Beschluss
33 K 2837/19.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1017.33K2837.19PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller war in der Wahlperiode ab 2016 ordentliches Mitglied des bei der Z. gebildeten Gesamtpersonalrats. Dessen Vorsitzender lud mit Schreiben vom 8. März 2019, dass dem Antragsteller nach seinen Angaben in Papierform am 4. April 2019 per Post zuging, zu der 40. Sitzung des Gesamtpersonalrats ein, die vom 10. bis zum 12. April 2019 stattfinden sollte. Der Antragsteller hielt die Ladung für verspätet, weil bei zahlreichen auf der Tagesordnung stehenden zustimmungsbedürftigen Vorgängen wegen Fristablaufs bereits die Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Der Antragsteller hat am 4. Mai 2019 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem er hinsichtlich der Tagesordnungspunkte C I. Nr. 2 - 10, C II. Nr. 1 - 4, L Nr. 7, 8, 14, 18, 19, 21, 26, 27, 30 nicht rechtzeitig zu der 40. Sitzung des Gesamtpersonalrates der Z. am 10. bis 12. April 2019 geladen hat, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers verletzt, wenn er Sitzungen des Gesamtpersonalrates auf ein Datum anberaumt, das mehr als 20 Arbeitstage nach Eingang von an den Gesamtpersonalrat gerichteten Zustimmungsanträgen beim Gesamtpersonalrat liegt, äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte eines Mitgliedes des Gesamtpersonalrates verletzt, wenn er Sitzungen des Gesamtpersonalrates auf ein Datum anberaumt, das mehr als 20 Arbeitstage nach Eingang von an den Gesamtpersonalrat gerichteten Zustimmungsanträgen beim Gesamtpersonalrat liegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Seit der Neuwahl des Gesamtpersonalrats bei der Z. im April 2020 gehört der Antragsteller diesem nicht mehr als ordentliches Mitglied, sondern nurmehr als Ersatzmitglied an. Die Fachkammer hat mit Verfügung vom 10. August 2022 darauf hingewiesen, dass angesichts dessen der Antrag unzulässig geworden sei. Die Beteiligten haben daraufhin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung erklärt. II. Die Fachkammer kann gemäß § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden, weil diese sich damit einverstanden erklärt haben. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zu dem für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Ein Personalratsmitglied ist nur, solange es der betreffenden Personalvertretung angehört, befugt, Rechte und Pflichten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft in der Personalvertretung verliert das Personalratsmitglied seine Antragsbefugnis. Die Stellung als Ersatzmitglied reicht nicht aus, um eine Antragsbefugnis zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1995 – 1 A 4151/92.PVL –, juris. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.