Urteil
2 K 5844/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0927.2K5844.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.-straße 000 in U.. Sie betreibt auf diesem Grundstück einen Einzelhandelsbetrieb. Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 22.12.2016 für die 3. Erweiterung ihres Betriebes hat dieser derzeit eine Geschossfläche von 1.516,04 m 2 (1.400,03 m 2 + 116,01 m 2 >Pfandrückgabe/Lager 3) und eine Verkaufsfläche von 839,53 m 2 (829,22 m 2 Verkaufsraum zuzügl. 10,31 m 2 Pfandvorraum). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (B-Plan VEP) Nr. 13 der Beklagten. Der B-Plan VEP Nr. 13 setzte in seiner Ursprungsfassung vom 24.02.2004 als Art der baulichen Nutzung gem. § 12 Abs. 3 BauGB „Nahversorgungsmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 699 m 2 sowie Baugrenzen und eine Grundflächenzahl von 0,8 fest. Mit der am 25.01.2005 vom Rat der Beklagten beschlossenen und am 15.02.2005 in Kraft getretenen 1. Änderung des B-Planes VEP Nr. 13 wurde die zulässige Art der baulichen Nutzung von „Nahversorgungsmarkt“ in „Einzelhandelsbetrieb“ mit maximal 699 m 2 Verkaufsfläche geändert. Alle weiteren Festsetzungen des B-Plans VEP Nr. 13 blieben unverändert. Nach ihrer Begründung diente die Änderung angesichts der als nicht eindeutig angesehenen Definition „Nahversorgungsmarkt“ dazu, den Willen der Beklagten dahingehend klarzustellen, dass im Geltungsbereich des B-Plans VEP Nr. 13 ein nicht großflächiger Discounter (Y.) zugelassen werden solle. In der Begründung der Änderung Ziff. 5.2 wird darauf hingewiesen, dass der Plangeber bei der Festsetzung der Planinhalte von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden sei. Im vorliegenden Planungsfall bedeute dies, dass als „Art der baulichen Nutzung“ die Positivfestsetzung „Einzelhandelsbetrieb“ in Verbindung mit dem zu definierenden Maß der baulichen Nutzung ausreichend sei. Eine Baugebietsart gem. BauNVO werde nicht festgesetzt. In der Begründung der 1. Änderung des B-Planes wird unter Ziff. 3. darauf hingewiesen, dass die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gleichzeitig der (nach § 12 Abs. 1 BauGB erforderliche) Vorhaben- und Erschließungsplan ist. Bestandteil des zwischen der Klägerin und der Beklagten am 20.01.2005/02.02.2005 geschlossenen Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB ist gem. dessen § A 2 lit.a) u.a. der „Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 13, 1. Änderung mit seinen textlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlage 1)“. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 14.03.2005 auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstmals eine Baugenehmigung für ihren Betrieb. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 20.02.2007 eine Baugenehmigung für die 1. Erweiterung ihres Betriebes (Versetzen der Trennwand zum Lager 2 innerhalb des bisherigen Gebäudebestandes). Dabei erteilte sie der Klägerin mit Bescheid vom 20.02.2007 eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der nach dem B-Plan zulässigen Verkaufsfläche von 699 m 2 um 100,77 m 2 (799,77 m 2 ). Mit Bescheid vom 01.04.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die 2. Erweiterung ihres Betriebes. Dabei befreite sie die Klägerin gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im B-Plan festgelegten zulässigen Verkaufsfläche um weitere 10,2 m 2 (insgesamt 809,97 m 2 ) Verkaufsfläche für den Vorraum der neu errichteten Pfandrückgabe sowie für die Überschreitung der Baugrenze für den Anbau der Pfandrückgabe und des Lagers 3. Am 22.12.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheides, mit dem sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, hilfsweise die Zulässigkeit der Nutzungsart einer geplanten 3. Erweiterung ihres Betriebes klären lassen will. Nach der Beschreibung ihres Vorhabens will die Klägerin die bestehende Verkaufsfläche von 839,53 m 2 (829,22 m 2 Verkaufsraum + 10,31 m 2 Pfandvorraum) durch Auflösung des Lagers 2 (54,23 m 2 ) und einen Erweiterungsbau von 247,35 m 2 auf insgesamt 1.141,11 m 2 erhöhen. Die Geschossfläche soll sich nach der Beschreibung der Erweiterung auf 1.859,64 m 2 erhöhen. Die Beklagte lehnte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 30.03.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, das planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei unzulässig, weil es den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VEP Nr. 13 1. Änderung widerspreche. Dieser weise das Vorhaben-grundstück als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO aus. Mit dieser Festsetzung sei gem. § 1 Abs. 3 BauNVO die Bestimmung des § 11 BauNVO Bestandteil des B-Planes geworden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der antragsgegenständliche mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 seien nach dieser Bestimmung außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig. Mit der beantragten Erweiterung sei eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf insgesamt. 