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Beschluss

18 L 1644/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1027.18L1644.22.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5561/22    erhobenen Klage gegen Ziffer 2 des Beschlusses der Antragsgegnerin    vom 16. September 2022 (00 00-00-0000_0) wird angeordnet.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. tragen die    außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Gerichtskosten    des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die jeweiligen    Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5561/22 erhobenen Klage gegen Ziffer 2 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 16. September 2022 (00 00-00-0000_0) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Gerichtskosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die jeweiligen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5561/22 erhobenen Klage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 16. September 2022 (00 00-00-0000_0) anzuordnen, hat Erfolg, soweit sich die Antragstellerin gegen Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses wendet. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737 ff.) – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 16. September 2022 (00 00-00-0000_0, im Folgenden: Beschluss) und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, richtet sich in erster Linie nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen und vermag dieser deshalb die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu steuern, so erfolgt eine allgemeine – nicht materiell-akzessorische – Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang ist die Normstruktur des § 80 VwGO zu beachten, der ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung statuiert. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage von vornherein entfällt, hat die sofortige Vollziehung Vorrang, solange mit dieser keine vollendeten, irreparablen und unzumutbaren Folgen drohen. Gemessen daran geht bezogen auf Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der angegriffene Beschluss vom 16. September 2022 erweist sich in diesem Umfang nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die in der Hauptsache angefochtene Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1 des Beschlusses ist § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG. Hiernach kann die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde die ihr nach näherer Maßgabe von § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG angezeigte beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Unterrichtung ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigte Entscheidung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. Ausweislich des Wortlauts („soweit“) reicht das Ablehnungsrecht nur so weit, wie dies ein etwaiger Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen gebietet. el-Barudi, in: Staebe, ERegG, 2018, § 73 Rn. 16. Zu den als Maßstab heranzuziehenden gesetzlichen Vorgaben gehören auch diejenigen aus § 19 ERegG. Schon mit der in § 19 Abs. 1 Satz 1 ERegG geregelten Pflicht des Betreibers der Schienenwege, Schienennetz-Nutzungsbestimmungen zu erstellen, geht die als selbstverständlich vorausgesetzte Verpflichtung des Betreibers der Schienenwege einher, die von ihm erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu beachten. Gleiches lässt auch § 19 Abs. 5 Satz 2 ERegG erkennen, wonach die für eine Netzfahrplanperiode aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen als – allgemeinverbindliche – Grundlage für das Zuweisungsverfahren und den Vertragsschluss für die Trassen der folgenden Netzfahrplanperiode dienen. So OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 13 B 1246/19 – juris Rn. 27 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ihr von der Antragstellerin mitgeteilte beabsichtigte Ablehnung der von der Beigeladenen zu 2. unter den Zugnummern 453/335 zum Netzfahrplan 2022/2023 beantragten Zuweisung einer Zugtrasse abzulehnen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG liegen insoweit vor; die von der Antragstellerin beabsichtigte Ablehnungsentscheidung genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen von § 19 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.2 Nutzungsbedingungen Netz (NBN) 2023 und § 52 Abs. 1 ERegG bzw. § 44 Abs. 2 ERegG. Die NBN 2023 stellen Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Sinne von § 19 Abs. 1 ERegG dar. Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind gemäß § 1 Abs. 18 ERegG eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Kapazität in Eisenbahnanlagen benötigt werden. Um eine eben solche detaillierte Darlegung handelt es sich bei den NBN 2023 der Antragstellerin. Sie enthalten – in Übereinstimmung mit der eigenen Zweckbestimmung in Ziffer 1.2 NBN 2023 – Regeln, Fristen, Verfahren, Entgeltgrundsätze und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zugang und Nutzung des Schienennetzes und der Serviceeinrichtungen der Antragstellerin. So bereits VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 – 18 K 5867/21 – juris Rn. 33 f. Die Antragstellerin hat Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023 mit Blick auf den vorgebrachten Konflikt zwischen der Trassenanmeldung 171 (Beigeladene zu 1.) und Trassenanmeldung 453/335 (Beigeladene zu 2.) gänzlich unberücksichtigt gelassen. Nach dieser Ziffer erlischt die fristgerechte Trassenanmeldung, wenn der Zugangsberechtigte nach dem Anmeldetermin und vor Vertragsabschluss die Anmeldung ganz oder teilweise ändert. Die geänderte Anmeldung gilt als Neuanmeldung und wird bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung von der Antragstellerin im Rahmen der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt (vgl. 1. Spiegelstrich der Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023) und bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsverkehr außerhalb des Netzfahrplans behandelt (vgl. 2. Spiegelstrich der Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023). Auch die nach Anmeldung erfolgte Einkürzung einer Zugtrasse durch den Zugangsberechtigten löst diese Rechtsfolgen aus. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Einkürzung im Verhältnis zur ursprünglichen Trassenanmeldung um ein „Aliud“ oder ein „Minus“ handelt. Für letzteres OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 32. Denn Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023 spricht allgemein von „Änderung“, ohne dies in quantitativer oder qualitativer Hinsicht näher einzugrenzen. So ist auch jedes „Minus“ in Form einer Trassenkürzung eine Änderung der ursprünglichen Trassenanmeldung. Ohne dass es der abstrakt angestellten Überlegungen der Beteiligten zur Auswirkung nachträglicher Änderungen auf vorangegangene Streitbeilegungsverfahren bedarf, regelt Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023 also konkret und umfassend die Rechtsfolgen eines (Teil-)Verzichts auf beantragte Zugtrassen. Der Verzicht führt danach als Änderung der ursprünglichen Trassenanmeldung zum Erlöschen jener fristgerechten Anmeldung. Er führt zudem dazu, dass die geänderte Anmeldung als Neuanmeldung behandelt wird und entweder im Rahmen der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung oder außerhalb des Netzfahrplans Berücksichtigung findet. Gerade dieser letzte Aspekt macht deutlich, dass die ursprüngliche Anmeldung mit Wirkung ex tunc erlischt. Die Berücksichtigung der geänderten Anmeldung als Neuanmeldung etwa in der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung schließt eine Berücksichtigung der ursprünglichen Anmeldung in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung gänzlich aus. Dann aber kann die erloschene fristgerechte Anmeldung in der ersten Phase von Anbeginn mit keiner anderen Zugtrasse (mehr) in Konflikt stehen. Vor einer Änderung der Anmeldung etwaig erfolgte Konfliktlösungen werden zwangsläufig gegenstandslos. Eine Ablehnung beantragter Trassenzuweisungen auf der Grundlage gegenstandslos gewordener Konfliktlösungen kommt nicht mehr in Betracht. Vielmehr greift der gesetzliche Grundsatz aus § 52 Abs. 1 ERegG bzw. § 44 Abs. 2 ERegG, der sich entsprechend in Ziffer 4.2.1.5 Abs. 1 NBN 2023 wiederfindet: Der Betreiber der Schienenwege hat, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität stattzugeben. Vgl. zum übereinstimmenden Regelungsgehalt von § 52 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 ERegG Clausen, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 44 Rn. 31, Staebe, in: Staebe, ERegG, 2018, § 44 Rn. 7. Gemessen hieran ist mit dem von der Beigeladenen zu 1. am 21. Juni 2022 erklärten Verzicht auf den ursprünglich mit angemeldeten Abschnitt zwischen Berlin und Hamburg die fristgerechte Anmeldung der Trasse 171 zwischen Hamburg und Prag insgesamt erloschen. Die geänderte Anmeldung der Trasse zwischen Berlin und Prag konnte nur noch im Rahmen der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung Berücksichtigung finden. Der ursprüngliche Konflikt zwischen den Trassenanmeldungen 171 (Beigeladene zu 1.) und 453/335 (Beigeladene zu 2.) existiert von Anbeginn nicht (mehr). Das diesbezügliche Streitbeilegungsverfahren in Form des Regelentgeltverfahrens ist zugleich gegenstandslos geworden. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beigeladenen zu 1. benannten Ziffer 4.2.1.7.1. Abs. 2 NBN 2023. Diese sieht zwar eine Art Privilegierung der Änderungen von Trassenanmeldungen vor. Ändert der Zugangsberechtigte die Trassenanmeldung oder zieht die Trassenanmeldung zurück, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen, findet danach (unter anderem) Ziffer 4.2.1.2, Satz 3 NBN 2023 keine Anwendung. Das heißt, die Behandlung der geänderten Anmeldung als Neuanmeldung in der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung wird in diesen Fällen gestrichen; die fristgerechte Anmeldung erlischt – so jedenfalls der Wortlaut der verbleibenden Ziffer 4.2.1.2, Satz 2 NBN 2023 – gleichwohl. Ob der Regelung in Ziffer 4.2.1.7.1. NBN 2023 über ihren Wortlaut hinaus eine Privilegierung dergestalt entnommen werden kann, dass eine Änderung der Trassenanmeldung ohne jede Rechtsfolge für Streitbeilegungsverfahren derselben Trasse bleiben soll, kann vorliegend dahinstehen. Denn die genannte Privilegierung kommt hier ohnehin nicht zur Anwendung. Sie ist ausdrücklich dem Stadium des Koordinierungsverfahrens vorbehalten. Dies ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung im Oberabschnitt 4.2.1.7 NBN 2023 „Koordinierung“ einerseits und im Unterabschnitt 4.2.1.7.1. NBN 2023 „Koordinierungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)“ andererseits. Ziffer 4.2.1.7 NBN 2023 besagt, dass das Koordinierungsverfahren gemäß § 52 ERegG einzuleiten ist, sofern die Anwendung der Spielräume zu keiner Lösung führt oder durch deren Anwendung Wünsche des Zugangsberechtigten oder des einbezogenen EVU zur Anschlussbindung/Trassenverknüpfung nicht erfüllt werden. Ziffer 4.2.1.7.1. NBN 2023 schreibt Aufgabe und Inhalte des Koordinierungsverfahrens fest; dies ergibt sich nicht zuletzt aus Ziffer 4.2.1.7.2. NBN 2023, die auf die „Durchführung eines Koordinierungsverfahrens nach vorstehender Ziffer 4.2.1.7.1.“ Bezug nimmt. Die genauen Abläufe werden in Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0203 der Antragstellerin festgelegt (vgl. auch Ziffer 4.2.1 Abs. 1 NBN 2023). Ausschließlich in diesem Koordinierungsverfahren erhält die allgemeine Regelung zur Änderung von Anmeldungen in Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023 eine Anpassung. Die gebotene summarische Prüfung ergibt allerdings, dass die Antragstellerin ein solches (vereinfachtes) Koordinierungsverfahren für die weiteren sieben sogenannten „klassischen“ Konflikte der Trassenanmeldung 171 entgegen ihrer Behauptung nie eingeleitet hat. Dies belegt der vorgelegte E-Mail-Verkehr, der – jedenfalls bislang – als einziger Beleg in diesem Zusammenhang dienen soll. Darin fehlt es nicht nur an den ansonsten üblichen Formulierungen; insbesondere fehlt der aus anderen Koordinierungsverfahren bekannte Satz „Daher hat die DB Netz AG das vereinfachte Koordinierungsverfahren (…) eingeleitet.“. Es mangelt darüber hinaus an den Mindestvoraussetzungen für die Einleitung eines vereinfachten Koordinierungsverfahrens gemäß Ziffer 4.2.1 Abs. 1 NBN 2023 i.V.m. Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203, namentlich an Angaben über die zeitliche Lage und über den Ort des Konflikts. Stattdessen deutet die gewählte Formulierung, Informationen würden „im Vorhinein“ erfragt, darauf hin, dass hier zwar möglicherweise eine informelle (Vorab-)Koordinierung erfolgt ist, aber jedenfalls kein nach Ziffer 4.2.1.7 NBN 2023 eingeleiteter und nach Ziffer 4.2.1.7.1 NBN 2023 sowie Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203 vorgesehener Verfahrensablauf stattgefunden haben dürfte. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass auch Zweifel hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Koordinierungsverfahrens bestehen. Das Koordinierungsverfahren unterscheidet sich danach, ob einfache Verhältnisse (Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203) oder komplexe Verhältnisse (Abschnitt 6 Abs. 6 der Richtlinie 402.0203) vorliegen. Bei einfachen Verhältnissen kann der Konstrukteur zuerst mit einem Lösungsvorschlag auf das Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. den Zugangsberechtigten zugehen, bei dem die geringsten Abweichungen/Folgen gegenüber den Trassenanmeldungen vorliegen (Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203). Einfache Verhältnisse werden in der Folge exemplarisch benannt (Konfliktlösung führt nur zu einer geringfügigen Abweichung von der Trassenanmeldung bzw. führt zu keinen unverhältnismäßigen Folgebelastungen). Gemessen daran liegen einfache Verhältnisse vorliegend jedenfalls nicht auf der Hand, zumal die Antragstellerin selbst von „sehr umfangreichen und sehr komplexen Konflikten“ ausgeht. Mangels Privilegierung der Verzichtserklärung der Beigeladenen zu 1. vom 21. Juni 2022 bleibt es bei den in Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023 niedergelegten Rechtsfolgen. Diese Vorgaben hat die Antragstellerin bereits für ihre Mitteilung an die Beigeladenen vom 12. Juli 2022 über die Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs und bezogen auf die Beigeladene zu 2. auch über die beabsichtigte Ablehnung ihrer Trassenanmeldung missachtet, die auf der Grundlage eines nicht mehr existenten Konflikts und einer gegenstandslos gewordenen Konfliktlösung ergangen ist. Erst recht hat sie die Vorgaben mit ihrer Unterrichtung vom 2. September 2022 über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags der Beigeladenen zu 2. auf Trassenzuweisung verletzt. Soweit die Trassenanmeldung 453/335 der Beigeladenen zu 2. keine weiteren Konflikte aufwies, hätte ihrem Antrag gemäß § 52 Abs. 1 ERegG bzw. § 44 Abs. 2 ERegG stattgegeben werden müssen. Im Ergebnis kann nach alledem dahinstehen, ob die mitgeteilte beabsichtigte Ablehnung der von der Beigeladenen zu 2. beantragten Zuweisung – wie von der Antragsgegnerin angenommen – (darüber hinaus) gegen § 19 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.10 NBN 2023 und Abschnitt 5 Abs. 7 der Richtlinie 402.0305 der Antragstellerin verstößt. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie war dem Grunde nach – jedenfalls bis zur Verzichtserklärung der Beigeladenen zu 1. vom 21. Juni 2022 – gemäß § 44 Abs. 1 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.16 NBN 2023 eröffnet, weil mit dem Konflikt zwischen Trassenanmeldung 171 (Beigeladene zu 1.) und Trassenanmeldung 453/335 (Beigeladene zu 2.) ein baubedingter Kapazitätskonflikt vorlag. Für den Fall, dass die Schienenwegkapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber der Schienenwege gemäß § 44 Abs. 1 ERegG ein besonderes Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwenden; das besondere Zuweisungsverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Ziffer 4.2.1.16 NBN 2023 besagt, dass die entsprechenden Regelungen in der Richtlinie 402.0305 enthalten sind. Führt hiernach die Anwendung der Konstruktionsspielräume zu keinem Erfolg bei der Konfliktlösung, ist nach Abschnitt 5 Abs. 7 Nr. 3 der Richtlinie 402.0305 ein vereinfachtes Koordinierungsverfahren nach Abschnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203 durchzuführen. Scheitert das vereinfachte Koordinierungsverfahren, weil keine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte, wird unmittelbar zum Regelentgeltverfahren übergegangen (Abschnitt 5 Abs. 7 Nr. 4 der Richtlinie 402.0305). Das Regelentgeltverfahren ist wiederum in Ziffer 4.2.1.10 NBN 2023 näher geregelt. Die Antragstellerin stellt danach die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG gegenüber. Hierbei werden alle Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der gesamte Laufweg berücksichtigt. Ob das vorliegend durchgeführte Regelentgeltverfahren unter Berücksichtigung der ursprünglichen Trassenanmeldungen 171 (Beigeladene zu 1.) und 453/335 (Beigeladene zu 2.) diesen Anforderungen genügt hat, ist – jedenfalls im Eilverfahren – ungeklärt geblieben. Fest steht insoweit zwar, dass die Durchführung des Regelentgeltverfahrens nur vor der am 21. Juni 2022 abgegebenen Verzichtserklärung der Beigeladenen zu 1. in Betracht kam. Denn nach dem oben Gesagten lag ab diesem Zeitpunkt ein Konflikt (von Anbeginn) nicht mehr vor. Trotz gerichtlicher Aufklärungsbemühungen konnte eine zeitliche Verortung des Regelentgeltverfahrens aber nicht sicher vorgenommen werden. Denn zum einen lässt sich die Behauptung der Antragstellerin, die diesbezügliche endgültige Entscheidung, vgl. zur Begrifflichkeit der Entscheidung in diesem Zusammenhang Ziffer 4.2.1.11 Abs. 1 NBN 2023, sei am 17. Juni 2022 getroffen worden, für die Kammer nicht hinreichend überprüfen. Trotz ausdrücklicher Bitte hat die Antragstellerin eine entsprechende Dokumentation nicht zur Verfügung gestellt. Zum anderen stellt sich