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Urteil

12 K 1813/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0923.12K1813.22A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden T a t b e s t a n d Der am 00.00.2003 gebotene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens sunnitischer Konfession und reiste zunächst in Italien, von dort aus am 01.04.2021 nach Deutschland ein und äußerte am selben Tag bei der Polizeidienststelle Stolkgasse in Köln ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 19.07.2021 schriftlich Kenntnis erlangte. Dort stellte der Kläger am 22.07.2021 einen förmlichen Asylantrag. Durch Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank, in dem für Italien und den Kläger einen Treffer der Kategorie 2 verzeichnet ist, erhielt das Bundesamt Kenntnis davon, dass nach der Dublin III-VO Italien für die Bescheidung des Asylantrags zuständig war, weshalb es am 12.08.2021 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien richtete. Die italienischen Behörden antworteten nicht darauf. Im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Kläger vor, er habe in Italien unter Zwang seine Fingerabdrücke abgeben müssen, einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, da er mit seinem Vater zusammenleben wolle. Er habe seit etwa zwei Jahren starke Schmerzen an beiden Knien. Ferner befinde er sich seit sechs Jahren in psychologischer Behandlung. Dem Bundesamt liegt dazu eine Übersetzung eines Arztbriefes einer Fachärztin für Neurologie und Wirbelsäule vom 21.06.2020 aus dem Iran vor. Danach leide der Kläger an einer schweren Depression und sei bereits in psychologischer Behandlung bei einem Psychiater gewesen. Zu den schutzwürdigen Belangen befragt trug der Kläger vor, dass sein Vater und seine Tante in Deutschland lebten. Mit am 15.03.2022 bezüglich der Adresse geändertem und dem Kläger am 16.03.2022 zugestelltem Bescheid vom 01.03.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. AsylG unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4). Mit der dagegen am 22.03.2022 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei in Italien von der Polizei mit über 120 weiteren Flüchtlingen aufgegriffen und als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling zunächst in einer Art Kinderheim untergebracht worden. Von Beginn an habe er geäußert, zu seinem als Flüchtling anerkannten Vater in Deutschland zu wollen. Es sei ihm versichert worden, seinen Vater zu kontaktieren und ihn nach Deutschland zu schicken. Nachdem der Kläger eine Woche nichts von einer Kontaktaufnahme zu seinem Vater gehört habe, habe er sich eigenständig auf den Weg gemacht. Ob tatsächlich ein Asylantrag oder Asylgesuch oder ähnliches in Italien aufgenommen worden sei, wisse er nicht. Die Beklagte sei bereits durch Fristablauf zuständig geworden. Der Kläger habe sein Asylgesuch bereits am 01.05. (gemeint: 01.04.) 2021 geäußert, das Bundesamt habe sein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden aber erst am 12.08.2021 übermittelt. Damit sei Deutschland gemäß Art. 8 Dublin III-VO zuständig für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Klägers geworden. Er habe noch als Minderjähriger zwar „nur“ sein Asylgesuch geäußert, dies müsse jedoch für die Beurteilung der rechtzeitigen Antragstellung entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ausreichen. Ein förmlicher Asylantrag sei nicht vorauszusetzen, denn das würde den Ausgang des Familienasylverfahrens in die Hände der Beklagten legen. Der EuGH habe entschieden, dass für einen Asylantrag der Eltern, der die von der Schutzberechtigung eines Kindes abgeleitete Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes rechtfertigen könne, ein formloses Asylgesuch ausreiche. Es müsse sich allerdings um ein Asylgesuch handeln. Das bedeute, dass es keines förmlichen Asylantrags im Sinne von § 14 AsylG bedürfe, sondern lediglich eine Erklärung vorliegen müsse, die ihrem Inhalt nach als Asylgesuch anzusehen sei, wie in § 13 Abs. 1 AsylG geregelt. Ein Asylgesuch liege allgemein vor, wenn der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont unabhängig von der ausdrücklich verwandten Formulierung der Wille zu entnehmen sei, Verfolgungsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG zu suchen. Nach diesen Maßstäben habe der Kläger spätestens am 01.04.2021 ein entsprechendes Schutzgesuch gestellt, weshalb er einen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG habe. Außerdem habe die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Das Asylsystem Italiens weise systemische Mängel auf. