Beschluss
25 L 1569/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1017.25L1569.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den nachfolgenden Gründen mangels Erfolgsaussicht des Eilantrages abzulehnen, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. II. Der wörtliche Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ihr erteilte Sorgevollmacht bezüglich des Kindes N. Z. , geb. am 00.00.0000, anzunehmen und auszuüben, hat keinen Erfolg. Zugunsten der Antragsteller wird der Antrag dahingehend ausgelegt, dass er auf den Abschluss eines der (einseitig empfangsbedürftigen und damit nicht einer Annahme bedürfenden) Vollmacht zugrundeliegenden Grundverhältnisses als Leistung nach § 18 Abs. 1 SGB VIII und darauf basierend auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der Sorgerechtsvollmacht durch die Antragsgegnerin gerichtet ist, §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO. Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89 –, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 13 ME 342/03 –, juris Rn. 29 und Beschluss vom 29. März 2019 – 13 ME 519/18 –, juris Rn. 18 - 19. Die Antragsteller erstreben eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihnen begehrten einstweiligen Regelungsanordnung ist identisch mit dem Ziel einer Klage auf Abschluss eines der Sorgerechtsvollmacht zugrundeliegenden Vertrages und hieran anknüpfend auf Ausübung der Sorgerechtsvollmacht. Der nach dem eingangs dargestellten Maßstab nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden, Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch vorliegen. An der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt es, da nicht ausreichend substantiiert ist, dass den Antragstellern ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Antragsteller haben keine konkreten und aktuellen – eine Kindeswohlgefährdung darstellenden – Gesichtspunkte benannt, die einzig durch die Ausübung der Sorgerechtsvollmacht durch die Antragsgegnerin behoben werden könnten. Sie stützen sich maßgeblich auf eine Passage aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12. Juli 2022 (Az.: 308 F 74/22), der die kindeswohlgefährdende Situation der inzwischen 16-jährigen N. wiedergeben soll. Ungeachtet der Frage, ob die Ausübung einer Sorgerechtsvollmacht an dieser Situation N. s etwas ändern würde, machen die Antragsteller nicht glaubhaft, dass die dort geschilderte Lage nunmehr – immerhin drei Monate später – noch Bestand hat. Die pauschale Behauptung in der Antragsschrift, an dieser Situation N. s habe sich nichts geändert, überzeugt das Gericht nicht. Die Antragsteller geben selber an, dass sie seit Monaten keinen Kontakt zu N. pflegen und deren Alltag nicht kennen, so dass sie dies kaum zu beurteilen vermögen. Auch boykottieren sie ausweislich des Verwaltungsvorganges in den letzten Wochen den Kontakt zum Jugendamt der Antragsgegnerin, so dass ihnen auch aus dieser Quelle keine entsprechende Kenntnis erwachsen sein dürfte. Zudem streitet gegen das Vorliegen einer derzeitigen akuten Gefährdungslage für N. der Bericht des Jugendamtes der Antragsgegnerin vom 29. September 2022, aus dem hervorgeht, dass N. sich zusehends stabilisiert – etwa aufgrund eines nunmehr regelmäßigen Schulbesuches sowie eines bevorstehenden Schulabschlusses. Diese ausführliche und nicht in Zweifel zu ziehende Schilderung der tatsächlichen aktuellen Lebenssituation N. s stellen die Antragsteller nicht substantiiert in Abrede, sie verhalten sich hierzu nicht. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, in wieweit die Ausübung der Sorgerechtsvollmacht für N. im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 253 Js 115/22) Einfluss haben könnte. Eine Erläuterung hierfür lässt sich den Antragsschriften nicht entnehmen und liegt in keiner Weise auf der Hand. Auch ist für das Gericht nicht erkennbar, auf welche „erneuten gesundheitlichen Probleme“ N. s die Antragsteller zur Begründung der Kindeswohlgefährdung abstellen. Weder konkretisieren sie diese im Ansatz noch ergeben diese sich aus den Verwaltungsvorgängen oder dem Vortrag der Antragsgegnerin. Letztere teilte in ihrer Antragerwiderung mit, dass ihr – abgesehen von einer bevorstehenden kieferorthopädischen Behandlung – keine gesundheitlichen Probleme durch die N. im Alltag begleitenden pädagogischen Fachkräfte mitgeteilt worden seien. Dass einer solchen kieferorthopädischen Behandlung keine eine Kindeswohlgefährdung implizierende Erkrankung zugrunde liegt, ist mangels entgegenstehender Angaben anzunehmen. Auch aus anderen Gründen ist eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Soweit N. selber am 22. September 2022 beim Amtsgericht Köln den Entzug der elterlichen Sorge angeregt hat, folgt aus ihrer protokollierten Begründung (für das Einrichten eines Bankkontos und die über die Notfallbehandlung hinausgehende Behandlung im Krankenhaus benötige sie die verweigerte Unterschrift ihrer Eltern) ebenfalls keine akute Kindeswohlgefährdung, die die Ausübung der Sorgerechtsvollmacht durch die Antragsgegnerin noch vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich machen würde. Zudem ist anzumerken, dass N. auch in der aktuellen Situation nicht auf sich alleine gestellt ist, sondern mittels der ihr gewährten Hilfe zur Erziehung in Form einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung und Betreuung durch zwei pädagogische Fachkräfte mit wöchentlich 17 Fachleistungsstunden ein intensiver individualpädagogischer Kontakt zukommt. Zudem haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages als Grundverhältnis für eine Sorgerechtsvollmacht erwächst schon nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 13. Juli 2022 (Az.: 308 F 74/22), auch wenn dieses seine Entscheidung (Beendigung des Verfahrens) darauf stützt, dass eine Entziehung des Sorgerechts der Antragsteller nicht verhältnismäßig sei, da durch die zwischenzeitlich erfolgte Erteilung der Sorgerechtsvollmacht eine Kindeswohlgefährdung habe abgewendet werden können und die Antragsgegnerin nicht zur „Verweigerung“ der „Annahme“ der Vollmacht berechtigt sei. Es obliegt nicht dem Familiengericht, das Jugendamt mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen bzw. zu diesen zu verpflichten. Es verfügt nicht über eine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 – 1 BvR 1468/15 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 12 B 1551/21 –, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 330/21 –, juris Rn. 8; Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 1. Grundlegung: Gesellschaftlicher Rahmen, Stellung des Kinder- und Jugendhilferechts 1.4 Der Gegenstand des Kinder- und Jugendhilferechts und der Standort im Rechtssystem, beck-online Rn. 10. Insoweit dürfte zwischen den Beteiligten (inzwischen) auch Einigkeit bestehen. Ob grundsätzlich auf der verwaltungsrechtlichen Ebene ein Anspruch der Sorgeberechtigten auf Abschluss eines Vertrages als Grundverhältnis für eine Sorgerechtsvollmacht, insbesondere aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, gegen das Jugendamt folgen kann, so Hoffmann, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 40 – 2022, Rn. 7; BeckOGK/Schermaier-Stöckl, 1. Juli 2022, SGB VIII § 18 Rn. 18; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 4 UF 134/17 –, juris Rn. 23; Keuter, ZKJ 2020, 339, 34; anzweifelnd: Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Auflage 2022, SGB VIII § 18 Rn. 7, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Denn selbst dies unterstellt, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge. Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs – ggf. mittels extensiver Auslegung – vorliegen, mangelt es an der – auch von den Befürwortern einer Anspruchsbegründung aufgrund von § 18 SGB VIII vorausgesetzten – Geeignetheit einer hierauf basierenden Maßnahme in Form der Begründung des Grundverhältnisses für die Ausübung einer Sorgerechtsvollmacht durch das Jugendamt. Nicht geeignet ist eine Sorgerechtsvollmacht, wenn die Sorgeberechtigten kein Interesse an einem Austausch mit dem Jugendamt haben oder hierzu nicht fähig sind. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Sorgerechtsvollmacht faktisch zu einer nicht zulässigen Übertragung der elterlichen Sorge hinausliefe. Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 11 UF 153/11 –, juris Rn. 7; Hoffmann, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 40 - 2022, Rn. 15. Durch eine derartige Auftrags- und Vollmachtserteilung werden die Eltern nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen. Vielmehr bleiben sie Inhaber der rechtlichen Sorge und müssen den Sorgerechtsbevollmächtigten sorgfältig auswählen, informieren und kontrollieren. Vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2018 –4 UF 134/17 –, a.a.O. Rn. 24. Ferner unterliegt der Sorgerechtsbevollmächtigte den Weisungen des Sorgerechtsinhabers. Aus dem Grundverhältnis, das der Sorgerechtsvollmacht zugrunde liegt (in der Regel ein Auftrag nach § 662 BGB), können sich inhaltliche Vorgaben für bestimmte Entscheidungen sowie allgemeine Handlungsmaßstäbe, vgl. BeckOGK/Riesenhuber, 1. September 2022, BGB § 662 Rn. 119, für den Sorgerechtsbevollmächtigten ergeben. Fehlen konkrete inhaltliche Vorgaben, gilt als zumindest konkludent vereinbarter Maßstab derjenige, der auch für die Sorgeberechtigten gelten würde: die Förderung der Entwicklung des Kindes sowie seine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei Förderung und Erziehung hat sich der Sorgerechtsbevollmächtigte an den ihm bekannten Wünschen und Vorstellungen der Sorgeberechtigten zu orientieren. Vgl. Hoffmann, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 40 - 2022, Rn. 17. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller ihren Pflichten aus einem solchen Grundverhältnis nachkämen, etwa indem sie der bevollmächtigten Antragsgegnerin Weisungen erteilten, für diese jederzeit ansprechbar wären oder diese gar kontrollieren würden. Wenngleich die Antragsteller in der Vergangenheit mit der Antragsgegnerin im Wesentlichen kooperiert haben, haben sie in den letzten Wochen in zunehmenden Maße eindrücklich zur Schau gestellt, dass sie kein Interesse (mehr) an einer Kommunikation und Kooperation mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin hatten und haben. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass die Antragsteller alleine in den letzten Monaten die ihnen durch das Jugendamt der Antragsgegnerin angebotenen Gesprächstermine am 6. Juli 2022, 19. Juli 2022 und 18. August 2022 kurzfristig – jeweils trotz frühzeitiger Einladung am Vortag – absagten. Die jeweiligen Begründungen für die Absagen, so sie denn überhaupt erfolgten, demonstrieren ein Desinteresse an einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und einer Teilhabe an N. s Leben. So verwiesen die Antragsteller pauschal auf ihren Urlaub sowie den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 11. (gemeint war wohl der 12.) Juli 2022. Zudem merkten sie an, dass nunmehr ihre Rechtsanwältin Ansprechpartner für das Jugendamt sei. Bemühungen, einen neuen Termin mit der Antragsgegnerin abzustimmen, sind nicht ersichtlich. Zahlreiche Versuche der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu 1. telefonisch zu erreichen, schlugen zudem fehl. Obwohl die Antragssteller wussten, dass die Antragsgegnerin nicht bereit war, die Sorgerechtsvollmachten „anzunehmen“ bzw. auszuüben, beharrten sie auf diesen und verweigerten