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Urteil

7 K 5606/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1108.7K5606.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die „Nachversicherung“ bzw. „Überleitung“ von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 22.03.2016. Vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2019 arbeitete die Klägerin als Syndikusanwältin (=abhängig beschäftigte, angestellte Juristin). Sie war zunächst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und hatte auch keinen Antrag auf Zulassung gestellt. Sie war auch nicht Mitglied der Beklagten. Am 03.04.2014 verkündete das Bundessozialgericht in seinem Urteil zum Verfahren B 5 RE 3/14 im Kern, dass Syndikusrechtsanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die Beschäftigung, wegen der sie als Anwalt zugelassen waren, befreit werden könnten, nicht aber für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt. Mit Wirkung zum 01.01.2016 erfolgten Änderungen unter anderem der BRAO und des SGB VI. Es wurden unter anderem § 46a BRAO (Zulassung als Syndikusrechtsanwalt), § 231 Abs. 4 a-d SGB VI (= rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht) und § 286 f SGB VI (Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nach Befreiung) eingefügt. Unter dem 22.03.2016 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin. Mit Antrag ebenfalls vom 22.03.2016 beantragte die Klägerin die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ab dem 01.04.2014 (=Beginn der Beschäftigung) und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die Beklagte. Am 21.02.2017 wurde die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer (Zulassung) und damit ab diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Mit Bescheid vom 19.04.2017 der DRV erfolgte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 21.02.2017, also ab Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Soweit damit die Befreiung zum 01.04.2014 (=Aufnahme der Tätigkeit als Syndikusanwältin ohne Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer) abgelehnt wurde, erhob die Klägerin Widerspruch und schließlich Klage vor dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen SG Köln, S 41 R 1790/17. Mit Wirkung ab 18.05.2017 wurde § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO neu eingefügt. Danach wurden Syndikusrechtsanwälte rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist. Mit Schreiben vom 17.10.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Aufgrund des neu eingefügten § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO würden Syndikusanwälte nunmehr rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen sei, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolge, nach der Antragstellung aufgenommen worden sei. Die Rechtsanwaltskammer Köln habe den Beginn der Mitgliedschaft als Syndikusanwältin mit dem 22.03.2016 mitgeteilt. Daher sei sie nach § 10 Nr. 2 der Satzung bereits am 22.03.2016 Pflichtmitglied geworden. Sie könne daher innerhalb der in § 6 Abs. 4 SGB VI normierten 3-monatigen Antragsfrist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt beantragen. Mit Antrag vom 26.02.2018 beantragte die Klägerin (erneut) bei der DRV die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 01.04.2014, also ab Beginn ihrer Beschäftigung. Mit Bescheid vom 30.04.2018 der DRV Bund erfolgte die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 22.03.2016, also ab ihrem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In dem Bescheid ist unter Anlage erläutert: Der Bescheid ergehe als Ergänzung zum Bescheid vom 19.04.2017 auf Grund der Anwendung des geänderten § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO in der Fassung vom 17.05.2017. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2018 ablehnte. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen SG Köln, S 41 R 877/18. Der streitige Bescheid wurde in das bereits anhängige Gerichtsverfahren miteinbezogen. Die Beklagte änderte entsprechend den Beginn der Mitgliedschaft auf den 22.03.2016 und forderte rückwirkend Pflichtbeiträge ein. Zum 31.03.2019 endete die Zulassung als Rechtsanwältin. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endete ebenfalls am 31.03.2019, die Rentenanwartschaft besteht beitragsfrei weiter. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu dem die Beklagte beigeladen wurde, fragte das Sozialgericht bei der Beklagten nach, wie eine etwaige Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge erfolge, wenn eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den streitigen Zeitraum anzunehmen sei. Die Beklagte teilte unter dem 16.04.2019 mit: Für Zeiträume, die vor dem 22.03.2016 lägen, könne die Klägerin keine Beiträge entrichten und die Beklagte auch keine Beiträge entgegen nehmen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Rechtsanwaltskammer Köln sei am 25.03.2016 nach § 10 Ziff. 2 der Satzung begründet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung. Eine Fingierung der Mitgliedschaft der Klägerin vor diesem Zeitpunkt komme weder satzungsrechtlich noch durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 231 Abs. 4 c SGB VI in Betracht. Lediglich für den Fall einer durchzuführenden Nachversicherung nach § 35 der Satzung i.V.m. § 186 SGB VI könne das Versorgungswerk Beiträge für Zeiträume entgegen nehmen, in denen eine Mitgliedschaft noch nicht bestanden habe. Mit Antrag vom 02.08.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 21.03.2016 beim Versorgungswerk nachzuversichern. Zur Begründung führte sie aus: Die in § 35 der Satzung genannten Voraussetzungen der Nachversicherung seien zwar nicht unmittelbar gegeben. Die Vorschrift sei jedoch analog anzuwenden. Sie werde ansonsten gegenüber anderen Unternehmensjuristen, die die Zulassung vor dem 01.04.2014 bereits inne gehabt hätten und damit Mitglied im Versorgungswerk gewesen seien, unangemessen benachteiligt. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe sie die Zulassung nicht mehr beantragen können, weil am 03.04.2014 bereits die Entscheidung des BSG verkündet worden sei. In der Folge sei eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich gewesen. Die Deutsche Rentenversicherung habe bereits seit 2009 keine Befreiungen mehr erteilt. Das Urteil des BSG sei mit Blick auf die ebenfalls ablehnende Entscheidung des LSG NRW vom 07.05.2013 erwartet worden. Das SG München habe in seinem Urteil vom 01.02.2018 (S 31 R 1310/17) entschieden, dass eine Rückwirkung der Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Beginn der Beschäftigung nach § 231 Abs. 4 b Satz 1 SGB VI nicht voraussetze, dass bereits zum Beginn der Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungwerk bestanden habe. Mit Bescheid vom 13.08.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Bundesgesetzgeber habe im SGB VI, dort in den §§ 181 ff SGB VI, die nachträgliche Einbeziehung einer Beschäftigung in die Rentenversicherung geregelt, die zunächst aus bestimmten Gründen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen sei. Die Nachversicherung komme für Zeiten in Frage, in denen jemand nach bestimmten Vorschriften versicherungsfrei gewesen oder von der Versicherungspflicht befreit oder nicht erfasst gewesen sei. Die Nachversicherung führe dazu, dass solche Zeiten nachträglich so behandelt würden, als seien bereits seinerzeit Pflichtbeiträge entrichtet worden. Nach § 186 SGB VI habe die nachzuversichernde Person ein Wahlrecht, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolge. Eine unmittelbare Anwendung der Nachversicherung scheitere bereits daran, dass nicht eine nachträgliche Einbeziehung einer Beschäftigung in die Rentenversicherung der Beklagten erfolgen solle. Zweck des Antrags sei es, eine einmal begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Beiträge auf das Versorgungswerk zu überführen. Rechtstechnisch handele es sich damit nicht um eine Nachversicherung, sondern um eine Überleitung von Beiträgen. Dies entspreche nicht dem Regelungszweck der §§ 181 ff SGB VI. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Ein ähnlicher Sachverhalt mit vergleichbarer Interessenlage liege nicht vor. Die Klägerin habe in dem Zeitraum vom 01.04.2014 bis 21.03.2016 Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Beiträge hälftig von ihr und deren Arbeitgeber getragen worden seien. Der Fall sei vergleichbar mit der Tätigkeit von Juristen in einer Rechtsanwaltskanzlei vor Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Auch in diesen Fällen könne eine Befreiung erst mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgen. Eine Überleitung der zuvor gezahlten Beiträge finde dann ebenfalls nicht statt. Am 13.09.