Beschluss
14 L 1264/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1104.14L1264.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der aufrecht erhaltene Antrag des Antragstellers, „dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten am Bauvorhaben „C. “, G.---straße „C. “ in L. bis zur Erteilung einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen“, Ist unzulässig. Dem auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fehlt das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteil für den Betroffenen verbunden wäre. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie - falls erforderlich - um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 f. VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. OVG NRW Beschluss vom 22.6.2017 - 13 B 238/17 -, Juris, Rn. 24 f., mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben ist dem Antragsteller auch mit Blick auf seine geltend gemachten Beteiligungsrechte zumutbar, auf nachträglichen Rechtsschutz gegen von ihm erwartete Maßnahmen verwiesen zu werden. Die betreffende Baustelle ist mit einer bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügung der Beigeladenen zu 1 vom 1.8.2022 bereits stillgelegt. Nach Aktenlage ist nichts dafür ersichtlich, dass diese sofort vollziehbare Stilllegung ohne eine (erneute) naturschutzrechtliche Entscheidung des Antragsgegners enden wird. Insbesondere hat der Antragsgegner erklärt, sein im Bauantragsverfahren erklärtes (naturschutzrechtliches) Benehmen sei gegenstandslos. Inzwischen sei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben beantragt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Stilllegung bis zu einer Zulassung einer Ausnahme oder der Erteilung einer Befreiung fortbestehen werde. Die Beigeladene zu 1 hat im vorliegenden Verfahren zudem erklärt, die Stilllegungsverfügung gelte solange fort, bis (von ihr) eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Welches vom Antragsgegner hierzu vorab durchzuführende Verfahren im naturschutzrechtlichen Sinne das „richtige“ sei, obliege dessen Entscheidung. Die Beigeladene zu 2 hat angegeben, auch einen Antrag nach § 67 BNatSchG stellen zu wollen. Nach Angaben des Antragstellers ist dies inzwischen geschehen, allerdings nur bezogen auf die Errichtung von Stellplätzen. Vor diesem Hintergrund ist es dem in den anhängigen Verwaltungsverfahren beteiligten Antragsteller ohne weiteres zumutbar, die naturschutzrechtliche Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten und ggf. Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass – was der Antragsteller scheinbar erwartet – der Antragsgegner Ausnahmen von Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „Siebengebirge“ zulassen und gleichzeitig Befreiungen von entsprechenden oder weiteren Verboten für das das „Bauvorhaben insgesamt“ nicht für erforderlich ansehen sollte. Für einen vorbeugenden Eilrechtschutz gibt es in dieser Konstellation kein Rechtschutzinteresse. Dies gilt auch für den (hilfsweise?) gestellten Antrag, „im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben „C. “, G.---straße „C. “ in L. insgesamt und nicht nur der vorgesehene Parkplatz und der Müllcontainerstellplatz einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG unter Beteiligung des Antragstellers bedarf und die beantragte Baugenehmigung erst nach Vorliegen einer entsprechenden Befreiungsentscheidung erteilt werden darf.“ Dabei mag dahinstehen, inwieweit bereits die Subsidiarität einer Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des vorliegenden (Feststellungs-)Eilantrag entgegensteht. Jedenfalls fehlt für den auf eine vorläufige Feststellung und auf vorbeugenden Eilrechtsschutz gerichteten Antrag das Rechtsschutzinteresse. Es ist schon nicht ansatzweise aufgezeigt, warum es dem Antragsteller unzumutbar sein könnte oder unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden könnten, wenn er zunächst die rechtlichen Prüfungen in den Verwaltungsverfahren und die entsprechenden rechtmittelfähigen Entscheidungen durch den Antragsgegner und/oder die Beigeladene zu 1 als Bauaufsichtsbehörde in den laufenden Verwaltungsverfahren abwartet. Gegen eine Entscheidung des Antragsgegners, mit der naturschutzrechtlich eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt werden würde, stünde dem Antragsteller über § 2 UmwRG effektiver Rechtsschutz nach § 42 Abs.1 VwGO und – im Falle einer Anordnung der sofortigen Vollziehung – nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung. Gleichermaßen könnte er gegen eine in der Folge durch die Beigeladene zu 1 erteilte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Baugenehmigung für die Fortführung des stillgelegten Bauvorhabens effektiv vorgehen. Eine erforderliche, aber nicht zugelassene oder nicht vollziehbare Zulassung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme hindert nach der dem Antragsteller bekannten Rechtsprechung der 2. Kammer des VG Köln zur sog. Schlusspunkttheorie, dass eine Baugenehmigung erteilt bzw. vollzogen werden darf. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18.4.2019 – 2 L 557/19 – (Az. des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers: D1/D2783), juris, Rn. 29 ff. Wenn, wie der Antragsteller meint, eine oder mehrere naturschutzrechtliche Ausnahmen schon deshalb nicht rechtmäßig durch den Antragsgegner zugelassen werden dürfen, weil es für die Erteilung der Baugenehmigung für das streitige Vorhaben und damit für die Freigabe der weiteren Bautätigkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG von Verboten in der Naturschutzgebietsverordnung bedarf, so steht ihm ebenfalls effektiver nachträglicher Rechtsschutz zur Verfügung. Und zwar sowohl gegen die eventuelle Zulassung von Ausnahmen durch den Antragsgegner als auch gegen die Erteilung und Vollziehung einer von der Beigeladenen zu 1 eventuell erteilten Baugenehmigung. Auf diesem Wege könnte er – wenn seine Rechtsansichten zuträfen – eine Fortsetzung des von ihm gerügten Bauvorhabens gerichtlich verhindern und eine Klärung der Rechtslage herbeiführen. Ein vorbeugender Rechtsschutz ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG damit offenkundig nicht erforderlich. Im Übrigen richtet sich der (Feststellungs-)Antrag, jedenfalls soweit die Erteilung einer Baugenehmigung im Raum steht, gegen den falschen Antragsgegner. Der Antragsgegner ist nicht zuständig für die als „Schlusspunkt“ zu erteilende Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selber tragen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht orientiert sich dabei in ständiger Praxis an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache angesetzt wird. Da beide Anträge des Antragstellers in der Sache keine unterschiedlichen Streitgegenstände im Sinne von § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG, Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs betreffen, wäre vorliegend der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren (mindestens) auf 15.000,00 € zu bestimmen (vgl. Ziffern 1.2. und 34.4. des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.