden. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten im Hinblick auf einen unbefugten Dritten eröffneten Zugriff gingen fehl. Er lebe allein in seinem Haus, was einen Zugriff Dritter während seiner Abwesenheit ausschließe. Zudem differenzierten die Feststellungen der Polizei nicht zwischen Munition im waffenrechtlichen Sinn und bereits abgeschossenen Patronen. Eine leere Hülse stelle keine Munition im vorgenannten Sinne dar. Er habe beabsichtigt, am 20. Oktober 2021 drei Langwaffen zu einem Büchsenmacher zu bringen und in seinem Haus die Munition zu sortieren, wobei er sich allein in seinem Haus befunden habe. Diese Arbeiten seien nicht abgeschlossen gewesen, als es an der Tür geklingelt habe, vielmehr habe er gerade seine dritte Langwaffe gepflegt. Er habe diese Langwaffe im Schrank abgelegt, um einen unbefugten Zugriff zu verhindern, und habe die Tür geöffnet. Die Waffen habe er zum Büchsenmacher bringen wollen, weil er sich eine neue Jagdwaffe habe zulegen wollen. Er habe dahingehend bereits am 28. Oktober 2021 mit der Firma G. K. Verhandlungen begonnen und habe sich an jenem Tag ein Vergleichsangebot für den Ankauf der drei Waffen von einem örtlichen Büchsenmacher geben lassen wollen. Eine „Aufbewahrung“ endet mit der Entnahme der Waffen aus dem Sicherheitsbehältnis und beginne erst wieder mit dessen Verschließen bei darin verstauter Waffe. Liege schon keine Aufbewahrung vor, könne diese auch nicht unrichtig sein. Das Hantieren in der eigenen Wohnung mit Waffen und Munition sei keine Aufbewahrung, sondern Besitzausübung i. S. v. § 1 Abs. 3 WaffG, denn die Aufbewahrung einer Waffe sei nach Ziffer 36.5.2 WaffVwV nur bei einer längeren Abwesenheit des Erlaubnisinhabers erforderlich. Dies sei nicht der Fall gewesen; das Hantieren in der eigenen Wohnung könne keinen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht aus § 36 WaffG darstellen, da dies sonst für jede Entnahme in der eigenen Wohnung gelten müsse. Nach Ziffer 36.2.15 Satz 2 WaffVwV sei auch ein verschlossenes Fahrzeug ein ausreichender Aufbewahrungsort für Waffen, wenn der Erlaubnisinhaber sich kurzzeitig bspw. zur Einnahme eines Mittagessens entferne und keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Transportgutes möglich sei. Hieraus lasse sich schließen, dass die Aufbewahrung bei der Abwesenheit des Erlaubnisinhabers beginne und bei seiner Anwesenheit ende. Es stelle auch eine unnötige Erschwernis dar, würde man von einem Erlaubnisinhaber verlangen, Munition und mehrere Waffen gleichzeitig zu einem Pkw zu verbringen. Daher habe er zunächst die Munition zum Pkw gebracht und mit einer Jacke abgedeckt, um sodann die Langwaffen zu verpacken und zum Büchsenmacher zu bringen. Die vorübergehende Aufbewahrung der Munition im Pkw sei zulässig gewesen. Zwar stünden Verwaltungsvorschriften unter dem Vorbehalt der Billigung der Rechtsprechung, für eine fehlende Billigung seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Munition habe er bereits zu seinem Pkw gebracht, damit die Waffen, die er zum Büchsenmacher habe bringen wollen, eingeschossen werden konnte, sofern eine Inzahlungnahme nicht stattgefunden hätte. Aus Ziffer 36.2.15 Satz 3 WaffVwV folge, dass selbst die Aufbewahrung von Waffen in Schränken in Hotelzimmern bei kurzzeitiger Abwesenheit des Erlaubnisinhabers ausreichend sei, was dann erst recht gelten müsse, wenn der Erlaubnisinhaber anwesend sei und die Waffen nur wegen eines Klingelns an der Tür dort abgestellt habe. Er habe die Waffe auch nicht wieder in das Sicherungsbehältnis schließen können, da sie dafür habe auseinander genommen werden müssen. Zudem würden Waffen und Munition in Waffenhandelsgeschäften freigestapelt und erst zum Geschäftsschluss in Sicherheitsbehältnisse verräumt. Es hätten sich lediglich zwei Munitionspackungen im Pkw befunden, im Haus hingegen seien nur Hülsen ohne Ladung und Zündvorrichtung gefunden worden. Der mit Schrotpatronen vorgefundene Alukoffer habe bereit gestanden, weil er noch eine Bestandsaufnahme von der Munition vor seiner Fahrt zum Büchsenmacher habe durchführen wollen. Dies dürfe er innerhalb seiner abgeschlossenen Wohnung auch