aber auch die Frage, ob das Regelentgeltverfahren – wie es die Antragstellerin annimmt – mit der behaupteten bloß intern getroffenen Entscheidung bereits zum Abschluss gebracht worden ist oder ob ein endgültiger Abschluss nicht erst dann angenommen werden kann, wenn jedenfalls die Kommunikation der Entscheidung an die davon Betroffenen erfolgt ist. Letzteres hat unstreitig erst am 12. Juli 2022 und damit deutlich nach der Verzichtserklärung der Beigeladenen zu 1. stattgefunden. Gegebenenfalls wäre sogar daran zu denken, das Verfahren erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist für den betroffenen Zugangsberechtigten (Ziffer 4.2.1.12.2. NBN 2023) als abgeschlossen zu betrachten. Nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler sind der Antragsgegnerin bezogen auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Beschlusses nicht unterlaufen. Die Ablehnung der mitgeteilten beabsichtigen Ablehnung der von der Beigeladenen zu 2. unter den Zugnummern 453/335 zum Netzfahrplan 2022/2023 beantragten Zuweisung einer Zugtrasse ist insbesondere zur Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten und zur Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Eisenbahnmarkt geeignet, erforderlich und angemessen (§ 3 Nr. 2 ERegG). Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 13 B 261/20 – juris Rn. 30. Soweit die Antragstellerin einen Ermessensfehler darin sieht, dass die Antragsgegnerin im Vorfeld ihrer Beschlussfassung unterlassen hat, bei der Beigeladenen zu 1. nachzufragen, ob unter den „neuen Gegebenheiten“ das Interesse an der Einkürzung des Laufwegs Hamburg-Berlin fortbestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Begründung hierfür, nämlich, die Beigeladene zu 1. habe ihre Verzichtsentscheidung vor dem Hintergrund getroffen, dass der Konflikt zwischen den Trassenanmeldungen 171 (Beigeladene zu 1.) und 453/335 (Beigeladene zu 2.) final entschieden worden sei, verfängt schon im Ausgangspunkt nicht. Denn nach eigener Darstellung der Antragstellerin hat (auch) die Beigeladene zu 1. erstmals am 12. Juli 2022 vom Ausgang des Regelentgeltverfahrens erfahren. Selbst ohne Berücksichtigung der dargelegten fehlenden Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses führt eine allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. überwiegt. Letztere haben nichts Belastbares zu durch die sofortige Vollziehung drohenden unzumutbaren Folgen vorgebracht; ihre Angaben erschöpfen sich in der pauschalen Darlegung eines (überschaubaren) wirtschaftlichen Schadens der Beigeladenen zu 1. Mit Blick auf Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses geht die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem durch § 77a Abs. 1 ERegG zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der angegriffene Beschluss vom 16. September 2022 erweist sich bezogen auf diesen zweiten Teil nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verstößt mit ihrer Vorgabe zur erneuten Entscheidung über den Trassenkonflikt zwischen den Beigeladenen ihrerseits gegen Ziffer 4.2.1.2 NBN 2023. Sie übersieht, dass nach Verzichtserklärung der Beigeladenen zu 1. vom 21. Juni 2022 ein Konflikt von Anfang an nicht (mehr) existiert. Eine erneute Konfliktentscheidung darf sie nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer legt die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. ganz auf, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Gegenüber der im Mittelpunkt des Eilrechtsstreits stehenden Frage danach, ob die Antragstellerin die von der Beigeladenen zu 2. beantragte Zuweisung einer Zugtrasse ablehnen durfte, hat die bloß technische Umsetzung dieser Frage durch die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses geringes Gewicht. Die Beigeladene zu 1. ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie sich durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind auf dieser Grundlage billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Eine Bestimmung des mit der Ablehnung der beantragten Zuweisung einer Zugtrasse verbundenen wirtschaftlichen Interesses hat die Antragstellerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im zugehörigen Klageverfahren nicht vorgenommen. Aufgrund der mit dem im Eilverfahren verfolgten Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Reduzierung des Auffangwerts wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens aus (Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 ERegG. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.