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Urteil

4 K 4014/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0929.4K4014.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind drei Verfahren der Kläger bei dem erkennenden Gericht anhängig. Im vorliegenden Verfahren (Az. 4 K 4014/21) wenden sich die Kläger gegen die Denkmaleintragung vom 12. Februar 2021. Im Verfahren Az. 4 K 5884/21 wenden sie sich gegen die erneute Denkmaleintragung vom 22. Oktober 2021. Im Verfahren Az. 4 K 4024/21 begehren sie die Erteilung einer denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des 387 qm großen Grundstücks C.------straße 00, 00000 I. (G01). Das Grundstück ist mit einem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert errichteten Fachwerkhaus, welches zu Wohnzwecken genutzt wurde und nun leersteht, bebaut. Zur C.------straße hin schließt an die Fassade des Wohnhauses eine Abschlussmauer mit Tordurchfahrt auf der gesamten Länge des Grundstücks an. Hinter der Abschlussmauer sind noch Teile einer alten Scheune und des Torgebäudes vorhanden. Das Grundstück wurde unter der Nummer 000 als „Vierkanthof der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts“, bestehend aus einem zweigeschossigen Fachwerkhaus mit Krüppelwalmdach, welches von Wirtschaftsgebäuden zum Vierkanthof ergänzt werde, in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Gegen die Eintragung und deren Bekanntgabe jeweils vom 9. Dezember 1992 erhob die damalige Eigentümerin, Frau C1. , Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass es sich bei dem Grundstück um ein Trümmergrundstück handle, das im 2. Weltkrieg von einer Luftmine getroffen worden sei. Das Wohnhaus sei dabei erheblich beschädigt worden. Der Wiederaufbau sei eigenhändig mit den zur Verfügung stehenden Werkstoffen erfolgt. Bei der Wiederherstellung des Wohnhauses sei die verbliebene Bausubstanz weitgehend erhalten geblieben. Vor das tragende Fachwerk seien jedoch Eichenbohlen gesetzt worden. Scheune, Waschküche, Kuh- und Pferdestall seien hingegen gänzlich zerstört worden. Auf den Widerspruch hin forderte der Landrat des F. als damals zuständige Widerspruchsbehörde die Beklagte auf, die rückwärtige Hofscheune aus dem Schutzumfang zu streichen. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1996 zurück. Die entsprechende Änderung der Eintragung nahm die Beklagte unter dem 26. Juni 1996 vor. Die rückwärtige Hofscheune wurde zwischenzeitlich ebenso wie das zur C.------straße 00 südlich auf dem Grundstück befindliche Stallgebäude abgebrochen. Im Jahr 2017 erwarben die Kläger, denen als Grundstücksnachbarn der Gebäudebestand und die Denkmaleigenschaft bekannt waren, das Grundstück zu einem Kaufpreis von 440.000 EUR. Die verbliebene straßenseitige Scheune wurde 2019 unter Erhalt des Giebels mit denkmalrechtlicher Erlaubnis abgerissen. Auch wurde das nachkriegszeitige, an das Grundstück der Kläger grenzende Waschhaus abgebrochen. Unter dem 12. Februar 2021 nahm die Beklagte eine von ihr so bezeichnete „Eintragung/Konkretisierung“ unter der Überschrift „ehemaliger Vierkanthof der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts“ vor. Eine vorherige Anhörung der Kläger dazu erfolgte nicht. Dem Text fügte die Beklagte folgende „Anpassung“ bei: „Gebäude 4 [ Remise ] war bereits so verfallen, dass der Abbruch in 2015 denkmalrechtlich erlaubt wurde. Ein Teilabriss für das Gebäude Nr. 3 [ Scheune ] wurde 2019 erlaubt. Die Substanz der Fachwerkbauteile der Gebäude 2 und 3 [ Torhaus und Scheune ] ist in ihrer Tragfähigkeit in großen Teilen zerstört. Es können dauerhaft nur die massiven Bauteile entlang der Straßenfassade erhalten werden. Das verbliebene Wohnhaus und sie Front zur C.------straße mit der flächigen Backsteinmauer, dem Giebel der Scheune und der hohen Durchfahrt mit Korbbogen sind ein bedeutendes Zeugnis für die ursprüngliche Bebauung in B. -C2. .