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Der Kläger habe am 22.07.2021 seinen Asylantrag gestellt und sei in diesem Zeitpunkt volljährig gewesen. Damit finde Art. 8 Dublin III-VO in diesem Fall keine Anwendung. Am 01.04.2021 sei ihm lediglich die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt worden. Mit dieser Bescheinigung hätten Asylantragsteller die Möglichkeit und die Auflage, sich innerhalb eines Monats bei der nächsten Außenstelle des Bundesamts zur Antragstellung zu begeben. Damit sei jedoch noch kein Asylantrag gestellt. Nach § 14 Abs. 1 AsylG sei der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen. Dies sei hier am 22.07.2021 erfolgt, weshalb hier die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 AsylG nicht vorlägen. Unter Beachtung des anzuwendenden Maßstabs, der aktuellen Erkenntnisse zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für in Italien anerkannt Schutzberechtigte und Dublin-Rückkehrer sowie unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im vorliegenden Verfahren drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK. Der italienische Staat habe – auch mittels europäischer Finanzhilfen – inzwischen ein Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte entwickelt, das für eine Übergangszeit die Versorgung der Bedürfnisse dieser Personengruppe an Wohnung, Nahrung und Hygiene sicherstellen solle und zusätzlich auf eine Integration in die Gesellschaft gerichtet sei. Anerkannt schutzberechtigte Rückkehrer hätten grundsätzlich für sechs Monate einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SAI, wobei es sich um ein Netzwerk handele, das aus lokalen Behörden bestehe, mit Mitteln aus einem Nationalen Asyl-Fonds Aufnahmeprojekte durchführe und ein Netzwerk von Unterkünften betreibe, das auf der Zusammenarbeit des Innenministeriums, der Gemeinden und mehrerer Nichtregierungsorganisationen basiere. Falls die Betreffenden vor ihrer Ausreise nach Italien noch keinen Zugang zu einem SAI-Projekt bzw. einer Einrichtung nach den Vorgängervorschriften über SIPROIMI gehabt hätten, bestehe grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einem solchen Projekt im Rahmen der Kapazität. Wenn international Schutzberechtigte dagegen früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hätten und später nach Italien rücküberstellt würden, könnten sie über die zuständigen Präfekturen, die Quästuren oder die Kommune, die das SAI-Projekt betreibe, einen Antrag über eine Rückkehr in eine SAI oder eine staatliche Unterkunft stellen. Die Entscheidung treffe bei international Schutzberechtigten der lokale Projektträger (in der Regel die Gemeinde) durch einen formellen Rechtsakt, wobei vulnerable Personen aufgrund der prioritären Behandlung größere Chancen hätten, in ein SAI zurückzukehren. In der Regel sei eine Aufnahme in einem Projekt für sechs Monate vorgesehen und könne um weitere sechs Monate verlängert werden, wobei während der Covid-19-Pandemie die Fristen großzügiger gehandhabt worden seien. Rückkehrende international Schutzberechtigte, die die maximale Zeit in der Unterbringung überschritten, könnten über die zuständigen Präfekturen, die Quästuren oder die jeweilige Kommune, die das SAI-Projekt betreibe, einen Antrag für eine Rückkehr in eine SAI oder eine staatliche Unterkunft stellen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung bestehe die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Vulnerable Fälle und Personen mit besonderen Bedürfnissen könnten in der Regel immer zurückkehren. Anerkannt Schutzberechtigte erhielten zudem vor dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt noch Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und einer Wohnung. Sie könnten Mittel erhalten, mit welchen Kosten für Makler, Vertragsregistrierung, erste Monatsmiete und Hausgeld bei Bedarf bezahlt würden. Auch für die erste Möblierung der Wohnung könne es eine Unterstützung von bis zu 2.000 Euro geben. Diese Kosten würden von den Projektträgern der SAI-Projekte zunächst übernommen und könnten dann vom Projektträger