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Beschluss

23 L 1392/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1025.23L1392.22.00
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Tenor

1.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die sinngemäßen Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 2. August 2022 anzuordnen 2. im Wege der einstweiligen Anordnung das Verfahren der Antragsgegnerin betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszusetzen haben keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 2. August 2022 gegen die Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens am 4. Februar 2021 begehrt, ist der Antrag unzulässig. Bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine reine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a S. 1 VwGO. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Ausgehend hiervon kann die Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens nicht Gegenstand eines isolierten gerichtlichen Verfahrens sein, da diese nicht selbständig vollstreckbar ist. An der Anwendung des § 44a S. 1 VwGO auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris nichts. Denn danach ist es zwar möglich gegen die konkrete Anordnung einer ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Dienstunfähigkeitsverfahrens gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Eine solche konkrete Anordnung liegt hier aber aktuell nicht vor und ist mithin auch nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens. Insbesondere der von der Antragstellerin erwähnte Befehl, sich am 24. Juni 2020 im Bundeswehrkrankenhaus in I. zur Untersuchung vorzustellen, ist nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens. Zudem besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein Eilverfahren betreffend einen zeitlich bestimmten Befehl, wenn der in der Anordnung bestimmte Zeitpunkt bereits – wie hier – verstrichen ist. Die Antragstellerin wird durch die bloße Einleitung und auch durch das Führen des Dienstunfähigkeitsverfahrens selbst auch noch nicht unzumutbar in einer Weise belastet, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anwendung von § 44a VwGO verletzt wäre. Lediglich eine konkrete ärztliche Untersuchung kann einen derart gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, dass – entsprechend der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – gegen die Untersuchungsanordnung bereits im noch laufenden Verwaltungsverfahren Rechtsschutz begehrt werden kann. Im Übrigen dürfte es sich im Falle einer Soldatin bei der konkreten Anordnung bzw. des Befehls zur Untersuchung vorstellig zu werden um eine Verwendungsentscheidung handeln, sodass für den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gewährenden Rechtsschutz der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben sein dürfte. So auch Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Rn. 41. Eine zulässige Klage bei den Verwaltungsgerichten wäre erst gegen die endgültige Entscheidung über die Zurruhesetzung möglich, da es sich insoweit dann um eine Statusentscheidung handeln würde. Soweit der Antrag der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen ist, ist dieser ebenfalls unzulässig. Im Eilverfahren kann nicht ein weitergehender Rechtsschutz erlangt werden, als im Klageverfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 – 11 VR 2/97 –, Rn. 16, juris. Die Antragstellerin könnte, wie sich schon aus dem Vorgesagten ergibt, auch in einem Hauptsacheverfahren nicht die Unterlassung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit selbst verlangen, wie sich aus § 44a S.1 VwGO ergibt. Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 4 VR 1/19 –, Rn. 16, juris, m.w.N. Aus der Verpflichtung der Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 3 S. 1 SG, im Falle der Dienstunfähigkeit einen Berufssoldaten in den Ruhestand zu versetzen, folgt vielmehr, bei Hinweisen auf eine Dienstunfähigkeit den Sachverhalt zu ermitteln und zwar nach dem dafür in § 44 Abs. 4 SG vorgesehenen Verfahren. Eine gerichtliche Kontrolle, ob tatsächlich ausreichende Hinweise auf eine Dienstunfähigkeit für die Einleitung dieses Verfahrens bestanden, erfolgt – wie bereits ausgeführt – aufgrund des § 44a S.1 VwGO nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine später ergehende rechtsschutzfähige Maßnahme. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Insbesondere ist § 52 Abs. 6 GKG nicht einschlägig, da, wie ausgeführt, eine Zurruhesetzungsentscheidung gerade noch nicht streitgegenständlich ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.