Urteil
25 K 1882/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0930.25K1882.19.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die aufgewendeten Kosten der Vollzeitpflege für M. J. E. für den Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 40.993,27 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die aufgewendeten Kosten der Vollzeitpflege für M. J. E. für den Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 40.993,27 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt als örtlicher Träger der Jugendhilfe von der Beklagten als örtlichem Träger der Jugendhilfe die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die geleistete Hilfe zur Vollzeitpflege für das Kind M. J. E. in Höhe von insgesamt 43.505,19 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016. Das am 00.00.0000 geborene Kind M. lebte drei Tage im gemeinsamen Haushalt der Eltern in F., bevor es wegen eines Magenpförtnersyndroms erneut in das Krankenhaus eingeliefert werden musste. Nach einem mehrmonatigen Klinikaufenthalt kam das Kind am 07.12.2007 von dort aus direkt zur Kurzzeitpflege bei der in F. wohnenden Pflegefamilie I.. Die Unterbringung erfolgte aufgrund der Überlastungssituation der Eltern und deren ungeklärten Lebenssituation. Mit Bescheid vom 13.12.2007 gewährte der Kläger den Eltern erstmals Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. In der Folgezeit verblieb M. bei der Pflegefamilie, da die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht gegeben war. Mit Schreiben vom 13.08.2008 informierte der Kläger deshalb einen freien Träger der Jugendhilfe darüber, dass eine Rückführung von M. zu den Eltern noch nicht erfolgen könne und das Pflegeverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden solle. Die Rückkehrperspektive von M. war auch Gegenstand des Hilfeplangesprächs vom 13.10.2008, in dessen Verlauf deutlich wurde, dass die Eltern von M. zwar auf eine baldige Rückführung der Tochter bestanden, der Kläger jedoch noch einen großen Aufarbeitungsbedarf der Eltern sah. Die Eltern zogen deshalb kurzzeitig in Betracht, sich an das Familiengericht zu wenden, stimmten zunächst jedoch einem weiteren Verbleib von M. bei der Pflegefamilie zu. Vom 25.09.2007 bis zum 31.08.2014 leistete der Kläger überdies Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII. Bei Hilfebeginn am 25.09.2007 hatten beide personensorgeberechtigten Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F.. Die Mutter verzog am 01.04.2009 von F. nach Z., am 01.10.2012 von Z. nach K. und am 28.08.2014 von K. nach U.. Am 15.07.2009 verzog der Vater von F. nach Q.. Das Kind M. besuchte zunächst vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011 die Kindertagesstätte C. in F.. Da sich die Kindertagesstätte aufgrund der bestehenden Entwicklungsdefizite außerstande sah, M. dort weiterhin adäquat zu betreuen, wechselte diese daraufhin in eine integrative Kindertagesstätte. Anschließend besuchte sie eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Mit Attest vom 24.06.2010 stellte die Asklepios Klinik H. für M. die Diagnose „kombinierte Entwicklungsverzögerung“ (F83) und empfahl eine motorische Förderung des Kindes. Mit Attest vom 06.12.2010 stellte die Klinik erneut die Diagnose „kombinierte Entwicklungsverzögerung (F83) mit Schwerpunkt im Bereich der Motorik und Sprache“. Es gebe derzeit keine sicheren Hinweise auf eine zugrundeliegende Erkrankung. Ausweislich einer psychologischen Diagnostik des Zentrums für Entwicklungsförderung der Lebenshilfe V. e.V. vom 10.06.2011 verfügte M. über einen Intelligenzquotient (im Folgenden: IQ) von 117. Das Universitätsklinikums L. stellte am 11.03.2011 für M. den Befund „Sprachentwicklungsverzögerung: Dyslalie mit Störungen im phonetischen und phonologischen Bereich, Dysgrammatismus, Hinweise auf eine myofunktionelle Störung“ und empfahl eine logopädische Therapie. Mit Beschluss vom 29.07.2013 übertrug das Amtsgericht B. die elterliche Sorge auf den Vater. Zuvor hatten beide Elternteile die elterliche Sorge inne. Unter dem 12.08.2014 wandte sich der Kläger daraufhin erstmals an die Beklagte und machte u.a. einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 SGB VIII ab dem 29.07.2013 geltend. Mit Schreiben vom 12.01.2015 teilte das Jugendamt des Klägers seiner wirtschaftlichen Jugendhilfe mit, dass den Pflegeeltern des Kindes der doppelte Pflegesatz gewährt werde. Zur Begründung der Bewilligung führte es aus, dass M. nicht altersgemäß entwickelt sei. Obwohl sie nun 7,5 Jahre alt sei, kote sie fast täglich ein, in spannungsreichen Situationen auch öfter täglich. Ein deutlich erhöhter Betreuungsaufwand ergebe sich auch daraus, dass sie nicht ohne Aufsicht gelassen werden könne, weil sie die Konsequenzen ihrer Handlungen in der Regel nicht überschauen könne. Zudem liege aufgrund ihrer Distanzlosigkeit eine Gefährdung vor. Die große motorische Unruhe des Kindes und sein ungezügeltes Essverhalten erforderten ebenfalls die permanente Aufmerksamkeit der Pflegeeltern. Die Pflegeeltern förderten M. sehr und ermöglichten ihr Voltigieren und Schwimmunterricht. Auch komme es immer wieder zu Konflikten und Provokationen von Seiten der Herkunftsfamilie. Die Betreuung von M. übersteige deutlich den Rahmen eines normalen Pflegeverhältnisses. Mit Schreiben vom 25.03.2015 bat der Kläger die Beklagte um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Vollzeitpflege gemäß § 89a SGB VIII für die Zeit ab dem 29.07.2013 und gemäß § 89c SGB VIII für die gewährte Hilfe nach § 31 SGB VIII für die Zeit vom 29.07.2013 bis zum 31.08.2014. Mit Beschluss vom 30.03.2015 entzog das Amtsgericht B. dem Kindesvater die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht, Anträge auf Hilfen zur Erziehung zu stellen und ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an. Das Institut für Klinische Genetik L. attestierte in dem humangenetischen Gutachten vom 26.05.2015 für M. einen auffälligen Befund bei den Chromosomen 16 und 21. Anlass für die Untersuchung war die Indikation „motorische Entwicklungsverzögerung, Großwuchs, Makrocephalie, Adipositas, Pulmonalstenose“. Ausweislich des Gutachtens ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Deletionen in den Chromosomenabschnitten und der bestehenden klinischen Auffälligkeiten von M. sehr wahrscheinlich. In dem anschließenden