mit den lokalen Trägern (und letztendlich mit dem italienischen Innenministerium) wieder über die Projektkosten abgerechnet werden. Als Nachweis reichten hierfür der Mietvertrag, der Zahlungsnachweis und eine Meldebescheinigung der Gemeinde bzw. bei den anderen Kosten die Quittung. In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren bestehe ein Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen würden. Daneben gebe es Unterbringungsmöglichkeiten in nichtstaatlichen Unterkünften in der Trägerschaft von Vereinen, Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Organisationen. Des Weiteren gebe es in ganz Italien informelle Siedlungen, Zeltstädte oder besetzte Häuser, in denen Fremde lebten, unter ihnen Asylbewerber und Schutzberechtigte. Die Personen, die dort unter prekären Umständen lebten, würden von Nichtregierungsorganisationen wie Sant‘Egidio und MEDU unterstützt. Hinsichtlich der weiteren Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte, insbesondere in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur historischen Entwicklung des italienischen Asylsystems werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Dass italienische Behörden auf Schwankungen im Migrationsgeschehen aktiv reagierten und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze bedarfsgerecht anpassten, ergebe sich beispielsweise auch aus dem am 21.12.2021 veröffentlichten Finanzierungsbeschluss des italienischen Innenministeriums, wonach den zusätzlichen Aufnahmebedürfnissen, die sich aus der politischen Krise in Afghanistan ergeben hätten, durch Schaffung neuer Plätze und Erhöhung der finanziellen Ausstattung (11.335.320 Euro für das Jahr 2021 und jeweils 44.971.650 Euro für die Jahre 2022 und 2023) reagiert worden sei. Dass sich die Aufnahmebedingungen in Italien weiter verbessert hätten, bestätige auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 23.03.2021 (46595/19 - M.T. gegen Niederlande). Unter Berücksichtigung des Gesetzesdekrets 130/2020 habe der EGMR entschieden, dass selbst eine alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern bei einer Überstellung nach Italien keiner realen, unmittelbaren Gefahr unterliege, eine Behandlung zu erfahren, die ihre Rechte aus Art. 3 EMRK verletze. Auch deutsche Verwaltungsgerichte schlössen sich unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen richtlinienkonformes Aufnahmesystem verfüge, das trotz bestehender Mängel als funktionsfähig betrachtet werden könne. Der anderslautenden Ansicht des OVG NRW, wonach ein in Italien als Schutzberechtigter anerkannter Kläger, der keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale aufweise, in Italien keine menschenwürdige Unterkunft finden und finanzieren könne und er sich nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu finanzierenden Mittel mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen könne, sei nicht zu folgen. Der VGH BW habe hierzu im Einzelnen und in der Sache sehr überzeugend dargelegt, weshalb die erwähnte Entscheidung des OVG NRW dem verschärften Maßstab, der vom EuGH in den Leiturteilen vom 19.3.2019 in den Rechtssachen K. (C-163/17) und J. (C-297/17) zugrunde gelegt worden und wonach im Dublin-Raum ein Stopp der Rücküberstellung grundsätzlich nur zulässig sei, wenn aufgrund “außergewöhnlicher Umstände“ des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen “eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten, nicht entspreche. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten der Unterbringung für in Italien anerkannte Schutzberechtigte, die nicht mit einem bürgerlichen Leben vergleichbar sein müssten, sondern sich an den dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde genügenden Mindestanforderungen zu orientieren hätten. Im Übrigen habe das OVG NRW mit Hinweis vom 28.04.2022 selbst festgestellt, dass die Rechtsprechung vom 20.07.2021 (11 A 1674/20.A) auf Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 vorliege, nicht anwendbar sei. Zudem sei er Kläger erwerbsfähig. Er habe bereits genügend organisatorisches Geschick und Durchhaltevermögen gezeigt, seine Flucht nach Europa zu organisieren und zu finanzieren, die Weiterreise innerhalb Europas zu organisieren und sei auch trotz fehlender Sprachkenntnis imstande, rechtliche Schritte gegen eine aus seiner Sicht für ihn ungünstige