Es wird festgestellt, dass die Äußerung der Bundeszentrale für politische Bildung der Beklagten „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 5. März.2019 gegenüber dem Nachrichtenmagazin „T. “, vom 6. März 2019 gegenüber dem E. , vom 7. März 2019 gegenüber der Tageszeitung „O. E1. “ und der Tageszeitung „X. “ (X. GmbH) rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Philosoph und Aktionskünstler sowie Gründer und Leiter des Zentrums für Politische Schönheit (im Folgenden: ZPS). Dieses ist nach Angaben des Klägers ein Künstlerkollektiv, dessen Mitglieder sich als aktivistische und politische Künstler verstehen, deren Ziel es ist, durch künstlerische Aktionen auf politische Probleme in der Gesellschaft wie den Aufschwung rechtsextremer Bewegungen und humanitäre Katastrophen aufmerksam zu machen sowie zum Schutz von Menschenleben aufzurufen. Die Bundeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) lud den Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2018 als Referenten zum 14. Bundeskongress Politische Bildung vom 7. bis 9. März 2019 in Leipzig ein. Die Bundeszentrale veranstaltete den Bundeskongress zum Thema „Emotionen und Politische Bildung“ zusammen mit der Deutschen Vereinigung für politische Bildung und dem Bundesausschuss Politische Bildung. Ausweislich des Schreibens würden 900 Teilnehmende in Leipzig erwartet und in 13 Sektionen unterschiedliche Aspekte des Themas Emotionen und Politische Bildung beleuchtet. Eine Sektion widme sich am 9. März 2019 von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr dem Thema „Bitte schön auf mucken! Kunst als Politik und Politische Bildung“. Der Kläger wurde eingeladen, als Referent bei dieser Sektion mitzuwirken. Geplant sei, dass die Referierenden auf dem Podium (gerechnet werde mit 4-5 Podiumsteilnehmenden) ein kurzes Eingangsreferat (ca. 7 Minuten) hielten und danach miteinander sowie mit dem Publikum ins Gespräch kämen. Hierfür sowie für einen anschließenden Vertiefungsworkshop, in dem interessierte Teilnehmende die Gelegenheit haben sollten, mit dem Kläger weiter zu diskutieren, seien jeweils eineinhalb Stunden eingeplant. In der Begleitmail zu diesem Schreiben ist ausgeführt, dass man seitens der Bundeszentrale bei der Recherche zum Thema Emotionen und Politische Bildung wiederholt auf den Kläger aufmerksam geworden sei. Seine Arbeit sei hochrelevant und inspirierend für die Entwicklung politischer Bildungspraxis. In der Folgezeit führte die Bundeszentrale in einer weiteren Mail an das ZPS aus, dass es leider nicht in ihrem Budget liege, dem vom ZPS genannten Honorar von 1.500 € nachzukommen. Da sie aber die Arbeit des ZPS sehr schätze und auch sehe, wofür das Geld benötigt werde, würde sie dem ZPS entgegenkommen und 1.200 € bieten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 lud die Bundeszentrale den Kläger wieder aus. Sie führte aus, nachdem das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) sie auf strafrechtliche Ermittlungen bezüglich der Person des Klägers aufmerksam gemacht habe, zöge sie die Einladung des Klägers als Referent zum Bundeskongress politische Bildung 2019 zurück. Als staatliche Behörde gelte es für sie zu vermeiden, unmittelbar oder auch möglicherweise nur mittelbar auf ein laufendes Verfahren in welcher Form auch immer einzuwirken. Sie müsse dementsprechend ihren Vertrag mit dem Kläger widerrufen. Ihren beiden Mitveranstaltern des Bundeskongresses, der Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V. und dem Bundesausschuss Politische Bildung e.V., übersandte die Bundeszentrale bereits am Vortag den Text des Ausladungsschreibens mit dem Hinweis, dass sie vom BMI aufgefordert worden sei, den Kläger wieder auszuladen. Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 15. Februar 2019, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, es gebe kein einziges laufendes Strafverfahren und kein einziges anhängiges Verfahren vor Gericht, zu seiner Person gebe es keinerlei Verurteilungen. Strafanzeigen könnten bekanntlich alle Menschen in unbegrenzten Mengen gegen jede Person stellen. Die Bundeszentrale antwortete auf Anfragen verschiedener Medien, namentlich T. .de GmbH, E. , O. E1. und X. GmbH, in der Zeit vom 5. bis 7. März 2019 zu den Gründen der Ausladung des Klägers vom Bundeskongress mit folgendem Text, den sie auf Bitte des BMI vom 21. Februar 2019 für die künftige Kommunikation verwendete: „Mit einer seiner jüngsten Aktionen, der sogenannten ‚Soko Chemnitz‘, ruft das ‚Zentrum für Politische Schönheit‘ unter dem Schutz der Kunstfreiheit zu Denunziationen und zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf. Über eine Bilderkennungsdatenbank sollten vermeintlich ‚rechte‘ Demonstrationsteilnehmer identifiziert und gemeldet werden. Derartige Öffentlichkeitsfahndungen obliegen aus gutem Grund den Ermittlungsbehörden und sind an hohe rechtliche Voraussetzungen gebunden. Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten. Die Einladung des Leiters des ‚Zentrums für Politische Schönheit‘ als Referent des 14. Bundeskongresses Politische Bildung könnte vor diesem Hintergrund als eine staatlich finanzierte Legitimierung der Methoden des ‚Zentrums für Politische Schönheit‘ verstanden werden bzw. zu ihrer Akzeptanz als Mittel ‚normaler‘ Auseinandersetzungen im Rahmen einer pluralen Demokratie beitragen. Solche Auseinandersetzungen müssen jedoch auf einer gemeinsamen Wertebasis stattfinden, die dem Schutz individueller Persönlichkeitsrechte einen großen, nicht relativierbaren Stellenwert einräumt. Eine maßgeblich von staatlichen Institutionen getragene Veranstaltung darf für die Propagierung von Maßnahmen, die sich der Ausgrenzung und Einschüchterung bedienen, nicht als Bühne dienen.“ – Eine „...de“ genannte Website hatte das ZPS am 3. Dezember 2018 freigeschaltet. Die Kammer nimmt auf die diesbezügliche Beschreibung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 – 27 O 185/19 –, Rn. 5 ff, juris, Bezug, das ausführt: „Über die Website ‚….de‘ rief das Zentrum für politische Schönheit seit Anfang Dezember 2018 dazu auf, den ‚Rechtsextremismus 2018 zu erfassen‘, ‚verdächtige‘ Teilnehmer bei den Ausschreitungen in Chemnitz 2018 über eine Bilderkennungsdatenbank zu identifizieren und bei ihren Arbeitgebern zu melden. Die Aktivisten forderten dazu auf, Arbeitskollegen, Nachbarn und Bekannte zu denunzieren. Insoweit hieß es auf der Website (Anlage 1): ‚Machen Sie jetzt mit! Während normale Menschen arbeiten, treiben Tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz, attackieren Presse und Polizeibeamte und grüßen Hitler. Was würde ihr Chef wohl dazu sagen? Um das herauszufinden, haben wir 3 Millionen Bilder von 7000 Verdächtigen ausgewertet. Das Ziel: den Rechtsextremismus 2018 systematisch erfassen, identifizieren und unschädlich machen. Denunzieren Sie noch heute ihren Arbeitskollegen, Nachbarn oder Bekannten und kassieren Sie Sofort-Bargeld. Helfen Sie uns, die entsprechenden Problemdeutschen aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst zu entfernen.