tun. Es hätten auch nicht nur zwei leere Kartons mit leeren Hülsen im Keller gestanden, sondern zudem seien zwei Baueimer jeweils bis zum Rand gefüllt mit Hülsen gefüllt gewesen. Diese habe er für einen Bekannten gesammelt, der diese wieder befülle. Diese seien als Munition zählend mit gewogen worden. Einen in seinem Tresor mit einer Patrone geladen vorgefundenen Revolver könne er sich nur so erklären, dass einer der an der Durchsuchung teilnehmenden Beamten den Revolver geladen habe, um zu überprüfen, ob die Munition dazu passe. Er habe den Revolver nicht geladen zurück gelassen, was er auch eidesstattlich versichere. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Ziffern 1 und 4 des Bescheides vom 21. Dezember 2021 aufzuheben und den Jagdschein an ihn herauszugeben. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 4 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2021 zu Ziffer 1. aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Jagschein Nr. 00/0000 herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und führt ergänzend Folgendes aus: Der Kläger habe zwar am 30. Oktober 2006 die Aufbewahrungsvorrichtungen gegenüber dem Polizeipräsidium C. und am 22. August 2012 gegenüber dem Landratsamt S. nachgewiesen und nutze bis heute die gleichen Schränke zur Aufbewahrung seiner Waffen und Munition. Insofern komme § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG zur Anwendung, wonach er Kurzwaffen weiterhin in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 und Langwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufzubewahren habe. Diesen Maßgaben entsprächen die bei der Hausdurchsuchung vorgefunden Zustände jedenfalls nicht. Zudem sei in einem Tresor auch ein mit einer Patrone geladener Revolver aufgefunden worden. Dieser Ladezustand verstoße jedenfalls gegen § 36 WaffG. In demselben Kurzwaffenschrank wie der geladene Revolver habe der Kläger zudem die dazugehörige Munition aufbewahrt, was auch gegen die maßgeblichen Vorschriften verstoße, zumal kein separat abschließbares Innenfach in dem Kurzwaffenschrank vorhanden gewesen sei. Im Keller seien zudem Schrot- und Kugelpatronen in diversen unverschlossenen Kartons und in einem Alukoffer gelagert aufgefunden worden. Zudem sei auch lose Gewehrmunition in einer offenen Kunststoffbox in einer Vitrine aufgefunden worden. Dies widerspreche eindeutig dem Vortrag des Klägers, es hätten lediglich leere Patronenhülsen ungesichert herum gelegen; hierbei handele es sich um eine Schutzbehauptung. Der zuständige Beamte habe die sichergestellte Munition nach Kalibergruppen und Art (Schrot, Kugeln) sortiert und mitgeteilt, dass es sich definitiv nicht um leere Hülsen gehandelt habe. Dies lasse sich allein schon aufgrund des Gewichtes ausschließen, aber auch beim Sortiervorgang sei ersichtlich gewesen, dass es sich nicht um leere Hülsen gehandelt habe. Zudem seien auch die Kartons im Pkw mit schussbereiter Munition gefüllt gewesen. Hinsichtlich der Langwaffen habe der Kläger widersprüchlich vorgetragen, indem er zunächst angegeben habe, die beiden auf dem Bett befindlichen Waffen hätten zum Büchsenmacher transportiert werden sollen, schließlich habe er hinzugefügt, auch die im Schrank befindliche Waffe habe dorthin gebracht werden sollen. Gegen diesen Vortrag spreche auch, dass kein leeres Futteral auf dem Bett oder in der unmittelbaren Umgebung aufgefunden worden sei, in das die dritte zu verpackende Waffe hätte gepackt werden sollen für einen etwaigen Transport. Es sei ohnehin lebensfremd, dass der Kläger drei Waffen auf einmal zum Büchsenmacher habe bringen wollen. Für die Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften komme es auch nicht darauf an, ob sich der Kläger allein in seinem Haus aufgehalten habe. Eine konkrete Gefahr sei gerade nicht zu fordern, sondern den Vorschriften liege ein präventiver Charakter zugrunde. Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 8 L 2311/21, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C. zu dem Aktenzeichen 783 Js 649/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2021 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Befugnis, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen, folgt aus §§ 18 Satz 1 i. V. m. