Urteil
23 K 3139/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1109.23K3139.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M1. Straße 00 in F. F1. (Gemarkung F1. , Flur 0, Flurstück 000). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen bebaut, die zu dem vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb gehören. In dem Wohnhaus befinden sich zwei Wohnungen, von denen eine mit einer Größe von rund 260m² der Kläger und seine Ehefrau bewohnen. In der weiteren (Dachgeschoss-)Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 80m² wohnen die Tochter des Klägers und deren Verlobter. Der Kläger ist zudem Eigentümer einer weiteren (ehemaligen) Hofstelle unter der Anschrift Flußstraße 00 und 00 (Gemarkung F1. , Flur 0, Flurstück 000). Die auf diesem Grundstück stehenden Gebäude sind zu mehreren Wohnungen umgebaut. Das Grundstück Flußstraße 00 und 00 ist von der Hofstelle in der M1. Straße 00 rund 150m (2 Gehminuten) entfernt. Mit Baugenehmigung vom 12. November 2013 genehmigte die Beklagte den Umbau von zwei Teilen der Betriebsgebäude auf dem Grundstück M1. Straße 00 zu jeweils einer Wohnung. Die Baugenehmigungen nutzte der Kläger nicht aus; ihre Geltungsdauer ist abgelaufen. Unter dem 24. November 2019, ergänzt mit weiteren Bauvorlagen vom 17. Januar 2020, stellte der Kläger eine bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses als Altenteilerhaus im rückwärtigen Bereich des Grundstücks M1. Straße 22. Die Erschließung soll dabei nicht über die M1. Straße, sondern den nordöstlich gelegenen Stichweg der Maulengasse erfolgen. In einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 17. März 2020 zum Vorhaben des Klägers wird ausgeführt, der als Hofnachfolger vorgesehene Sohn Dr. U. C. lebe in der T. , arbeite dort als Oberarzt und verfüge über keinen landwirtschaftlichen Berufsabschluss; es könne keine Prognose dazu abgegeben werden, ob der Hofnachfolger den Betrieb in Zukunft im Vollerwerb weiterführen werde. Mit Bescheid vom 27. Mai 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Vorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB, da sich der zu bebauende Grundstücksteil außerhalb der bebauten Ortslage des Ortsteils F1. befinde. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es sich nicht um ein von dieser Norm erfasstes Altenteilerhaus handele. Ein solches liege nur dann vor, wenn ein vernünftiger Landwirt dieses unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichte und wenn auf der Hofstelle selbst kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Nach den Unterlagen der Beklagten seien auf der Hofstelle bereits vier Wohneinheiten vorhanden, so dass ein Bedarf für eine weitere Wohneinheit nicht erkennbar sei. Zudem sei derzeit kein konkreter Betriebsübergang zu erwarten, da der Hofnachfolger keine landwirtschaftliche Qualifikation besitze und in der T. als Arzt arbeite. Am 23. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Mit notariellem Vertrag vom 29. November 2021 verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau den landwirtschaftlichen Betrieb der Hofstelle M1. Straße 00 sowie die Hofstelle Flußstraße 00 und 00 auf den gemeinsamen Sohn Dr. U. C1. zu übertragen. Ein Teil der nicht genutzten Wirtschaftsgebäude soll nach dem notariellen Vertrag nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes herausgeteilt und der Tochter des Klägers und seiner Ehefrau übertragen werden. Zudem werden nach dem Vertrag dem Kläger und seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnungsrecht auf der Hofstelle M1. Straße 00 und ein Nießbrauch an dem Grundstück in der Flußstraße 00 und 00 eingeräumt. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, sein Sohn U. solle den Hof übernehmen. Aufgrund der jahrelangen Mitarbeit auf dem Hof verfüge er über landwirtschaftliche Kenntnisse. Beispielsweise sei er mit dem Kläger das einzige Familienmitglied, das einen Mähdrescher bedienen könne. Zudem beabsichtige er, nach der Rückkehr nach Deutschland an der Universität C2. den Bachelor of Science in Agrarwissenschaften zu absolvieren. Der Grund für den Übersiedlungswunsch liege darin, dass sein Sohn U. sich wünsche, dass seine Kinder in einem bodenständigen und naturnahen Lebensraum aufwachsen; außerdem wolle er die Familie mehr in den Mittelpunkt seines Lebens rücken. Dass sein Sohn U. aktuell noch als Oberarzt in der T. tätig sei, sei sicherlich ungewöhnlich, aber keine der dauerhaften Betriebsübernahme entgegenstehende Unmöglichkeit. Die Übernahme des Betriebes setze voraus, dass es ausreichend Wohnraum gebe. Wie es auch in vergleichbaren landwirtschaftlichen Familien üblich sei, solle das Haupthaus durch den Sohn U. und seine Familie bewohnt werden, der Kläger und seine Frau wollten in ein unmittelbar an die Hofstelle grenzendes Altenteiler-Wohnhaus ausweichen. Entgegen der Darstellung im streitigen Bescheid existierten nur zwei Wohnungen auf dem Grundstück. Die Dachgeschosswohnung sei dabei für die Familie des Sohnes zu klein und als Altenwohnung nicht geeignet. Er wolle sich gegenüber der bisherigen Wohnfläche von 260m² auch nicht zu sehr einschränken. Zudem sei ein Mehrgenerationenhaus weder zeitgemäß noch zumutbar. Die weiteren – im Jahr 2013 genehmigten Wohnungen – existierten nicht. Bei den Gebäudeteilen handele es sich um ein Silo bzw. den ehemaligen Kuhstall, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zu einem Wohnraum um- und ausgebaut werden könnten. Zudem müssten zwingend sämtliche Gebäude und Hallen des vorhandenen Betriebes für den täglichen Arbeitsablauf des landwirtschaftlichen Betriebes zur Verfügung stehen. Der damalige Bauantrag sei nur unter der Prämisse gestellt worden, dass Flächen verpachtet würden und der Betrieb nicht dauerhaft fortgeführt werde. Nachdem sein Sohn U. das Interesse an der Übernahme des Hofs bekundet habe, habe er die Baugenehmigung nicht ausgenutzt. Der links von der Hofeinfahrt gelegene Gebäudeteil solle in der Zukunft als Unterstand für einen großen Schlepper genutzt werden, den sein Sohn inzwischen erworben habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2020 zu verpflichten, auf den Antrag vom 26. November 2019 in Gestalt der weiteren Bauvorlagen vom 17. Januar 2020 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, entgegen der Darstellung im streitigen Bescheid seien auf der Hofstelle tatsächlich nur zwei Wohnungen vorhanden. Das Vorhaben des Klägers sei gleichwohl bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da es anderweitigen, ausreichenden Wohnraum auf der Hofstelle gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nunmehr meine, die vorhandenen Gebäude (Silo und ehemaliger Kuhstall) könnten nicht zu Wohnraum aus- und umgebaut werden, denn genau diese Räumlichkeiten seien Gegenstand der Baugenehmigung zum Umbau der Gebäude zu Wohnzwecken im Jahr 2013 gewesen. Unabhängig von den Ausbaumöglichkeiten stehe schon jetzt ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Gebäude besitze eine Wohnfläche von 260m²; die im dritten Geschoss gelegene Dachgeschosswohnung habe eine Grundfläche von 130m² (Wohnfläche von 70 bis 80m²). Damit sei insgesamt ausreichend Wohnraum auf der Hofstelle vorhanden und es obliege dem Kläger und seiner Familie, den Wohnraum so aufzuteilen, dass die einzelnen Wohnbedürfnisse befriedigt werden können. Zudem werde durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen kein konkret bevorstehender Generationenwechsel nachgewiesen. Gerade die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 17. März 2020 begründe durchgreifende Zweifel daran, dass ein Betriebsübergang unmittelbar bevorstehe und dass der Betrieb weitergeführt werde. Bislang sei auch kein konkreter Termin für die Betriebsübernahme durch den Sohn U. C. benannt worden. Alleine das Ziel, den Betrieb zu übernehmen, reiche für die Annahme einer Privilegierung des weiteren Wohngebäudes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus. Als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei das Vorhaben unzulässig, weil der Flächennutzungsplan für den geplanten Standort des Wohnhauses „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ darstelle. Damit liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides; § 113 Abs. 5 VwGO. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers zur Errichtung eines Altenteilerhauses ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB richtet. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Grundstücksteil, auf dem das Vorhaben des Klägers errichtet werden soll, im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegen ist. Vor dem Hintergrund das der hier maßgebliche Blockinnenbereich entlang der Straßen Rathausstraße, M1. Straße, G.-straße/N.-str. und I.-str. vollständig von Bebauung umschlossen ist, kommt die Annahme eines Außenbereichs nur unter dem Gesichtspunkt eines „Außenbereichs im Innenbereich“ in Betracht. Eine solche „Außenbereichsinsel“ liegt vor, wenn die bestehende Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass im unbeplanten Innenbereich für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 34 BauGB eine vorhandene Bebauung erforderlich ist, die die Vorhabenfläche bereits in ausreichendem Maße prägt. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 – juris, Rn. 3 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 – juris, Rn. 35 und Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 – juris, Rn. 101. Für die Annahme, dass der rückwärtige Teil des klägerischen Grundstücks, auf dem das Vorhaben geplant ist, nicht mehr Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, spricht nach dem Eindruck aus dem Ortstermin, dass die Freifläche südlich und nördlich des Bachs „F.“ als Auenlandschaft eine eigene landschaftliche Charakteristik besitzt und sich damit von den umgebenden Bebauungszusammenhängen entlang der genannten Straßen absetzt. Dafür, dass die fragliche Fläche noch am Bebauungszusammenhang im Bereich der M1. Straße – N.-str. teil hat, spricht hingegen, dass nördlich des fraglichen Grundstücksteils ein Geländeversprung verläuft, so dass dieser zur Bebauung vorgesehene Teil des Grundstücks des Klägers deutlich höher liegt als die Freiflächen entlang der Erpa. Dadurch, dass die geplante Baufläche auf einer Ebene mit der Bebauung an der Maulengasse und an der M1. Straße liegt, entsteht der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit diesen bebauten Grundstücken. Zudem hat die gesamte Freifläche (jeweils gemessen vom Ende der rückwärtigen Bebauung) zwischen Maulengasse, Hochstraße, Rathausstraße und M1. Straße nur eine Ausdehnung von rund 100m (nord-süd) und 150m (west-ost). Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, da das Vorhaben des Klägers sowohl nach § 35 BauGB als auch nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Ausgehend von § 35 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, weil es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt und das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 dieser Bestimmung öffentliche Belange beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei dem Ackerbaubetrieb des Klägers zweifellos um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift. Diesem Betrieb dient das Vorhaben jedoch nicht. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ ist zunächst zu beachten, dass nach dem Grundgedanken des § 35 BauGB der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, soweit nicht die besondere Funktion des Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 – juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2015 – 10 A 1796/13 – juris, Rn. 29. Daher „dient“ ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Zur Ausfüllung dieses Rahmens zwischen einem „förderlichen“ und einem „unentbehrlichen“ Vorhaben kommt es nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die Sichtweise eines vernünftigen Landwirts an. Für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist es daher im Sinne einer ersten Voraussetzung erforderlich, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit einem etwa gleichen Verwendungszweck und mit einer etwa gleichen Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 – juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2015 – 10 A 1796/13 – juris, Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 1 ZB 16.1757 – juris, Rn. 4. Ferner soll durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ Missbrauch vorgebeugt und sichergestellt werden, dass das Vorhaben zu dem landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb dienlich zu sein, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck ist es im Sinne einer zweiten Voraussetzung erforderlich, dass das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb – auch äußerlich erkennbar – geprägt wird. Das Merkmal des „Dienens“ ist hingegen zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 – juris, Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 1 ZB 16.1757 – juris, Rn. 4. Hinsichtlich eines weiteren Wohnhauses für den Fall des Generationenwechsels (Altenteilerwohnhaus) ist zudem zu beachten, dass gerade unter dem Gesichtspunkt der Schonung des Außenbereichs ein Bedarf für eine weitere Bebauung dann nicht besteht, wenn bereits Wohnraum vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse der Familie unter Einschluss der Altenteilergeneration zu befriedigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 B 120.94 – juris, Rn. 7; VG München, Urteil vom 13. Juni 2017 – M 11 K 15.5811 – juris, Rn. 47; Urteil vom 28. April 2016 – M 11 K 14.4978 – juris, Rn. 51. Zudem besteht die Notwendigkeit für die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes nur dann, wenn der Generationenwechsel konkret bevorsteht, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 B 120.94 – juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss v. 2. März 2012 – 1 LA 13/12 – juris, Rn. 14, Gemessen hieran, besteht ein Bedarf für ein Altenteilerwohnhaus auf dem Grundstück des Klägers nicht. Dies folgt zunächst daraus, dass ein konkret bevorstehender Betriebsübergang vom Kläger auf seinen Sohn Dr. U. C. nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des notariellen Vertrages vom 29. November 2021, mit dem der Kläger sich zur Übertragung des Hofs auf seinen Sohn verpflichtet hat. Denn in diesem Vertrag ist weder ein Zeitpunkt für den Übergang des Betriebs auf den Sohn bestimmt, noch lässt sich aus diesem Vertrag ableiten, dass der Sohn des Klägers bereit und in der Lage ist, den (Vollerwerbs-)Betrieb dauerhaft fortzuführen. Auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 17. März 2020 beinhaltet keine positive Prognose zur Fortführung des Betriebs durch Herrn Dr. U. C. . Der zeitliche Ablauf spricht gleichfalls nicht für einen konkret bevorstehenden Betriebsübergang. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat er die Baugenehmigung vom 12. November 2013 deshalb nicht ausgenutzt, weil sein Sohn in der Folgezeit sein Interesse an der Fortführung des Betriebs bekundet hat. Konkrete Schritte hin zu einer Betriebsübernahme durch den Sohn sind seitdem (also seit dem Jahr 2013) jedoch nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorträgt, sein Sohn beabsichtige nunmehr, im Jahr 2024 seine Berufstätigkeit in der T. aufzugeben, nach Erftstadt überzusiedeln und dann ein Studium der Agrarwissenschaften an der Universität in C2. aufzunehmen, reicht diese allgemeine Erklärung nicht aus, um einen konkreten Betriebsübergang darzulegen. Unabhängig hiervon dient das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb im Rechtssinn auch deshalb nicht, weil es nach dem Maßstab eines „vernünftigen Landwirts“ nicht geboten ist, den Außenbereich mit einem weiteren Gebäude zu belasten. Auf der Hofstelle ist – auch für den Fall des Generationenwechsels und Betriebsübergangs – ausreichend Wohnraum vorhanden und weiterer Wohnraum ist herstellbar. Auf der Hofstelle ist jetzt bereits Wohnraum im Umfang von rund 340m² Wohnfläche vorhanden. Auch wenn die derzeitige Aufteilung der Wohnungen nicht den Vorstellungen des Klägers, seiner Ehefrau und ihres Sohnes entspricht, ist gleichwohl hinreichend Wohnfläche vorhanden, die durch entsprechende Umbauten von beiden Generationen genutzt werden könnte. Weshalb das Wohnen mehrerer Generationen in einem Haus – wie der Kläger meint – nicht zeitgemäß und