‘ Hierzu veröffentlichten sie Portrait-Bilder, die Fahndungsfotos ähnlich aufgemacht waren, darunter auch das nachfolgende Bildnis der Klägerin. Unter diesem befand sich zudem die Möglichkeit darüber abzustimmen, ‚wie rechts‘ die Klägerin sei. [...] Am 5. Dezember 2018 gaben die Aktivisten bekannt, dass die Website abgeschaltet sei und dass sie als „Honeypot“ gedient habe, um in die Suchfunktion der Website eingegebene Daten zu sammeln und auszuwerten.“ Nach Angaben des Klägers in diesem Verfahren war Anlass für die Aktion „Soko Chemnitz“ des ZPS die aus dessen Sicht gegebene zunehmende Normalität, bei der „normale Bürger“ und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten, wie insbesondere bei den Demonstration im letzten Sommer in Chemnitz, s. Rn. 45 des Urteils. Bei den genannten Demonstrationen Ende August bis Anfang September 2018 in Chemnitz, an denen auch Rechtsextremisten teilnahmen, kam es zu ausländerfeindlichen Ausschreitungen und Übergriffen auch auf Pressevertreter. Die Demonstrationen erregten bundesweit Aufsehen. – Am 5. März 2019 erschien auf „T. .de“ ein Artikel mit der Überschrift „Das Innenministerium hat Q. S. vom Kongress der Bundeszentrale für politische Bildung ausgeladen“. Es wird berichtet, dass auf T. -Anfrage der Pressesprecher der Bundeszentrale für politische Bildung, E2. L. , mitgeteilt habe, dass Hintergrund der Ausladung vor allem die umstrittene Kunstaktion „Soko Chemnitz“ sei. L. schreibe: „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten, die Einladung des Leiters des Zentrums für politische Schönheit könnte vor diesem Hintergrund als eine staatlich finanzierte Legitimierung der Methoden des Zentrums für politische Schönheit verstanden werden.“ In den folgenden Tagen berichteten auch andere Medien über die Ausladung des Klägers vom Bundeskongress und deren Hintergründe. Am 24. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er begehrt, die Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Vorgehens der Bundeszentrale festzustellen. Er trägt vor: Er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses. Er sei durch das beanstandete staatliche Verhalten in seiner Kunstfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Ausladung verbunden mit der negativen öffentlichen Kommunikation über ihn werde in der Öffentlichkeit so verstanden, dass seine Person sowie seine Kunst außerhalb des für Austausch und Diskussion auf dem Bundeskongress zulässigen Spektrums liege und nicht mehr diskursiv erörtert werden sollte. Die Begründung der Ausladung stelle ihn als potentiellen Straftäter dar und bezichtige ihn, eine gesellschaftliche Spaltung voranzutreiben. Insbesondere im Zusammenhang mit den besonders sensiblen Themen, die er mit seiner Kunst anspreche (Migration, Genozide, Rechtsextremismus), führe dies zu einer erheblichen Stigmatisierung seiner Person und entfalte dauerhafte Wirkung. Vor dem streitgegenständlichen Vorgang sei er mehrfach zu Veranstaltungen von Universitäten, staatlichen Institutionen oder staatlich begünstigten Stiftungen eingeladen worden, danach sei dies bis heute nicht mehr der Fall gewesen. Er habe sich nicht aktiv und nicht zuerst an die Presse gewandt. Vielmehr habe er auf eine entsprechende Presseanfrage des T. reagiert, zu dem er keine besondere Beziehung habe. Die Information der Öffentlichkeit sei nicht auf sein Betreiben hin erfolgt. Er sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem von der Kunstfreiheit geschützten Wirkbereich verletzt. Die Vorgehensweise der Beklagten sei rufschädigend und herabsetzend gewesen. Durch die Ausladung habe die Beklagte den Eindruck einer Vorverurteilung erweckt und vertreten, dass man Menschen, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt werde, nicht auf ein öffentliches Podium setzen dürfe, andernfalls sei die Beeinträchtigung der Ermittlungszwecke zu befürchten. Zudem sei er als Spalter dargestellt worden. Durch die Suggestionen der Beklagten, dass die Kunst des ZPS in Anwesenheit des Klägers im öffentlich finanzierten Raum indiskutabel sei, werde die Entfaltung der Kunst des Klägers erheblich erschwert. Den Medien komme gerade bei der Art seiner künstlerischen Betätigung Kunstform eine wichtige Funktion für das Sichtbarmachen seiner Kunst zu. Der Wirkbereich seiner Kunst sei im Endeffekt in den Medien und in der öffentlichen politischen Diskussion. Er bezwecke mit seiner Kunst, auf bestehende oder zunehmende Spaltungen hinzuweisen und diese zu kritisieren, um diesen dadurch entgegenzuwirken. Die Aktion Soko Chemnitz habe verglichen mit vorherigen Aktionen keine neue Qualität. Kernthema seines künstlerischen Tons sei und sei stets gewesen die Abgrenzung gegen Nationalsozialisten und die Aufmerksamkeit für damit zusammenhängende gesellschaftliche Missstände. Provokation seit jeher Teil seiner Kunst und Teil der Kunst im Allgemeinen. Dies sei der Beklagten bereits im Vorfeld der Einladung bekannt gewesen. Die Beklagte habe das Sachlichkeitsgebot nicht gewahrt. Mit dem bloßen Verweis auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren habe sie gegen die im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Unschuldsvermutung verstoßen. Mit der Ausladung sei eine erhebliche Stigmatisierung in der Öffentlichkeit einhergegangen. Die Begründung, dass eine Einladung als eine staatlich finanzierte Legitimierung der Methoden des ZPS verstanden werden könne, bringe eine ausdrückliche Missbilligung der Methoden und explizite Distanzierung von den Aktionen des ZPS zum Ausdruck. Die Beklagte habe auch das Gebot der Mäßigung missachtet. Seine Ausladung sei nicht geeignet, eine Beeinflussung des Ermittlungsverfahrens zu verhindern, sondern nur geeignet, ihn, den Kläger, als potentiellen Straftäter darzustellen. Der Ausschluss von der Veranstaltung und die diesbezügliche Darstellung in der Öffentlichkeit seiner Person als Spalter und potentieller Straftäter missachte das Gebot der Mäßigung. Die aktive Distanzierung in Form einer öffentlich begründeten Ausladung sei unangemessen gewesen, die Grenze zwischen bloßer Distanzierung und bewusster Stigmatisierung ganz offensichtlich überschritten. Die