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Nach diesen Vorschriften ist ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist ein Jagdschein unter anderem dann zwingend zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Jagdscheins die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 20 L 1554/21 –, juris, Rn. 13. Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 (zu dem gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit der Waffe oder der Munition. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 8 L 1889/18 –, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer. Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18 –, juris, Rn. 18. Die Annahme einer waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Dritten überlassen wird. Es genügt vielmehr jede Sachlage, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lässt. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30 und 31. Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit, weil er sowohl Waffen als auch Munition nicht sachgerecht aufbewahrt hat. Der Kläger hat seine Pflichten zur sachgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition aus § 36 Abs. 1, 4 und 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 9 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) verletzt. Nach § 36 Abs. 1 WaffG haben Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Sicherheitsvorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, hat das Bundesministerium des Innern auf der Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG als Verordnungsgeber in § 13 AWaffV näher geregelt. Nach § 13 Abs. 2 AWaffV sind Waffen oder Munition ungeladen und unter Beachtung der aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen, die jeweils – abhängig von der Erlaubnispflichtigkeit und Art sowie Beschaffenheit der Waffen bzw. Munition – mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren, an welches abhängig von den genannten Eigenschaften bestimmte weitere Sicherheitsmaßgaben zu stellen sind. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV ist Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Ist bei einer vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen nicht möglich, genügt der Munitionsbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten gemäß § 13 Abs. 9 AWaffV auch, wenn er die Munition unter angemessener Aufsicht aufbewahrt oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme sichert. § 13 Abs. 9 AWaffV entbindet dabei nicht von der Einhaltung der grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben. Vom Waffen- bzw. Munitionsbesitzer wird vielmehr eine den Einzelfallumständen angepasste sichere Lagerung der Waffen und Munition verlangt. Er darf die Munition nicht „aus den Augen“ lassen oder muss sie zumindest so aufbewahren, dass ein Abhandenkommen oder Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Vgl. VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 1 K 253/19 –, juris, Rn. 42; VG Mainz, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 L 1194/18.MZ –, juris, Rn. 42. Vorliegend begründen jedenfalls die nicht ordnungsgemäße Lagerung von Munition in einem Kraftfahrzeug und in einem unverschlossenen Alukoffer sowie einer Waffe in einem Kleiderschrank einen Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, da der Kläger dadurch gegen die obigen Maßgaben zur sicheren Aufbewahrung von Munition und Waffen verstoßen hat. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. April 2022 – 8 L 2311/21 –, Seiten 4 bis 11 des Entscheidungsabdrucks, das zu diesem Klageverfahren zugehörige einstweilige Rechtsschutzverfahren betreffend, und schließt sich diesen vollumfänglich an. In Ergänzung hierzu ändert auch der weitere Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts an der vorstehenden Bewertung. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Einschätzung der fehlenden Zuverlässigkeit könne nicht darauf gestützt werden, sein Verteidigungsvorbringen als unbeachtliche Schutzbehauptung nicht weiter zu beachten, ist anzuführen, dass auch bei Wahrunterstellung seines Verteidigungsvorbingens kein anderes Ergebnis zu erzielen ist. Selbst bei der Annahme, dass der Kläger seine im Schlafzimmer außerhalb des Waffenschranks befindlichen drei Langwaffen – also inklusive derjenigen im Kleiderschrank befindlichen – an dem Tag der Durchsuchung zum Büchsenmacher habe bringen wollen und zu diesem Zweck zuvor die Munition im Keller gesichtet habe, liegen Verstöße gegen die obigen Aufbewahrungspflichten vor. Denn auch nach diesem Vortrag hat der Kläger jedenfalls die – auch nach seinem eigenen Vortrag (vgl. Bl. 46 der Gerichtsakte in dem Verfahren 8 L 2311/21) – ungesichert im Keller aufbewahrte (gesichtete bzw. noch zu sichtende) Munition in dem Alukoffer unverschlossen zurückgelassen, als er sich in sein Schlafzimmer im Erdgeschoss begab und sich der Waffenreinigung widmete. Hierbei handelte es sich nach seinen Angaben auch nicht um die im Keller befindlichen leeren Patronenhülsen, sondern die zur Sichtung bereitgelegte Munition zu Zwecken der Bestandsprüfung. Hieraus ergibt sich, dass ein unbefugt in das Haus eindringender Dritter Zugriff sowohl auf Munition als auch jedenfalls eine zugriffsbereite Langwaffe – zumindest jene im Schrank – gehabt hätte, da der Kläger nicht wenigstens einen dieser beiden Bestandteile den Vorschriften des Waffenrechts entsprechend sicher aufbewahrte. Nach dem Vorstehen ergibt sich, dass auch wenn dem Vortrag des Klägers insoweit zu folgen wäre, dass er in der Absicht eines Besuchs bei seinem Büchsenmacher an diesem Tag seine Waffen dafür vorbereiten und seine Munition im Vorfeld in seinen eigenen vier Wänden sichten bzw. damit jeweils hantieren durfte, er dennoch jedenfalls einen dieser beiden Bestandteile nicht ordnungsgemäß aufbewahrt bzw. nach dem Hantieren nicht wieder ordnungsgemäß verstaut hat. Im Übrigen weisen die von dem Kläger im Rahmen seiner an die Durchsuchung anschließende Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben jedoch auch darauf hin, dass es sich jedenfalls hinsichtlich der im Schrank aufgefundenen Langwaffe um eine reine Schutzbehauptung handelte. Denn der Kläger gab an, zwei – und nicht drei – Waffen zum Verkauf stellen zu wollen. Diese Angabe deckt sich mit den auf dem Bett vorgefundenen beiden in Futteralen zum Transport verpackten Langwaffen und lässt den lebensnahen Schluss darauf zu, dass die in dem Schrank aufgefundene Waffe nicht erst an diesem Morgen aufgrund des geplanten Besuchs beim Büchsenmacher dort verstaut wurde. Das Gericht ist auch nicht gehindert, diese Angaben in der Beschuldigtenvernehmung zu würdigen, da im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Gesamtprognose hinsichtlich der Person und deren Verhalten anzustellen ist. Aufgrund des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters des Jagd- und Waffenrecht und mangels Sanktionscharakters ist ein Konflikt mit strafprozessualen Normen insoweit nicht zu befürchten. Vgl. Gade, in: Gade (Hrsg.), Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 19. Eine andere Bewertung ergibt sich auch hinsichtlich des weiteren Vortrags, dass die im Pkw aufgefundene Munition zur Vorbereitung des Besuchs beim Büchsenmacher diente, bei dessen Wahrunterstellung nicht. Dass der Kläger die zum Verkauf beabsichtigten Langwaffen und die dazugehörige Munition zum Einschießen nicht in einem Gang habe transportieren können und die Munition daher vorher in seinen Pkw verbracht habe, verfängt nicht. Der Kläger hat auch in diesem Fall seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung zur Munition nach den obigen Maßgaben verletzt. Denn ausweislich des Durchsuchungsprotokolls warteten die zuständigen Beamten bereits seit 6:00 Uhr morgens vor dem Haus der Klägers, welches dieser jedenfalls seitdem bis zum Beginn der Durchsuchung um 7:30 Uhr nicht verlassen hatte. Daraus folgt, dass der Kläger die sichtbar im Fußraum seines Pkw deponierten – ausweislich des Durchsuchungsprotokolls nicht abgedeckten – Munitionspakete auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags durch ein derart frühes Verbringen in seinen Pkw mehrere Stunden lang – mindestens 