Urteil
4 K 6606/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0929.4K6606.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Im Auftrag der Beigeladenen führt die C. C1. X. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH („...“) eine Verkehrsuntersuchung im Raum Leverkusen durch, mittels derer Unfallhäufungsstellen reduziert und Grundlagendaten für die Planung zu dem vom Bund beabsichtigten Ausbau der Autobahn A3 im Stadtgebiet M. erhoben werden sollen. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 bat die („...“) zunächst im Auftrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen um die Übergabe von signaltechnischen Unterlagen und Detektorwerten an mehreren Verkehrsknotenpunkten auf dem auch als Autobahnzubringer dienenden X1. -C2. -S. in M. für eine Verkehrsuntersuchung. Der Landesbetrieb war bis zum 31. Dezember 2020 als Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen zuständig. Zum 1. Januar 2021 übernahm die Beigeladene die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen. Mit dem Bund schloss sie einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Hinsichtlich der Anfrage vom 16. Dezember 2020 beschloss der Rat der Klägerin in seiner Sitzung vom 28. Juni 2021 unter TOP 20 einstimmig, „dass keine Weitergabe der Unterlagen erfolgt, solange hierfür durch die B. GmbH keine Rechtsgrundlage benannt wird". Mit E-Mail vom 30. Juni 2021 stellte die („...“) eine weitere Anfrage zu demografischen, straßenplanerischen und baulichen Entwicklungen der Beklagten bis zum Jahr 2030. Auf beide Anfragen erhielt die („...“) keine Antwort. Mit E-Mail vom 31. August 2021 stellte die Beigeladene ausdrücklich hinsichtlich beider von der („...“) geäußerten Anfragen einen Antrag auf Amtshilfe gemäß § 4 VwVfG NRW. Sie legte zudem ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur vor, in dem dieses die Behördeneigenschaft der Beigeladenen bejahte. Der Oberbürgermeister der Klägerin fertigte daraufhin unter dem 29. September 2021 als Vorlage 2021/1045 einen Beschlussentwurf für den Rat der Klägerin an mit dem Inhalt: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei der B. GmbH um eine Behörde handelt. 2. Der Rat beschließt, dem Amtshilfeersuchen der B. GmbH vom 31.08.2021 nachzukommen und die angeforderten Unterlagen auszuhändigen. In der Sitzung vom 4. Oktober 2021 lehnte der Rat der Klägerin die Beschlussvorlage unter dem TOP 63 ohne Gegenstimme bei Enthaltung des Oberbürgermeisters ab. Mit Beschlussvorlage vom 20. Oktober 2021 beanstandete der Oberbürgermeister der Klägerin den Ratsbeschluss vom 4. Oktober 2021. Die Beanstandung wies der Rat in seiner Sitzung vom 2. November 2021 erneut ohne Gegenstimme unter Enthaltung des Oberbürgermeisters zurück. Über dieses Ergebnis informierte die Klägerin die Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 8. November 2021. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. Dezember 2021 hob die Bezirksregierung L. den vom Rat der Klägerin in der Sitzung am 4. Oktober 2021 zu der Vorlage 2021/1045 unter dem TOP 63 gefassten Beschluss, den Vorschlag der Verwaltung abzulehnen, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auf. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschluss des Rates der Klägerin gegen geltendes Recht verstoße und die Aufhebung erforderlich sei, da die pflichtgemäße Erfüllung des Amtshilfeersuchens trotz fortbestehenden Informationsinteresses durch die Entscheidung behindert werde. Das VwVfG NRW gehe gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG NRW von einem funktionellen Behördenbegriff aus. Dieser erfasse auch privatrechtlich organisierte Körperschaften, die von Gesetzes wegen mit hoheitlichen Befugnissen beliehen seien. Eine solche Beleihung liege durch §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 InfrGG im Falle der Beigeladenen vor. Hinsichtlich der angefragten Daten sei die Klägerin zur Amtshilfe verpflichtet. Diese würden für die Aufgabenerfüllung der Beigeladenen benötigt und könnten auch nicht auf andere Weise beschafft werden. Ablehnungsgründe nach § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 28. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass eine Aufhebung des Ratsbeschlusses durch die Bezirksregierung nicht erfolgen dürfe, da dieser nicht gegen geltendes Recht verstoße. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, der Beigeladenen Amtshilfe zu leisten. Diese sei ihr bisher unbekannt gewesen. Aus den Vorschriften des InfrGG und der Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des InfrGG (InfrGGBV) ergebe sich nicht ohne weiteres, dass die Beigeladene diejenige Gesellschaft sei, der der Bund die Verwaltung der Bundesautobahnen übertragen habe. Es obliege der Beigeladenen dies näher darzulegen, was bislang nicht geschehen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 1. Dezember 2021 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Bezirksregierung ergänzend aus, die Beigeladene sei die vom Bund beliehene Gesellschaft zur Verwaltung der Bundesautobahnen. Die Identifizierung der Beigeladenen ermöglichten die Präambel und § 6 des zwischen der Beigeladenen und dem Bund geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen der Bezirksregierung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebung des Ratsbeschlusses unter dem TOP 63 vom 4. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Ratsbeschlusses der Klägerin ist § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Demnach kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. Die Aufhebung erfolgte formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung ist gemäß § 120 Abs. 2 GO NRW für die Aufsicht über kreisfreie Städte, wie die Klägerin, zuständig. Das in § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vorgesehene Verfahren wurde eingehalten. Der Oberbürgermeister der Klägerin hat mit Vorlage vom 20. Oktober 2021 den Ratsbeschluss vom 4. Oktober 2021 zu TOP 63 gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW beanstandet. Die erforderliche nochmalige Beratung im Rat erfolgte in der Sitzung vom 2. November 2021. Die Beanstandung wurde unter TOP 4.8 zurückgewiesen. Die Aufhebung erfolgte auch materiell rechtmäßig. Der Beschluss des Rates unter TOP 63 vom 4. Oktober 2021 verletzt das geltende Recht. Der unter Ziffer 2 gefasste Beschluss, dem Amtshilfeersuchen der Beigeladenen nicht nachzukommen, verstößt gegen § 4 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift leistet jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Bei dem Oberbürgermeister der Klägerin und der Beigeladenen handelt es sich jeweils um Behörden. Eine Behörde ist nach § 1 Abs. 2 VwVfG NRW jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dem Verwaltungsverfahrensgesetz liegt dementsprechend der sogenannte funktionelle Behördenbegriff zugrunde. Danach sind Behörden ohne Rücksicht auf die konkrete Bezeichnung als Behörde, Amt oder nach dem Behördenleiter alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, das heißt zum Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind. Vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 6. November 2013 - 5 A 531/11 -, juris, Rn. 19. Der Oberbürgermeister der Klägerin kann als Behörde in diesem Sinne unstreitig zur Amtshilfe verpflichtet sein. Entgegen der Einschätzung des Rates der Klägerin ist auch die Beigeladene eine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVfG NRW. Bei der Beigeladenen handelt es sich nämlich um diejenige Gesellschaft, deren Gegenstand nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InfrGG die ihr nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 InfrGG zur Ausführung übertragenen Bundesaufgaben der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen sind. Mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnissen ist die Beigeladene nach § 6 Abs. 1 InfrGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 InfrGGBV beliehen. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13/20 -, juris, Rn. 4. Dies geht auch eindeutig aus dem zwischen dem Bund und der Beigeladenen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, der der Klägerin zwischenzeitlich vorliegt, hervor. Als Beliehene sind der Beigeladenen die vorgenannten Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Soweit sie im Rahmen ihrer Beleihung tätig wird, handelt sie als Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVfG NRW. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 7. April 2011 ‑ 1 A 200/09 ‑, juris, Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 2. EL August 2022, § 1 VwVfG, Rn. 168. Vorliegend besteht - auch seitens des Rates der Klägerin - kein Zweifel daran, dass das Amtshilfegesuch der Beigeladenen der Erfüllung der Aufgaben dient, die der Beigeladenen übertragen sind. Der angeforderten Amtshilfe stehen auch keine Versagungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW entgegen. Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der unter der Ziffer 1 gefasste Beschluss zu TOP 63 befasst sich lediglich mit einer Vorfrage und ist insofern untrennbar mit dem Beschluss zu Ziffer 2 verbunden. Die Aufhebung des Ratsbeschlusses der Klägerin durch den Beklagten unterliegt auch keinen Ermessensfehlern, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Dem Bescheid vom 1. Dezember 2021 lässt sich unter II.2 entnehmen, dass der Beklagte sein Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Dabei hat er maßgeblich auf die Rechtswidrigkeit der Ratsentscheidung und deren andauernde Folgen abgestellt und auf dieser Grundlage die Aufhebung des Beschlusses als erforderlich eingeschätzt. Entgegenstehende berechtigte Interessen der Klägerin waren und sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, BVerwG vom 18. Juli 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.