Entscheidung der Beklagten einzulegen. Mithin habe er sich auch in fremder Umgebung bereits sehr aktiv gezeigt. Es sei daher zu erwarten, dass er auch bei einer Rückkehr nach Italien sich dort sowohl um ein Obdach als auch um die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse bemühen werde. Ferner sei der Kläger - anders als die Kläger in den Fällen, die das OVG NRW zu entscheiden gehabt habe - ausweislich seines italienischen EURODAC-Treffers der Kategorie 2 in Italien nicht als Asylsuchender, sondern nur als illegal Eingereister registriert worden und daher mangels Aufnahme in das italienische Asylsystem trotz einer Weiterreise in die Bundesrepublik bei Rücküberstellung nach Italien nicht von der erstmaligen Unterbringung in einer Unterkunft für Asylsuchende ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse sei jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger seine elementaren Bedürfnisse in Italien nicht mit Hilfe von eigener Erwerbstätigkeit decken könnte. Trotz der allgemeinen Situation auf dem Arbeitsmarkt sei es überwiegend wahrscheinlich, dass erwerbsfähige und -willige Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden und damit ihren elementarsten Bedarf an Nahrung, Unterkunft und Hygiene decken könnten. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien sei erwerbstätig. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Italien generell erwerbslos blieben. Im vorliegenden Fall seien auch keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprächen, dass der Kläger in Italien eine Beschäftigung finden werde. Zu den qualitativen Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen habe sich das Bundesverwaltungsgericht dahingehend positioniert, dass die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen jedenfalls real bestehen und – ohne unzumutbare oder ersichtliche unzumutbare Zugangsbedingungen – hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können müssten. In diesem Fall sei auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch bestehe. Der bloße Verweis auf einen fehlenden durchsetzbaren Rechtsanspruch werde nach den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht hinreichend sein können. Der Einzelrichter hat dem zeitgleich mit der Klageerhebung eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25.05.2022 (12 L 475/22) stattgegeben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einzelrichter konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit mit der Ladung zum Termin hingewiesen worden waren. Die statthafte Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2021 - 1 C 39.20 -, juris Rn. 12 m. w. N., ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das richtet sich – anders als in Wiederaufnahmeverfahren – nach Kapitel III Dublin III-VO. Vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 – C-582/17 –, juris Rn. 55-57. Dabei kann unentschieden bleiben, ob hier der den Minderjährigenschutz sicherstellende Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO einschlägig ist, ob in diesem Zusammenhang das sog. Sachverhaltsversteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, auf einen förmlichen Asylantrag abstellt – in dessen Zeitpunkt der Kläger bereits volljährig war – oder ein Asylgesuch ausreicht – in dessen Zeitpunkt am 01.04.2022 der Kläger noch minderjährig war, ob sich für den Begriff des Antrags im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO etwas aus Art. 2 Buchst. h der Anerkennungsrichtlinie 3011/95/EU ergibt und ob aus den Entscheidungen des EuGH, Beschluss vom 09.09.2021 – C-768/19 –, juris Rn. 49 und 51 f (zum Begriff des Asylantrags bei familienbedingtem subsidiärem Schutz nach deutschem Recht); Urteile vom 01.08.2022 – C-279/20, 273/20 und 355/20 – (zu ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahren), hinsichtlich der dortigen Ausführungen zum Begriff des Antrags etwas zum Begriff des Antrags im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO folgt. Denn vorliegend ist schon deshalb nicht Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Mitgliedstaat, weil es sich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO als unmöglich erweist, den Kläger dorthin als zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Es gibt nämlich wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrRCh) mit sich bringen, und kein anderer EU-Mitgliedstaat für die Zuständigkeit der Prüfung des Asylbegehrens des Klägers ersichtlich ist, so dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 3 Dublin III-VO als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat geworden ist. Grundsätzlich gilt im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - (K. ), juris Rn. 82 f. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Asylantragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen begründen die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GrRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (J. u.a.) –, juris Rn. 88 ff. Nach diesen Maßstäben durfte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig ablehnen und seine Abschiebung nach Italien anordnen, da eine Abschiebung des Klägers nach Italien mangels menschenwürdiger Mindestvoraussetzungen in Form von „Bett, Brot und Seife“ gegen Art. 4 GrRCh und Art. 3 EMRK verstößt. Entweder hat der Kläger in einer Unterkunft für Flüchtlinge gewohnt, die er lediglich als eine Art Kinderheim bezeichnet hat, und hat das Recht auf Unterbringung durch seinen unangemeldeten Wegzug bereits verloren oder er hätte zwar bei Rückkehr und Durchführung seines Asylverfahrens in Italien zunächst eine Unterkunft, würde diese aber insbesondere im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes nach einer kurzen Übergangszeit verlieren. Das ergibt sich aus folgenden Umständen: Nach den einschlägigen italienischen Vorschriften kann der Präfekt die Aberkennung von Betreuungsmaßnahmen mit einer begründeten Verfügung u.a. dann anordnen, wenn der Gesuchsteller das zugeteilte Empfangszentrum ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur verlässt oder wenn der Gesuchsteller nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ zur Prüfung des Asylgesuchs erscheint, obwohl er darüber informiert worden ist. Die Aufnahmeeinrichtungen sind verpflichtet, die Präfektur umgehend zu informieren, falls der Asylsuchende – wie hier der Kläger, der Italien laut seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt nach ca. drei Wochen, nach seinen Angaben im gerichtlichen Eilverfahren nach einer Woche verlassen hat – unentschuldigt oder unberechtigt abwesend ist. Mit Blick darauf, dass die italienischen Behörden in den Jahren 2016 bis 2019 mindestens 100.000 Asylsuchenden und Schutzberechtigten das Recht auf Unterbringung in einer Einrichtung entzogen haben und im gleichen Zeitraum in Italien insgesamt über 350.000 Asylanträge gestellt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden einem erheblichen Teil der Asylantragstellenden bzw. Schutzberechtigten das Recht auf eine Unterbringung entzogen haben. Ausgehend hiervon sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, dass die italienischen Behörden im Falle des Klägers eine Ausnahme gemacht und die Vorschrift über den Entzug des Rechts auf Unterbringung nicht auf den Kläger angewendet haben. Zwar können Asylsuchende das Recht auf Unterbringung dann zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie aus Gründen höherer Gewalt oder eines Unfalls oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund die Unterkunft verlassen haben – was beim Kläger schon nicht vorliegen dürfte. Während des bei der Präfektur angesiedelten Verfahrens auf Wiederaufnahme hat die Person aber keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. Um wieder Zugang zum Unterkunftsgeber zu erhalten, benötigt man eine anwaltschaftliche Vertretung. Insbesondere kann gegen die Entscheidung der Präfektur Klage beim regionalen Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren dauert aber unter Umständen mehrere Monate, während derer der jeweilige Antragsteller keine Unterkunft erhält. Nach Italien zurückkehrenden Personen, die bereits Zugang zu einem Projekt hatten, kann auf Antrag ausnahmsweise die Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung bewilligt werden, wenn sie (neue) Vulnerabilität nachweisen können – was auf den Kläger indes nicht zutrifft. Vgl. zu all diesen Umständen: OVG NRW, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1689/ 20.A -, juris Rn. 60 - 78, 94 - 101 m. w. N. Nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer von sechs Monaten, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Report and recommendations of the Swiss Refugee Council Bern, Februar 2022, S. 15, in Ausnahmefällen länger, bietet der italienische Staat keine Alternativunterkunft. Personen, die es in dieser Zeit nicht geschafft hatten, eine Arbeit zu finden, erhielten nach ihrer Zeit in der Aufnahmeeinrichtung keinerlei finanzielle oder sonstige Unterstützung mehr und es gab keine weiteren staatlichen Angebote in Bezug auf Unterkunft oder angemessene Unterstützung. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, S. 55 f. An all diesen Umständen hat sich bislang nichts geändert. SFH (Judith Gleitze und Adriana Romer) vom 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, S. 12, sowie SFH an VG Karlsruhe, 29.04.2022, S. 7 f, 8, 11. Da es nach den vorgesehenen sechs Monaten in einem SAI-Projekt keine staatliche Unterstützung mehr gibt, muss von einer langfristigen Obdachlosigkeit bzw. Unterkunft in instabilen und informellen Unterkünften für einen Großteil der Personen mit Schutzstatus ausgegangen werden. SFH an VG Karlsruhe, 29.04.2022, S. 9. Unterkünfte privater und karitativer Organisationen, insbesondere katholischer Diözesen weisen seit der COVID-19-Pandemie wegen erhöhter Abstände und der Reservierung für andere Personen als Obdachlose geringere Kapazitäten auf; von den insgesamt 1.100 Notunterkünften, die von den katholischen Diözesen in Italien gerade in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zur Verfügung gestellt wurden, waren lediglich 300 Plätze für Obdachlose vorgesehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A -, juris Rn. 88 - 101. Soweit die Beklagte auf knapp 300 Betten in Obdachlosenunterkünften in der Hauptstadt Rom verweist, ist schon dieses Angebot angesichts auch italienischer Obdachloser nicht ansatzweise geeignet, Dublin-Rückkehrern auch nur vorübergehend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein solches Not-Obdach zu bieten. Abgesehen davon sind die von der Stadt Rom bereitgestellten Notfallplätze für bedürftige Personen ausschließlich Schlafunterkünfte, die nur in der Nacht bis zum nächsten Morgen zur Verfügung stehen und für die eine Reservierung nicht möglich ist, vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A -, juris Rn. 90 f., so dass Obdachlose tagsüber weiterhin obdachlos sind. Es gibt zwar regional organisierte Notunterkünfte, diese sind jedoch nicht langfristig ausgerichtet, es gibt keinen fixen Platz. Sie werden meist von Trägern des sog. Dritten Sektors, also nicht staatlich, sondern von gemeinnützigen Organisationen betrieben. Manche von ihnen haben Verträge mit der Gemeinde und werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Projekte der Aufnahme hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab, sie sind nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nach Unterbringung derer, die auf der Straße leben müssen, gemäß den Angaben von borderline-europe nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem und sind nur für kurze Zeit nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort Unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohnerinnen in der Zeit Ihres Aufenthalts die Zentren tagsüber verlassen und haben keine Möglichkeit, ein geregeltes Leben zu führen. Ein Großteil des Tages muss für die Deckung der Grundbedürfnisse, z.B. in die Nahrungsfindung (Schlangestehen vor karitativen Suppenküchen), investiert werden, was es, so berichteten viele Geflüchtete borderline-europe in einer Interviewstudie, ihnen unter anderem unmöglich macht, sich eine Arbeit zu suchen. Borderline-europe betont, dass Schlafsäle und Notunterkünfte keinerlei zusätzliche Unterbringungsmöglichkeit zu staatlichen Unterkünften darstellen würden. Die Nahrungsmittelversorgung muss über andere Stellen gesichert werden, die von privaten Trägern geleitet werden. Ebenso verhält es sich mit der Kleidung. Es gibt keine medizinischen Behandlungen, es sei denn, eine Privatperson/ein Verein kümmert sich und bietet diese Hilfe an. Auch diese privaten Dienstleistungen sind nicht von Dauer und sie sind auch nicht immer einfach zu erreichen für Menschen, die auf der Straße leben müssen. Dieses System garantiert letztlich nicht die Kontinuität der Dienste und die Angemessenheit der Leistungen, insbesondere im Falle von Menschen mit besonderer Vulnerabilität. Die Organisation NAGA hat in einem Bericht vom Dezember 2021 festgestellt, dass