jegliche weitere Mitarbeit. Sie waren nicht mehr bereit, Unterschriften für N. zu leisten. Auf die schriftliche Bitte der Antragsgegnerin vom 31. August 2022, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für N. zu unterschreiben, sandten die Antragsteller den Schriftsatz der Antragsgegnerin, den nicht unterschriebenen Antrag zur Hilfe zur Erziehung sowie Kopien der Sorgerechtsvollmachten kommentarlos zurück. Auch dass sie sich eigeninitiativ an die Antragsgegnerin gewandt hätten, haben sie weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Des Weiteren setzt die Geeignetheit einer Sorgerechtsvollmacht voraus, dass ein irgendwie gearteter Kontakt zwischen den Sorgerechtsinhabern und ihrem Kind besteht, vgl. Hoffmann, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 40 - 2022, Rn. 15, damit diese auch ihr weiterhin bestehendes Sorgerecht und ihre Weisungsbefugnis gegenüber dem Bevollmächtigten im Falle einer an ein Grundverhältnis geknüpften Sorgerechtsvollmacht jedenfalls in den Grundzügen gerecht werden können. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller zu 2. hat seit der Inobhutnahme N. s im Oktober des Jahres 2019, die Antragstellerin zu 1. jedenfalls seit Mai/Juni des Jahres 2022 keinerlei Kontakt mehr zu N. , die durch das Jugendamt der Antragsgegnerin anonym untergebracht worden ist. Die Antragsteller führen selber ins Feld, dass sie die Bedürfnisse N. s nicht kennen. Anstrengungen, diese Bedürfnisse kennen zu lernen, zeigen die Antragsteller indes in keiner Weise. N. unternimmt regelmäßig Versuche, Kontakt zu ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., aufzunehmen. Diese werden jedoch nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin abgeblockt und verweigert. Während die Antragstellerin zu 1. Anrufe über das Telefon N. s gar nicht mehr annahm, nahm sie Anrufe über das Telefon der Pädagogin noch entgegen. Sobald sie jedoch die Stimme ihrer Tochter N. hörte, beendete sie das Telefonat. Inzwischen nimmt die Antragstellerin zu 1. auch die Anrufe mit dem Telefon der Pädagogin nicht mehr an. Gegen die Geeignetheit einer solchen Sorgerechtsvollmacht streitet ferner, dass diese jederzeit widerrufen werden kann. Das Gericht erkennt zwar, dass angesichts des beharrlichen Verweises der Antragsteller auf die erteilten Sorgerechtsvollmachten auf erste Sicht nicht mit einem baldigen Widerruf der Vollmacht gerechnet werden muss, wovon auch das Amtsgericht – Familiengericht – Köln in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2022 (Az.: 308 F 74/22) ausgeht. Jedoch lässt sich hierzu bei genauerer Betrachtung keine tragfähige Aussage treffen. Eine Abstimmung der Beteiligten über die Art und Weise der Ausübung der Vollmacht hat zu keiner Zeit stattgefunden. Es bleibt damit gänzlich unklar, ob den Antragstellern die jeweiligen – insbesondere die bei ihnen als Inhaber des Sorgerechts verbleibenden – Rechte und Pflichten sowie das Ausmaß und die Folgen einer solchen Vollmacht gegenwärtig sind und ob (und wenn ja, in welchen Konstellationen) ein Widerruf drohen könnte. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass durch die Sorgerechtsvollmacht keine verlässliche Grundlage für eine nachhaltige und vorausschauende Hilfeplanung gewährleistet ist. Die angebotenen Gesprächstermine mit dem Jugendamt, die zu einer Besprechung dieser Aspekte hätten dienen können, wurden – wie bereits dargelegt – wiederholt abgesagt. Insbesondere drängt sich die Frage auf, wie die Antragsgegnerin zu agieren hätte, sollte es erneut zu einer vergleichbaren Konfliktlage wie etwa bei den Schwangerschaftsabbrüchen N. s, die immerhin eine Übertragung der diese Fragestellung betreffenden Gesundheitsfürsorge zur Folge hatte, kommen und ob in diesen Fällen mit einem Widerruf zu rechnen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.