Vorgehensweise der Beklagten sei unverhältnismäßig gewesen. Gerade die provokative Natur seiner Kunst sei der ursprüngliche Grund gewesen, ihn einzuladen. Es hätte als milderes Mittel genügt, ihn im Vorfeld der Veranstaltung zu bitten, die Aktion Soko Chemnitz nicht zum Gegenstand seines Vortrags zu machen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die am 12. Februar 2019 erfolgte Ausladung des Klägers vom 14. Bundeskongress politische Bildung in Leipzig mit der auch gegenüber privaten Dritten, wie dem Bundesausschuss politische Bildung e.V. und der Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V. kommunizierten Begründung, keinen Einfluss auf laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren nehmen zu wollen, – hilfsweise dass die am 12. Februar 2019 erfolgte Ausladung des Klägers vom 14. Bundeskongress politische Bildung in Leipzig mit der Begründung, keinen Einfluss auf laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren nehmen zu wollen, – und dass die Äußerung der Bundeszentrale für politische Bildung der Beklagten „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politische Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 5. März 2019 gegenüber dem Nachrichtenmagazin „T. “, vom 6. März 2019 gegenüber dem E. , vom 7. März 2019 gegenüber der Tageszeitung „O. E1. “ und der Tageszeitung „X. “ (X. GmbH) rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausladung gerichtete Hauptantrag sei unzulässig, weil es sich bei dem nunmehr aufgenommenen Umstand der Kommunikation gegenüber den genannten privaten Dritten um eine unzulässige Klageänderung handle. Diesen Umstand habe der Kläger mit seiner Klage bislang nicht beanstandet. Darüber hinaus fehle es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der Kläger verknüpfe die Rücknahme der Einladung einerseits und die Äußerungen gegenüber der Presse andererseits in prozessual unzulässiger weil unbestimmter Weise miteinander. Es fehle auch an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen und dargelegt, dass er infolge der Ausladung sowie der getroffenen Äußerungen Einschränkungen in seinem beruflichen Fortkommen oder seiner künstlerischen Betätigung hätte hinnehmen müssen. Die Reaktionen in den Medien und der Politik auf die Ausladung seien vielmehr überwiegend zu Gunsten des Klägers ausgefallen. Es sei also gerade nicht zu einer Ausgrenzung oder Isolation des Klägers und seiner künstlerischen Betätigung gekommen. Der Kläger sei vielmehr weiterhin in der Öffentlichkeit präsent, wie die von ihr vorgelegte Aufstellung belege. Ein schwerwiegender oder tiefgreifender Grundrechtseingriff liege auch nicht vor. Hätten die Handlungen der Beklagten stigmatisierende Wirkung, hätte das ZPS nicht die Äußerung prominent auf seiner Homepage veröffentlicht. Die Klage sei aber auch unbegründet. Es liege schon kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Die Rücknahme der Einladung rufe keine der Bundeszentrale zuzurechnende herabsetzende Wirkung hervor, weil sie die Öffentlichkeit und die Medien nicht initiativ über die Rücknahme der Einladung informiert habe. In dem Schreiben vom 12. Februar 2019 sei der Kläger keineswegs als potentieller Straftäter bezeichnet worden. Die Bundeszentrale habe sich gerade aus dem Ermittlungsverfahren herausgehalten und keine inhaltliche Stellungnahme dazu abgegeben. Die im T. wiedergegebene Äußerung der Bundeszentrale habe sich nur auf die Aktion Soko Chemnitz bezogen. Daher sei die Äußerung nicht dahingehend zu verstehen, die Arbeit des Klägers sei nicht mehr diskursiv erörterbar. Vielmehr sei die Bewertung der Aktion durch die Bundeszentrale kritisch als polarisierend und spaltend Teil der diskursiven Erörterung. Es sei weiter darum gegangen, den Eindruck zu vermeiden, die Bundeszentrale ergreife im Rahmen der Erörterung Partei für den Kläger. Von Stigmatisierung könne keine Rede sein. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit durch Ausladung vom Bildungskongress scheide bereits deswegen aus, weil Art. 5 Abs. 3 GG dem Kläger keinen Anspruch auf staatliche Förderung und damit auch nicht auf Teilnahme am Bildungskongress vermittle. Die im T. wiedergegebene Äußerung der Bundeszentrale beeinträchtige den Kläger nicht bei der Ausübung seiner Kunst. Es handle sich um eine Bewertung der Kunstaktion des Klägers, ohne dass die Beklagte hierdurch die Qualifikation dieser und anderer Aktionen des Klägers als Kunst infrage stelle. Ungeachtet der Frage eines Eingriffs in Grundrechte durch die in Rede stehenden Handlungen seien diese jedenfalls rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Ausladungsschreibens habe es den Tatsachen entsprochen, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liege nicht vor. Der Kläger sei nicht als potentieller Straftäter bezeichnet worden. Die Teilnahme des Klägers hätte als Positionierung der Beklagten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren missverstanden werden können. Der Bundeszentrale stehe es frei, solche Referenten zum Bundeskongress einzuladen, die sie für ihre Aufgabenerfüllung beizutragen geeignet halte und von einer Einladung wieder Abstand zu nehmen, wenn sie diese Voraussetzungen als nicht mehr erfüllt ansehe. Erst die Aktion Soko Chemnitz im Dezember 2018 habe zu einer Neubewertung der Einladung geführt. Diese habe zu den Vorgängeraktionen des Klägers eine andere Qualität, da sie sich gegen bis dahin unbekannte Personen aus der Bevölkerung richte. Eine mit dem Kläger vereinbarte Sprachregelung zur Aktion Soko Chemnitz wäre kein gleich effektives aber milderes Mittel im Gegensatz zur Ausladung gewesen. Die Beklagte hätte nicht sicher wissen können, ob der Kläger sich an eine solche Vereinbarung gehalten hätte. Zudem hätte sich der Diskussionsverlauf ohnehin nur begrenzt steuern lassen. Sämtliche Äußerungen der Bundeszentrale seien reaktiv in Beantwortung entsprechender Medienanfragen wie u.a. der des T. und damit in Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Presse erfolgt, die Bundeszentrale habe sich nicht initiativ an die Medien gewandt. Der streitgegenständlichen Äußerung lasse sich zwar ein Werturteil über die Aktion Soko Chemnitz, und nur über diese, entnehmen. Die Bundeszentrale sei aber nicht gehalten, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Formen künstlerischer Betätigung gleich zu behandeln, sondern sie dürfe wertende Unterscheidungen treffen. Ihre Bewertung der Aktion Soko Chemnitz als polarisierend und spaltend bedeute im Umkehrschluss, dass sie der Aktion keine verbindende-vermittelnde Funktion für den gesamten Zusammenhalt der Gesellschaft habe entnehmen können. Hierdurch werde die Kunst des Klägers indes nicht als illegitim dargestellt oder aus der öffentlichen Debatte verbannt. Der Vortrag des Klägers, dass seine Kunst nicht auf Spaltung ausgerichtet sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass eine solche Wirkung von ihr ausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit ihren Hauptanträgen, nicht aber mit ihrem Hilfsantrag, zulässig (1.) und teilweise begründet (2.