Beschluss
10 L 1453/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1028.10L1453.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die vorläufige Teilnahme am Unterricht der zehnten Klasse des L. -Gymnasiums in O. zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wird - wie hier - im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2019 – 18 L 2114/19 –, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2014 – 10 L 1261/14 –, Rn. 5; beide juris, recherchierbar unter www.nrwe.de. Letzteres ist nicht der Fall. Die Schule hat dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Bewertung der Nachprüfung als „nicht bestanden“ nicht abgeholfen. Mittlerweile hat der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2022 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, dass er nicht in die Jahrgangsstufe zehn des L. -Gymnasiums O. versetzt wird, ernsthafte Bedenken bestehen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildung- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Die hier einschlägige Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) sieht in § 22 Abs. 1 vor, dass ein Schüler versetzt wird, wenn die Leistungen in allen Fächern ausreichend oder besser sind - was vorliegend nicht der Fall ist - oder nicht ausreichende Leistungen ausgeglichen werden können. Nach § 27 APO-S I, der besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium vorsieht, kann in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Diese Konstellation ist beim Antragsteller trotz der befriedigenden Note im Fach Deutsch nicht erfüllt, da seine Leistungen in den Fächern Mathematik und Französisch mit „mangelhaft“ bewertet wurden und der Antragsteller seine Note in Mathematik im Rahmen der Nachprüfung nach § 23 APO-S I auch nicht auf ein „ausreichend“ verbessern konnte. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Bewertung der am 8. und 9. August 2022 absolvierten Nachprüfung mit „nicht bestanden“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Einwände gegen die eigentliche Benotung seiner Leistungen in der Nachprüfung mit „mangelhaft“ hat der Antragsteller nicht erhoben. Seine Beanstandung, er habe sich aufgrund Verschuldens der Schule nicht ausreichend auf die Nachprüfung vorbereiten können, greift ersichtlich nicht durch. Tatsächlich hatte der Antragsteller bereits seit dem 30. Juni 2022 die Möglichkeit, sich auf die Nachprüfung vorzubereiten, da er sich bereits zu diesem Zeitpunkt für die Nachprüfung im Fach Mathematik angemeldet hat. Einen Anspruch auf detaillierte Eingrenzung der Prüfungsthemen bestand nicht, eine grobe Eingrenzung der Themen durch die Mathematiklehrerin ist erfolgt. Hier besteht lediglich die Vorgabe, die Aufgaben der Nachprüfung dem Unterricht des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 23.4.1 zu § 23 APO-S I). Rechtliche Bedenken gegen die Bewertung der Leistungen des Antragstellers in der Nachprüfung ergeben sich schließlich auch nicht aufgrund des vorgelegten Berichtes der Lernpraxis Köln vom 11. August 2022. Das Vorliegen von Versagensängsten sowie Lern- und Prüfungsblockaden ist kein Kriterium für die Notenvergabe bei schulischen Prüfungen und kann hier demnach nicht berücksichtigt werden. Allenfalls käme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht. Belege für eine beim Antragsteller medizinisch oder psychologisch diagnostizierte Erkrankung oder Störung wurden im relevanten Zeitraum vor der Nachprüfung jedoch nicht vorgelegt, ein Nachteilsausgleich wurde nicht beantragt. Die erforderliche individuelle schulische Förderung des Antragstellers (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG) ist nach den unwidersprochenen substantiierten Darlegungen des Antragsgegners im letzten Schulhalbjahr erfolgt, und zwar insbesondere auch im Fach Mathematik. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des teils vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde legt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.