Bericht vom 10.08.2015 stellte das Institut für Klinische Genetik L. die Diagnose „umschriebene Entwicklungsstörung bei Chromosomendeletion“ (Q93.5G). Die nachgewiesene Chromosomenveränderung sei mit großer Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Entwicklungsauffälligkeiten. Es gebe keinen Hinweis auf eine Störung der inneren Organe aufgrund der Chromosomenveränderung. Die langfristige Entwicklungsprognose von M. sei offen. Eine normale Entwicklung des Kindes sei möglich. Mit Schreiben vom 06.08.2015 teilte das Jugendamt des Klägers seiner wirtschaftlichen Jugendhilfe intern mit, dass es für M. eine Reittherapie bewilligt habe. Infolge einer chromosomalen Veränderung liege bei M. Großwuchs und Übergewicht sowie eine motorische Entwicklungsverzögerung vor. Das Kind leide unter seinen Bewegungseinschränkungen. M. könne ihre Kraft nicht dosieren und gerate so oft in Konflikte und körperliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern. Sie habe ein sehr schwaches Selbstvertrauen. Sie nehme bereits an einem von der Pflegefamilie finanzierten Voltigierangebot teil. Es zeige sich, dass sie über das Medium Pferd gut erreichbar sei. Nach Einschätzung des Kinderarztes und der Reittherapeuten sei eine gezielte Reittherapie für M. förderlich, um ihre Selbstwahrnehmung zu schulen, das Selbstvertrauen zu stärken und positive Erfahrungen innerhalb einer kleinen Kindergruppe zu machen. Der Antrag auf Übernahme durch die Krankenkasse sei abgelehnt worden. Die Asklepios Klinik H. stellte am 16.11.2015 die Diagnosen „Chromosomendeletion“ und „umschriebene motorische Entwicklungsstörung (F82.0, F82.1), vermutlich vor dem Hintergrund des Syndroms zu interpretieren“. M. sei weiterhin ein sehr offenes, kommunikatives und allen freundlich zugewandtes Mädchen. Durch ihre reizoffene und oft einnehmende Art habe sie jedoch auch zunehmend Schwierigkeiten im Kontakt mit Gleichaltrigen. Aus dem vorgelegten Entwicklungsbericht der Schule werde deutlich, dass die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung ihr möglicherweise in der Entwicklung der eigentlichen Fähigkeiten bei bekannter guter Kognition im Wege stehe. Motorisch komme M. recht gut klar. Sie könne mittlerweile gut Fahrradfahren, das Rollschuhlaufen gelinge ihr jedoch nicht. Die hohe Enkopresis-Tendenz sei unter anderem aufgrund der psychologischen Therapie deutlich rückläufig. M. reite, voltigiere, schwimme und turne regelmäßig. In der Schule habe sie eine ergotherapeutische Behandlung. Seit ca. sechs Monaten befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Mit Bescheid vom 01.12.2015 stellte das Versorgungsamt des Klägers für M. ab dem 27.08.2015 einen Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 60 für die Beeinträchtigung „psychomotorische Entwicklungsverzögerung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, Störung der Grob- und Feinmotorik und Verhaltensauffälligkeiten“ fest. Ferner führte es aus, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B“ (=Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln) und „H“ (=Hilflosigkeit) nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 29.12.2015 stellte die Pflegekasse fest, dass Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation derzeit nicht notwendig seien. Der aktuelle Hilfebedarf bei M. betrage 29 Minuten im Tagesdurchschnitt und erfülle nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe eins. M. erhalte aber Pflegegeld der Pflegestufe null als zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 208 Euro im Monat. Ausweislich des beigefügten Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 22.12.2015 ist der Antrag wegen vieler Hygieneunfälle gestellt worden. M. sei distanzlos, fordere Aufmerksamkeit ein, gehe mit Fremden mit und umarme andere Menschen. Sie könne lesen, habe Schwierigkeiten mit der Motorik. Das Treppensteigen erfolge mittlerweile ohne Probleme. M. müsse häufig zu pflegerelevanten Verrichtungen aufgefordert werden. Der Kläger hielt daraufhin in einem Aktenvermerk vom 18.02.2016 fest, dass M. einen Behindertenausweis mit einem GdB von 60 erhalten habe. Die Diagnosen F89 und Q93 stellten keine wesentlichen Behinderungen im Sinne des SGB XII dar. Somit sei weiterhin das Amt für Jugendhilfe zuständig und nicht das Sozialamt. Am 04.04.2016 beschloss der Kläger, die bestehende Hilfe nach § 33 SGB VIII in eine Fachpflege nach § 33 S. 2 SGB VIII umzuwandeln. Die Fachpflege sei notwendig aufgrund der hohen Anforderungen, die die Erziehung des Kindes an die Pflegefamilie stelle sowie aufgrund der hochkomplexen Problematik des Herkunftssystems. In dem Vermerk zu dem Beschluss führte der Kläger u.a. aus, dass M. ein aufgewecktes, meist freundliches, aber auch höchst auffälliges und anspruchsvolles Mädchen von nunmehr acht Jahren sei. Sie sei extrem groß und schwer und habe motorische Probleme, welche sich in einem unsicheren, schwerfälligen Gang, vor allem aber darin zeigten, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Kraft zu dosieren. Aus diesem Grund bringe sie andere Kinder und Erwachsene immer wieder körperlich in Bedrängnis. Es sei auch schon zu gefährlichen Situationen gekommen, in denen sie ihre Schwester gewürgt oder sich in der Schule auf ein Kind gesetzt habe, welches keine Luft mehr bekommen habe. M. müsse nahezu durchgängig beaufsichtigt werden. Sie besuche eine Schule für motorische Entwicklung, die sich an ihren Grenzen sehe, weil M. trotz des geschützten Rahmens immer wieder unbemerkt entkomme und dann gesucht werden müsse und weil sie andere Kinder in Gefahr bringe. Auch zu Hause könne M. nicht unbeaufsichtigt bleiben, sie lerne kaum aus Erfahrung. Es müsse darauf geachtet werden, dass sie das Haus nicht unbemerkt verlasse. Geschehe dies, sei sie sehr schnell verschwunden und gehe mit Fremden mit. Sie habe kein gesundes Nähe-Distanz-Empfinden und sei dementsprechend gefährdet. In einer an die Ergänzungspflegerin gerichteten E-Mail vom 04.05.2016 berichtete der Kläger, dass M. in der Schule bereits ein stark sexualisiertes Verhalten zeige. Die Mitschüler lehnten M. wegen des Kotgeruchs ab. Es sei deutlich geworden, dass M. nicht aus Erfahrung lerne und Dinge auch nur sehr begrenzt reflektieren könne. Auf dieser Basis sehe die Therapeutin keine Möglichkeit, weitere Therapiestunden für M. genehmigt zu bekommen. Die Schule sei eher hilflos, da bei M. bisher wenig gefruchtet habe. Es sei deutlich formuliert worden, dass die jetzige Schulform die einzig für M. mögliche sei. Der Kläger habe das Thema „Schulbegleitung“ angesprochen, die Schule habe aber sehr schlechte Erfahrungen mit Schulbegleitern gemacht und wolle daher zunächst andere Möglichkeiten ausprobieren. Zum 01.09.2016 wurde die Pflegefamilie des Kindes zur Fachpflegestelle qualifiziert. Ab diesem Zeitpunkt gewährte der Kläger für M. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch eine Fachpflegestelle gemäß § 33 S. 2 SGB VIII. Im Jahr 2016 wurde M. zur Abklärung einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung untersucht. In dem Bericht vom 21.09.2016 führte die Asklepios Klinik H. aus, dass es keine Hinweise auf eine autistische Störung gebe. Die Klinik stellte entsprechend der Mehrdimensionalen Bereichsdiagnostik in der Sozialpädiatrie (MBS) folgende Diagnosen: „Entwicklung und Intelligenz: umschriebene motorische Entwicklungsstörung (F82.0G, F82.1G) vermutlich vor dem Hintergrund des Syndroms zu interpretieren; körperlich neurologischer Befund: auffällige körperliche Stigmata, vor dem Hintergrund der Chromosomendeletionen zu interpretieren, Adipositas (E66.0); psychischer Befund und Verhalten: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0G); Ausschluss einer Autismus-Spektrum-Störung (F84.5A); soziale Kontextfaktoren: Pflegekind; Abklärung der Ätiologie: heterozygote Deletion im Chromosom 16 und 21; Teilhabefaktoren: umfassende Einschränkung der sozialen Teilhabe, Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen und Rahmenbedingungen“. In der Hilfeplan-Fortschreibung vom 26.10.2016 wurde ausgeführt, dass eine spezielle Mutter-Kind-Kur für ADHS-betroffene Kinder angedacht sei, da M. ansonsten jeden Rahmen sprengen würde. Bei einer Freizeitveranstaltung im Kletterwald Hennef sei M. ausdauernd gewesen und habe mit schwierigen Situationen umgehen können. M. sei nach wie vor ein schwer anzuleitendes, sehr anspruchsvolles Kind, das den erziehenden Personen sehr viel abverlange. Sie solle weiterhin Förderung durch das therapeutische Reiten erhalten, da ihre Körperwahrnehmung und Koordination verbessert und das Selbstwertgefühl von M. gestärkt werden solle. M. werde unter der Medikation mit Ritalin kontrolliert und beobachtet. Sie solle dauerhaft in der Pflegefamilie verbleiben. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie R. führte in dem Befundbericht vom 03.05.2017 die Diagnosen „einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen (F90.0), Verdacht auf Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F94.2), nichtorganische Enkopresis (F98.1), Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, nicht näher bezeichnet (F82.9) und heterozygote Deletion im Chromosom 16 sowie 21 (Q93.8)“ an. Die Ärztin führte u.a. aus, dass die Diagnose des Einkotens bestehen bleibe, da M. weiterhin einkote, insbesondere in emotional belastenden Situationen. Bei der fachärztlichen Untersuchung ging es primär um die Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit von M.. Bei der Testung erreichte M. einen Durchschnittswert von 91. In der Hilfeplan-Fortschreibung vom 18.05.2017 wurde festgehalten, dass M. als sehr schwer zu führendes Kind auch die besten Fachleute an ihre Grenzen bringe. M. habe an einer Freizeitveranstaltung für Fachpflegefamilien teilgenommen. Die Betreuerinnen, die M. mit weiteren 13 hochauffälligen Kindern beschäftigt hätten, seien zunächst über das Kind irritiert gewesen und hätten sich rückversichern müssen, wie M. einzuschätzen sei. Zunächst hätten sie angenommen, dass M. geistig behindert sei. Da sie ihrem Alter entsprechend überproportional groß sei, erwarte man ein anderes Verhalten von ihr. Zudem wirke ihr Verhalten an sich auf Außenstehende befremdlich. Ausweislich der IQ-Testung liege M. in allen Bereichen - mit Ausnahme des Arbeitsgedächtnisses - im Durchschnittsbereich. Dennoch arbeite sie auf dem Niveau der Lernbehinderung und werde dementsprechend auch schulisch eingestuft. Ein höheres Lernniveau könne M. derzeit noch nicht erreichen. In der Freizeit benötige M. nach wie vor sehr viele Angebote und Bewegung. Mit Bescheid vom 04.08.2017 stellte das Versorgungsamt des Klägers für M. ab dem 21.06.2017 einen GdB von 70 für die Beeinträchtigung „Gendefekt mit psychomotorischer Entwicklungsverzögerung, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, Störung der Grob- und Feinmotorik, Verhaltensauffälligkeiten“ fest. M. erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ (=erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ und „RF“ (=Berechtigung zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrages). Mit Schreiben vom 28.09.2017 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII aufgrund des Vorranges der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ab. Die Hilfeempfängerin habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Die gewährte Leistung sei zugleich als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe für einen körperlich oder geistig behinderten jungen Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII zu qualifizieren. Im Falle einer Mehrfachbehinderung komme es auf den Schwerpunkt der Behinderung bei der Abgrenzung nicht an. Leistungen nach dem SGB XII seien auch vorrangig, wenn z.B. nur eine leichte Intelligenzminderung vorliege. Die Argumentation, der junge Mensch sei nicht wesentlich geistig oder körperlich behindert, sei unzulässig, wenn insgesamt eine wesentliche Behinderung vorliege. Entscheidend sei, ob durch die Leistung auch der Eingliederungsbedarf wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung gedeckt werde. Die Hilfeempfängerin gehöre zu dem nach § 53 SGB XII berechtigten Personenkreis. Ihre Gesundheitsstörungen, nämlich Chromosomenanomalien, eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung sowie eine Störung der Grob- und Feinmotorik mit erheblichem Betreuungsbedarf, seien entsprechend der ICD-10-Klassifikation eine körperliche Behinderung. Die Hilfeempfängerin sei im Besitz eines Behindertenausweises mit einem GdB von 60 und demnach sogar schwerbehindert. In der Folgezeit beantragte der Kläger bei seinem Sozialamt erfolglos eine Kostenerstattung nach § 104 SGB X. Mit Schreiben vom 16.03.2018 lehnte das Sozialamt des Klägers eine Übernahme des Falles ab. Die Zuständigkeit des Sozialamtes sei nicht gegeben, weil bei dem Kind keine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe-Verordnung vorliege. Mit Schreiben vom 17.09.2018 erinnerte der Kläger letztmalig an die erbetene Kostenerstattung. In der dem Schreiben beigefügten Kostenaufstellung waren auch die aufgewendeten Kosten für den begleiteten Umgang und die sozialpädagogische Familienhilfe enthalten. Mit E-Mail vom 23.11.2018 lehnte die Beklagte erneut eine Kostenerstattung ab. Am 26.03.