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, beurteilt sich maßgeblich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird. Soweit es um Äußerungen eines Amtsträgers geht, ist das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die beanstandeten Äußerungen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden, d.h. wenn es sich um dienstliche Äußerungen handelt, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – OVG 10 L 49.17 –, Rn. 10; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 –, Rn. 3; VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 6 UE 571/93 –, Rn. 28; alle juris. Hiervon ausgehend liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der Kläger wendet sich gegen Handlungen der Bundeszentrale, durch die er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht. Die Bundeszentrale ist als nichtrechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern errichtet worden, gehört damit zur mittelbaren Bundesverwaltung und ist mit der Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken, betraut worden (Erlass des Bundesministeriums des Innern über die Bundeszentrale für politische Bildung vom 24. Januar 2001). Diese Aufgabe ist als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren. In Erfüllung dieser Aufgabe veranstaltet die Bundeszentrale Bundeskongresse zur politischen Bildung. Zu einem solchen hat sie den Kläger eingeladen und dann, wie hier mit der Klage beanstandet, die Einladung mit Schreiben vom 12. Februar 2019 zurückgezogen. In dem Schreiben stellt die Bundeszentrale zudem auf ihre Stellung als „staatliche Behörde“ ab. Auch die vom Kläger beanstandete Äußerung zu dieser Ausladung gegenüber den Medien hat die Bundeszentrale in Bezug auf ihre öffentliche Aufgabe abgegeben. Dies geht auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Bundeszentrale gegenüber den genannten anfragenden Medien hervor, wonach die Einladung des Klägers zum Bundeskongress „als staatlich finanzierte Legitimierung der Methoden des ‚Zentrums für politische Schönheit‘ verstanden werden“ könnte und „eine maßgeblich von staatlichen Institutionen getragene Veranstaltung...nicht als Bühne dienen“ dürfe. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, BVerwGE 159, 327-337, Rn. 11, juris, mit weiteren Nachweisen (m.w.N.) Nach diesen Maßgaben besteht zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie streiten darüber, ob die Bundeszentrale der Beklagten mit den in Rede stehenden Maßnahmen unzulässig in Rechte bzw. Grundrechte des Klägers eingegriffen hat. Durch die Ausladung vom Bundeskongress ist der Kläger, der dort auf dem Podium und mit dem zur Veröffentlichung auf der Website der Bundeszentrale vorgesehenen Thesenpapier seine Meinung äußern sollte und wollte, in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG berührt. Die Ausführungen in dem Schreiben vom 12. Februar 2019, die zunächst den Mitveranstaltern und später der breiten Öffentlichkeit bekannt wurden, sind geeignet, sich abträglich auf das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Ansehen des Klägers in seinem sozialen Umfeld und der Öffentlichkeit auszuwirken. Der Hinweis auf laufende Ermittlungen mit dem Zusatz „strafrechtliche“, ohne dass diese näher konkretisiert werden, könnte von Dritten dahin verstanden werden, dass es sich um gravierende Umstände handeln muss und bedeutende Straftaten des Klägers zumindest möglich erscheinen, weshalb der Kläger nicht mehr im Rahmen des Bundeskongresses auftreten soll. Die beanstandeten Äußerungen der Bundeszentrale gegenüber den Medienorganen, mit der die (Kunst)Aktionen des Klägers als polarisierend und die Gesellschaft spaltend bewertet werden, berühren den Kläger in seinen Grundrechten auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da sie geeignet sind, den Ruf des Klägers zu schädigen und sein soziales Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert. Mit der Ausladung durch Schreiben vom 12. Februar 2019 und der Anfang März erfolgten Äußerung der Beklagten zu den Gründen der Ausladung liegt ein hinreichend bestimmter und überschaubarer Sachverhalt vor. Soweit der Kläger seinen Klageantrag nunmehr auf beide Umstände des zugrunde liegenden Sachverhalts, nämlich Ausladung und Äußerungen stützt, liegt hierin keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO, wie die Beklagte jedenfalls zunächst annahm. In der Klagebegründung hat sich der Kläger mit beiden Handlungen der Bundeszentrale auseinander gesetzt, worauf die Beklagte auch hinwies. Der nunmehr formulierte Klageantrag ist eine Konkretisierung des bisherigen Klagebegehrens, § 88 VwGO. Auch soweit der Kläger hinsichtlich der Ausladung seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag ergänzt hat um „auch gegenüber privaten Dritten, wie dem Bundesausschuss Politische Bildung e.V. und der Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V. kommunizierten“ [Begründung], liegt hierin entgegen der Ansicht der Beklagten keine Klageänderung gemäß § 91 VwGO. Klageantrag und Klagegrund sind unverändert. Der Klageantrag ist nach wie vor darauf gerichtet festzustellen, dass die am 12. Februar 2019 erfolgte Ausladung des Klägers vom Bundeskongress rechtswidrig war, § 88 VwGO. Sowohl die im Klageantrag genannte Begründung, keinen Einfluss auf laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren nehmen zu wollen, als auch der im Klageantrag genannte Umstand, dass diese Begründung gegenüber dem Bundesausschuss Politische Bildung e.V. und der Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V. kommuniziert wurde, sind in den Antrag aufgenommene Elemente aus der Begründung der Klage. Insoweit sind Umstände des Klagegrundes in den Klageantrag aufgenommen worden, was nicht notwendig, aber unschädlich ist, § 88 VwGO. Der Klagegrund, d.h. der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt ist durch die Aufnahme des vorgenannten Zusatzes nicht verändert worden. Vielmehr ist der Umstand, dass die Bundeszentrale ihren Mitveranstaltern, dem Bundesausschuss Politische Bildung e.V. und der Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V., vorab den Text