1,5 Stunden bzw. noch länger bis zu späteren Losfahrt – unbeaufsichtigt und ohne weitere Schutzvorrichtungen gelagert hat. Weder waren diese von außen nicht erkennbar, noch ihrerseits in einem nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt. Hierbei gilt ein verschlossener Pkw auch etwa gerade nicht seinerseits als „verschlossenes Behältnis“ i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AWaffV i. V. m. § 36 Abs. 1 und 5 WaffG und es bedarf selbst bei einem nur kurzfristigen Zurücklassen von nicht erlaubnispflichtiger Munition i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV darin einer derartigen Aufbewahrung, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts möglich sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2017 – 21 CS 17.1531 –, juris, Rn. 18. Hinzu tritt, dass auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung herangezogene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz und die Ausführungen zum Schüsseltreiben keine andere Bewertung der Verstöße rechtfertigen. Zum einen handelt es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um ein Gesetz, sondern um eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, durch die das Verwaltungshandeln durch Auslegungsvorgaben gleichmäßig gesteuert werden soll. Nicht diese ist für den rechtsuchenden Bürger die relevante Maßgabe für dessen Verhaltenspflichten. Vielmehr hat sich dieser im Wege der Normenhierarchie zuvörderst an das Waffengesetz als formelles Parlamentsgesetz mit der hierzu ergangenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu halten. Diese Gesetze enthalten die zuvor ausgeführten klaren Handlungsanweisungen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition. Unabhängig davon lässt sich der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz aber auch keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Wertung – auch nicht hinsichtlich der vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen zur Waffen- und Munitionsaufbewahrung während eines Schüsseltreibens – entnehmen. Für die Zeit während der Teilnahme an einem Schüsseltreiben sieht Ziffer 36.2.15 AWaffVwV vor, dass währenddessen Waffen und Munition im verschlossenen Pkw des Jägers nach den hierfür maßgebenden Sicherheitsvorkehrungen gelagert werden dürfen. Hierfür gelten wiederum die gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsvorkehrungen, nämlich die Aufbewahrung in einer von außen nicht erkennbaren Art und Weise sowie unter ggf. möglicher Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung. Ein Bei-Sich-Führen der Waffen und/oder Munition während der Veranstaltung sieht die Verwaltungsvorschrift gerade nicht vor und lässt daher auch unter diesem Gesichtspunkt für den sie konsultierenden Bürger nicht den Rückschluss zu, in Anwesenheit des Jägers seien geringere Sorgfaltsanforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen. Dass es sich um einen erstmalig festgestellten Verstoß des Klägers gegen waffenrechtliche Vorschriften handelt, ist schließlich nicht von Relevanz. Aufgrund der anzustellenden Prognoseentscheidung reichen auch ein- bzw. erstmalige Verstöße gegen Verhaltenspflichten aus, um eine fehlende Zuverlässigkeit begründen zu können. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2012 – 5 K 3329/12.F –, juris, Rn. 39, 41. Aufgrund der Vielzahl der festgestellten Verstöße und der davon ausgehenden abstrakten Gefahren ist der Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers zu ziehen. Restrisiken sind gerade nicht hinzunehmen. Der mit dem zweiten Antrag i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch hat aufgrund der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns in Form der Ungültigerklärung und Einziehung der Jagderlaubnis des Klägers gleichfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen, weil sich vormals angegriffene Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 nach dem Sach- und Streitstand als rechtmäßig erweist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der Beklagten zu Ziffer 4 in dem Bescheid vom 21. Dezember 2021. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.