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst eine Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 57.187,00 Euro begehrt. Nachdem die Beklagte den Kläger für gewährte Hilfen nach § 31 SGB VIII in Höhe von 10.786,97 Euro und in Höhe von 2.894,84 Euro für Kosten des begleiteten Umgangs gemäß § 18 SGB VIII klaglos gestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit i.H.v. 13.681,81 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Der Kostenerstattungsanspruch folge aus § 89a SGB VIII. Der Kläger gewähre fortdauernd Vollzeitpflege für M. nach § 33 SGB VIII. Hierfür sei der Kläger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig, da die Unterbringung in der Pflegefamilie mehr als zwei Jahre andauere. Grundzuständig sei die Beklagte mit dem Zuzug des Vaters nach Q. bzw. durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf diesen zum 29.07.2013 gemäß § 86 Abs. 5 S. 1 SGB VIII geworden, da die Eltern unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Diese Grundzuständigkeit der Beklagten sei nicht durch die Übertragung von Teilbereichen der Sorge auf eine Ergänzungspflegerin durch den Beschluss des Amtsgerichts B. vom 30.03.2015 beendet worden. Die Zuständigkeit nach diesen Normen sei dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte lehnte jedoch eine Kostenerstattung unter Hinweis auf den Vorrang der Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ab. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt. Bei M. seien die Voraussetzungen des § 53 SGB XII jedoch nicht erfüllt. Der Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX möge bei M. erfüllt sein, für einen Leistungsanspruch aus § 53 SGB XII müsse darüber hinaus aber das Merkmal der Wesentlichkeit erfüllt sein. M. sei nicht wesentlich körperlich behindert. Eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung liege nicht vor. Ob eine Teilhabebeeinträchtigung bei körperlichen Gebrechen wesentlich sei, bestimme sich nach § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung. Die seinerzeitige Prüfung durch das Sozialamt des Klägers und auch eine aktuelle Prüfung hätten ergeben, dass keiner der Tatbestände, die die Wesentlichkeit begründeten, bei M. vorlägen. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen ließen erkennen, dass das körperliche Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs gerade nicht in erheblichem Umfang eingeschränkt sei. Die Zuerkennung eines Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt impliziere noch keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung. Auch der Umstand, dass M. eine Förderschule für die körperlich-motorische Entwicklung besuche, impliziere nicht das Vorliegen einer wesentlichen körperlichen Behinderung. Diese Empfehlung sei nach der Durchführung eines AO-SF-Verfahrens erfolgt, also aufgrund einer schulrechtlichen Grundlage. Sie hätte nur dann eine Indizwirkung für die Eingliederungshilfe, wenn über die schulische Förderung hinaus ein Unterstützungsbedarf etwa durch eine Schulbegleitung bestanden hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Eine geistige Behinderung liege nicht vor, weil der IQ von M. bei 91 liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehe der Kläger auch nicht davon aus, dass bei M. seelische und körperliche Beeinträchtigungen vorlägen, die zu einer Mehrfachbehinderung im Sinne des § 2 SGB IX führten. M. sei ein traumatisiertes Pflegekind, das besonders viel Zuwendung, Grenzsetzung und Geborgenheit bedürfe. Die Unterbringung in der Fachpflegefamilie sei erfolgt, weil die Familie des Kindes von Beginn an massive Probleme gehabt habe und total überfordert gewesen sei. Dass im Sommer 2015 eine Behinderung des Kindes festgestellt worden sei, sei zwar ein Befund, der aber im Gesamtkontext der Erziehungshilfe eine absolute Nebenrolle spiele. Die Klageforderung ergebe sich aus den erbrachten Jugendhilfeleistungen des Klägers in dem Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016. Ab September 2016 seien dem Kläger Kosten für Fachleistungsstunden entstanden. Auch diese Kosten seien dem Kläger zu erstatten. Fachpflegestellen würden durch den eigenen Fachpflegedienst des Klägers betreut und begleitet. Durch diesen Dienst seien im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2016 monatlich elf Fachleistungsstunden erbracht worden. Die Kosten hierfür hätten 2.295,92 Euro zuzüglich der geleisteten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 216,00 Euro für zwei Hausbesuche monatlich betragen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die aufgewendeten Kosten der Vollzeitpflege für M. J. E. für den Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 43.505,19 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt im Wesentlichen vor: Sie sei nicht kostenerstattungspflichtig, weil der Kläger einen vorrangigen Anspruch gegenüber dem sachlich zuständigen Sozialhilfeträger habe. Im Falle einer Mehrfachbehinderung komme es nicht auf den Schwerpunkt der Behinderung an. Die Argumentation, der junge Mensch sei nicht wesentlich körperlich oder geistig behindert, sei unzulässig, wenn insgesamt eine wesentliche Behinderung vorliege. Bei M. liege eine solche Mehrfachbehinderung vor. Folgende Tatsachen sprächen dafür, dass das Kind aufgrund seiner körperlichen und seelischen Behinderungen wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen sei: Für M. sei ein GdB von 70 mit den Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“ festgestellt worden. M. sei demnach sogar schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Sie habe deshalb eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung. Der beigezogenen Schwerbehindertenakte sei eindeutig zu entnehmen, dass M. eine motorische Entwicklungsverzögerung, Großwuchs, Makrocephalie, Adipositas