nicht zumutbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Darüber hinaus stehen weiterhin die Gebäudeteile, die Gegenstand der Baugenehmigung vom 12. November 2013 waren, für einen Umbau zu Wohnzwecken zur Verfügung. Nach den Feststellungen im Ortstermin stand der straßenseitige Teil links der Hofdurchfahrt mehr oder weniger leer. Die (ehemaligen) Wirtschaftsgebäude an der Grenze zum Nachbargrundstück M1. Straße 00 wurden als Garage und als Lager für Pflanzenschutzmittel genutzt. Dies steht einer – wie in der Baugenehmigung vom 12. November 2013 genehmigten – Nutzung als Wohnung oberhalb des Erdgeschosses nicht entgegen. Auch die Baugenehmigung vom 12. November 2013 sah im Erdgeschoss eine Garagennutzung vor. Soweit der Kläger geltend macht, die Betriebsgebäude würden in der Zukunft zum Abstellen eines großen Schleppers genutzt, ist zum einen nicht dargetan, dass dieser nicht auch in den weiteren Betriebsgebäuden auf dem Grundstück abgestellt werden könnte. Zum andern werden hierfür in keinem Fall alle Gebäudeteile benötigt, die Gegenstand der Baugenehmigung vom 12. November 2013 waren. Der notarielle Vertrag vom 29. November 2021 steht einer weiteren Wohnnutzung des Klägers und seiner Ehefrau auf dem Grundstück nicht entgegen. Denn unter Ziffer III., 3 des Vertrages ist ausdrücklich ein lebenslanges Wohnungsrecht für den Kläger und seine Ehefrau in der bisherigen Wohnung geregelt. Schließlich steht auf dem Grundstück Flußstraße 10 und 12 ausreichend Wohnraum für den Kläger und seine Ehefrau zu Verfügung. Der Nutzung des dortigen Wohnraums steht die Übertragung auf den Sohn Dr. U. C. gleichfalls nicht entgegen. Denn nach Ziffer III., 8 des Vertrages wird zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau ein Nießbrauch an diesem Grundstück eingetragen. Nach § 1036 BGB ist der Nießbraucher zum Besitz und damit auch zur Nutzung – unter Beibehaltung der bislang ausgeübten (Wohn-)Nutzung (§ 1036 Abs. 2 BGB) berechtigt. Das Wohnen auf diesem Grundstück würde auch dem Zweck des Altenteilerhauses entsprechen. Denn dieses soll einen notwendigen Generationenwechsel erleichtern und eine betriebliche „Mithilfe“ des Altenteilers bzw. eine Vertretung des Hofnachfolgers durch ihn ermöglichen. Vgl. VG München, Urteil vom 9. Mai 2018 – M 9 K 16.4267 – juris, Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2017 – 1 LA 60/16 – juris, Rn. 11. Dieser Zweck wird angesichts der kurzen Entfernung zwischen der M1. Straße 22 und der Flußstraße 10 und 12 uneingeschränkt erfüllt. Das Vorhaben ist auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Danach können nicht privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies ist der Fall, weil der Flächennutzungsplan der Beklagten für den fraglichen Bereich eine „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ darstellt. Auf der Grundlage von § 34 BauGB ist das Vorhaben gleichfalls bauplanungsrechtlich unzulässig. Es fügt sich nicht im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben des Klägers soll über den nordwestlich seines Grundstücks verlaufenden Stichweg der Maulengasse erschlossen werden. Dabei grenzt das Vorhaben nicht unmittelbar an den Stichweg, sondern soll auf dem „Plateau“ errichtet werden, das etwa 25m südöstlich des Stichwegs beginnt. Damit ist eine Bebauung im rückwärtigen Bereich geplant. Hierfür findet sich in der näheren Umgebung kein prägendes Vorbild. Soweit es um die Bestimmung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze geht, kommt im Regelfall alleine der Bebauung, die an derselben Erschließungsanlage liegt, eine maßstabbildende Wirkung zu. An dem Stichweg der Maulengasse, der hier der Erschließung dient, findet sich keine rückwärtige Bebauung (An der hier maßgeblichen Straßenseite findet sich sogar keinerlei Bebauung.) Wenn man den „Hauptzug“ der Maulengasse mit in den Blick nimmt, finden sich dort mit den Gebäuden mit den Hausnummern 1 und 3 gleichfalls nur straßennah errichtet Hauptanlagen. Ein Vorbild für eine Bebauung im rückwärtigen Bereich ist auch dort nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.