“ [ Anmerkungen der Kammer ] Im Übrigen blieb der Eintragungstext unverändert. Dem Text waren eine Planskizze, auf der die verbliebenen Denkmalanlagen eingezeichnet sind, und ein Luftbild beigefügt. Den Klägern teilte die Beklagte die Änderung der Eintragung unter dem 12. Februar 2022 mit. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 hörte die Beklagte die Kläger zu einer erneuten Änderung der Eintragung an. Der Anhörung beigefügt war der Entwurf eines nunmehr vollständig überarbeiteten Eintragungstextes unter der Kurzbezeichnung „Wohnhaus des ehemaligen Vierkanthofes aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts mit straßenseitiger Hofabschlussmauer“ und eine umfangreiche gutachterliche Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde zum Denkmalwert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Verfahren Az. 4 K 5884/21, Bl. 7 ff. genommen. Am 30. Juli 2021 haben die Kläger Klage gegen die Änderung des Eintragungstextes vom 12. Februar 2021 erhoben. Zur Begründung führen sie an, dass diese Fortschreibung schon formell rechtswidrig gewesen sei. Eine erforderliche Anhörung sei nicht erfolgt. Diese könne auch nicht nachgeholt werden. Der Fortschreibung fehle die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auch verstieße die Eintragung gegen die Vorgaben der Denkmallistenverordnung. Sie habe nicht die erforderliche Darstellung der wesentlichen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan enthalten. Letztlich sei die Eintragung so unbestimmt, dass sie nichtig sei. Das Denkmal besitze zudem auch gar keinen Denkmalwert. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar, welche Teile des Objekts noch aus dem frühen 19. Jahrhundert stammten. Den Klägern selbst sei bekannt, dass die Straßenfassade erst in den 2000er Jahren erneuert worden sei. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2021 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die in einem beigefügten Dokument näher bezeichnete bauliche Anlage in die Denkmalliste eingetragen habe und zugleich die „Eintragung“ vom 9. Dezember 1992 sowie die „Konkretisierungen“ vom 26. Juni 1996 und 12. Februar 2021 aufgrund der vorbezeichneten „Neueintragung“ gelöscht habe. Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage zunächst dahingehend geändert, diese Eintragung und den zugehörigen Mitteilungsbescheid vom 22. Oktober 2021 aufheben zu lassen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 gaben sie dieses Begehren im vorliegenden Verfahren wieder auf und haben stattdessen mit gesondertem Schriftsatz insoweit eine weitere Klage erhoben. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Kläger (daraufhin nunmehr wieder), die Eintragung des ehemaligen Vierkanthofes der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert, Gemarkung I. , G01 (heute 0000), C.------straße 00, als Baudenkmal unter der laufenden Nummer 000 und den dazugehörigen Mitteilungsbescheid vom 12. Februar 2021 aufzuheben, hilfsweise den konkretisierten Eintragungstext mit Anlage vom 12. Februar 2021 und den dazugehörigen Mitteilungsbescheid vom 12. Februar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie die Eintragung überarbeitet und erneut bekannt gegeben habe. Die streitgegenständliche Fortschreibung sei deshalb überholt. An ihrem Inhalt halte sie auch nicht fest. Nach der Klageänderung sei der Verfahrensgegenstand zudem identisch mit demjenigen im Verfahren Az. 4 K 5884/21. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren Az. 4 K 4024/21 und Az. 4 K 5884/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung klargestellt, begehren sie mit dem Hauptantrag, die Eintragungen unter der laufenden Nummer 000 vom 9. Dezember 1992, 26. Juni 1996 und vom 12. Februar 2021 ebenso wie den ihnen gegenüber ergangenen Mitteilungsbescheid vom 12. Februar 2021 aufzuheben. Dagegen soll die Eintragung vom 22. Oktober 2021, die die Kläger mit der gesonderten Klage Az. 4 K 5884/21 anfechten, in der vorliegenden Klage ausdrücklich außen vor bleiben. Die Klage ist mit dem Hauptantrag, die Eintragung 9. Dezember 1992 in der Fassung der Änderungen vom 26. Juli 1996 und vom 12. Februar 2021 insgesamt aufzuheben, verfristet (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Veränderung, die die Beklagte am 12. Februar 2021 vorgenommen hat, ist einer gesonderten Anfechtung weiterhin zugänglich. Die Bestandskraft der Eintragung vom 9. September 1992 in der Fassung vom 26. Juni 1996 ist entgegen der Annahme der Kläger durch die Änderung vom 12. Februar 2021 nicht entfallen. Denn die Beklagte hat über die Eintragung des Baudenkmals bei der Änderung des Eintragungstextes vom 12. Februar 2021 nicht neu entschieden. Vielmehr hat sie eine teilweise Löschung des Denkmals eingetragen in Reaktion darauf, dass die Denkmaleigenschaft (vgl. § 3 Abs. 4 DSchG NRW 1980) für Teile der baulichen Anlage entfallen war. So ergibt sich aus der begrenzten - und wie die Kläger zutreffend einwenden misslungenen - Änderung des Eintragungstextes und der beigefügten Skizze, dass die Beklagte den Schutzumfang um Remise, Scheune und Torgebäude verringern wollte, weil diese bereits abgängig waren. Dieses Verständnis wird davon gestützt, dass die Beklagte den Eintragungstext lediglich um einen Absatz zur Abgängigkeit und mangelnden Erhaltungsfähigkeit sowie einen formelhaften Begründungssatz ergänzte. Weitere Änderungen am Eintragungstext nahm sie nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit der Denkmaleigenschaft fand ersichtlich nicht statt. Die beigefügte Skizze, die mit dem Begriff Fortschreibung überschrieben ist, macht zudem deutlich, dass Wohnhaus und Hofabschlussmauer als Denkmal erhalten blieben. Eine solche begrenzte Aufhebung der Denkmaleigenschaft ist nicht etwa unmöglich. Vielmehr kann auch die Eintragung eines Denkmals begrenzt auf bestimmte Grundstücks- oder sogar Gebäudeteile (etwa die Fassade) erfolgen. Ginge es den Klägern entgegen den vorstehenden Ausführungen mit dem Hauptantrag doch isoliert um die Aufhebung der Eintragung vom 12. Februar 2021, fehlte ihnen hingegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Fortschreibung des Eintragungstextes vom 12. Februar 2021, die aufgrund der zuvor beschriebenen teilweisen Löschung einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist und sich deshalb als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW darstellt, hat sich jedenfalls mit der von der Beklagten als „Neueintragung“ bezeichneten Änderung vom 22. Oktober 2021 im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Die Beklagte hat sowohl im die sogenannte Neueintragung begleitenden Bescheid als auch im vorliegenden Klageverfahren schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch einmal mündlich klargestellt, dass sie ob ihrer Vorgehensweise im Oktober 2021 an dem Fortschreibungstext vom 12. Februar 2021 nicht festhält. Demgemäß können aus dem Eintragungstext keinerlei Rechtswirkungen mehr abgeleitet werden. Warum die Kläger die vorliegende Klage nach der zwischenzeitlichen Klageänderung dennoch weiterverfolgen, erschließt sich nicht. Hinsichtlich der Änderung des Eintragungstextes wären die Kläger im Übrigen, auch wenn weiterhin Rechtswirkungen bestünden, nicht klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Denn bei der (auch teilweisen) Aufhebung der Denkmaleigenschaft handelt es sich um eine den Eigentümer ausschließlich begünstigende Maßnahme. Diese vermag weder unter dem Aspekt des künftigen Wegfalls von finanziellen Vergünstigungen noch im Hinblick auf verfahrensrechtliche Positionen subjektive Rechte des Denkmaleigentümers zu verletzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 - , unveröfftl., S. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2005 - 4 K 8677/02 -, juris, Rn. 30. Der Hilfsantrag weist bei der vorgenommenen Auslegung keinen über den Hauptantrag hinausgehenden Inhalt auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.