Beschluss
6 L 1535/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1026.6L1535.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig in den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2022/2023, hilfsweise nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023, zu immatrikulieren, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisse, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24, und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Gemessen daran hat die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester) im Wintersemester 2022/2023 nicht glaubhaft gemacht. Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) wird eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 18. August 2021 (Amtliche Mitteilungen 58/2021 – im Folgenden: EO) ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber einzuschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EO sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber in – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen auf Antrag innerhalb der Einschreibungsfrist zu immatrikulieren, wenn sie einen Zulassungsbescheid erhalten und die Annahme des Studienplatzes erklärt haben. Die Einschreibefrist wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 in der Fassung vom 31. Mai 2022 – VergabeVO NRW). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW teilt die zuständige Stelle im zentralen Vergabeverfahren im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit, wobei ein Samstag nicht als Werktag gilt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden ist oder die Hochschule eine Einschreibung ablehnt, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 25. August 2022 (Bl. 15 ff. der Beiakte). Vorliegend hat die Antragstellerin die Einschreibefrist nicht eingehalten, weil sie vor deren Ablauf nicht alle notwendigen Nachweise geführt und die Antragsgegnerin die Einschreibung mit Bescheid vom 6. September 2022 (Bl. 23 ff. der Beiakte) daher zu Recht abgelehnt hat. Nach § 8 Abs. 1 lit. a EO ist die Einschreibung zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Qualifikation für das gewählte Studium nicht besitzt oder die dazu erforderlichen Nachweise nicht führt. Gemäß § 49 Abs. 10 HG NRW müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden. Die Anforderungen an das Niveau und den Nachweis der Sprachkenntnisse sind für alle Studiengänge der Antragsgegnerin in der Ordnung der Universität zu Köln für deutsche Sprachprüfungen für den Hochschulzugang vom 26. Juli 2022 (Amtliche Mitteilungen 68/2022 – im Folgenden: DSH-Ordnung) geregelt, sofern in den jeweiligen Prüfungsordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 DSH-Ordnung müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 49 Abs. 10 HG NRW besitzen (sprachliche Studierfähigkeit). Nach § 2 DSH-Ordnung werden die gemäß § 1 erforderlichen Sprachkenntnisse, sofern kein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt, entweder 1. durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ – DSH (mindestens DSH-2), sofern sie nach den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) in der jeweils geltenden Fassung bei der Hochschulrektorenkonferenz registriert sind oder 2. durch den Test „Deutsch als Fremdsprache“ – TestDaF (mindestens Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen) der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e.V., gemeinsam angeboten vom TestDaF-Institut oder vom Goethe-Institut, oder 3. durch die bestandene Prüfung „telc C1 Hochschule“ der telc gGmbH oder 4. durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bzw. an der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder 5. durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe (DSD II) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung) nachgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 DSH-Ordnung gelten befreiende Prüfungen und Qualifikationen gemäß Absatz 2 als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit und sind mit dem Einreichen der Bewerbungsunterlagen für das Fachstudium unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend zu machen. In § 3 Abs. 2 DSH-Ordnung sind folgende befreiende Prüfungen und Qualifikationen aufgeführt: 1. Inhaberinnen und Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, 2. Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene „Goethe-Zertifikat C1“, 3. Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene „Österreichische Sprachdiplom C2“ (ÖSD C2), 4. Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene Prüfung „telc Deutsch C2“ der telc gGmbH, 5. Inhaberinnen und Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung „Zugang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse“ ausgewiesen sind, 6. Inhaberinnen und Inhaber einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium bei der Außenstelle Dortmund des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Hochschulen. Daran gemessen hat die Antragstellerin ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen, weil sie weder einen Nachweis über eine Sprachprüfung nach § 2 DSH-Ordnung (hierzu I.) noch über eine Befreiung nach § 3 DSH-Ordnung (hierzu II.) erbracht hat. Darüber hinaus erweist sich das Verlangen eines Nachweises über die Deutschkenntnisse im Fall der Antragstellerin auch nicht als unverhältnismäßig (hierzu III.). I. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie die erforderlichen Sprachkenntnisse durch die bestandene Prüfung „telc C1 Hochschule“ der telc gGmbH nach § 2 Nr. 3 DSH-Ordnung nachgewiesen hätte. Dem von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnis der Victoria Academy of Languages vom 2. September 2022 (Bl. 27 f. der Beiakte) lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei der von der Antragstellerin am 1. September 2022 absolvierten „Deutsch-C1-Prüfung“ um die Prüfung „telc C1 Hochschule“ des telc gGmbH gehandelt hätte. Vielmehr weist das vorgelegte Zeugnis an keiner Stelle das Absolvieren einer „telc“-Prüfung aus. Dass es sich trotz der fehlenden Ausweisung um eine „telc“-Prüfung gehandelt hat, hat die Antragstellerin auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht. Mit Blick auf das Vorstehende ist zudem ohne Belang, dass die Victoria Academy of Languages mit der telc gGmbH einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat und die Prüfung „telc C1 Hochschule“ grundsätzlich anbietet. Es kann ferner offenbleiben, ob die von der Antragstellerin durchgeführte „Deutsch-C1-Prüfung“ den Vorgaben der Prüfung „telc C1 Hochschule“ entspricht. Denn die Antragsgegnerin ist berechtigt, nur bestimmte standardisierte Sprachnachweise als Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse anzuerkennen, um eine Gleichbehandlung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber zu gewährleisten. Andernfalls wäre die Antragsgegnerin gehalten, eine Gleichwertigkeitsprüfung des vorgelegten Sprachnachweises mit den zugelassenen Sprachnachweisen durchzuführen, was ersichtlich über die Verpflichtungen hinausgeht, die einer Hochschule im Zusammenhang mit der Durchführung eines Massenverfahrens wie der Einschreibung auferlegt sind. Soweit sich die Antragsgegnerin bei der Bestimmung in der DSH-Ordnung, welche standardisierten Sprachnachweise anzuerkennen sind, an § 2 und § 8 RO-DT (Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 8. Juni 2004 in der Fassung vom 23. Juli 2020 und der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 2004 in der Fassung vom 28. November 2019) orientiert hat, begegnet dies aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. II. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Nachweis über eine befreiende Prüfung oder Qualifikation nach § 3 Abs. 2 DSH-Ordnung glaubhaft gemacht. 1. Die Antragstellerin ist zunächst nicht Inhaberin eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, § 3 Abs. 2 Nr. 1 DSH-Ordnung. Mit Blick darauf, dass Gegenstand der DSH-Ordnung der Nachweis der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ist, ist die Voraussetzung „Schulabschluss, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht“, dahingehend zu verstehen, dass die vom jeweiligen Studienbewerber erworbene ausländische Hochschulzugangsberechtigung hinsichtlich der Kenntnisse der deutschen Sprache der deutschen Hochschulzugangsberechtigung so gleichkommt, als habe er sie in Deutschland selbst erworben. Dies ist im Fall des von der Antragstellerin absolvierten „ Baccalauréat Général et Technologique “ einer französischen Schule in Italien indes nicht der Fall. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu ihrem Eintritt in die Oberstufe ein Berliner Gymnasium besucht, ist, weil es sich nicht um den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung handelt, daher schon nicht von Relevanz. 2. Die Antragstellerin hat zudem weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie Inhaberin eines ausländischen Zeugnisses, das im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung „Zugang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweise der deutschen Sprachkenntnisse“ ausgewiesen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 DSH-Ordnung), wäre. Insoweit ist insbesondere nicht ausreichend, dass im Zeugnis über das „ Baccalauréat Général et Technologique “ der Antragstellerin Deutsch („ Allemand “) als „ Langue vivante B (programme terminale )“ (Bl. 12 der Beiakte) ausgewiesen ist. Daher mag dahinstehen, ob – was die Antragstellerin verneint – der vorgenannte Beschluss auf die Antragstellerin überhaupt anwendbar ist. III. Überdies erweist sich der von der Antragsgegnerin geforderte Nachweis über für das Studium der Humanmedizin hinreichende Deutschkenntnisse der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig. Das Verlangen eines Nachweises über die Deutschkenntnisse der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ist gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin hat ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht – woran § 1 Abs. 1 RO-DT ausdrücklich anknüpft – an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben. Dass Kenntnisse der deutschen Sprache im Fall des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung an einer nicht deutschsprachigen Einrichtung nachzuweisen sind, beruht zudem auf sachlichen Gründen. Denn erst der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung berechtigt – schon dem Namen nach – zum Hochschulzugang. Insoweit erscheint es sachgerecht, dass die Hochschulzugangsberechtigung auch in Bezug darauf, ob der Studienbewerber über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aufnahme eines deutschsprachigen Hochschulstudiums verfügt, aussagekräftig ist. Da es um ein Hochschulstudium geht, erscheinen – auch für das Studium der Humanmedizin – Deutschkenntnisse des Referenzrahmens C1 grundsätzlich erforderlich, wobei die Antragsgegnerin – wie oben dargelegt – berechtigt ist, nur bestimmte standardisierte Sprachnachweise anzuerkennen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die in Deutschland geborene Antragstellerin ausweislich ihrer Angaben (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, deutsche Muttersprachlerin ist, bis zur gymnasialen Oberstufe ein Gymnasium in Deutschland besucht hat sowie an einer französischen Schule im Rahmen der Abiturprüfung Deutschunterricht hatte. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland lassen sich hieraus jedoch nicht ohne Weiteres ableiten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, bei jedem Studienbewerber eine aufwändige Einzelfallprüfung der deutschen Sprachkenntnisse vorzunehmen, ob und wie lange sich der jeweilige Studienbewerber in welchem Rahmen in seinem bisherigen Werdegang in der deutschen Sprache verständigt hat. Um eine Gleichbehandlung der Studienbewerber zu gewährleisten und das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Nachweises der deutschen Sprachkenntnisse zu vereinfachen, erweist sich die von der Antragsgegnerin in der DSH-Ordnung gewählte Formalisierung des Sprachnachweises, wobei die DSH-Ordnung diverse Möglichkeiten zum Nachweis der Deutschkenntnisse eröffnet, vielmehr als angemessen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache in Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzenden Auffangstreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.