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Urteil

19 K 1712/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1103.19K1712.19A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 27.02.2019 verpflichtet, der Klägerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Klägerinnen und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 27.02.2019 verpflichtet, der Klägerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klägerinnen und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand Die am 00.00.1984 in Rafsanjan geborene Klägerin zu 1 ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste erstmals 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte wie ihre Tochter, die am 00.00.2018 in Köln geborene Klägerin zu 2, am 01.02.2019 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 05.02.2019 gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an, den Iran wegen des Arbeitsvertrages ihres Mannes in Deutschland verlassen zu haben. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe ihr zudem das Christentum sehr gefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.02.2019, zugestellt am 07.03.2019, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Asylanerkennung (Ziffer 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz (Ziffern 1 und 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Klägerinnen unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 20.03.2019 haben die Klägerinnen Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2019 zu verpflichten, der Klägerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2019 zu verpflichten, der Klägerin zu 1 subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2019 zu verpflichten festzustellen, dass für die Klägerin zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans besteht. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Das betrifft die Klage der Klägerin zu 1 in Bezug auf die zunächst geltend gemachte Asylanerkennung sowie die Klage der Klägerin zu 2 insgesamt. In Bezug auf den danach verbleibenden Streitgegenstand konnte das Gericht trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage der Klägerin zu 1 hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2019 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Zuerkennung setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27.04.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 ‑ 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sind nach Verlassen des Heimatlandes Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Klägerin zu 1 vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Der Klägerin zu 1 würden im Falle ihrer Rückkehr in den Iran Eingriffe in ihre Religionsfreiheit wegen nachträglicher Konversion zum Christentum drohen. In der Rechtsprechung ist unter Heranziehung der aktuellen Erkenntnislage geklärt, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht bloß aufgrund eines formalen Glaubenswechsels, sondern allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maße verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben nämlich bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.06.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 72 ff. unter Bezugnahme auf die aktuellen Erkenntnisse, und Beschlüsse vom 19.05.2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 11, vom 06.01.2021 - 6 A 3413/20.A -, juris Rn. 12, und vom 01.03.2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 18, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die (gegebenenfalls unterdrückte) religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, a. a. O. Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum. Unter Würdigung ihres gesamten Vortrags und insbesondere ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die vorgenannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für sie (auch) im Iran unverzichtbar wären, um ihre religiöse Identität zu wahren. Die Klägerin zu 1 hat den inneren Prozess der Auseinandersetzung mit den Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre glaubhaft dargetan. Sie hat ebenso eingehend wie emotional erläutern können, dass und warum sie aufgrund der Erlebnisse im Iran und in Deutschland gänzlich vom islamischen Glauben abgefallen ist und dass und warum sie ihre in der mündlichen Verhandlung für jeden spürbare Abneigung gegen den Islam und die auf dieser Grundlage gelebten Traditionen unmöglich weiter verbergen kann. Aufgrund ihrer Ausführungen, ihrer Körpersprache und ihrer tiefen emotionalen Betroffenheit ist in der mündlichen Verhandlung außerdem klar und unmissverständlich zu Tage getreten, dass sie den offensichtlich erforderlichen Halt in der christlichen Lehre und der christlichen Gemeinschaft gesucht und gefunden hat. In einer Gesamtschau aller Umstände hat das Gericht keinen Zweifel, dass sich die Klägerin zu 1 an das Christentum gebunden hat und dass sie diese Bindung seitdem persönlich in unauflösbarer Weise prägt. Nach alledem können auch die weiteren, dem Verpflichtungstenor entgegenstehenden Regelungen in dem angegriffenen Bescheid, soweit er angefochten worden ist, keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.