Urteil
11 K 829/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1014.11K829.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, bangladeschischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Jahr 2015 einen Asylantrag, den er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) begründete. Mit Bescheid vom 12.11.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage (Az. 4 K 3264/15.A) lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 07.07.2016 ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12.05.2017 abgelehnt. Am 14.05.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (sog. Folgeantrag). In der auf denselben Tag datierenden schriftlichen Begründung, ergänzt durch anwaltliche Schriftsätze vom 01.06.2018, 02.07.2018, 22.11.2018 und vom 16.01.2019 sowie im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 07.06.2018 gab er an, er sei nach der Ablehnung seines Asylerstantrages nach Dänemark ausgereist. Von dort habe man ihn jedoch zurück nach Deutschland geschickt, wo er im Oktober 2017 angekommen sei. Dort habe er über sein Wohnheim erstmals Kontakt zur christlichen Kirche aufgenommen. Später habe er Religionsunterricht erhalten und sei mittlerweile überzeugt, dass das Christentum für ihn der richtige Weg sei. Von seiner Taufe habe er ein Video nach Bangladesch geschickt. Daraufhin hätten die übrigen Dorfbewohner die Mutter des Klägers aus dem Dorf verwiesen. Seine Mutter habe ihn verstoßen. Von Freunden in Bangladesch habe er zudem erfahren, dass man ihn dort mit dem Tode bedrohe. Durch das Video sei sein Übertritt zum Christentum dort allgemein bekannt. Daher könne er nicht mehr nach Bangladesch zurückkehren. Mit Urkunde vom 15.04.2018 wurde der Kläger schließlich kirchlich getauft. Mit Bescheid vom 24.01.2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bangladesch an (Ziffer 5). Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Bescheid. Zur Begründung der Klage verweist er auf die ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohende Verfolgung aufgrund seines Übertritts vom muslimischen zum christlichen Glauben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.01.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gem. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 141, 161 (170), juris Rn. 23 ff.; Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. (jeweils zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen, vgl. zu Art. 16a GG OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris Rn. 2; vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht aufgrund erlittener oder unmittelbar bevorstehender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen aus Bangladesch ausgereist ist und dass ihm auch bei einer Rückkehr nach Bangladesch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG droht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG folgt nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, dass er zum Christentum übergetreten sei. Selbst eine erwiesene Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gruppe führt nicht zu der Annahme, dass ihm in Bangladesch Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung droht. Von einer Gruppenverfolgung ist auszugehen, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale besitzt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.10. 1984 – 9 C 24.84 –, BVerwGE 70, 232 (234), juris Rn. 12. Dies setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (142), juris Rn. 10. Nach der aktuellen Erkenntnislage zur Situation der Christen bzw. der zum Christentum Konvertierten in Bangladesch bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartige Verfolgung dieser Gruppe. Zwar ist der Religionswechsel in Verbindung mit dem Austritt aus dem Islam in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt mit der Folge, dass Religionswechsel bzw. – austritt mit gesellschaftlicher bzw. familiärer Ächtung belegt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23.08.2022, S. 11 und S. 15. Auch kommt es – gerade auf dem Land – zu gelegentlichen Übergriffen auf religiöse Minderheiten; jedoch ist Säkularismus Staatsprinzip mit Verfassungsrang, obwohl der Islam Staatsreligion ist. Auch wenn den Sicherheitsbehörden vorgeworfen wird, auf religiös motivierte Vorfälle oftmals nicht bzw. nicht zeitnah reagiert zu haben, setzt sich der Staat durchaus ernsthaft für den Schutz religiöser Minderheiten und die freie Religionsausübung ein. Vgl.: zuletzt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23.08.2022, S. 16; so auch bereits Minority rights group international, Under threat: The Challenges facing religious minorities in Bangladesh, November 2016; US Department of State, 2016 Report on International Religious Freedom – Bangladesh, 15.08.2017. Im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Gruppe der in Bangladesch lebenden Christen erfolgen Angriffe durch die Bevölkerung nicht in einer solchen Häufigkeit, dass hierbei nicht mehr von Einzelfällen bzw. einer Vielzahl von Einzelfällen gesprochen werden kann. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 01.03.2021, juris; VG Münster, Urteil vom 06.10.2017, Az.: 1 K 775/16.A, juris Rn. 38 ff., 41; In Bangladesch leben ca. 650.000 Christen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23.08.2022, S. 11. Gemessen daran lässt sich eine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte nicht erkennen. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass gegen die von der Bevölkerung Bangladeschs gegen zum Christentum konvertierte Muslime weiterhin ausgehenden Übergriffe und Schikanen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23.08.2022, S. 11, keinerlei staatliche Hilfe zur Verfügung steht, wenngleich er nicht in jedem Einzelfall effektiven Schutz gewährleistet. Vgl. im Ergebnis VG Bayreuth, Urteil vom 01.03.2021, juris; VG Münster, Urteil vom 06. 10.2017, Az.: 1 K 775/16.A; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23.08.2022, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch, 18. November 2020, S. 35. Nur in ländlichen Regionen scheint ein staatlicher Schutz vor den Übergriffen auf religiöse Minderheiten nicht in ausreichendem Maße zu bestehen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch, 18.11.2020, S. 35. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei seiner Rückkehr Repressionen drohen, weil er zum Christentum konvertiert ist. Der alleinige Umstand, dass Videos im Internet auf der Videoplattform Youtube abrufbar sind, welche den Kläger bei der Ausübung seines christlichen Glaubens zeigen, führt aus Sicht des Gerichts noch nicht dazu, dass der Kläger nicht im Schutze der Anonymität einer Großstadt und des dort grundsätzlich gegebenen staatlichen Schutzes vor Übergriffen aufgrund seines Übertritts vom muslimischen zum christlichen Glauben hinreichend sicher vor einer Verfolgung leben könnte. Der Kläger ist zudem jung, gesund und arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund wird der Kläger auch ohne die Einbindung in ein familiäres Netz seinen Lebensunterhalt in Bangladesch erwirtschaften können, zumal dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch zusätzlich die Möglichkeit offen steht, für die erste Zeit nach der Rückkehr auf Rückkehr- und Reintegrationshilfen zurückzugreifen. Vgl. zu letzterem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 23.08.2022, S. 20. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der genannten Regelung gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte oder individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Kläger hat nach den obigen Ausführungen zu § 3 AsylG nicht ausreichend dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Bangladesch ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG steht zudem entgegen, dass dem Kläger im Hinblick auf die konkrete Verfolgung durch Bewohner seines Heimatdorfes eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht – auch wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen – nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Nr. 1, 1. Alt.) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dasselbe gilt nach § 4 Abs. 3 AsylG für den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Der Kläger könnte sich bei einer Rückkehr in einem anderen Landesteil niederlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihn die Verfolger aus seinem Heimatdorf, die um seinen Übertritt zum christlichen Glauben wissen, in einem anderen Teil Bangladeschs, dem - von reinen Stadtstaaten abgesehen - mit 160 Millionen Einwohnern am dichtesten besiedelten Staat der Erde, in dem zudem kein landesweites Meldewesen existiert, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 27. Oktober 2017, S. 20, finden könnten. Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Art. 36 der Verfassung garantiert Freizügigkeit, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 27. Oktober 2017, S. 20. Obwohl Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auffallen und somit der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen gesetzt sind (Lagebericht a. a. O.), besteht nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zumindest in einer Großstadt wie der Hauptstadt Dhaka, welche z. B. geschätzt 18 Millionen Einwohner hat, befürchten müsste, von seinen Verfolgern ausfindig gemacht zu werden. Hinzu kommt, dass jährlich eine große Zahl von Menschen, z. T. als Klimaflüchtlinge, z. T. als Arbeitssuchende, vom Land in die Städte migrieren (vgl. Lagebericht a. a. O.), so dass dem Zuzug des Klägers nichts Auffälliges anhaften würde. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Bangladesch vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen nicht, zumal für den Kläger - wie dargestellt - die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Die Abschiebungsandrohung unterliegt auch im Übrigen keinen Bedenken. Ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot i.S.v. § 11 AufenthG enthält der streitgegenständliche Bescheid nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.