und eine Pulmonalstenose habe, also eine körperliche Beeinträchtigung. Bereits in den Jahren zuvor sei bei M. eine körperliche Beeinträchtigung medizinisch festgestellt worden. M. habe Auffälligkeiten im Bereich des stabilen und dynamischen Gleichgewichts, der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie der Fein- und Grobmotorik gehabt. Diagnostiziert worden sei dann eine kombinierte Entwicklungsverzögerung (F83) mit Schwerpunkt im Bereich der Motorik und Sprache. Laut Hilfeplanung sei M. in 2013 motorisch auffällig gewesen. Ihr Gang sei schwankend und ungelenk gewesen, sie habe die nötige Feinfühligkeit im Berühren anderer Menschen oder Gegenstände vermissen lassen, sodass von einer Entwicklungsverzögerung habe gesprochen werden können. Die aufgrund dieser eindeutigen Anhaltspunkte für körperliche und seelische Beeinträchtigungen eingeleitete Untersuchung sei allerdings erst im Jahr 2015 abgeschlossen worden. Nach Einschätzung des Klägers habe M. schon in den Jahren 2014 und 2015 eine Gefahr für die Umgebung, Mitmenschen und für sich selbst dargestellt. Aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen benötige M. immer noch Begleitung bei allen Wegen, bei Hobbyaktivitäten und im Bereich der sozialen Kontakte. So hätten die Pflegeeltern auch ein erhöhtes Pflegegeld erhalten und seien später sogar zu einer Fachpflegestelle qualifiziert worden, um den erhöhten Betreuungsbedarf zu gewährleisten. Auch werde M. in der Förderschule für motorische Entwicklung beschult. Aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen sei überdies auch von einer wesentlichen körperlichen Behinderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung auszugehen, da M.´ körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung oder Fehlfunktion eines inneren Organs in erheblichem Umfang eingeschränkt sei. Während der gesamten Pflegezeit sei die Unterstützung durch die Pflegeeltern nicht nur wegen des erzieherischen Bedarfs, sondern insbesondere auch wegen der körperlichen und seelischen Behinderung des Pflegekindes notwendig gewesen. In den Unterlagen seien konkrete erhebliche behinderungsbedingte Beeinträchtigungen hinsichtlich M.´ täglichen Lebens festgehalten. Ihre Behinderungen hätten einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert. Grundsätzlich habe in der gesamten streitigen Leistungszeit ein Hilfebedarf vorgelegen, auf den mit dem Leistungsrepertoire sowohl der Jugend- als auch der Sozialhilfe in geeigneter und umfassender Weise hätte reagiert werden können. Auch der Kläger sehe sowohl eine seelische als auch eine körperliche Beeinträchtigung bei M.. Das Kind habe somit unstreitig eine Mehrfachbehinderung. Entscheidend für die Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB XII sei, ob durch die Leistung auch der Eingliederungsbedarf wegen der körperlichen Behinderung gedeckt werde. Das sei hier der Fall. Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für den eigenen Fachpflegedienst des Klägers werde ausdrücklich bestritten. Ein solcher Posten sei nicht erstattungsfähig, da er durch die Erledigung der Aufgaben des eigenen Verwaltungsapparats entstanden und nicht auf einen anderen (freien) Träger ausgegliedert worden sei. Hinsichtlich der zwischenzeitlich übernommenen Kosten für die gewährte Hilfe nach § 31 SGB VIII und für den begleiteten Umgang hätte der Kläger die Beklagte vor Klageerhebung noch einmal anschreiben können. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akte des Versorgungsamtes des Klägers. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog einzustellen. Die (Leistungs-)Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger eine Kostenerstattung in Höhe von 40.993,27 Euro wegen der Vollzeitpflege von M. J. E. in der Zeit vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016 begehrt. Soweit der Kläger für den betreffenden Zeitraum auch eine Kostenerstattung in Höhe von 2.511,92 Euro für die aufgewendeten Fachpflegekosten (Fachleistungsstunden zuzüglich Fahrtkosten) begehrt, ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung ist § 89a Abs. 3 SGB VIII. Nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum liegen die Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII vor. Der Kläger hat eine Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gewährt. Unter einer „Leistung nach Abs. 1“ sind Kosten zu verstehen, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, juris Rn. 15; Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage, § 89a Rn. 17. Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016 Kosten aufgewendet, die ihm aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII entstanden sind. Nach dieser Vorschrift wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Person auf Dauer zu erwarten ist. Ursprünglich richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, da die personensorgeberechtigten Eltern bei Hilfebeginn am 25.09.2007 zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in F. hatten. Örtlich zuständig war damit der Kläger. Der Umzug der Mutter nach Z. am 01.04.2009 führte zu keiner Änderung, weil auch Z. im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt und damit beide Elternteile weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der Jugendhilfe hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2008 - 5 B 109.06 -, juris Rn. 5. Nach dem Umzug nach Q. am 15.07.2009 begründete der Vater gemäß § 86 Abs. 5 S.1 SGB VIII einen von der Mutter verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalt. Da beiden Elternteilen die Personensorge jedoch weiterhin gemeinsam zustand, blieb die bisherige Zuständigkeit des Klägers bestehen, § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Als das Pflegeverhältnis dann zwei Jahre bestand, also am 07.12.2009, richtete sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern, weil schon zu diesem Zeitpunkt ein Verbleib von M. bei den Pflegeeltern auf Dauer zu erwarten war. Bei der anzustellenden Prognose, ob ein Verbleib auf Dauer zu erwarten ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. An die Prognose zum weiteren Verbleib sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Bereits aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person kann die erforderliche günstige Prognose hergeleitet werden. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage, § 86 Rn. 54. Ein Verbleib auf Dauer ist zu erwarten, wenn eine Rückkehr bis auf weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson (subjektiv) bereit sowie (objektiv) geeignet und in der Lage ist, das Kind zukunftsoffen zu betreuen. Die Prognose des künftigen Verbleibs auf Dauer ist auf der Grundlage der Feststellungen des Hilfeplans und seiner Fortschreibungen zu stellen. VG Ansbach, Urteil vom 10.09.2009 - AN 14 K 08.01988 -, juris Rn. 32; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage, § 86 Rn. 54. Auch wenn M. zunächst nur zur Kurzzeitpflege bei der Familie I. bleiben sollte, ist davon auszugehen, dass schon 2009 eine Rückkehr von M. zu den Eltern bis auf weiteres ausgeschlossen war, weil ihr Aufenthalt in der Pflegefamilie aufgrund der Problematik in der Herkunftsfamilie immer wieder verlängert wurde. So informierte der Kläger den freien Träger Sozialdienst katholischer Frauen Siegburg bereits mit Schreiben vom 13.08.2008 darüber, dass im letzten Hilfeplangespräch festgestellt worden sei, dass eine Rückführung von M. zu den Eltern noch nicht erfolgen könne und das Pflegeverhältnis bis auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden solle. Die Rückkehrperspektive von M. war auch Gegenstand des Hilfeplangesprächs vom 13.10.2008, in dessen Verlauf deutlich wurde, dass der Kläger noch einen großen Aufarbeitungsbedarf auf Seiten der der Eltern sah. Die Eltern zogen deshalb kurzzeitig in Betracht, sich an das Familiengericht zu wenden, stimmten letztlich jedoch dem weiteren Verbleib von M. bei Familie I. zu. Obwohl im Dezember 2009 keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib von M. getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr von M. zu den leiblichen Eltern auch zu diesem Zeitpunkt bis auf weiteres ausschied. Diese Prognose findet ihre Bestätigung in dem weiteren Hilfeverlauf, weil M. auch in der Folgezeit ohne Unterbrechung fortdauernd bei der Familie I. untergebracht war. Da die Pflegeeltern von M. in F. leben, war der Kläger ab dem 07.12.2009 nunmehr gemäß § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII örtlich zuständig. Die Zuständigkeit wechselte kraft Gesetzes, also ohne dass es hierzu einer konkreten Übernahmeentscheidung bedurft hätte. Während der fortdauernden Vollzeitpflege änderte sich nach der Übertragung des Personensorgerechts auf den Kindesvater am 29.07.2013 die bis dahin - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - an sich bestehende „fiktive“ örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII in eine „fiktive“ örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 5 S. 1 SGB VIII, weil der nunmehr allein personensorgeberechtigte Vater in Q. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aufgrund dieses Wechsels der „fiktiven“ örtlichen Zuständigkeit wurde die Beklagte ab dem 29.07.2013 nach § 89a Abs. 3 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Nach wohl überwiegender Meinung ist der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII entgegen seines Wortlauts nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich nur der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt verändert. Die Regelung ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich andere für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Umstände ändern, wie hier z.B. die Zuordnung der Personensorge. Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage, § 89a Rn. 20; Bohnert/Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand: Zweite Ergänzungslieferung 2022, § 89a Rn. 8b; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2012 - 12 A 1857/12 -, juris Rn. 3 bis 10; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 14. Auch zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach kostenerstattungspflichtig ist. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten ist nicht durch § 89f SGB VIII gemindert oder ausgeschlossen. Gemäß § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die hier streitgegenständliche Vollzeitpflege im konkreten Fall nicht vorlagen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz entgegen. Danach ist ein erstattungsberechtigter Träger der Jugendhilfe gehalten, ggf. einen vorrangig erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 22. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15.05 -, juris Rn.8. Das darin enthaltene Vorrang-Nachrang-Verhältnis ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, a.a.O. Rn. 23. Ausgehend von diesem Maßstab gebot es die eigenübliche Sorgfalt des Klägers nicht, zunächst den Sozialhilfeträger auf Erstattung der ihm in dem Hilfefall entstandenen streitgegenständlichen Kosten in Anspruch zu nehmen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten trifft die Leistungs- und damit Erstattungspflicht nicht vorrangig den Sozialhilfeträger, so dass der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche zu Recht bei der Beklagten als Jugendhilfeträger angemeldet hat. Nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in der im streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11. September 2012, welcher inhaltlich § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in der heute geltenden Fassung vom 17. Juli 2017 entspricht, gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch (in der aktuellen Fassung: Neunten Buch) für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Abgrenzungsprobleme zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII a.F. bzw. SGB IX können trotz der Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII entstehen, beispielsweise bei einem deckungsgleichen Anspruch auf Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und einem Anspruch auf stationäre Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach SGB IX, desgleichen, wenn eine Behinderung nicht eindeutig als geistige oder aber seelische Behinderung einzuordnen ist oder aber, wenn sowohl eine seelische als auch eine geistige bzw. körperliche Behinderung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht löst das Abgrenzungsproblem abstrakt: Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bzw. ab 1. Januar 2020 nach SGB IX, ist Sozialhilfe bzw. ab dem 1. Januar 2020 Eingliederungshilfe nach SGB IX vorrangig. Eine Leistungskonkurrenz liegt nur vor, wenn beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Der Vorrang der Eingliederungshilfe nach SGB IX setzt zudem nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX gerade wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung besteht. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche. Nicht erforderlich ist, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. Hilfezwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist. Mit dieser abstrakten Lösung wird in Kauf genommen, dass auch der Träger, dessen Maßnahmen nicht den Schwerpunkt des Bedarfs abdecken, gleichwohl vorrangiger Träger ist, also beispielsweise ein geistig behindertes Kind mit vorwiegend erzieherischem Bedarf Leistungen nach SGB IX erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 -, juris Rn. 31 ff.; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage, § 10 Rn. 66. Nach diesen Maßstäben ist es nicht entscheidend, welche Behinderung kausal ist für die der in Rede stehenden Maßnahme zugrundeliegende Teilhabebeeinträchtigung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2011 - 12 A 840/09 -, juris Rn. 49 ff, das heißt, ob die wesentliche Teilhabebeeinträchtigung auf die körperliche/geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war und ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 -, a.a.O. Rn. 23. Jedoch bedeutet es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass von der geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung gar keine (wesentliche) Teilhabebeeinträchtigung auszugehen hat. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 19.08.2022 - 25 K 5750/18 -, n.v. Denn es ist bereits Tatbestandsvoraussetzung einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX, dass von der Beeinträchtigung eine Hinderung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft ausgeht. Zudem setzt § 10 Abs. 2 S. 4 SGB VIII für eine vorrangige Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger (hier wohl nach §§ 53 ff. SGB XII a.F.) vorliegen. Ein Anspruch nach § 53 Abs. 1 SGB XII a.F. setzt indes ebenfalls voraus, dass der Hilfeempfänger durch die Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist. Nach Ansicht der Kammer hatte das Kind M. im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Sozialhilfeträger. Als Anspruchsgrundlage kommt der im streitgegenständlichen Zeitpunkt noch geltende § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII (der wortgleich ist mit dem heute geltenden § 99 Abs. 1 SGB IX) in Betracht. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.06.2001 sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII a.F. der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ausgehend von diesem Maßstab bestehen nach Durchsicht der Akten keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Kind M. in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 31.12.2016 neben der wohl unstreitig vorliegenden seelischen Behinderung eine geistige oder körperliche Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.06.2001 aufgewiesen hat oder von einer solchen Behinderung bedroht war. Trotz der Diagnosen „Großwuchs“, „Adipositas“ und „motorische Entwicklungsstörung“ ist eine körperliche Behinderung nicht festzustellen. Zwar dürfte aufgrund dieser Diagnosen die körperliche Funktion von M. länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abgewichen sein. Hierbei handelt es sich aber weder um eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne der im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 27.12.2003 (im Folgenden: Eingliederungshilfe-VO) noch um eine „einfache“ körperliche Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Nach § 1 Eingliederungshilfe-VO sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII u.a. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (Nr. 1) oder deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (Nr. 3). Der Großwuchs, die Adipositas und auch die motorische Entwicklungsstörung - sofern letztere überhaupt als körperliches Gebrechen eingeordnet werden kann, da sie nach der Klassifizierung ICD-10 dem Kapitel „Psychische- und Verhaltensstörungen“ zugeordnet ist - haben weder M.´ körperliches Leistungsvermögen in erheblichem Umfang eingeschränkt noch war dadurch M.´ Bewegungsfähigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt. Den Hilfeplangesprächen und Stellungnahmen aus den betreffenden Zeiträumen ist vielmehr zu entnehmen, dass M. - trotz ihrer ungelenken Bewegungen und des unsicheren, schwerfälligen Ganges - ein großes, kräftiges Mädchen war, das ständig in Bewegung war, alles genau ansehen und ausprobieren wollte und gerne spielte. Auch nahm sie an vielen sportlichen Aktivitäten teil, wie Turnen, Schwimmen und Voltigieren, und fuhr viel Fahrrad. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass M. aufgrund dieser Diagnosen sonst in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt war oder eine solche Beeinträchtigung etwa zu erwarten war. Auslöser für ihre vielfältigen Probleme waren vielmehr die bei ihr diagnostizierten seelischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten. Der Großwuchs mag die durch die seelischen Störungen hervorgerufenen Reaktionen der Umwelt vielleicht verstärkt haben, M. ist jedoch nicht aufgrund ihres Großwuchses, wegen Adipositas oder aufgrund ihrer motorischen Entwicklungsstörung abgelehnt worden, sondern aufgrund des Einkotens und vor allem wegen ihres distanzlosen und impulsgesteuerten Verhaltens. Eine geistige Behinderung lag bei M. ebenfalls nicht vor, weil die wiederholt durchgeführten Intelligenztests bei M. keinen IQ-Wert von unter 70 ergeben haben. Damit lag schon keine leichte Intelligenzminderung im Sinne der Klassifizierung ICD-10: F70 vor. Auch dem in der Akte des Versorgungsamtes enthaltenen Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie R. vom 13.03.2015 ist zu entnehmen, dass M. einen Standardwert im Durchschnittsbereich erreichte. Die in der Versorgungsakte durch Verwendung des Schlüssels 84 erfolgte Einordnung der bestehenden Behinderung von M. als „Störung der geistlichen Entwicklung“ rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es sich hierbei um kein Synonym für den Begriff der „geistigen Behinderung“ handeln dürfte. Auch nach den Angaben des Klägers handelt es sich bei einer geistigen