1.141,11 m 2 und eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um 360,54 m 2 verbunden. Die Verkaufsflächenüberschreitung und die Baugrenzenüberschreitung berührten vom Umfang die Grundzüge der Planung, so dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht möglich sei. Der Standort sei im Flächennutzungsplan (FLNP) weder als Sondergebiet/Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich dargestellt. Eine Erhöhung der Verkaufsfläche über 800 m 2 widerspreche dem Einzelhandelskonzept der Stadt U., das den Darstellungen des FLNP 2015 zugrundegelegt worden sei. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der Regelung des § 11 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO komme angesichts der Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens nicht in Betracht. Denn § 11 Abs. 3 BauNVO bestimme unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan treffe, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig seien. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes könne daher die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht suspendieren. Die Klägerin hat am 24.04.2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Festsetzungen des B-Planes VEP Nr. 13 über die zulässige Verkaufsflächenobergrenze dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnten. Der B-Plan sei funktionslos, weil er einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb zulasse, sich aber auf dem Grundstück im Bestand ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO befinde. Der vorhandene Betrieb habe eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 und eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m 2 . Die sich somit nach § 34 BauGB richtende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei gegeben. Für die Anerkennung eines Vorbildes im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB reiche bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb aus, der auch der eigene Betrieb sein könne. § 34 Abs. 3 BauGB dürfte dem Vorhaben nicht entgegenstehen, weil es sich lediglich um die Verkaufsflächenerweiterung eines bestehenden Betriebes handele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.03.2017 zu verpflichten, den unter dem 22.12.2016 beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück B.-straße 000 in U. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist der B-Plan VEP Nr. 13 nicht funktionslos geworden. Die bisherigen Befreiungen von der im B-Plan festgesetzten Verkaufsfläche seien rechtmäßig, insbesondere im Einklang mit der Bestimmung des § 11 Abs. 3 BauNVO erfolgt. Dass mit den bisher erfolgten Befreiungen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m 2 befreit worden sei, berühre die Grundzüge der Planung nicht. Die mit der Bauvoranfrage beantragte Verkaufsflächenerweiterung um 341 m 2 überschreite die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO und sei auch nicht nur geringfügig. Es sei unverständlich, dass die Klägerin die geplante Betriebserweiterung weder im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FLNP) noch im Verfahren zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes der Beklagten geltend gemacht habe. Die Klägerin habe weder im Verfahren zur Neuaufstellung des FLNP noch im vorliegenden den Versuch unternommen, für die geplante Betriebserweiterung die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO erforderliche Atypik nachzuweisen. Selbst bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB sei es unzulässig. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien großflächige Einzelhandelsbetriebe nur zulässig in Kerngebieten nach § 7 BauNVO und Sonstigen Sondergebieten nach § 11 BauNVO. Ein faktisches Kerngebiet sei nicht gegeben, weil der bereits vorhandene großflächige Betrieb der Klägerin nicht als Vorbild herangezogen werden könne. Ein faktisches Sonstiges Sondergebiet kenne die Rechtsprechung nicht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des unter dem 22.12.2016 beantragten Bauvorbescheides für die dritte Erweiterung ihres Betriebes. Die mit der Bauvoranfrage zur Klärung gestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, hilfsweise die Zulässigkeit der Nutzungsart der Erweiterung ist nicht gegeben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach § 30 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen B-Planes VEP Nr. 13 gelegen ist. Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (B-Plan) VEP Nr. 13 und dessen 1. Änderung beschlossen und eine Verkaufsflächenobergrenze für den Einzelhandelsbetrieb von 699 m² vorgegeben. Dem widerspräche es, wenn das Erweiterungsvorhaben der Klägerin genehmigt würde. Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit sind nach § 30 Abs. 2 BauGB allein die Festsetzungen des B-Planes; Vorgaben der BauNVO, namentlich § 11 Abs. 3 BauNVO finden keine Anwendung. Die Beklagte war bei Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Vorgaben der BauNVO gebunden. Davon hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Nach der Begründung des B-Planes in seiner Ursprungs- und seiner 1. Änderungsfassung sollte eine Baugebietsart gem. BauNVO ausdrücklich nicht festgesetzt werden. Nach den textlichen Festsetzungen wurde als Art der baulichen Nutzung „Einzelhandelsbetrieb“, mit der Maßgabe gem. § 12 Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass innerhalb des Einzelhandelsbetriebes eine Gesamtverkaufsfläche von 699 m 2 zulässig ist. Eine Gebietsart nach BauNVO, insbesondere die Gebietsart Gewerbegebiet wurde nicht festgesetzt. Deshalb sind die Vorschriften der BauNVO, namentlich § 11 Abs. 3 BauNVO nicht gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des vorhabenbezogenen B-Planes geworden. Die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 30.03.2017, die von einer Festsetzung „Gewerbegebiet“ ausgehen, gehen insoweit fehl. Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht der mit dem B-Plan festgesetzten zulässigen Nutzungsart eines Einzehandelsbetriebes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 699 m 2 , weil die Klägerin mit dem beantragten Bauvorbescheid eine Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Betriebes auf 1.141,11 m 2 anstrebt. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an den Vorgaben des B-Planes messen lassen. Dieser ist wirksam zustande gekommen. Das Vorliegen eines in den B-Plan aufzunehmen Vorhaben- und Entwicklungsplanes, der von dem B-Plan zu unterscheiden ist, ist zwar grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für einen vorhabenbezogenen B-Plan. Ausnahmsweise können VEP und vorhabenbezogener B-Plan in einer Planurkunde vereinigt werden, sofern sie sachlich und räumlich identisch sind, vgl. VGH München, Urteil vom 20.04.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 67 ff. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der Begründung der 1. Änderung des B-Planes ist die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gleichzeitig der (nach § 12 Abs. 1 BauGB erforderliche) Vorhaben- und Erschließungsplan. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BauGB sind gegeben. Die Klägerin hatte sich mit dem am 20.01.2005/02.02.2005 geschlossenen Durchführungsvertrag zur Durchführung der in dem vorhabenbezogenen B-Plan festgelegten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen verpflichtet. Gegenstand des genannten Durchführungsvertrages ist nach dessen § A 2 lit. a) u.a. der „Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 13, 1. Änderung mit seinen textlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlage 1)“. Bei dem terminologisch als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichneten Plan handelt es sich um den durch die Beklagte als Satzung beschlossenen B-Plan, der mit dem nach § 12 Abs. 1 BauGB grundsätzlich gesondert zu erstellenden Vorhaben- und Erschließungsplan identisch ist. Es kann dahinstehen, ob der B-Plan – wie die Klägerin meint – wegen zwischenzeitlich erfolgter Befreiungen von der nach dem B-Plan festgelegten Verkaufsflächenobergrenze funktionslos und damit nichtig geworden ist. Es ist der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt, die Nichtigkeit des B-Planes geltend zu machen, weil sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten setzt, vgl. zu den Grundsätzen von Treu und Glauben VGH Mannheim, Urteil vom 08.03.2018 – 8 S 1464/15 -, juris Rn. 80 ff. Ein Widerspruch zu dem vorangegangenen Verhalten der Klägerin ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte den B-Plan VEP Nr. 13 auf Wunsch der Klägerin und in enger Abstimmung mit ihr erlassen hat. Die Festlegung der zulässigen Verkaufsfläche im B-Plan von 699 m 2 ging ausweislich der Begründung des B-Planes (Beiakte 3, S. 277) auf ein im Auftrag der Klägerin durch das Architekturbüro A. erstelltes Planungskonzept zurück, das die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 699 m 2 im nordwestlichen Teil des B-Planes vorsah. Die von der Klägerin geplante Gesamtverkaufsfläche wurde unverändert in den B-Plan übernommen. Die Klägerin hat sich darüber hinaus in dem mit der Beklagten geschlossenen Durchführungsvertrag vom 25.01.2005/02.02.2005 zur Errichtung eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer zulässigen Gesamtverkaufsfläche von nur 699 m 2 verpflichtet. Gegenstand des genannten Durchführungsvertrages ist nach dessen § A 2 lit. a) u.a. der „Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 13, 1. Änderung mit seinen textlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlage 1)“. Dieser legt eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von 699 m 2 fest. Ein Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten folgt im Übrigen auch daraus, dass die Klägerin auf der Grundlage des B-Planes und unter Ausnutzung dessen Vorgaben die Baugenehmigung vom 14.03.2005 für den Neubau ihres Einzelhandelsbetriebes erhalten hat und von dieser Genehmigung auch vollständig Gebrauch gemacht hat. Jedenfalls für das Begehren der Verkaufsflächenerweiterung ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen B-Planes zu berufen. Die Begrenzung der Verkaufsfläche war ein tragendes Merkmal der Planung. Nach der Begründung der 1. Änderung des B-Planes (Ziff. 1) diente die Änderung von „Nahversorgungsmarkt“ in „Einzelhandelsbetrieb“ der Klarstellung des Willens der Beklagten als Plangeber, auf dem Vorhabengrundstück einen „nicht großflächigen Discounter (Y.) zuzulassen“. Dass die Begrenzung der Verkaufsfläche wesentlich für die Planung der Beklagten war, war der Klägerin als Vorhabenträgerin im Planaufstellungsverfahren auch bekannt. Die Klägerin kann sich bei der Geltendmachung der Nichtigkeit des B-Planes nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte mit den ihr erteilten Baugenehmigungen vom 20.02.2007 sowie vom 01.04.2008, die eine Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche auf 809,97 m 2 bewirkt haben, aus Sicht der Klägerin von ihrem planerischen Grundkonzept der Zulassung eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes Abstand genommen habe. Bei beiden genannten Einzelentscheidungen hat die Beklagte gerade deutlich gemacht, dass sie auf die Begrenzung der Verkaufsfläche auch weiterhin Wert legt und jeweils nur aus spezifischen Gründen zu ihren Entscheidungen bereit war. Mit der Formulierung in ihrem Befreiungsbescheid vom 20.02.2007, dass „bei einer Verkaufsfläche von unter 800 m 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten seien, hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie daran festhalten wollte, keine sog. großflächigen Einzelhandelsbetriebe zulassen zu wollen. Einzelhandelsbetriebe wurden nach der im Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung vom 20.02.2007 bekannten Rechtsprechung des BVerwG erst als großflächig angesehen, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10/04 -, juris Rn. 23. Die mit Bescheid vom 01.04.2008 erfolgte Erweiterung der Verkaufsfläche um 10,3 m 2 trotz Überschreitung der nach dem B-Plan zulässigen Verkaufsfläche wurde nur deshalb genehmigt, weil dadurch den geänderten gesetzlichen Vorgaben zur Pfandrückgabe Rechnung getragen werden sollte und auch die Fläche des Pfandraumes zur Verkaufsfläche hinzugerechnet wurde. Bemisst sich somit die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des B-Planes, kann sich die Klägerin für ihr Begehren auch nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB stützen. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden, vgl. VGH Mannheim a.a.O. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB unverändert (dem Gemeinderat) der Gemeinde und nicht der Baurechtsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Umgekehrt wird diese Grenze für die Erteilung einer Befreiung nicht überschritten, wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, eher „zufällig“ bzw. „isoliert“ erfolgt ist oder diese Planvorgabe auf einer Annahme beruht, die später entfallen ist, vgl. VGH Mannheim a.a.O Gemessen an diesen Grundsätzen würde die zur Genehmigung gestellte weitergehende Verkaufsflächenüberschreitung Grundzüge der Planung berühren. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besondere Zurückhaltung geboten. Denn grundsätzlich besteht ein strikter Vorhabenbezug; der Bebauungsplan ist durch das konkrete Vorhaben charakterisiert. Im Hinblick auf die - im Unterschied zu einer Angebotsplanung - konkrete Festlegung des Vorhabens berühren Abweichungen vom Plan daher wenn nicht regelmäßig, so doch sehr häufig die Grundzüge der Planung. Nicht befreit werden kann von der Grundkonzeption des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Abweichungen können allenfalls unspezifische, nicht ins Gewicht fallende, die Konzeption nicht tragende Vorgaben betreffen, vgl. VGH Mannheim a.a.O. Bei der im B-Plan vorgegebenen Verkaufsflächenbegrenzung handelt es sich um einen grundlegenden Bestandteil der planerischen Konzeption. Wie bereits dargestellt, sollte mit der 1. Änderung des B-Planes (Ziff. 1) der planerische Wille der Beklagten klargestellt werden, auf dem Vorhabengrundstück einen „nicht großflächigen Discounter (Y.) zuzulassen“. Dieser Zwecksetzung diente die mit den textlichen Festsetzungen bestimmte zulässige Verkaufsflächenhöchstgrenze von 699 m 2 . Die Grundzüge der Planung würden von einer Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin auch berührt. Mit der Zulassung des Bauvorhabens würde die bislang genehmigte Verkaufsfläche von 809,97 m 2 auf 1.141,11 m2 erweitert. Die Erweiterung um 331,14 m 2 ist im Vergleich zur genehmigten Fläche beträchtlich. In der beantragten Erweiterungsfläche ist nach Aktenlage eine nachträgliche Legalisierung von 29,56 m2 enthalten, weil nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom 22.12.2016 derzeit eine Verkaufsfläche von 839,53 m 2 besteht. Für die Beurteilung, ob die (ursprüngliche) planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt wird, ist auch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung im Plangebiet bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris Rn 39. Gemessen daran sind die in der Verkaufsflächenobergrenze zum Ausdruck kommenden Planungsbelange nicht von einer planabweichenden Entwicklung überholt worden. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte nur aus besonderen Sachgründen in Einzelfällen Abweichungen von der Begrenzung zugelassen. Ihre Konzeption, großflächige Einzelhandelsbetriebe zu verhindern, wurde dadurch nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.390,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.