des Schreibens vom 12. Februar 2019 zukommen ließ, zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde vom Kläger auch schon in der Klageschrift erwähnt. Dementsprechend ist der Hilfsantrag bereits unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Hilfsantrag in der Sache eine Wiederholung des auf die Ausladung bezogenen Hauptantrags ist. Wenn ungeachtet der vorstehenden Ausführungen eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO entsprechend der Ansicht der Beklagten angenommen würde, wäre diese zulässig. Denn die erkennende Kammer hielte sie für sachdienlich. Der Streitstoff bliebe im Wesentlichen derselbe, die Klageänderung würde die endgültige Beilegung des Streites der Beteiligten um die Ausladung des Klägers fördern und dazu beitragen, dass ein weiterer Prozess um die Ausladung vermieden würde. Dies brächte auch keine Verkürzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten mit sich. Die Bundeszentrale selbst hat die genannten Dritten vorab informiert, worauf der Kläger in der Klageschrift hingewiesen hat. Die Beklagte hat sich ausdrücklich in ihren Schriftsätzen damit auseinander gesetzt, dass sie das Schreiben vom 12. Februar 2019 nicht veröffentlicht habe und die Öffentlichkeit und die Medien nicht initiativ über die Rücknahme der Einladung des Klägers informiert habe, weshalb der Bundeszentrale diesbezüglich keine herabsetzende Wirkung zuzurechnen sei. Die aus ihrer Sphäre stammende Information der Mitveranstalter rechnete die Beklagte dabei offensichtlich nicht der Information der Öffentlichkeit zu. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Stehen hoheitliche Maßnahmen im Streit, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, ist das Feststellungsinteresse auch für ein vergangenes Rechtsverhältnis zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, BVerwGE 159, 327-337, Rn. 13 m.w.N. Die beanstandeten Maßnahmen der Bundeszentrale erledigten sich hier typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden konnte. Sie erfolgten im engen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Bundeskongress. Die Ausladung erfolgte am 12. Februar 2019, also weniger als einen Monat vor Beginn des Bundeskongresses. Die beanstandete Äußerung gegenüber der Presse erfolgte am 5., 6. und 7. März 2019 und damit knapp vor dem Beginn des Bundeskongresses Politische Bildung am 7. März 2019 und der Sektion 12 am 9. März 2018, an der der Kläger ursprünglich mitwirken sollte. Die Äußerung hat sich in dem Augenblick erledigt, als sie getätigt wurde. Effektiver Rechtsschutz kann hier deshalb nur nachträglich gewährt werden. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die Äußerung rechtswidrig war, weil die möglichen Folgen der Äußerung, die in noch im Internet präsenten Medienberichten wiedergegeben ist, für sein grundrechtlich geschütztes Ansehen in der Öffentlichkeit bis heute fortwirken. Abgesehen davon ist ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –, Rn. 4, und vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18, 6 PKH 8.18 –, Rn. 5, beide juris, m.w.N. Das Rehabilitierungsinteresse des Klägers ergibt sich zunächst daraus, dass, wie oben dargelegt, die Ausführungen im Schreiben vom 12. Februar 2019 geeignet sind, das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Ansehen des Klägers in seinem sozialen Umfeld und der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Ausführungen haben bereits mit der Bekanntgabe durch die Bundeszentrale an ihre Mitveranstalter Außenwirkung erlangt und sind später, ohne dass es rechtlich darauf ankommt auf welchem Weg, in die breite Öffentlichkeit gelangt. Die beanstandeten Äußerungen der Bundeszentrale gegenüber den Medienorganen, mit der die (Kunst)aktionen des Klägers als polarisierend und die Gesellschaft spaltend bewertet werden, beeinträchtigen den Kläger, wie oben ausgeführt, in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 GG und auch aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dem Kläger wird vorgeworfen, mit seinen Aktionen die Gesellschaft zu schädigen, nämlich zu deren Spaltung beizutragen. Dies beeinträchtigt den Ruf des Klägers und sein soziales Ansehen in der Öffentlichkeit. Die entsprechenden Wiedergaben in den Presseberichten, die auch den Hinweis auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen in dem Schreiben vom 12. Februar 2019 enthalten, finden sich noch heute im Internet. Dementsprechend kommt nicht nur der angegriffenen Äußerung, sondern auch dem Schreiben vom 12. Februar 2019 die fortdauernde Eignung der andauernden Stigmatisierung im Sinne des Rehabilitierungsinteresses zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Einschätzungen von der Bundeszentrale als dem Geschäftsbereich des BMI zugehörige Bundesanstalt, die schon aufgrund ihres Auftrags der breiten Öffentlichkeit bekannt ist, besonderes Gewicht in der Öffentlichkeit zukommen. 2. Die Klage ist begründet, soweit sie die beanstandete Äußerung der Bundeszentrale gegenüber der Presse (a) betrifft, jedoch unbegründet, soweit sie die Ausladung vom 12. Februar 2019 (b) betrifft. a) Die Äußerung der Bundeszentrale „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ in ihren Stellungnahmen gegenüber den benannten verschiedenen Medienorganen war rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG (aa) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (bb). aa) Art. 5 Abs. 3 GG schützt den Werk- und den Wirkbereich von Kunst. Letzterer bezeichnet die soziale, kommunikative Dimension der Kunst. In den Wirkbereich des Kunstwerks fallen alle akzessorischen Tätigkeiten, die spezifisch darauf gerichtet sind, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Unter den offenen Kunstbegriff fallen auch solche Aktionen, in denen die künstlerische Produktion sich vor den Augen von oder auch unter Einbeziehung des Publikums ereignet und die stärker auf eine Konfrontation der Umwelt setzen. Vgl. v. Arnauld in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3, Rn. 77, 88 ff. (184. Aktualisierung Mai 2017). Nach diesen Maßgaben unterfallen die Aktionen wie auch die Soko Chemnitz des Klägers bzw. die des ZPS, dessen Leiter der Kläger ist, dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG. Sie beziehen das Publikum bzw. den Leser mit ein. Der Kläger bedient sich bei seinen Aktionen vielfach der Kunstform der sogenannten Aktionskunst, die ebenfalls von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist. Die erkennende Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 31.10.2019 – 27 O 185/19 -, juris, Rn. 47 ff. zur Einordnung der Soko Chemnitz als Kunst: „Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland“ zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und, sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut, erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt. Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt ‚Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V.‘ und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint.“ Die Bundeszentrale hat mit ihrer Äußerung in den Schutzbereich der Kunstfreiheit eingegriffen. Einen Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit stellt jegliches staatliche Handeln dar, das ein vom Schutzbereich erfasstes Tun oder Unterlassen eines Grundrechtsberechtigten sanktioniert und damit behindert oder unmöglich macht. Das erfasst, neben den offenkundigen Fällen wie u.a. dem Verbot eines Kunstwerks oder der Anordnung dessen Zerstörung, insbesondere jede Form von staatlicher Bewertung. Als derartige Beeinträchtigungen kommt die öffentliche Kritik von Amtsträgern am Niveau bzw. an der (vermeintlichen) Aussage eines Kunstwerks in Betracht. Vgl. Wittreck in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 5 III (Kunst), Rn. 52. Danach liegt hier ein Eingriff in die Kunstfreiheit durch die Bundeszentrale vor. Mit ihrer beanstandeten Äußerung gegenüber den Medien bewertet und kritisiert sie, wie sie selbst auch vorliegend vorträgt, die Kunst des ZPS bzw. des Klägers, dem sie sie als Leiter des ZPS zurechnet. Dies wird insbesondere durch den dem beanstandeten Satz nachfolgenden Satz deutlich: „Die Einladung des Leiters des ‚Zentrums für Politische Schönheit‘ als Referent des 14. Bundeskongresses Politische Bildung könnte vor diesem Hintergrund als eine staatlich finanzierte Legitimierung der Methoden des ‚Zentrums für Politische Schönheit‘ verstanden werden ...“ Mit der Aussage „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ bewertet sie die Kunstaktionen des Klägers als schädlich für die Gesellschaft. Das Schlagwort „Spaltung der Gesellschaft“ wird regelmäßig in Diskussionen und Medien als Vorwurf verwandt, häufig bezüglich der Einnahme politisch extremistischer Positionen, jedenfalls die demokratische Gesellschaft gefährdend bis hin zu zersetzend. Gleiches gilt für den Begriff der „Polarisierung der politische Debatte“, was regelmäßig als demokratiegefährdend aufgefasst wird mit dem impliziten Vorwurf der Verweigerung einer demokratischen Auseinandersetzung mit Argumenten. Dies beeinträchtigt den Kläger bei der Ausübung seiner Kunst, die gerade auf Präsenz und Diskussion in den Medien und in der Öffentlichkeit angelegt ist. Zugleich übt die Bundeszentrale mit ihrer Äußerung auch öffentliche Kritik an der (vermeintlichen) Aussage der Kunstaktion Soko Chemnitz. Dem Gesamtkontext ihrer schriftlichen Stellungnahme, in den die beanstandete Äußerung eingebettet ist, lässt sich eine Kritik an der Aussage der Kunstaktion, so wie sie die Bundeszentrale versteht, entnehmen; aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers begründet der Gesamtkontext zumindest auch Zweifel, ob die Bundeszentrale die Aktion Soko Chemnitz überhaupt als Kunst verstanden wissen will. Denn die Bundeszentrale führt aus: „Mit einer seiner jüngsten Aktionen, der sogenannten ‚Soko Chemnitz‘, ruft das ‚Zentrum für Politische Schönheit‘ unter dem Schutz der Kunstfreiheit zu Denunziationen und zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf. Über eine Bilderkennungsdatenbank sollten vermeintlich ‚rechte‘ Demonstrationsteilnehmer identifiziert und gemeldet werden. Derartige Öffentlichkeitsfahndungen obliegen aus gutem Grund den Ermittlungsbehörden und sind an hohe rechtliche Voraussetzungen gebunden. Aktionen wie diese...“ Mit den Aussagen „derartige Öffentlichkeitsfahndungen obliegen ... den Ermittlungsbehörden“ und „sind an hohe rechtliche Voraussetzungen gebunden“ ordnet die Bundeszentrale die Aktion Soko Chemnitz primär als eine den Behörden obliegende Öffentlichkeitsfahndung und nicht in erster Linie als Kunstaktion ein. Dem vorliegend vorgebrachten Einwand der Beklagten, dass die beanstandete Äußerung sich nur auf die Soko Chemnitz bezogen habe, kann nicht gefolgt werden. Denn sie hat ausdrücklich von „Aktionen wie diese“ gesprochen, also schon durch die Verwendung des Plurals auf eine unbestimmte Zahl von Aktionen abgestellt und damit letztlich auch auf zukünftige Aktionen des Klägers bzw. des ZPS verwiesen. Dies unterstreicht auch der nachfolgende Satz: „Die Einladung des Leiters für des ‚Zentrums für Politische Schönheit‘ als Referent des 14. Bundeskongresses Politische Bildung könnte vor diesem Hintergrund als eine staatlich finanzierte Legitimierung der Methoden des ‚Zentrums für Politische Schönheit‘ verstanden werden.“ Auch hier wird allgemein auf die Methoden des ZPS abgestellt. Eine Eingrenzung nur auf die Soko Chemnitz erfolgt gerade nicht. Eine Rechtfertigung dieser in die durch Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltslos garantierte Kunstfreiheit eingreifenden Äußerung liegt nicht vor. Die Bundeszentrale kann hier nicht auf ihre Aufgabe verweisen, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu festigen, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken (§ 2 des Erlasses über die Bundeszentrale). Denn dieser Aufgabe dient die Äußerung bzw. das Werturteil über die Kunst des Klägers nicht. Sie ist auch nicht mehr getragen von Sachlichkeit und Ausgewogenheit. Es geht der Bundeszentrale um ihre eigene Bewertung der Aktionen des ZPS bzw. des Klägers, ohne dass hierfür Anlass bestanden hätte. Ein solcher folgt auch nicht aus dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Pflicht zur Information der Presse, wie die Bundeszentrale meint. Denn die Anfragen betrafen die Gründe der Ausladung des Klägers vom Bundeskongress. In dem Schreiben vom 12. Februar 2019, mit dem die Ausladung erfolgte, nannte die Bundeszentrale als Grund die gegen den Kläger laufenden Ermittlungen. Insoweit hätte die Information auch die aufgrund der Soko Chemnitz aufgenommenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffen können. Hingegen stellt die herabsetzende Kritik der Bundeszentrale an der Aktion Soko Chemnitz und weiterer Aktionen und deren Bewertung als polarisierend und spaltend keine insoweit notwendige, tatsachengestützte Information der Medien dar. bb) Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.1 Abs. 1 GG schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter. Bei Äußerungen staatlicher Stellen kann ein derartiger Eingriff zum einen durch eine ausdrückliche Äußerung, zum anderen aber auch