Behinderung nur um einen von mehreren möglichen Sachverhalten, in denen die Schlüsselzahl 84 für eine Störung der geistigen Entwicklung zugeteilt wird. Die diagnostizierte Chromosomendeletion stellt nach den Feststellungen des Instituts für Klinische Genetik L. mit großer Wahrscheinlichkeit die Ursache für die motorische Entwicklungsverzögerung von M., ihren Großwuchs, Adipositas und Makrozephalie dar. Eine körperliche Behinderung folgt daraus aus den oben genannten Gründen jedoch nicht. Die übrigen festgestellten Diagnosen, v.a. „einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ (F90.0), „nichtorganische Enkopresis“ (F98.1), „Verdacht auf Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung“ (F.94.2) sind sämtlich dem Kapitel V der Klassifizierung ICD-10, „Psychische- und Verhaltensstörungen“, zugeordnet. Diese seelischen Störungen haben zur Überzeugung des Gerichts auch zu einer seelischen Behinderung von M. geführt. Denn deren Ausgrenzung durch andere Personen war ausweislich der zahlreichen Angaben in den Hilfeplänen auf diese Verhaltensauffälligkeiten zurückzuführen. Die Einschätzung der Kammer findet ihre Bestätigung letztlich auch in der erst kürzlich eingeholten Stellungnahme zur Planung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie R. vom 30.06.2022, weil die Fachärztin (nur) eine psychische Störung und weder eine körperliche bzw. geistige Behinderung noch eine Mehrfachbehinderung von M. festgestellt hat. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger eine Erstattung der Kosten für den eigenen Fachpflegedienst in Höhe von insgesamt 2.511,92 Euro begehrt. Bei den von dem Kläger insoweit geltend gemachten Kosten für die Beratung und Unterstützung der Pflegefamilie im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII a.F. (nunmehr: § 37a Abs. 1 S. 1 SGB VIII) handelt es sich nicht um erstattungsfähige aufgewendete Kosten im Sinne von § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII, sondern um Verwaltungskosten, die gemäß § 109 S. 1 SGB X nicht zu erstatten sind. Die §§ 107 bis 113 SGB X gelten im Verhältnis zu § 89f SGB VIII ergänzend, soweit sie nicht durch jugendhilferechtliche Besonderheiten verdrängt werden. Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage, § 89f Rn. 1. Als Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen anzusehen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten. Sie dienen der Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme abstrakt und generell im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben im Rahmen des alltäglichen Verwaltungsbetriebes kontinuierlich entsteht und auch sonst nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden kann. Verwaltungskosten sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie von der Erstattung ausgeschlossen, um Streitigkeiten über Kosten zu vermeiden, die bezogen auf einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur einen geringen Betrag ausmachen und schwer feststellbar sind, sodass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der erstattungspflichtige Träger sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 22. Demgegenüber sind aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII alle Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch das aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen zu zahlende Entgelt erstattungsfähig ist, soweit nicht die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf Dritte im Einzelfall ausgeschlossen ist. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, a.a.O. Rn. 21. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall indes dadurch, dass der Kläger die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB VIII a.F. gerade nicht auf einen Träger der freien Jugendhilfe ausgelagert hat, sondern weiterhin von einer seiner Organisationsgewalt unterliegenden Abteilung durchführen lässt. Allein der Umstand, dass der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge seinen Fachpflegedienst einer abgegrenzten Organisationseinheit im Sachgebiet 51.03 „Eigene Dienste“ zugeordnet hat, die Fachberatung gegenüber anderen Kostenträgern pauschal mit elf Fachleistungsstunden pro Fall und Monat zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale abrechnet und der Fachpflegedienst keine allgemeinen Aufgaben übernimmt, vgl. Beiakten Heft 11, Bl. 565ff., führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn das diesbezügliche Personal und die Sachmittel werden weiterhin unabhängig von der einzelnen Maßnahme von dem Kläger gestellt und vorgehalten und unterliegen weiterhin seiner Organisationsgewalt. Vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018 - 3 LB 19/15 -, juris Rn. 32ff. Ist die Leistungsklage mithin in Höhe eines Betrages von 40.993,27 Euro begründet, hat der Kläger insoweit auch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 2 S.1 und 188 S. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 13.681,81 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Der Rechtsgedanke des § 156 VwGO greift vorliegend nicht, weil die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung auch hinsichtlich der aufgewendeten Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe und des begleiteten Umgangs gegeben hat. Der Kläger hat die Beklagte zuvor wiederholt zur Kostenerstattung aufgefordert. Beide Rechenposten waren auch in der der letztmaligen Aufforderung des Klägers vom 17.09.2018 beigefügten Kostenaufstellung enthalten. Dennoch hat die Beklagte in der Folgezeit eine Kostenerstattung nur insgesamt abgelehnt mit der Folge, dass der Kläger auch hinsichtlich dieser beider Rechenposten annehmen durfte, nur durch eine Klage zum Ziel zu gelangen. Da die Beklagte im Übrigen hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 40.993,27 Euro nebst Prozesszinsen unterlegen ist und der Kläger nur zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von 2.511,92 Euro, hat die Kammer die Kosten des Verfahrens der Beklagten zur Gänze auferlegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur übereinstimmenden (teilweisen) Erledigungserklärung am 05.08.2020 auf 57.187,00 Euro und danach auf 43.505,19 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der vor und nach der (teilweisen) Erledigungserklärung jeweils streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.