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die DRV lehne die Befreiung ab Beginn der Beschäftigung bis zum Antrag auf Zulassung mit der Begründung ab, in dieser Zeit sei die Klägerin nicht Mitglied des Versorgungswerkes gewesen. Dies sei jedoch für den Anspruch auf Befreiung nach § 231 Abs. 4 b Satz 1 SGB VI nicht relevant. Eine Befreiung wirke nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI vom Beginn der Beschäftigung an. Diese Auffassung werde durch verschiedene juristische Fachaufsätze sowie die Entscheidungen des SG München und Hessischen LSG gestützt. Mit der Verpflichtung der DRV zur rückwirkenden Befreiung für die Zeit auch vor ihrer Mitgliedschaft gehe einher die Verpflichtung des Versorgungswerkes auf Nachversicherung der Klägerin. Es sei unerheblich, ob die Vorschriften zur Nachversicherung entsprechend oder unmittelbar anzuwenden seien. Auch in dem Urteil des Hessischen LSG zugrunde liegenden Rechtsstreit (L 1 KR 617/18) habe sich die Beklagte auf die Erstattungsvorschrift des § 286 f SGB VI berufen. Danach müssten die aufgrund der rückwirkenden Befreiung zu Unrecht an die DRV gezahlten Beiträge unmittelbar an die jeweils zuständigen berufsständischen Versorgungswerke ausgezahlt werden. Den Einwand der Beklagten, sie könne mangels einer Mitgliedschaft die Beiträge nicht annehmen, habe das LSG nicht davon abgehalten, einen Anspruch auf Befreiung auch ohne vorherige Pflichtmitgliedschaft zu bejahen. Die Pflichtmitgliedschaft sei also nicht Voraussetzung für eine rückwirkende Befreiung. Damit stehe fest, dass eine Nachversicherung bei dem Versorgungswerk zu erfolgen habe. Nach dem Hessischen LSG dienten die Regelungen des § 231 Abs. 4 a-c SGB VI dazu, die gesetzgeberische Korrektur im Sozialversicherungsrecht für bestimmte Lebenssachverhalte auch auf Zeiträume vor dem 01. Januar 2016 auszudehnen. Für den betroffenen Personenkreis solle eine kontinuierliche Zugehörigkeit zur berufsständischen Versorgung sichergestellt bzw. ermöglicht werden und zwar insbesondere für die Zeiträume zwischen den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 und der ab dem 01.01.2016 geltenden neuen berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage. Daher müsse die Beklagte die Beiträge auch für diese Zeit annehmen. § 231 Abs. 4 c SGB VI regele die Fiktion einer Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für bestimmte Fälle. Die Revisionsentscheidung des BSG vom 26.02.2020 zum Verfahren B 5 RE 2/19 R (=Revisionsinstanz zum Verfahren des Hessischen LSG) zeige, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4 b Satz 1 SGB VI gerade nicht die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk voraussetze, um zu einer Erstreckung der Befreiungswirkung auf die Zeit bis zum Beginn der Beschäftigung zu gelangen. Soweit das BSG einen „Bezug“ zum Versorgungswerk postuliere, halte das BSG selbst es nach Ziffer 21 für möglich, dass die amtliche Begründung mit dem unpassenden Hinweis auf das Erfordernis einer Pflichtmitgliedschaft sich in Wirklichkeit auf § 231 Abs. 4 b Satz 2 SGB VI beziehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2019 zu verpflichten, sie für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 21.03.2016 bei der Beklagten nachzuversichern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Eine unmittelbare Anwendung des § 35 der Satzung scheide aus, da es sich um keinen dort genannten Fall der Nachversicherung handele. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da keine vergleichbare Sachlage bestehe und daher auch keine ungewollte Regelungslücke vorliege. Voraussetzung für eine Nachversicherung sei, dass der Antragsteller nach § 8 Abs. 2 SGB VI unversorgt aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausscheide und Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 SGB VI fehlten oder wegfielen. Mit dieser Situation sei die Situation der Klägerin nicht vergleichbar. Dies gelte auch dann, wenn entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin eine Pflichtmitgliedschaft nach § 231 Abs. 4 c SGB VI zu fingieren wäre. Dass diese bundesrechtliche Fiktion in den landesrechtlichen Regelungsbereich (RAVG NRW und Versorgungssatzung) ausstrahlen könne, sei nicht ersichtlich. Die im SGB VI geregelte Fiktion betreffe nur und ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der DRV. Für die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestimme ausschließlich die Satzung, ab wann ein Mitgliedschaftsverhältnis bestehe (§ 10) und wann für eine Nachversicherung Raum sei. Bei der Klägerin liege auch kein unversorgtes Ausscheiden nach § 8 Abs. 2 SGB VI vor. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beinhalte auch nicht, die wertigste oder eine bestimmte Versorgung zu gewährleisten. Unter welchen Voraussetzungen an das beklagte Versorgungswerk über eine Nachversicherung hinaus Beiträge übertragen werden können, sei § 34 der Satzung zu entnehmen, der die „Überleitung“ regele. Eine Überleitung setze ein Überleitungsabkommen mit der DRV voraus, das nicht bestehe. Selbst wenn die Klägerin gegenüber der DRV einen Anspruch auf Befreiung hätte, wäre die Beklagte weder verpflichtet noch berechtigt, für diesen Zeitraum Beiträge anzunehmen. Die Rechtsprechung des Hessischen LSG stehe dem nicht entgegen. Aus der dortigen Rechtsprechung folge nicht, dass aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Verpflichtung folgen könne, bei nicht bestehender Mitgliedschaft auch außerhalb der statuierten Möglichkeiten der Nachversicherung oder Überleitung Beiträge zu entrichten. Dies sei auch mit Blick auf die sich gegenüberstehenden Gesetzgebungskompetenzen nicht zu erwarten. Die Revisionsentscheidung des BSG vom 26.02.2020 zum Verfahren B 5 RE 2/19 R (=Revisionsinstanz zum Verfahren des Hessischen LSG) zeige, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk nicht ausreiche, um eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI zu bewirken. Damit dürfte eine solche Rückwirkung erst recht ausgeschlossen sein, wenn keine Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen (§ 88 VwGO) versteht das Gericht den Klageantrag dahingehend, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Entgegennahme von Beiträgen für den streitigen Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 21.03.2016 begehrt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Die Pflicht der Beklagten auf Entgegennahme der Beiträge folgt weder aus der Satzung noch aus dem Gesetz. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen. Maßgeblich ist die Satzung der Beklagten in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung, Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte vom 16. Juli 1985, JMBl. NW Nr. 15 vom 1. August 1985, S. 172, in der Fassung der 33. Satzungsänderung vom 29. August 2022 gemäß Bekanntmachung vom 1. September 2022 (JMBl. NW Nr. 17, S. 442), im Folgenden SVR. Es liegt kein Fall der Nachversicherung nach § 35 SVR vor. Nach § 35 Nr. 1 SVR wird die Nachversicherung durchgeführt, wenn der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt wird. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelte diese, als ob sie als Beiträge nach § 30 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird (Nr. 3). Die nachversicherte Person gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraums als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk (Nr. 5). Die Voraussetzung für einen Antrag auf Nachversicherung bei der Beklagten sind in § 186 SGB VI geregelt. Die Voraussetzungen der Nachversicherung sind in § 8 Abs. 2 SGB VI geregelt und unstreitig nicht gegeben. Eine Nachversicherung erfolgt, wenn Personen in einem bestimmten Zeitraum in keinem Versorgungssystem Anwartschaften für ihre Versorgung erwerben. Die Klägerin hingegen hat in dem fraglichen Zeitraum Anwartschaften bei der DRV erworben. Auch ist kein Fall der Überleitung nach § 34 SVR gegeben. Danach ist eine Übertragung der bisher entrichteten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung möglich, wenn die Mitgliedschaft durch anderweitige Zulassung endet. Die Klägerin begehrt nicht die Übertragung ihrer Beiträge an eine andere Kammer, sondern die Übertragung der Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung an die Beklagte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, also das Ende der Mitgliedschaft durch anderweitige Zulassung, liegen auch nicht vor. Darüber hinaus besteht auch das für eine Überleitung erforderliche Überleitungsabkommen zwischen der Beklagten und der DRV nicht. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Fiktion der Mitgliedschaft vor. Nach § 10 SVR beginnt die Pflichtmitgliedschaft mit der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, welche nach § 12 Abs. 3 BRAO erst mit der Zulassung beginnt. Eine Fiktion einer früheren Mitgliedschaft sieht § 35 Nr. 5 SVR für den Fall der Nachversicherung vor, der hier nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen ebenfalls nicht vor. Voraussetzung hierfür ist eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelungen sowohl zur Nachversicherung als auch zur Überleitung von Beiträgen sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Eine Planwidrigkeit lässt sich nicht feststellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fall der Klägerin von der Satzung ebenfalls erfasst sein sollte. Auch besteht keine vergleichbare Interessenlage. Für die Nachversicherung ist bereits die fehlende Versicherung in einem Versicherungssystem nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Klägerin das eine System dem anderen vorzieht, begründet dies nicht. Für eine Überleitung liegen bereits nicht die Umstände vor, die eine solche erst ermöglichen. Die Fiktion einer früheren Mitgliedschaft ist ebenfalls nicht geboten. Vor dem Hintergrund des Systems der Beklagten als sich selbst finanzierende Solidargemeinschaft ist nicht zu erwarten, dass die Mitgliedschaft über die dort genannten Fälle hinaus erstreckt werden sollte. Aus dem Nichtbestehen des Anspruchs der Klägerin ergibt sich auch nicht die Unwirksamkeit der Satzung. Eine solche folgt insbesondere nicht aus dem Verstoß gegen höherrangiges Recht. Soweit sich die Klägerin auf die Normen des SGB VI, insbesondere § 231 Abs. 4b und 4c SGB VI, beruft, verkennt sie, dass diese Normen als bundesgesetzliche Normen nicht in die landesgesetzliche Regelungsmaterie der Versorgungswerke eingreifen können. Vor diesem Hintergrund ist es für die Frage, ob die Beklagte Beiträge der Klägerin annehmen muss, unerheblich, ob § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk – in Form einer Pflichtmitgliedschaft oder freiwilligen Mitgliedschaft – oder keine Mitgliedschaft voraussetzt. Diese, von den Sozialgerichten zu klärendende Frage, beantwortet nicht die Frage, inwieweit die Beklagte eine Mitgliedschaft annehmen oder Beiträge entgegen nehmen muss. Letztere Frage beantwortet sich allein aus der Satzung und deren gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage (RAVG). Es liegt auch kein Verstoß gegen anderes, höherrangiges Recht vor. Insbesondere verstößt das so gefundene Ergebnis nicht gegen Art. 3 I GG. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ohne sachlichen Grund liegt nicht vor. Die von der Klägerin angeführte Vergleichsgruppe derjenigen Syndikusanwälte, die vor dem 01.04.2014 bereits zugelassen waren, ist mit der Klägerin nicht vergleichbar. Denn gerade die Zulassung ist der sachliche Grund für eine Unterscheidung. Aus Sicht der Beklagten rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung dadurch, dass diese Personen in dem Zeitpunkt der Beitragsentrichtung entsprechend der Satzung Mitglied bei ihr waren und damit in einer Rechtsbeziehung zu ihr standen. Die Klägerin hingegen war gerade kein Mitglied. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu untragbaren Härten für die Klägerin. Sie hat für einen – überschaubaren – Zeitraum von zwei Jahren Beiträge zur DRV geleistet hat, aus denen sie mangels der Mindestversicherungszeit keine Anwartschaften herleiten kann. Dies beruht zum einen auf ihrer Entscheidung, sich vor Ablauf der Mindestversicherungszeit befreien zu lassen. Zum anderen stellt dies keine untragbare Härte dar, sondern entspricht dem System der Deutschen Rentenversicherung. Die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit ist aus dem Solidarprinzip der Deutschen Rentenversicherung ohne weiteres nachvollziehbar. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.