durch das Hervorrufen eines Eindrucks im Sinne einer zwischen den Zeilen herauszulesenden zusätzlichen Aussage geschehen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, Rn. 20 f., und vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 –, BVerwGE 164, 368-379, Rn. 15; alle juris. Nach diesen Maßgaben greift die beanstandete Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Die Äußerung „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“, wird, wie oben ausgeführt, ausweislich des Gesamtkontextes der Stellungnahme dem Kläger, der das ZPS leitet, zugeschrieben. Die Äußerung wurde gegenüber verschiedenen Medienorganen gemacht und darüber hinaus auch wörtlich auf T. .de veröffentlicht. Die Äußerung hat auf das Ansehen des Klägers herabsetzende Wirkung. Die Schlagwörter „Spaltung der Gesellschaft“ und „Polarisierung der politische Debatte“ sind negativ besetzt und werden häufig mit als die demokratische Gesellschaft und den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen gefährdend bis hin zu zersetzend assoziiert. Dem Kläger wirft die Bundeszentrale mit ihrer Äußerung aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers vor, mit seinen Aktionen der demokratischen Gesellschaft zu schaden, indem er in negativer Weise ihre Spaltung fördert und die politische Debatte weiter polarisiert. Der durch die beanstandete Äußerung bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsgrundrecht des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Die Bundeszentrale hat die rechtlichen Anforderungen für ihre Äußerung nicht beachtet. Äußerungen staatlicher Stellen sind nur innerhalb des diesen zugewiesen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig und müssen den allgemeinen Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für das staatliche Handeln ein hinreichender Anlass besteht. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, BVerwGE 159, 327-337, juris Rn. 16, 27, vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, Rn. 31, juris, jeweils m.w.N. und vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, juris Rn. 58; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 A 1024/11 –, juris Rn. 50. Bei der Aussage „Aktionen wie diese tragen dazu bei, eine weitere Polarisierung der politischen Debatte voranzutreiben und einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ handelt es sich um ein Werturteil, das durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist – auch die Beklagte selbst spricht vorliegend von einem Werturteil und einer kritischen Bewertung – und nicht um eine Tatsachenbehauptung, die der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich wäre, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, Rn. 13; BVerwG, Urteil 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, Rn. 5; beide juris. Die Bundeszentrale hat sich mit der beanstandeten Äußerung nicht mehr im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegt. Ihre Aufgabe ist gemäß § 2 des Erlasses über die Bundeszentrale für politische Bildung vom 24. Januar 2001, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Eine Maßnahme der politischen Bildung ist die Veranstaltung des Bundeskongresses Politische Bildung. Bei dessen Gestaltung kann die Bundeszentrale, worauf sie zutreffend verweist, sich auf die Präsentation von Hauptströmungen konzentrieren; sie muss nicht alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich behandeln, sondern kann vielmehr insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, dabei muss sie aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, Rn. 23, juris. Dementsprechend kann sie eine Auswahl der auf dem Politischen Bundeskongress repräsentierten Meinungen treffen. Eine Befugnis der Bundeszentrale zu dem herabsetzenden Werturteil über den Kläger und seine Aktionen folgt hieraus allerdings nicht. Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen. Gerade bei einer Einrichtung wie der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, Rn. 24, juris, Nach diesen Maßstäben ist die beanstandete Äußerung schon nicht Teil der legitimen Aufgabenwahrnehmung der Bundeszentrale gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände kann angenommen werden, dass es der Bundeszentrale darauf ankam, ihre Bewertung der Soko Chemnitz zur Geltung und in die Öffentlichkeit zu bringen. Denn Grund für die Ausladung des Klägers war ausweislich des Schreibens vom 12. Februar 2019 die Vermeidung von Einflussnahme auf laufende Ermittlungen. Danach spielte die öffentliche kritische Bewertung der Soko Chemnitz durch die Bundeszentrale seinerzeit keine Rolle. Ungeachtet dessen ging es jedenfalls nicht um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Bundeszentrale notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen und die Wiederherstellung der eigenen Reputation. Die vier Monate zuvor erfolgte Kunstaktion Soko Chemnitz war nicht in irgendeiner Form der Bundeszentrale zuzurechnen. Der Kläger hat keine extremen oder extremistischen Meinungen vertreten. Die Reputation der Bundeszentrale als zuverlässig und ausgewogen oder die Integrität der Bundeszentrale war nicht beeinträchtigt. Der Bundeskongress, zu dem der Kläger eingeladen war, sollte nach Angaben der Bundeszentrale Debatten zu zentralen Themen und Kontroversen und auch die Auseinandersetzung und Kommunikation mit anderen Professionen sowie mit der Öffentlichkeit ermöglichen. Die Bundeszentrale selbst ging ausweislich ihrer Antwort an den „T. “ davon aus, dass es in der Rede des Klägers auf dem Bundeskongress nicht um Provokationen hätte gehen sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Distanzierung der Bundeszentrale für ihre Glaubwürdigkeit bereits erforderlich sein sollte, bevor der Bildungskongress überhaupt begonnen hat. Außerdem hat die Bundeszentrale mit der beanstandeten Äußerung das Sachlichkeitsgebot verletzt. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass ihr Werturteil auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht. Ungeachtet dessen ist die Aussage zur „Polarisierung der politischen Debatte“ und „einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub zu leisten“ eine unnötige Zuspitzung und Herabwürdigung. Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat die Bundeszentrale mit der beanstandeten Äußerung ebenfalls verletzt. Für das Werturteil bestand kein hinreichender Anlass. Es war, wie vorstehend dargelegt, nicht erforderlich für die Tätigkeit der Bundeszentrale. Ebenso wenig war es erforderlich, um ihre presserechtlichen Auskunftspflicht zu erfüllen. Die Äußerung ist mit ihrer herabsetzenden Wirkung keine erforderliche und angemessene Erläuterung der Ausladung des Klägers vom Bundeskongress. b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ausladung des Klägers vom 14. Bundeskongress Politische Bildung in Leipzig rechtswidrig war. Eine Rechtswidrigkeit der Ausladung ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger von der Bundeszentrale zunächst zum Bundeskongress eingeladen worden war. Die Einladung des Klägers zum 14. Bundeskongress sprach die Bundeszentrale in Erfüllung ihrer Aufgabe aus. Diese ist gemäß § 2 des Erlasses über die Bundeszentrale für politische Bildung vom 24. Januar 2001, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken. Eine solche Maßnahme stellt die Veranstaltung des Bundeskongresses Politische Bildung dar. Nach den Angaben der Bundeszentrale auf ihrer Website soll der Kongress „Aufmerksamkeit für die Bedeutung politischer Bildung schaffen. Debatten zu zentralen Themen und Kontroversen sollen ebenso ermöglicht werden wie die Auseinandersetzung und Kommunikation mit anderen Professionen sowie mit der Öffentlichkeit. Der Austausch und die Vernetzung einer großen Bandbreite an Praxen und Wissenschaftsdisziplinen soll gefördert werden.“ (https://www.bpb.de/veranstaltungen/reihen/bundeskongress-politische-bildung/). Einen Anspruch als Vertreter von Praxis oder Wissenschaft auf dem Podium des Bildungskongresses in der Rolle eines Referenten aufzutreten und dort seine Meinung zu vertreten, gibt es nicht. Vielmehr kommt der Bundeszentrale bei der Gestaltung der Kongresse und damit auch bei der Auswahl der Referenten ein weiter Handlungsspielraum zur Erfüllung ihrer Aufgabe zu. Dementsprechend hat sie den Kläger als Referenten für ihren 14. Bundeskongress eingeladen und ist sie aber auch im Hinblick auf ihre Aufgabenerfüllung frei, die Einladung wieder zurückziehen. Die vorgenannte Begründung und der Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungen bezüglich der Person des Klägers in dem Schreiben vom 12. Februar 2019 verletzen den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, namentlich dem von Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Ansehen in der Öffentlichkeit. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass, wie die Beklagte betont, das Schreiben vom 12. Februar 2019 nur an den Kläger gerichtet gewesen sei und sie es nicht veröffentlicht habe. Denn der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter, BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 1.18 –, BVerwGE 164, 368-379, juris, Rn. 15, wofür die Bekanntgabe des Textes des Ausladungsschreibens durch die Bundeszentrale an ihre Mitveranstalter genügt. Von dem Schreiben der Bundeszentrale vom 12. Februar 2019 geht jedoch keine herabsetzende Wirkung aus. Seine Aussagen setzen den Kläger in den Augen Dritter nicht herab, er wird nicht stigmatisiert. Die Bundeszentrale nennt in ihrem Schreiben als Grund für die Rücknahme der Einladung „strafrechtliche Ermittlungen“ bezüglich der Person des Klägers. Zwar ist der Zusatz „strafrechtliche“ Ermittlungen ungenau, da wohl eher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gemeint sind, namentlich der Staatsanwaltschaft D. , die seinerzeit tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt hatte, das erst später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Zusatz führt aber nicht dazu, dass der genannte Umstand von Ermittlungen nicht zutreffend wäre, noch kann ihm eine besondere herabsetzende Wirkung des Ansehens des Klägers in der Öffentlichkeit beigemessen werden. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger aufgrund seiner verschiedenen, kontrovers diskutierten Kunstaktionen in der Öffentlichkeit bekannt ist und in diesem Zusammenhang auch wiederholt von (Straf-)Anzeigen gegen ihn berichtet wurde. Es ist damit davon auszugehen, dass dies auch den Mitveranstaltern bekannt war. So führte Prof. P.---- für den Vorstand der Deutschen Vereinigung politische Bildung mit E-Mail an die Bundeszentrale vom 13. Februar 2019 aus, dass der Kläger ohne Frage als kontroverse Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zu sehen sei, was aber auch vorher bekannt gewesen sei. Dass die Bundeszentrale als Behörde die Ermittlungen zum Anlass für die Ausladung des Klägers nimmt, kann zwar in den Augen Dritter bzw. der Öffentlichkeit dahin verstanden werden, dass die Behörde glaubt, dass an den Vorwürfen gegen den Kläger, weswegen ermittelt werde, „etwas dran“ sein könnte. Dies führt aber nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers, der sich zuvor mit Aufsehen erregenden Aktionen in die Öffentlichkeit begeben hat. Dies gilt auch angesichts der weiteren Aussage der Bundeszentrale, „Als staatliche Behörde gilt es für uns zu vermeiden, unmittelbar oder auch möglicherweise mittelbar auf ein laufendes Verfahren in welcher Form auch immer einzuwirken.“ Zwar ist nicht nachvollziehbar, wie die Bundeszentrale als Bundesanstalt auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eines Landes einwirken kann mit der Aufrechterhaltung der Einladung des Klägers zu einem Bundeskongress, wo er in einer von 13 Sektionen in einem Zeitraum von drei Stunden mitwirken sollte. Das Sachlichkeitsgebot, das für jedes staatliche Handeln gilt, wird aber noch eingehalten und auch eine Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit nicht bewirkt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung für den Kläger liegt nicht vor. Mit dem Hinweis auf die laufenden Ermittlungen und der Begründung, eine Einwirkung auf ein laufendes Verfahren vermeiden zu wollen, wird der Kläger aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers nicht vorverurteilt oder als Straftäter bezeichnet, zumal keine weiteren Angaben zu den Umständen und dem Ermittlungsverfahren gemacht werden. Mit der Ausladung durch Schreiben vom 12. Februar 2019 hat die Bundeszentrale auch nicht in die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Klägers eingegriffen. Sie hat hier nicht zu vom Kläger vertretenen Meinungen Stellung genommen, sondern ihm lediglich das Podium auf dem Bildungskongress zur Meinungsäußerung faktisch entzogen. Seine Meinung kann der Kläger ungehindert außerhalb des Bildungskongresses äußern. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, liegt hier ebenfalls nicht vor. Zur Kunst des Klägers hat die Bundeszentrale im Schreiben vom 12. Februar 2019 keine Ausführungen gemacht. Der Auftritt des Klägers auf dem Bildungskongress war, auch aus Sicht des Klägers, nicht als Kunstaktion geplant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.