die angebotenen Dienstleistungen insbesondere in der Region Mailand ungenügend sind und in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Bedürfnissen der Menschen stehen. SFH an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 4 f. Die Möglichkeit, in informellen, aber von Behördenseite geduldeten Unterkünften wie dem “Selam Palace“ in Rom mit Beheizung und Waschgelegenheiten mittelfristig zu wohnen, besteht. Es ist jedoch kaum möglich, eine Einschätzung zu den Chancen einer mittelfristigen Unterbringung abzugeben. Beim “Selam Palace“ gibt es eine Art Selbstorganisation, der Zugang ist auf eine Anzahl Personen und bestimmte Nationalitäten (Somalia, Eritrea, Äthiopien, Sudan) beschränkt. Die Lebensbedingungen sind schwierig, es gibt kein Trinkwasser, Personen mit psychischen Problemen werden nicht zugelassen, da sie als nicht sozialverträglich angesehen werden, es gibt Ausbeutung und ein großes Risiko sexueller Übergriffe. Informelle Unterkünfte sind abhängig von der Duldung durch die Behörden, sie sind Schikanen der Behörden ausgesetzt sowie der ständigen Gefahr von Räumungen. Die informellen Unterkünfte von “Baobab“ wurden Dutzende Male geräumt. Durch die Selbstverwaltung und das Leben in einer Grauzone besteht die Gefahr von Missbrauch und Ausbeutung. SFH an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 6. Viele Personen aus dem Asylbereich leben zudem in noch prekäreren Verhältnissen, z.B.B. am Bahnhof Termini oder im Gebiet Tiburtina/Verano. SFH an VG Karlsruhe vom 29.04.2022, S. 7. Mit Blick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage finden Asylantragsteller im Falle ihrer Rückkehr dort auch keine Arbeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird zudem durch die mangelnde Beherrschung der italienischen Sprache und das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation zusätzlich erschwert. Sozialleistungen und Sozialwohnungen werden zwar Schutzberechtigten gewährt, aber in der Regel erst nach Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien, die selbst Schutzberechtigte regelmäßig nicht erfüllen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1689/20.A -, juris Rn. 110 - 141. Eine reguläre Unterkunft zu finden in Italien, selbst wenn es sich nur um ein Bett in einem Mehrbettzimmer handelt, ist sehr schwierig. Auf Abklärungsreisen traf die SFH in informellen Unterkünften wie Zeltlagern oder dem Salem Palace mehrfach auf Personen, die seit vielen Jahren in Italien leben und einer regulären Arbeit nachgehen, aber dennoch keine Wohnmöglichkeit finden konnten und deshalb in diesen informellen Unterkünften leben müssen. Die Beschäftigungsrate selbst für Personen mit internationalem Schutzstatus in Italien ist niedrig. SFH an VG Karlsruhe vom 26.04.2022, S. 10. Zusätzlich haben Personen, die Italien verlassen haben, ihre residenza verloren. Unterstützungsleistungen für obdachlose Personen sind in Italien nicht obligatorisch und bestehen hauptsächlich aus den Notfallprogrammen im Winter. SFH (Judith Gleitze und Adriana Romer) vom 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, S. 12 f. Nach allem bestehen jedenfalls derzeit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen in Italien für Männer mit systemischen Mängeln behaftet sind, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung nach sich ziehen, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 6 A 243/20 -, Informationsverbund Asyl & Migration, abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m28692, zuletzt aufgerufen am 30.09.2020; VG Magdeburg, Urteil vom 23.06.2020 - 6 A 124/18 MD -, https://www.asyl.net/rsdb/m28606, zuletzt aufgerufen am 21.10.2020; a. A. neben anderen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung: VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2022 - 29 K 8384/21.A -, juris, weshalb es nach der Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel v. Switzerland) -, juris , besondere Anforderungen an die Abschiebung – etwa in Form einer individuellen Zusicherung seitens der Italienischen Republik, für den Kläger u.a. ein Obdach bereitzustellen – zu stellen wären, die hier aber nicht erfüllt sind. Die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids können als Folgeentscheidungen zu Ziffer 1 des Bescheids keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.